OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 D 23/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0318.2D23.22.00
1mal zitiert
7Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die von § 65 SGB VIII (juris: SGB 8) erfassten Daten dürfen - unabhängig davon, aus welcher Ermächtigungsgrundlage ein Auskunftsanspruch hergeleitet wird - nicht herausgegeben werden, sofern die Voraussetzung für eine Übermittlung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 5 SGB VIII (juris: SGB 8) nicht erfüllt sind.(Rn.7) 2. § 65 SGB VIII (juris: SGB 8) ist mit den Vorgaben der DSGVO (juris: EUV 2016/679) vereinbar ist, weil die Regelung den Schutz der Daten der betroffenen Personen verstärkt, und sie daher im Grundsatz auch Vorrang gegenüber informationsrechtlichen Anspruchsnormen hat.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Januar 2022 - 3 K 899/21 - wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von § 65 SGB VIII (juris: SGB 8) erfassten Daten dürfen - unabhängig davon, aus welcher Ermächtigungsgrundlage ein Auskunftsanspruch hergeleitet wird - nicht herausgegeben werden, sofern die Voraussetzung für eine Übermittlung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 5 SGB VIII (juris: SGB 8) nicht erfüllt sind.(Rn.7) 2. § 65 SGB VIII (juris: SGB 8) ist mit den Vorgaben der DSGVO (juris: EUV 2016/679) vereinbar ist, weil die Regelung den Schutz der Daten der betroffenen Personen verstärkt, und sie daher im Grundsatz auch Vorrang gegenüber informationsrechtlichen Anspruchsnormen hat.(Rn.9) Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Januar 2022 - 3 K 899/21 - wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Einsichtnahme in die zu ihrer 2007 geborenen Tochter C., die seit dem 4.1.2011 bei ihren Großeltern in Vollzeitpflege nach § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII lebt, geführten Akten. Mit Beschluss vom 6.9.2021 - 3 L 900/21 - hatte das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es sei u.a. davon auszugehen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Einsichtnahme in die Jugendamtsakte habe, da diesem der besondere Sozialdatenschutz nach § 25 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII entgegenstehe. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss hatte der Senat mit Beschluss vom 29.10.2021 - 2 D 223/21 - zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 12.1.2022 - 3 K 899/21 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren mit der Begründung zurückgewiesen, ihr stehe ein Anspruch auf Einsicht in alle bei dem Beklagten über die Klägerin und deren Tochter gespeicherten Daten nicht zu. Im Einzelnen wurde auf die Ausführungen in den beiden zuvor genannten Eilentscheidungen verwiesen. Der Beschluss wurde der Klägerin am 18.1.2022 zugestellt. Am 2.2.2022 hat sie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.1.2022 eingelegt und zugleich für den Fall einer negativen Entscheidung in der Hauptsache die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts beantragt und insoweit auf die Ausführungen in ihrem Schreiben vom 25.1.2022 als Klageentwurf verwiesen. II. 1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.1.2022 - 3 K 899/21 - erfolgte Zurückweisung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist zulässig, insbesondere unter Wahrung der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO eingelegt worden. In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg, denn ihre Klage hat, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den im Eilverfahren der Beteiligten ergangenen Beschlüssen der Kammer vom 6.9.2021 und des Oberverwaltungsgerichts vom 29.10.2021 angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht nicht zusteht. Dem geltend gemachten Anspruch auf Einsicht in die Sozialdaten der Jugendhilfeakte des Beklagten steht das gesetzliche Verbot des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII entgegen. Danach dürfen Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat. Das ist hier nicht der Fall. Die Tochter der Klägerin hat der Einsichtnahme durch diese ausdrücklich widersprochen. Dass sich insoweit Änderungen gegenüber dem Eilrechtsschutzverfahren ergeben haben, ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Dem setzt die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen, was nur annähernd zu hinreichenden Erfolgsaussichten ihrer Klage führen könnte. Unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrags macht sie geltend, ein Fall des § 65 SGB VIII liege nicht vor. Die Akteneinsicht diene der Vorbereitung für weitere rechtliche Schritte. Sie wisse, dass sich in dieser Akte falsche Informationen befänden, die sie zur Einlassung beim Familiengericht D-Stadt benötige. Es dürfe nicht sein, dass jemand Opfer eines Verfahrens werde, ohne sich verteidigen zu können bzw. zu dürfen, weil ihm die Beteiligungsrechte am Verfahren abgesprochen worden seien. Zudem sei auch nicht jedes Anschwärzen ein Anvertrauen im Sinne des § 65 SGB VIII. Das OVG Münster (12 E 36/20) habe sich hiermit schon auseinandergesetzt. Die Voraussetzungen für die Akteneinsicht seien gegeben, da es sich um ein laufendes Verfahren nach dem SGB VIII handele. Der Akteninhalt werde zur Rechtsverteidigung benötigt. Die Rechte Dritter würden nicht berührt. Es könnten Vorkehrungen durch Schwärzung von Aktenteilen getroffen werden. Sie sei von den Verleumdungen von Jugendamtsmitarbeitern regelrecht überfahren worden. Diese hätten zu einer ungerechtfertigten Inobhutnahme ihrer Tochter geführt. Um Verleumdungen und Lügen widerlegen zu können, sei die Kenntnis der Akten für sie erforderlich. Ebenso um Beweise zu erbringen, dass die Inobhutnahme ihrer Tochter durch andere Personen nicht gut sei. Die Rechtsprechung schütze keine missbilligte Verhaltensweise. Die Datenschutzgrundverordnung sei Unionsrecht und habe damit Anwendungsvorrang. Darüber hinaus habe jeder das Recht nach Art. 103 GG i.V.m. Art. 11 und 21 GG, sich gegen anvertraute Daten zu verteidigen. Dies impliziere aber die Kenntnis der Daten. Die pauschale Abwehr der Dateneinsicht offenbare nur, dass es einiges zu verbergen gebe. Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich in der Wiederholung ihres bereits gerichtlicherseits in dem vorangegangenen Eil- und Beschwerdeverfahren berücksichtigten und unter rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigten Vortrages und rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. In den erwähnten Entscheidungen wurde im Einzelnen ausgeführt, dass der Gewährung der Einsichtnahme nach Lage der Dinge der besondere Sozialdatenschutz des § 25 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 65 Abs. 1 SGB VIII entgegensteht. Die von § 65 SGB VIII erfassten Daten dürfen - unabhängig davon, aus welcher Ermächtigungsgrundlage ein Auskunftsanspruch hergeleitet wird - nicht herausgegeben werden, sofern die Voraussetzung für eine Übermittlung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 5 SGB VIII, nicht erfüllt sind.1Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 65 SGB VIII (Stand: 24.11.2021)Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 65 SGB VIII (Stand: 24.11.2021) Ein solcher Ausnahmefall von dem Weitergabeverbot ist hier nicht gegeben, da weder eine Einwilligung ihrer Tochter in die Einsichtnahme erfolgt ist noch die Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 oder 4 StGB vorliegen. Insbesondere im Hinblick auf die von der Klägerin gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe und ihre nicht näher substantiierte Behauptung, in der Akte befänden sich falsche Informationen, wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 29.10.2021 - 2 D 223/21 – (dort S. 10) verwiesen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei möglich, die Akten, soweit Rechte Dritter berührt würden, vor der Einsicht zu schwärzen, verfängt dies nicht, da nicht ersichtlich ist, inwieweit dies vorliegend zielführend sein sollte.2Vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.4.2020 – 12 S 579/20 –, jurisVgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.4.2020 – 12 S 579/20 –, juris Nach ihrem Vorbringen begehrt sie Akteneinsicht, um u.a. zu überprüfen, welche Umstände zu der – ihrer Auffassung nach ungerechtfertigten - Inobhutnahme ihrer Tochter geführt haben. Damit liegt es aber nahe, dass es sich hierbei um solche Sozialdaten handelt, die dem besonderen Schutz des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII unterfallen und damit der Schwärzung unterlägen. Auch der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des OVG Münster3Beschluss vom 22.2.2021 – 12 E 36/20 –, jurisBeschluss vom 22.2.2021 – 12 E 36/20 –, juris, ist nicht hilfreich. Das OVG Münster hat entschieden, dass eine Befugnis der Behörde, über die in § 25 Abs. 3 SGB X i. V. m. § 65 Abs. 1 SGB VIII genannten Fälle hinaus ihr anvertraute Sozialdaten (hier: insbesondere die Identität eines Informanten) zu übermitteln, nur ganz ausnahmsweise bei einem überwiegenden Interesse des Betroffenen, zur Wahrung seines auch verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts die Identität des Behördeninformanten festzustellen, in Betracht kommt. So liegt der Fall hier aber nicht. Abgesehen davon, dass der Vortrag der Klägerin sich auf pauschale Behauptungen hinsichtlich angeblicher Verleumdungen und Lügen in dem Akteninhalt beschränkt, scheidet eine Güterabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Behörde und dem Auskunftsinteresse selbst des Elternteils eines Jugendhilfe erhaltenden Kindes aus, wenn der § 65 Abs. 1 SGB VIII der Akteneinsicht entgegensteht.4Beschluss des Senats vom 19.4. 2021 – 2 A 370/20 – m.w.Nw. zur Rspr.; jurisBeschluss des Senats vom 19.4. 2021 – 2 A 370/20 – m.w.Nw. zur Rspr.; juris Das aus § 65 SGB VIII folgende Verbot, anvertraute Daten weiterzugeben, begrenzt auch gesetzliche Amtsermittlungspflichten, die insbesondere in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 103 Satz 1 SGG und § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthalten sind. Die durch § 65 SGB VIII vor unbefugter Weitergabe geschützten Sozialdaten unterliegen daher auch nicht der in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelten Pflicht zur Vorlage von Akten durch Behörden beim Gericht. Soweit die Klägerin schließlich wiederholend auf die Geltung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSVGO) verweist, hat der Senat bereits entschieden, dass § 65 SGB VIII mit den Vorgaben der DSGVO vereinbar ist, weil die Regelung den Schutz der Daten der betroffenen Personen verstärkt, und sie daher im Grundsatz auch Vorrang gegenüber informationsrechtlichen Anspruchsnormen hat.5Beschluss des Senats vom 19.4.2021 - 2 A 370/20 -; jurisBeschluss des Senats vom 19.4.2021 - 2 A 370/20 -; juris Dem Verwaltungsgericht ist daher darin zuzustimmen, dass sich bereits bei dem im Prozesskostenhilfeverfahren anzulegenden herabgesetzten Prüfungsmaßstab6Vgl. Beschluss des Senats vom 23.11.2020 – 2 D 268/20 –, jurisVgl. Beschluss des Senats vom 23.11.2020 – 2 D 268/20 –, juris ergibt, dass die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick auf die einschlägige, eine Festgebühr ausweisende Kostenstelle Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) nicht. 2. Soweit die Klägerin zugleich für den Fall einer negativen Entscheidung in der Hauptsache die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts beantragt hat, geht dieser Antrag ins Leere, da das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht noch nicht abgeschlossen ist. Der unter der Bedingung des Unterliegens im Hauptsacheverfahren gestellte vorbeugende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht statthaft. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.