Beschluss
2 D 125/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0927.2D125.22.00
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Leitsätze
1. Es ist nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung auch schwieriger Rechtsfragen quasi "vorwegzunehmen". (Rn.2)
2. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten ist auf den Zeitpunkt der Bewilligungs- bzw. Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abzustellen, auch wenn das Gericht entgegen dem prozesskostenhilferechtlichen Beschleunigungsgebot erst später entscheidet. (Rn.4)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Juni 2022 – 6 K 242/20 – wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B., A-Stadt, beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung auch schwieriger Rechtsfragen quasi "vorwegzunehmen". (Rn.2) 2. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten ist auf den Zeitpunkt der Bewilligungs- bzw. Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abzustellen, auch wenn das Gericht entgegen dem prozesskostenhilferechtlichen Beschleunigungsgebot erst später entscheidet. (Rn.4) Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Juni 2022 – 6 K 242/20 – wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B., A-Stadt, beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7.6.2022 – 6 K 242/20 – erfolgte Versagung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat bei der Ablehnung dieses Gesuchs zu Unrecht auf nicht hinreichende Erfolgsaussichten (§§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) der Klage verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Beurteilungsmaßstäbe des Prozesskostenhilfeverfahrens verkannt und in der Begründung der dazu ergangenen negativen Entscheidung eine umfassende abschließende Beurteilung aller in Bezug auf die rechtliche Überprüfung der durch den Beklagten erfolgten Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgeworfenen Fragen vorgenommen. Demgegenüber ist für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus den Art. 3, Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und – wie beim Kläger unstreitig – Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll. Deshalb dürfen die Anforderungen im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung auch schwieriger Rechtsfragen quasi „vorwegzunehmen“.1vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.2020 – 2 D 268/20 –, AuAS 2021, 20, st. Rspr.vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.2020 – 2 D 268/20 –, AuAS 2021, 20, st. Rspr. Letzteres hat das Verwaltungsgericht hier aber getan. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob es dem Kläger zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Dass diese Frage nicht einfach zu beantworten ist, zeigen die umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu. Ausgangspunkt seiner diesbezüglichen Überlegungen ist die Feststellung, dass nach der Rechtsprechung des Senats bei einem Ehepaar ohne Kinder eine Trennung von einem Jahr einen Anhaltspunkt für Unzumutbarkeitserwägungen im Rahmen der geforderten Nachholung eines Visums geben könne. Danach wird allerdings eingeräumt, dass aufgrund der derzeit fehlenden deutschen Auslandsvertretung in Afghanistan erschwerte Bedingungen herrschten und die Machtübernahme der Taliban zu einer unsicheren und nach wie vor unübersichtlichen Lage vor Ort geführt habe. Es bestehe allerdings die Möglichkeit, Visumsanträge in Nachbarländern, namentlich bei der deutschen Botschaft in Islamabad (Pakistan) oder Neu-Delhi (Indien), zu stellen. Da die Bearbeitungszeit für Visa zur Familienzusammenführung laut noch betriebener Website der Deutschen Botschaft Kabul unter den derzeit herrschenden Bedingungen sechs bis acht Monate betrage, spreche, nachdem der Beklagte eine Vorabzustimmung zugesagt habe, Überwiegendes dafür, dass der vorbezeichnete Zeitraum von sechs bis acht Monaten tatsächlich zur Visumerteilung ausreichen werde. Ob dies den Anforderungen einer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts2vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.12.2001 - 2 BvR 1333/21 -, jurisvgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.12.2001 - 2 BvR 1333/21 -, juris zu fordernden tragfähigen Prognose der zu erwartenden Dauer des Visumverfahrens genügt, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls zeigen schon die Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts, dass die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Nachholung des Visumverfahrens im Fall des Klägers keine einfach zu beantwortende Rechtsfrage ist. Zusätzliche Fragen können sich in dem Zusammenhang daraus ergeben, ob der Kläger in der Lage sein wird, sich in Pakistan oder Indien hinreichend zu verständigen und ob die angenommene regelmäßige Bearbeitungszeit von sechs bis acht Monaten auch dann gilt, wenn der Visumantrag nicht bei der Deutschen Botschaft Kabul selbst, sondern vom benachbarten Ausland aus gestellt wird. Ein weiteres Problem resultiert hier daraus, dass im Prozesskostenhilfeverfahren hinsichtlich der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Bewilligungs- bzw. Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abzustellen ist, auch wenn das Gericht entgegen dem prozesskostenhilferechtlichen Beschleunigungsgebot erst zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet.3vgl. Bader in: Dader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO-Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 66 Rdnr. 34vgl. Bader in: Dader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO-Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 66 Rdnr. 34 Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife, die hier nach der Klageerhebung und Klagebegründung (einschließlich der Vorlage der PKH-Unterlagen) spätestens - nach zuvor erfolgter Vorlage der Verwaltungsakten - mit der Klageerwiderung vom 24.6.2020 vorlag,4vgl. Riese in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, § 166 VwGO Rdnr. 116vgl. Riese in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, § 166 VwGO Rdnr. 116 waren aber nach der damaligen Einschätzung des Beklagten die Reisemöglichkeiten und die Visumantragsverfahren aufgrund der Corona-Pandemie nicht wie gewöhnlich durchführbar. Insgesamt erweckt der Beschluss des Verwaltungsgerichts den Eindruck einer „abschließenden“ Beurteilung. Dies ist aber dem abschließenden Urteil vorzubehalten. Dagegen ist es nicht gerechtfertigt, der Klage gegen die Ablehnung einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegenwärtig bereits eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzusprechen. Vielmehr ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält.5vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.11.2020 – 1 A 301/20 –, Nr. 83 der Leitsatzübersicht auf der Homepage des Gerichtsvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.11.2020 – 1 A 301/20 –, Nr. 83 der Leitsatzübersicht auf der Homepage des Gerichts Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinn, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich, sondern es genügt bereits eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.6vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2020 – 2 D 112/20 –, Nr. 102 der Leitsatzübersicht auf der Homepage des Gerichtsvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2020 – 2 D 112/20 –, Nr. 102 der Leitsatzübersicht auf der Homepage des Gerichts Eine solche „Vorwegnahme“ liegt hier auch hinsichtlich der Einschätzungen des Verwaltungsgerichts vor, dass der Kläger sich nicht zumindest auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen könne (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) und es zudem an der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau fehle, weil der Bedarf der Eheleute das Einkommen der Ehefrau „prognostisch gesehen“ übersteige. Nach allem lässt sich eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nach den zuvor genannten Maßstäben nicht mit der (bereits) die Versagung der Prozesskostenhilfe rechtfertigenden Eindeutigkeit verneinen. Daher war der Beschwerde zu entsprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.