Urteil
1 K 8765/17.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2020:0824.1K8765.17A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 2. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Insoweit wird die Ziffer 2 des Bescheides vom 27.09.2017 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin zu 1. und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die 1983 geborene Klägerin zu 1. und der 2010 geborene Kläger zu 2. sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Die Klägerin zu 1. ist die Ehefrau und der Kläger zu 2. der Sohn des Herrn T. B. , dem unter dem Aktenzeichen der Beklagten Az. ++++++ mit Bescheid vom 13.11.2015 bestandskräftig die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuerkannt wurde. Die Kläger reisten am 31.08.2016 im Wege des Familiennachzugs auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr Prozessbevollmächtigter stellte am 23.05.2017 unter Berufung auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes bzw. Vaters per Fax einen Asylantrag. 3 Bei der Anhörung der Klägerin zu 1. beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 07.08.2017 gab sie an, sie habe bis zu ihrer Ausreise im Juni 2016 in Kamishli gelebt. Ihr Mann habe eine Wechselstube betrieben und habe das Geld immer nach Damaskus und zurück gebracht. Die Brüder des Ehemanns seien in Damaskus verhaftet worden und man habe ihnen das Geld abgenommen. Unter Folter habe ein Schwager den Namen des Ehemanns der Klägerin zu 1. preisgegeben, worauf dieser vom Militärgeheimdienst gesucht worden sei. Man habe ihn nicht in Ruhe gelassen und immer wieder nach ihm gefragt. Aus Angst sei er dann aus Syrien geflüchtet und habe dann für die Kläger Familiennachzug beantragt. Man werde dort sehr schlecht behandelt. Sie hätten wegen der Umstände und wegen der Regierung Angst gehabt. Die Bildung sei sehr schlecht geworden und sie habe ihrem Sohn eine bessere Zukunft ermöglichen wollen. Da sie aber immer zu Hause gewesen sei, sei ihr persönlich nichts passiert. Wegen der Unterdrückung des Mannes durch die Regierung seien sie auch belastet gewesen. Darüber hinaus habe sie in Syrien kein Haus mehr. Es sei verkauft worden, um Gläubiger zu bezahlen, die Besitzer der beschlagnahmten Gelder gewesen seien. Es gebe kein Wasser, keinen Strom und keine Sicherheit mehr in Syrien. Die Klägerin zu 1. machte die gleichen Asylgründe für den Kläger zu 2. geltend. Weiter gab sie an, sich von ihrem Mann trennen zu wollen, da dieser vor ungefähr sechs Jahren eine zweite Frau geheiratet habe. Sie habe sich schon damals trennen wollen und sei deshalb zweieinhalb Jahre bei ihren Eltern gewesen. Wegen der Tradition habe sie sich aber nicht trennen dürfen und habe zu ihrem Ehemann zurückkehren müssen. 4 Mit Bescheid vom 27.09.2017 erkannte die Beklagte den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Die Klägerin zu 1. habe keine eigenen flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgründe vorgetragen. Auch sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Ehemann als Geldwechsler vom Militärgeheimdienst verfolgt worden sein solle. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 5 AsylG entfalle. Die Antragstellung sei nicht unverzüglich nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen (Bl. 91 - 94 der Beiakte). 5 Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 04.10.2017 Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend machen, sie seien unabhängig von einer Vorverfolgung wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und dem längeren Aufenthalt in Deutschland im Falle einer Rückkehr bedroht. Ihr Verhalten werde vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Sie hätten bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugungen mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Da die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Ehemann der Klägerin zu 1. bzw. Vater des Klägers zu 2. bereits in Syrien bestanden habe, sei auch deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 6 Die Kläger beantragen, 7 die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides vom 27.09.2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. 11 Mit Beschluss vom 02.11.2017 hat die Kammer das Verfahren zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Die Beteiligten sind auf die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse zur Situation in Syrien hingewiesen worden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 14 A. In Bezug auf die Klägerin zu 1. ist die zulässige Klage unbegründet. 15 Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 und 1 des Asylgesetzes (AsylG). Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist im Hinblick auf die Klägerin zu 1. - soweit er angefochten worden ist -, rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1. schon deshalb nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Die Klägerin zu 1. ist kein Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Sie befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes. Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG ist nach Maßgabe der §§ 3 a bis 3 e AsylG im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Gemäß § 3 c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). 17 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris. 19 Nach § 3 a AsylG gelten als Verfolgung solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann eine Verfolgungshandlung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der zuvor beschriebenen Weise betroffen ist. 20 Für die Annahme einer Verfolgungsmaßnahme ist weiterhin erforderlich, dass der Flüchtling aus den genannten Gründen gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen. Vor Rechtsverletzungen, die nicht gezielt in Anknüpfung an persönliche, asylrelevante Merkmale zugefügt werden, sondern ihn als Folge der allgemeinen im Herkunftsstaat herrschenden Zustände treffen, schützt das Asylrecht nicht. 21 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, juris; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris; VG Minden, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 1 K 5137/16.A -, juris. 22 Gemäß § 3 a Abs. 3 AsylG muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen nach § 3 b AsylG und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. 23 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, juris. 24 Ist der Ausländer unverfolgt ausgereist, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen vorgetragener Nachfluchtgründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Dabei ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. 25 Ist er dagegen verfolgt ausgereist, d.h. dass er bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, findet die in Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie vorgesehene Beweiserleichterung Anwendung. Danach ist diese Tatsache ein ernsthafter Hinweis darauf, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 05. Mai 2009 - 10 C 21.08 -, juris; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2010 - 9 A 3287/07.A -, juris. 27 Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Gericht vorliegend unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin zu 1. bei der Anhörung vor dem Bundesamt davon überzeugt, dass diese ihr Heimatland Syrien unverfolgt verlassen hat. Sofern die Klägerin zu 1. in erster Linie wegen des herrschenden Bürgerkrieges und der schlechten Sicherheitslage ausgereist ist, ist dieser Motivation ihrer Ausreise bereits zutreffend durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus von der Beklagten Rechnung getragen worden. Es ist nicht erkennbar, dass bezogen auf ihre Person eine an einen individuellen Verfolgungsgrund i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b AsylG anknüpfende Verfolgungshandlung vorliegt. 28 Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin zu 1. aufgrund von nach der Flucht eingetretener Gründe im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien eine asylerhebliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Als Nachfluchtgrund kommt hier nur die Reaktion der syrischen Behörden auf die tatsächlich oder vermeintlich illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den Auslandsaufenthalt der Klägerin zu 1. in Betracht. 29 Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung alleine wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt kann jedoch nicht angenommen werden. 30 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -; vom 04. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -; vom 07. Februar 2018 - 14 A 2390/16.A - und vom 18. April 2019 - 14 A 2608/18.A - sowie Beschluss vom 21. August 2019 - 14 A 4428/18.A -, jeweils bei juris; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteile vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -, und vom 17.08.2018 - 2 LB 30/18 -, jeweils bei juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30371 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 02. Februar 2017 - 2 A 515/16 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2018 - A 3 S 791/18 -, juris; VG Minden, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 1 K 5137/16.A -, juris; VG Minden, Urteil vom 09. Januar 2017 - 11 K 3047/16.A -, juris. 31 Die Kammer schließt sich insofern der vorstehend zitierten Rechtsprechung, auf die wegen der weiteren Nachweise Bezug genommen wird, in vollem Umfang an. Insbesondere geht die Kammer dabei mit der zitierten Rechtsprechung davon aus, dass auch dem syrischen Staat angesichts der Massenflucht bekannt sein dürfte, dass die weit überwiegende Anzahl der Flüchtlinge aus Angst vor dem Bürgerkrieg aus Syrien flieht. Eine Annahme dahingehend, dass das syrische Regime bei der Flucht von mehr als einem Fünftel der Gesamtbevölkerung jedem rückkehrenden Geflohenen eine politische Gegnerschaft unterstellt, erscheint anhand dieser erheblichen Anzahl an Geflüchteten fernliegend. 32 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung – im Einzelfall auch unter Anwendung von Folter – befragt und untersucht werden und sich diese Verhöre über mehrere Stunden hinziehen können. 33 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27. September 2010, S. 19; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017, S. 5; sowie zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen jedes Rückkehrwilligen: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20.11.2019, S. 22. 34 Ob die Begleitumstände dieser Befragung ihrer Intensität nach als asylerheblich relevante Eingriffe zu bewerten sind, bedarf keiner abschließenden Klärung. Selbst wenn für jeden rückgeführten Asylbewerber die Gefahr bestünde, auch ohne individuellen Bezug zu oppositionellen Kräften bei seiner Rückkehr aus dem Ausland unter Einsatz menschenrechtswidriger Mittel befragt zu werden, ließe sich hieraus ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nicht ableiten, denn es fehlt insoweit an der nach § 3 a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund. Folter kann zwar ein Indiz für eine asylrechtsrelevante Gerichtetheit der Verfolgung sein, führt aber nicht als solche zur Annahme einer politischen Verfolgung, sondern zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zur Annahme der politischen Verfolgung ist, wenn nicht an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, jedenfalls die Zurechnung zur Gegenseite des Verfolgungsstaates oder zu einer anderen Gruppe, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist, erforderlich. 35 Vgl. VG Minden, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 1 K 5137/16.A -, juris; VG Minden, Urteil vom 09. Januar 2017 - 11 K 3047/16.A -, juris, jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. März 2017 - 17 K 12950/16.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. März 2017 - 17 K 63/17.A -, jeweils bei juris. 36 Der Kammer erscheint insofern gegenwärtig ebenfalls die Annahme naheliegender, dass die menschenrechtswidrigen Verhörmethoden nicht an die politische Gesinnung des nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerbers anknüpfen, sondern es den syrischen Stellen darum geht, politische Gegner des Regimes aufzufinden und gegebenenfalls weiteren Maßnahmen zuzuführen. Die dabei zur Anwendung kommenden Verhörmethoden setzen aber nicht erst bei denjenigen Rückkehrern an, die als Oppositionelle bekannt sind oder als solche eingeschätzt werden. Vielmehr geht es um den Prozess der Feststellung, ob die jeweilige Person der Opposition zuzurechnen ist und ob ihre Aussage den Tatsachen entspricht. Dieser Vorgang hat seine Ursache nicht maßgeblich bei der vorausgesetzten Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, sondern bezieht alle ein, die nicht ohne weiteres dem Regierungslager zugeordnet werden können. 37 Vgl. VG Minden, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 1 K 5137/16.A -, juris; VG Minden, Urteil vom 09. Januar 2017 - 11 K 3047/16.A -, juris. 38 Diese Einschätzung deckt sich auch mit den Erkenntnissen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, wonach die Untersuchungen bei der Einreise der Feststellung dienen, ob die Rückkehrer im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen gesucht werden. 39 Vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017, S. 5. 40 Insgesamt handelt es sich bei dieser Vorgehensweise um die typischen Begleiterscheinungen einer totalitären Herrschaftsmacht, die Menschenrechtsverletzungen generell – nicht nur gegenüber Andersdenkenden – einschließen und damit im asylrechtlichen Sinne nur allgemeine Gefahren darstellen, die lediglich zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 AsylG führen können. 41 Vgl. VG Minden, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 1 K 5137/16.A -, juris; VG Minden, Urteil vom 09. Januar 2017 - 11 K 3047/16.A -, juris. 42 Besondere Einzelfallumstände, die vorliegend eine abweichende Bewertung der asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr nach Syrien rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. 43 Ferner folgt eine asylrelevante Verfolgungsgefahr durch den syrischen Staat auch nicht aus der kurdischen Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1. Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine politische Verfolgung aufgrund der kurdischen Volkszugehörigkeit beachtlich wahrscheinlich erscheinen ließen. 44 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 14 A 618/18.A - sowie OVG NRW, Urteil vom 18. April 2019 - 14 A 2608/18.A -, jeweils bei juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2017 - 17 K 9980/16.A -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 27. März 2017 - 9 A 51/17 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 20. April 2017 - 1 K 2838/16.A -, juris. 45 Nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes sind politisch nicht aktive Syrer und Syrerinnen kurdischer Volkszugehörigkeit nicht per se aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Übergriffen ausgesetzt, sondern nur aufgrund der Regime- oder Oppositionsnähe der vor Ort vorherrschenden Gruppierungen. 46 Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02. Januar 2017 (48840), Ziff. 2 b); Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut vom 03. Februar 2017, Ziff. V. 47 Vor diesem Hintergrund ist eine an die kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfende asylerhebliche Verfolgungsgefahr in Bezug auf die Klägerin zu 1., die keine politischen Aktivitäten vorgetragen hat, nicht ersichtlich. 48 Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin zu 1. bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine geschlechtsspezifische Verfolgung droht. Zwar sind Frauen aufgrund ihres Geschlechts in unverhältnismäßig hohem Maße von sexuellen Gewalthandlungen durch die verschiedenen Konfliktparteien betroffen und geschlechtsspezifische Gewalt wie sexueller Missbrauch, Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind weiterhin weit verbreitet. 49 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20.11.2019, S. 18. 50 Dies bezieht sich jedoch auf die allgemeinen kriegsbedingten Verhältnisse im Land, ohne dass eine beachtliche Gefahr für die Klägerin zu 1. ersichtlich ist, gezielt Opfer sexueller Gewalt als Angehörige einer sozialen Gruppe zu werden. Der möglicherweise bestehenden allgemeinen Gefahr, in Kriegsgebieten Opfer von Vergewaltigung und/oder Versklavung zu werden, ist durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes bereits hinreichend Rechnung getragen. 51 Vgl. Bayerischer VGH, Urteile vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 - und vom 09.05.2019 - 20 B 19.30643 -, jeweils bei juris; VG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2017 - 12 K 483.16 A -, juris. 52 Ferner hat die Klägerin zu 1. auch keinen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz, da der entsprechende Antrag entgegen § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nicht unverzüglich nach der Einreise gestellt worden ist. Unverzüglich bedeutet nach der ebenfalls im öffentlichen Recht geltenden Legaldefinition "ohne schuldhaftes Zögern" (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), wobei im Regelfall eine Frist von zwei Wochen als angemessen und ausreichend erachtet wird. 53 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.05.1997 - 9 C 35.96 -, juris Rn. 10. 54 Hier ist nach der am 31.08.2016 erfolgten Einreise der Klägerin zu 1. und dem Antrag auf Gewährung von Flüchtlingsschutz am 23.05.2017 ein Zeitraum von knapp neun Monaten vergangen, sodass von einer unverzüglichen Antragstellung im obigen Sinne keine Rede sein kann. Besondere Umstände, die das Zögern entschuldigen können, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist vorliegend davon auszugehen, dass der Ehemann der Klägerin zu 1., der bereits am 07.10.2015 und damit über zehn Monate vor der Einreise der Klägerin zu 1. einen Asylantrag gestellt hat, über ausreichend Zeit und Möglichkeiten verfügte, sich über die Voraussetzungen des Familienflüchtlingsschutzes zu informieren. 55 B. In Bezug auf den Kläger zu 2. ist die zulässige Klage begründet. 56 Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes ist im Hinblick auf den Kläger zu 2. - soweit er angefochten worden ist - rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 2. in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 57 Der Kläger zu 2. hat einen Anspruch auf die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 AsylG. 58 Nach § 26 Abs. 2 AsylG wird ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Gemäß § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG sind die Absätze 1 bis 4 auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der Asylberechtigung die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz tritt. 59 Zwar sieht die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) anders als § 26 AsylG eine solche Ableitung bzw. Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft auf Familienangehörige nicht vor. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist jedoch geklärt, dass Art. 3 der Qualifikationsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat gestattet, in Fällen, in denen einem Angehörigen einer Familie internationaler Schutz gewährt wird, die Erstreckung dieses Schutzes auf andere Angehörige dieser Familie vorzusehen. Denn eine günstigere Norm im Sinne von Art. 3 der Qualifikationsrichtlinie ist mit der Qualifikationsrichtlinie vereinbar, wenn sie die allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie nicht gefährdet. § 26 AsylG weist wegen der auch in Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie angelegten Notwendigkeit, den Familienverband zu wahren, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes auf und gefährdet vor diesem Hintergrund weder die Ziele noch die allgemeinen Systematik der Richtlinie. 60 Vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-652/16 (Ahmedbekova) -, juris Rn. 66 ff.; BverwG, EuGH-Vorlage vom 18.12.2019 - 1 C 2.19 -, juris Rn. 18. 61 Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 AsylG sind hier im Falle des Klägers zu 2. erfüllt. 62 Der Kläger zu 2. ist der minderjährige Sohn des Herrn T. B. , dem das Bundesamt mit unanfechtbarem Bescheid vom 13.11.2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt hinsichtlich der Anerkennung des Vaters des Klägers zu 2. als Flüchtling ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren eingeleitet und ihn diesbezüglich angehört hat, sind weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass ein Ausschlussgrund gemäß § 26 Abs. 4 AsylG oder § 26 Abs. 6 AsylG erfüllt ist, liegen ebenfalls nicht vor. 63 Anders als beim Ehegattenasyl ist das Erfordernis einer unverzüglichen Asylantragstellung keine Voraussetzung für die Zuerkennung des Familienflüchtlingsschutzes für ein minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten nach § 26 Abs. 2 AsylG. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und der Systematik des § 26 Abs. 2 AsylG, der im Gegensatz zu Abs. 1 und Abs. 3 ausdrücklich keine unverzügliche Asylantragstellung verlangt. 64 Vgl. Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 26 Rn. 16, 30. 65 Entgegen der Auffassung des Bundesamtes (vgl. Bl. 3 des streitgegenständlichen Bescheides) musste der Asylantrag für den Kläger zu 2. gemäß § 26 Abs. 2 AsylG demnach nicht unverzüglich nach der Einreise gestellt werden. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG. 67 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.