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Beschluss

1 A 34/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0316.1A34.21.00
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Leitsätze
1. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen (ständige Rechtsprechung).(Rn.20) 2. Dem Dienstherrn obliegt keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Rechtsvorschriften; demgemäß gebietet es die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die Möglichkeit eines für sie in Betracht kommenden Antrags aufmerksam macht (Anschluss BVerwG, u.a. Urteil vom 27.12.2016 - 2 B 3.16 -, juris Rz. 9 f., m.w.N.).(Rn.27) 3. Die sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesgerichtshofs ergebenden besonderen Beratungspflichten eines Sozialversicherungsträgers lassen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht resultierenden Hinweispflichten des Dienstherrn unberührt.(Rn.35) 4. Der Gedanke, die spürbare Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person müsse sich, um mit Art. 14 Abs. 1 GG (bzw. Art 33 Abs. 5 GG) vereinbar zu sein, für die ausgleichsberechtigte Person angemessen auswirken, steht der Kürzung der Versorgungsbezüge vor dem tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits deshalb nicht entgegen, weil die Teilung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person hier unvermindert ihren Zweck erfüllt, der versorgungsausgleichsberechtigten Person ein eigenständiges Versorgungsanrecht zu verschaffen (Anschluss BVerfG-K, Beschluss vom 11.12.2014 - 1 BvR 1485/12 -, juris Rz. 16 m.w.N.).(Rn.37) 5. Das Einreichen eines Anpassungsantrags bei einem unzuständigen Versorgungsträger löst die Anpassungswirkung nicht aus.(Rn.38)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Dezember 2020 - 2 K 1019/18 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.229 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen (ständige Rechtsprechung).(Rn.20) 2. Dem Dienstherrn obliegt keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Rechtsvorschriften; demgemäß gebietet es die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die Möglichkeit eines für sie in Betracht kommenden Antrags aufmerksam macht (Anschluss BVerwG, u.a. Urteil vom 27.12.2016 - 2 B 3.16 -, juris Rz. 9 f., m.w.N.).(Rn.27) 3. Die sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesgerichtshofs ergebenden besonderen Beratungspflichten eines Sozialversicherungsträgers lassen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht resultierenden Hinweispflichten des Dienstherrn unberührt.(Rn.35) 4. Der Gedanke, die spürbare Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person müsse sich, um mit Art. 14 Abs. 1 GG (bzw. Art 33 Abs. 5 GG) vereinbar zu sein, für die ausgleichsberechtigte Person angemessen auswirken, steht der Kürzung der Versorgungsbezüge vor dem tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits deshalb nicht entgegen, weil die Teilung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person hier unvermindert ihren Zweck erfüllt, der versorgungsausgleichsberechtigten Person ein eigenständiges Versorgungsanrecht zu verschaffen (Anschluss BVerfG-K, Beschluss vom 11.12.2014 - 1 BvR 1485/12 -, juris Rz. 16 m.w.N.).(Rn.37) 5. Das Einreichen eines Anpassungsantrags bei einem unzuständigen Versorgungsträger löst die Anpassungswirkung nicht aus.(Rn.38) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Dezember 2020 - 2 K 1019/18 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.229 € festgesetzt. I. Der 1955 geborene Kläger wurde 1996 wegen Dienstunfähigkeit aus dem saarländischen Landesdienst in den Ruhestand versetzt und erhält seitdem Versorgungsbezüge. Seit 2013 ist er von seiner Ehefrau rechtskräftig geschieden. Im Zuge des Scheidungsverfahrens hat das zuständige Familiengericht, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.12.2012, zu Lasten des Anrechts des Klägers beim Saarland und zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund einen Versorgungsausgleich in Höhe von 718,85 € festgesetzt; zugleich hat es zu Lasten des Anrechts der geschiedenen Ehefrau bei der DRV Bund und zu Gunsten des Klägers ein Anrecht bei der DRV Saarland übertragen, dessen Wert sich auf 348,60 € bemisst.Mit Schreiben vom 25.10.2013 teilte ihm der Beklagte mit, dass sein Ruhegehalt so lange aus dem Versorgungsausgleich ungekürzt bleibe, als die geschiedene Ehefrau aus der durch den Versorgungsausgleich begründeten Rentenanwartschaft noch keine Rente beziehen könne (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG SL); dieses sog. „Pensionistenprivileg“ stehe für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung (§ 57 Abs. 5 BeamtVG SL). Mit Schreiben vom 27.10.2015 informierte der Beklagte den Kläger darüber, dass nach Mitteilung der DRV Bund seine frühere Ehefrau einen Rentenantrag gestellt habe, jedoch der Beginn der Rentenzahlung noch nicht feststehe, und wies darauf hin, dass er mit einer Kürzung seines Ruhegehalts zu rechnen habe, sobald seine frühere Ehefrau aus den durch den Versorgungsausgleich begründeten Rentenanwartschaften eine Rente beziehe. Der Kläger wandte sich sodann mit Schreiben vom 9.11.2015 unmittelbar an die DRV Saarland und beantragte, dass auch ihm bei Rentenbeginn seiner geschiedenen Ehefrau die ihm von ihr auf seinem Rentenkonto gutgeschriebenen Entgeltpunkte ausgezahlt würden; außerdem bat er u.a. um Rechtsinformationen über das weitere Vorgehen. Er behauptet, nach Erhalt des Schreibens vom 27.10.2015 auch mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten telefoniert zu haben; diese habe es versäumt, ihn auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 35 VersAusglG hinzuweisen. Die DRV Bund teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 12.12.2016 mit, dass für die geschiedene Ehefrau des Klägers mit Bescheid vom 2.12.2016 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer festgestellt worden sei und die Rentenzahlung ab Rentenbeginn 1.11.2015 aufgrund Hinzuverdienstes ruhe. Mit Bescheid vom 16.1.2017 kürzte daraufhin der Beklagte das Ruhegehalt des Klägers vorläufig ab 1.2.2017 um monatlich 749,95 € (§ 57 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BeamtVG SL). Zudem hörte er ihn mit Anhörungsschreiben vom gleichen Tag zu einer beabsichtigten Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1.11.2015 bis zum 31.1.2017 an und bezifferte den Betrag auf insgesamt 11.107,99 € brutto.Der Kläger beantragte mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 26.1.2017, die Kürzung seiner laufenden Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs auszusetzen (§ 35 VersAusglG). Aufgrund des Versorgungsausgleichs stehe ihm bei der DRV Saarland eine Rente zu (und zwar gemäß weiterem Schriftsatz vom 2.2.2017 in Höhe von 348,60 € monatlich). Da ihm eine laufende Versorgung wegen Invalidität und/oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze gewährt werde, er aber aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht gegenüber der DRV Saarland (noch) keine Leistungen beziehe (wegen Nichterreichens der Altersgrenze), erfülle er die Voraussetzungen des § 35 VersAusglG. Die Bagatellgrenze des § 33 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 2 VersAusglG sei überschritten. Der Kürzungsbetrag in Höhe von monatlich 749,45 € sei demnach zu mindern. Seinem gegen den Kürzungsbescheid vom 16.1.2017 erhobenen Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2017 insoweit stattgegeben, als die Kürzung seines Ruhegehalts aufgrund des Versorgungsausgleichs in Höhe des Ausgleichswertes aus demjenigen Anrecht rückwirkend ab 1.2.2017 ausgesetzt wurde, aus dem der Kläger noch keine Leistung beziehen konnte. Dementsprechend setzte der Beklagte mit Bescheid vom 8.12.2017 die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung vom 1.2.2017 gemäß § 35 VersAusglG anteilig aus (in Höhe von 319,45 € ab dem 1.2.2017 und von 325,53 € ab dem 1.7.2017). Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 8.12.2017 forderte der Beklagte vom Kläger zu viel gezahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 8.291,46 € zurück (§ 52 Abs. 2 BeamtVG SL i.V.m. §§ 812 ff. BGB). Er habe in der Zeit vom 1.11.2015 bis zum 31.12.2016 Versorgungsbezüge ohne rechtliche Grundlage erhalten. Sein Ruhegehalt sei in diesem Zeitraum um den Versorgungsausgleich zu kürzen (§ 57 BeamtVG SL), und zwar um insgesamt 10.358,54 € (nämlich vom 1.11.2015 bis 30.6.2016 um monatlich 732,73 € und vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 um monatlich 749,45 €). Vom Rückzahlungsbetrag sei bereits im Wege der Aufrechnung ein Betrag von 2.067,08 € einbehalten worden; der Restbetrag werde zurückgefordert. Es bestehe keine Veranlassung, von der Rückforderung ganz oder zum Teil aus Billigkeitsgründen abzusehen (§ 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG SL). Ihm werde aber eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 300 € eingeräumt. Eine entsprechende Aufrechnungserklärung ab Januar 2018 war beigefügt. Der vom Kläger gegen diesen Rückforderungsbescheid erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.6.2018 zurückgewiesen. Die sodann von ihm erhobene Klage mit dem Antrag, den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 8.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.6.2018 insoweit aufzuheben, als darin ihm gegenüber der Rentenversicherung seiner geschiedenen Ehefrau zustehende Ausgleichsansprüche in Höhe von insgesamt 5.229 € nicht berücksichtigt wurden, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15.12.2020 - 2 K 1019/18 - abgewiesen. Es hat im Einzelnen ausgeführt, der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid sei auf der Grundlage von § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG SL i.V.m. §§ 812 ff. BGB rechtmäßig. Der Kläger habe im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1.11.2015 bis 31.12.2016 insoweit Versorgungsleistungen ohne Rechtsgrund erlangt, als ihm sein Ruhegehalt ungeschmälert weitergezahlt worden sei, obwohl er dieses nach Wegfall des Pensionistenprivilegs wegen des zugunsten seiner früheren Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleichs lediglich gekürzt um den nach § 57 Abs. 2 BeamtVG zu berechnenden Betrag habe beanspruchen können. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger unter dem 26.1.2017 und damit noch vor Erlass des Rückforderungsbescheides vom 8.12.2017 beim Beklagten einen Antrag auf anteilige Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach § 35 VersAusglG gestellt habe. Der Beklagte habe diesem Antrag nämlich mit Aussetzungsbescheid vom 8.12.2017 zu Recht erst mit Wirkung ab 1.2.2017 und nicht auch rückwirkend für den Zeitraum ab 1.11.2015 stattgegeben. Gemäß § 35 Abs. 1 VersAusglG werde die Kürzung der laufenden Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhalte und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen könne. Gemäß § 35 Abs. 3 VersAusglG sei die Kürzung höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung beziehe. Diese Voraussetzungen seien im maßgeblichen Zeitraum in der Person des Klägers erfüllt, da er das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe und daher aus den ihm im Zuge des Scheidungsverfahrens übertragenen Anwartschaften wegen Nichterreichens der Altersgrenze noch keine Rente habe erhalten können. Allerdings wirke die Anpassung nach § 36 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folge. Ausgehend von dieser Regelung habe der Beklagte zu Recht entschieden, dass eine rückwirkende anteilige Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden insoweit nicht. Um nachteilige Folgen der rückwirkenden Kürzung seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden, hätte der Kläger den Antrag auf anteilige Aussetzung dieser Kürzung nach Maßgabe des § 35 VersAusglG bereits bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich stellen können. Dass er seinerzeit nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sei, ändere nichts daran, dass eine rückwirkende Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge zum heutigen Zeitpunkt nicht in Betracht komme. Der Kläger könne sich – wie im Einzelnen ausgeführt wird – hinsichtlich der zu viel empfangenen Versorgungsleistungen nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da er gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG SL i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB verschärft hafte und es habe auch keine Veranlassung bestanden, gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG SL, über die eingeräumte Ratenzahlung hinaus, aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge ganz oder teilweise abzusehen. Eine gegebenenfalls einen Teilerlass rechtfertigende Mitverantwortung des Beklagten an der Überzahlung könne daher allein darin liegen, dass er den Kläger zu keiner Zeit über die Möglichkeit informiert habe, rechtzeitig einen Antrag auf anteilige Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge gemäß § 35 VersAusglG zu stellen, um hiermit eine eventuelle spätere rückwirkende Kürzung mit der Auslösung einer Rückzahlungspflicht zu vermeiden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliege indes dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Rechtsvorschriften. Die Fürsorgepflicht gebiete grundsätzlich nicht, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die Möglichkeit eines für sie in Betracht kommenden Antrags aufmerksam mache. Abweichend von diesem Grundsatz könnten besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen. Als solche habe das Bundesverwaltungsgericht (lediglich) anerkannt die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie die bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren. Ausgehend davon stelle es keine Fürsorgepflichtverletzung dar, dass der Beklagte den Kläger nicht bereits in seinem Schreiben vom 25.10.2013 auf die Möglichkeit eines (vorsorglichen) Antrags auf anteilige Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge gemäß § 35 VersAusglG aufmerksam gemacht habe. Auch wenn es sich bei § 35 VersAusglG nicht um eine Vorschrift handele, deren Kenntnis bei jedem Beamten vorausgesetzt werden könne, habe damals keine besondere Fallgestaltung vorgelegen, die – über die erfolgte Belehrung hinaus – eine erweiterte Belehrungspflicht des Dienstherrn ausgelöst hätte. Vielmehr hätte der Kläger das Schreiben vom 25.10.2013 zum Anlass nehmen können, sich rechtzeitig fachkundigen (anwaltlichen) Rat einzuholen, um auf die zu erwartenden Änderungen der Sach- und Rechtslage vorbereitet zu sein. Gleiches gelte für das spätere Schreiben des Beklagten vom 27.10.2015, mit dem er weder erklärt habe, dass die Kürzung auch rückwirkend erfolgen und somit einen Rückforderungsanspruch auslösen könne, noch auf die Möglichkeit einer Antragstellung gemäß § 35 VersAusglG hingewiesen habe. Hierzu sei er jedoch nicht verpflichtet gewesen, zumal er in dem Schreiben vom 27.10.2015 ausdrücklich auf sein früheres Schreiben vom 25.10.2013 verwiesen habe, in dem die Regelung des § 57 Abs. 5 BeamtVG SL erläutert worden sei. Auch hier liege keine der besonderen Fallgestaltungen vor, die ausnahmsweise eine Belehrungspflicht des Dienstherrn auslösen könnten. Damit bleibe als Ansatzpunkt für eine eventuelle Fürsorgepflichtverletzung des Beklagten nur das angebliche Telefonat zwischen dem Kläger und der damaligen Sachbearbeiterin des Beklagten, welches nach Zugang des Schreibens vom 27.10.2015 geführt worden sein solle und in dem der Kläger die Sachbearbeiterin darüber informiert haben wolle, dass er sich mit Schreiben vom 9.11.2015 an die DRV Saarland gewandt und dort um eine Entscheidung auch hinsichtlich der ihm aus dem Versorgungsausgleichsverfahren zugesprochenen Ansprüche gegenüber dem Rentenversicherungsträger seiner geschiedenen Ehefrau sowie um Rechtsinformationen über das weitere Vorgehen gebeten habe. Zwar habe der Kläger das entsprechende Schreiben vom 9.11.2015 zur Gerichtsakte gereicht, allerdings befinde sich dieses Schreiben nicht in der vom Beklagten übersandten Verwaltungsakte, so dass nach Aktenlage nicht davon ausgegangen werden könne, dass er dieses Schreiben seinerzeit auch dem Beklagten übersandt habe. Hierfür spreche auch die Erklärung der Sachbearbeiterin in der mündlichen Verhandlung, dass sie das Schreiben vom 9.11.2015 seinerzeit nicht gesehen habe und ihr daher auch nicht erinnerlich sei, dass der Kläger dieses Schreiben bei der Versorgungsstelle eingereicht hätte. Demnach komme es für die Auslösung einer Belehrungspflicht des Beklagten allein darauf an, ob die damalige Sachbearbeiterin im Zuge des vom Kläger behaupteten Telefonats habe erkennen können, dass der Kläger sich mit seiner Bitte um Auskunft bzw. – bei entsprechender Auslegung – mit seiner Bitte um anteilige Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge an die falsche Behörde gewandt und sich damit, für den Dienstherrn erkennbar, in einem bedeutsamen Punkt im Irrtum befunden habe. Insoweit sei zunächst zu berücksichtigen, dass sich in der Verwaltungsakte kein schriftlicher Vermerk über das angebliche Telefonat befinde und dieses bei der Sachbearbeiterin – wie sie im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung nochmals bekundet habe – auch nicht erinnerlich sei. Nach ihrer Erinnerung habe es zwar einmal ein Telefongespräch mit dem Kläger gegeben, dabei sei es aber um etwas „ganz Lapidares“ und nicht um den Sachverhalt des § 35 VersAusglG gegangen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung spreche demnach nichts dafür, dass für den Dienstherrn bereits im Jahr 2015 erkennbar gewesen sei, dass der Kläger sich in einem für ihn bedeutsamen Punkt im Irrtum befunden habe. Berücksichtige man weiter, dass zu der Zeit, als das angebliche Telefonat geführt worden sein solle, noch gar nicht klar gewesen sei, ob der Rentenantrag der geschiedenen Ehefrau des Klägers überhaupt positiv beschieden und es somit überhaupt zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers kommen würde, habe auch anlässlich dieses Telefonats keine Veranlassung für den Beklagten bestanden, den Kläger von sich aus über die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 35 VersAusglG zu belehren. Da der Beamte die materielle Beweislast dafür trage, dass eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn – hier in Form eines Verstoßes gegen eine ausnahmsweise anzunehmende Belehrungspflicht – vorliege, und dieser Nachweis im konkreten Fall nicht geführt worden sei, folge hieraus, dass dem Beklagten kein überwiegender Verursachungsanteil an der eingetretenen Überzahlung anzulasten sei. Demnach sei auch ein teilweises Absehen von der Rückforderung nicht geboten gewesen, sondern der im Rahmen des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG SL zu beachtenden Billigkeit sei durch die dem Kläger eingeräumten Ratenzahlungen hinreichend Rechnung getragen worden. Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30.12.2020 zugestellte Urteil richtet sich sein am 1.2.2021 (einem Montag) eingegangener und mit Schriftsatz vom 24.2.2021 begründeter Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seine Anfechtungsklage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.12.2020 - 2 K 1019/18 - ist zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt und innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgeschriebenen Frist begründet worden. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Dem Vorbringen des Klägers in seinem zur Begründung seines Zulassungsantrags eingereichten Schriftsatz vom 24.2.2021, das den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung mit Blick auf das Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO begrenzt, lässt sich kein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Etwas anderes folgt auch nicht aus seinem ergänzenden Schriftsatz vom 15.3.2021. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht lasse unberücksichtigt, dass der Beklagte die sich gegenüber ihm aus § 25 SVwVfG ergebende Beratungs- und Auskunftspflicht nicht erfüllt und damit gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen habe. Der Beklagte habe ihn nicht dahingehend informiert, dass eine rückwirkende Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge im Hinblick auf eine seiner geschiedenen Ehefrau gewährte Rente nicht in Betracht komme. Im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens des Beklagten vom 25.10.2013 habe er davon ausgehen dürfen, dass die Kürzung seiner Versorgungsbezüge vom bestehenden Bezug einer Rente durch seine Ehefrau abhängig sei. Der Beklagte hätte ihn auch darüber informieren müssen, dass er eine Kürzung seiner Versorgungsbezüge ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung einer Rente durch seine Ehefrau für den Fall zu erwarten habe, dass ihr eine Rente gewährt werde, und zwar selbst dann, wenn es aufgrund von in der Person der geschiedenen Ehefrau liegenden Umständen trotz Gewährung der Rente nicht zu deren Auszahlung komme. Insbesondere durch das Schreiben des Beklagten vom 27.10.2015 sei er im Glauben gelassen worden, dass er dessen weitere Nachricht abwarten dürfe, um ggf. Rechtsmittel zu ergreifen. Er habe sich wegen des Schreibens des Beklagten vom 27.10.2015 in unmittelbarer zeitlicher Nähe hierzu nicht nur mit seinem Schreiben vom 9.11.2015 an die DRV gewandt, sondern auch an den Beklagten in Person der Sachbearbeiterin, die dieses Telefonat in ihrer informatorischen Befragung durch das Verwaltungsgericht bestätigt habe. Sie habe jedoch den Inhalt des von ihr mit ihm geführten Telefongesprächs nicht den Tatsachen entsprechend wiedergegeben, sondern hiervon abweichend erklärt, dass es bei dem Telefonat um etwas „ganz Lapidares“ und nicht um den Sachverhalt des § 35 VersAusglG gegangen sei. Diese Behauptung der „Zeugin“ stehe bereits im Widerspruch zu der Tatsache, dass er sich überhaupt mit ihr als Sachbearbeiterin seiner Ruhegehaltsangelegenheit in Verbindung gesetzt habe. Es frage sich, welchen Anlass er zu diesem Zeitpunkt sonst gehabt haben solle, sich mit der Mitarbeiterin telefonisch in Verbindung zu setzen, wenn nicht den, dass er mit Schreiben vom 27.10.2015 vom Beklagten über die Rentenantragstellung seiner geschiedenen Ehefrau informiert und ihm bei Gewährung einer Rente die Kürzung seines Ruhegehaltes in Aussicht gestellt worden sei. Nur deshalb und um mit der Sachbearbeiterin zu erörtern, was er im Hinblick auf die mögliche Kürzung seiner Rentenansprüche unternehmen könne, habe er bei ihr angerufen. Dabei habe er die Sachbearbeiterin auch über das seinerseits an die DRV gerichtete Schreiben vom 9.11.2015, mit welchem er von dieser Rechtsinformationen erbeten habe, informiert. Zum Beweis hierfür habe er schon im erstinstanzlichen Verfahren seine Lebensgefährtin als Zeugin benannt. Sie hätte, wenn das Verwaltungsgericht sie „antragsgemäß“ als Zeugin vernommen hätte, wozu es zur Sachaufklärung verpflichtet gewesen sei, auch bestätigt, dass er sich entgegen der informatorischen Äußerung der Mitarbeiterin ausschließlich wegen der ihm von ihr in Aussicht gestellten Kürzung seiner Ruhegehaltsbezüge unterhalten und diese deshalb habe erkennen müssen, dass er diesbezüglich Auskunft von ihr erwünsche, was er tatsächlich oder rechtlich tun solle. Hierauf sei die „Zeugin“ aber nicht konkret eingegangen, sondern habe ihn lediglich darauf hingewiesen, dass sie sich mit ihm nach der Entscheidung der DRV über den Rentenantrag seiner geschiedenen Ehefrau, der ihr noch nicht vorliege, nochmal in Verbindung setzen werde; bis dahin solle er „ruhig und gesund bleiben“. Der Mitarbeiterin des Beklagten habe bekannt sein müssen, dass dann jedoch für ihn ein Antrag nach § 35 VersAusglG rückwirkend nicht mehr möglich gewesen sei, weshalb sie ihn hierauf hätte hinweisen müssen. Das habe sie aber auch entsprechend ihrer informatorischen Vernehmung durch das Verwaltungsgericht nicht getan. Wenn das Verwaltungsgericht diesbezüglich die Meinung vertrete, dass im Jahr 2015 für den Beklagten, in Person der Sachbearbeiterin, noch nicht erkennbar gewesen sei, dass er sich, auch soweit er sich an die DRV gewandt habe, in einem Irrtum befunden habe, und sich zur Begründung lediglich auf die informatorische Äußerung der Sachbearbeiterin stütze, liege ein gravierender Verfahrensverstoß vor, weil es hierzu nicht seine Lebensgefährtin als von ihm benannte Zeugin geladen und vernommen habe. Hätte das erstinstanzliche Gericht seine Lebensgefährtin diesbezüglich angehört, wäre es zu seiner Entscheidung in Form der Klageabweisung nicht gekommen, weil diese seinen Sachvortrag hinsichtlich des Inhaltes des von ihm mit der Sachbearbeiterin geführten Telefonates bestätigt hätte. Dann hätte er seine materielle Beweislast dafür, dass der Beklagte seiner Belehrungspflicht nicht nachgekommen sei, erfüllen können. Da demnach das erstinstanzliche Gericht die ihm obliegende Aufklärungspflicht gemäß § 86 VwGO verletzt habe, begegne sein Urteil ganz erheblichen Zweifeln an seiner Richtigkeit und beruhe auf einem Verfahrensmangel. Ergänzend macht der Kläger geltend, das erstinstanzliche Gericht habe den Umfang der Belehrungs- und Fürsorgepflicht des Beklagten gegenüber ihm völlig verkannt. Das gelte auch soweit es die Meinung vertrete, er hätte das Schreiben des Beklagten vom 25.10.2013 zum Anlass nehmen können, sich rechtzeitig fachkundigen (anwaltlichen) Rat einzuholen. Gerade dies habe er damit erreichen wollen, dass er bei der Sachbearbeiterin des Beklagten angerufen habe. Diesbezüglich habe er in einem von ihm geführten Rechtsstreit gegen die DRV Bund vor dem Landgericht Saarbrücken auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs1Urteil vom 6.2.1997 - III ZR 242/95 -, jurisUrteil vom 6.2.1997 - III ZR 242/95 -, juris hingewiesen, in der dieser unter Bezugnahme auf verschiedene Entscheidungen des Bundessozialgerichts feststelle, dass eine umfassende Beratung des Versicherten die Grundlage für das Funktionieren des immer komplizierter werdenden sozialen Leistungssystems sei. Deshalb habe die Mitarbeiterin des Beklagten auch keinesfalls den von ihr bestätigten Anruf des Klägers in der Angelegenheit wegen Kürzung seiner Versorgungsbezüge als „belanglos“ ansehen dürfen, sondern den tatsächlichen Grund seines Anrufs bei ihr erkennen müssen. Sie sei jedoch nur am Rande auf sein Anliegen eingegangen und habe ihn nur erneut darauf hingewiesen, dass er die Entscheidung der DRV abwarten müsse. Die Vorschrift des § 25 SVwVfG verlange aber nicht unbedingt, dass der Bürger ausdrücklich nachfrage, ob oder welche Möglichkeiten er habe, sich gegen Verwaltungshandlungen zu wehren, sondern es sei ausreichend, dass es für den Bediensteten der Behörde offensichtlich sei, dass das Verhalten des Bürgers durch Unkenntnis oder Irrtum geprägt sei. Dies habe die Mitarbeiterin des Beklagten zweifelsfrei aus dem Gespräch mit ihm entnehmen müssen. Der Gesichtspunkt „der Kompliziertheit des Sozialrechts“ gelte vorliegend auch für das Verhältnis seiner Ruhegehaltsbezüge zu denjenigen gegenüber der DRV Bund. Nach seiner Rechtsansicht müssten diese Maßstäbe bzw. Grundsätze auch betreffend die Fürsorge- und Beratungspflicht des „Dienstherrn“ in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten gelten. Auch unter diesen Gesichtspunkten bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. b) Mit diesen Rügen, mit denen der Kläger Fragen der rechtlichen Würdigung sowie der Beweiserhebung und -würdigung miteinander verschränkt, vermag er nicht durchzudringen. Die Berufung ist zunächst nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die vom Kläger erhobene Rüge eines Verstoßes gegen die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift nicht durch. Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren ist in aller Regel genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten förmlichen Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.2vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 - 2 A 229/19 -, 15.2.2018 - 2 A 50.17 -, 7.4.2017 - 2 A 126/16 - und 5.2.2013 - 2 A 375/13 -, jeweils jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 - 2 A 229/19 -, 15.2.2018 - 2 A 50.17 -, 7.4.2017 - 2 A 126/16 - und 5.2.2013 - 2 A 375/13 -, jeweils juris Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.3zu diesem Erfordernis vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 6.3.2002 - 2 B 3.02 -, juris Rz. 9 m.w.N.zu diesem Erfordernis vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 6.3.2002 - 2 B 3.02 -, juris Rz. 9 m.w.N. Dabei ist die Frage, ob das erstinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu bewerten, selbst wenn diese Sicht fehlerhaft sein sollte.4vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.2.2003 - 18 A 3673/01 -, juris Rz. 9 m.w.N.vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.2.2003 - 18 A 3673/01 -, juris Rz. 9 m.w.N. Im vorliegenden Fall hat der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Kläger die Erhebung der nunmehr im Zulassungsverfahren als fehlend gerügten Beweisaufnahme durch Vernehmung seiner Lebensgefährtin als Zeugin nicht förmlich beantragt. Vielmehr hat er sich durch seinen Bevollmächtigten ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2020 mit einer informatorischen Anhörung der in der mündlichen Verhandlung anwesenden zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten ausdrücklich einverstanden erklärt und auch nach deren Anhörung einen förmlichen Beweisantrag auf zeugenschaftliche Vernehmung seiner Lebensgefährtin nicht gestellt. Die Sachaufklärungsrüge könnte deshalb nur dann Erfolg haben, wenn sich nach den Darlegungen in der Zulassungsbegründung dem Verwaltungsgericht die Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Verweis auf entsprechende Beweisangebote und einen entsprechenden Vortrag in der Klageschrift vom 18.7.2018 genügt hierfür nicht. Soweit der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin sieht, dass das Verwaltungsgericht seinen dort gemachten Beweisangeboten nicht nachgekommen ist, legt er nicht in einer dem Substantiierungsgebot genügenden Weise dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die Beweisaufnahme auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nachvollziehbar darauf gestützt, dass nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nichts dafür spreche, dass für den Dienstherrn bereits im Jahr 2015 erkennbar gewesen sei, dass der Kläger sich in einem für ihn bedeutsamen Punkt im Irrtum befand und auch anlässlich des behaupteten Telefonats, zu dessen Inhalt es die Sachbearbeiterin im Beisein des Prozessbevollmächtigten des Klägers befragt hat, keine Veranlassung für den Beklagten bestanden habe, den Kläger von sich aus über die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 35 VersAusglG zu belehren. Ausgehend von dieser in sich schlüssigen Sachverhaltswürdigung bestand aber für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung zu einer weiteren Sachaufklärung etwa durch die im Vorfeld der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich (lediglich) angeregte Einvernahme der Lebensgefährtin des Klägers. Soweit der Kläger letztlich auch die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht rügt, so begründet dies keinen Verfahrensmangel, sondern wären diesbezügliche Fehler dem materiellen Recht zuzuordnen.5vgl. nur Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124 Rz. 65 m.w.N.vgl. nur Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124 Rz. 65 m.w.N. c) Die vom Kläger des Weiteren gerügten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind ebenfalls zu verneinen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen. Davon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich nicht ohne nähere Prüfung beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist.6st. Rspr., vgl. nur OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14-, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03-, NJW 2004, 2511st. Rspr., vgl. nur OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14-, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03-, NJW 2004, 2511 Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Der Zulassungsantragsteller hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach seiner Auffassung unrichtig ist und geändert werden muss. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.7vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03-, jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03-, juris Mit seinen umfangreichen Ausführungen rügt der Kläger im Kern, der Beklagte habe eine ihm gegenüber bestehende Beratungs- und Auskunftspflicht aus § 25 SVwVfG nicht bzw. zumindest nicht korrekt erfüllt, da er ihn nicht auf die Möglichkeit eines (vorsorglichen) Antrags auf anteilige Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge gemäß § 35 VersAusglG aufmerksam gemacht habe. Der Beklagte hätte ihn darüber informieren müssen, dass er ggf. eine Kürzung seiner Versorgungsbezüge ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung einer Rente durch seine Ehefrau zu erwarten habe und er einer solchen Kürzung durch einen rechtzeitigen und nicht rückwirkenden Antrag beim Beklagten nach § 35 VersAusglG begegnen könne. Diese Argumentation überzeugt nicht. Der mit dem Bescheid des Beklagten vom 8.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.6.2018 für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.11.2015 bis 31.12.2016 geltend gemachte und lediglich der Höhe nach streitige Rückforderungsanspruch des Beklagten beruht im für das klägerische Anfechtungsbegehren hier maßgebenden Zeitpunkt auf § 52 Abs. 2 BeamtVG SL in der seinerzeit geltenden Fassung8Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BGBl. I S. 322, 847, 2033), mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (ABl. I S. 1062) in Landesrecht übergeleitetBeamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BGBl. I S. 322, 847, 2033), mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (ABl. I S. 1062) in Landesrecht übergeleitet (die mit der inzwischen in Kraft getretenen Vorschrift des § 63 Abs. 2 SBeamtVG9Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz vom 13. Oktober 2021 (ABl. I S. 2547)Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz vom 13. Oktober 2021 (ABl. I S. 2547) übereinstimmt). Soweit der Kläger eine Nichtbeachtung der allgemein für den Ablauf von Verwaltungsverfahren geltenden Vorschrift des § 25 SVwVfG seitens des Beklagten rügt, verkennt er, dass Kläger und Beklagter in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (§ 3 Abs. 1 BeamtStG) und die gegenseitigen Rechte und Pflichten demgemäß spezialgesetzlich durch die einschlägigen Beamtengesetze ausgestaltet sind. Dies vorausgeschickt hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts10vgl. u.a. Urteile vom 30.1.1997 - 2 C 10.96 -, juris Rz. 16 ff., und vom 7.4.2005 - 2 C 5.04 -, juris Rz. 59, sowie Beschlüsse vom 6.3.2002 - 2 B 3.02 -, juris Rz. 5, und vom 27.12.2016 - 2 B 3.16 -, juris Rz. 9 f., je m.w.N.; darüber hinaus können sich Hinweispflichten des Dienstherrn aus gesetzlicher Anordnung ergeben, wie z.B. aus § 83 Abs. 7 SBG, vgl. hierzu Urteil des Senats vom 23.9.2015 - 1 A 219/14 -, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 29.6.2016 - 2 B 118.15 -, beide jurisvgl. u.a. Urteile vom 30.1.1997 - 2 C 10.96 -, juris Rz. 16 ff., und vom 7.4.2005 - 2 C 5.04 -, juris Rz. 59, sowie Beschlüsse vom 6.3.2002 - 2 B 3.02 -, juris Rz. 5, und vom 27.12.2016 - 2 B 3.16 -, juris Rz. 9 f., je m.w.N.; darüber hinaus können sich Hinweispflichten des Dienstherrn aus gesetzlicher Anordnung ergeben, wie z.B. aus § 83 Abs. 7 SBG, vgl. hierzu Urteil des Senats vom 23.9.2015 - 1 A 219/14 -, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 29.6.2016 - 2 B 118.15 -, beide juris dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG bzw. § 78 BBG) abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Rechtsvorschriften obliegt, und es die Fürsorgepflicht demgemäß grundsätzlich nicht gebietet, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die Möglichkeit eines für sie in Betracht kommenden Antrags aufmerksam macht. Es hat weiter dargelegt, dass abweichend von diesem Grundsatz besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen können und das Bundesverwaltungsgericht als solche die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie die bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren, anerkannt hat. Auf dieser Grundlage führt das angegriffene Urteil weiter in rechtlich nicht angreifbarer Weise aus, dass sich aus den Schreiben des Beklagten vom 25.10.2013 und 27.10.2015 keine Verletzung seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger ergibt, indem er ihn darin nicht über die Möglichkeit unterrichtet hat, zur Vermeidung eines (etwaigen) späteren Rückforderungsanspruchs11zu dem zugrunde liegenden Ausgleichssystem vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 2 C 8/03 -, juris, Rz. 13zu dem zugrunde liegenden Ausgleichssystem vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 2 C 8/03 -, juris, Rz. 13 einen Antrag nach § 35 VersAusglG bei ihm zu stellen. Denn der Beklagte war hierzu nicht verpflichtet. Eine besondere Fallgestaltung, die ausnahmsweise eine Belehrungspflicht des Dienstherrn auslösen kann, lag nicht vor. Der Kläger behauptet insoweit das Vorliegen eines für die Sachbearbeiterin erkennbaren Irrtums in seiner Person und trägt hierzu vor, er sei nach dem – seines Erachtens irreführenden – Inhalt des Schreibens vom 25.10.2013 (das Zitat in der Antragsbegründung stammt indes aus dem Schreiben vom 27.10.2015) davon ausgegangen, dass die Kürzung seiner Versorgungsbezüge vom bestehenden Bezug einer Rente durch seine Ehefrau abhängig sei, und diesen Irrtum habe die Sachbearbeiterin anlässlich eines Telefonats, das er im Anschluss an den Erhalt des Schreibens vom 27.10.2015 mit ihr geführt habe, erkennen und ihn darauf hinweisen müssen, dass eine Kürzung auch dann erfolgen werde, wenn es trotz Gewährung der Rente nicht zu deren Auszahlung kommt. Dieser Einwand ist schon nicht entscheidungsrelevant. Vor Bekanntwerden der Entscheidung der DRV Bund vom 2.12.2016 brauchte jedenfalls die Sachbearbeiterin des Beklagten nicht damit zu rechnen, dass der Rentenbeginn auf den Rentenantrag der geschiedenen Ehefrau zwar rückwirkend festgesetzt, aber wegen Hinzuverdienstes keine rückwirkende Auszahlung erfolgen würde. Dass § 35 VersAusglG zugunsten eines bestimmten Personenkreises (ausgleichspflichtige Personen, die wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze eine laufende Versorgung erhalten) die antragsgebundene Möglichkeit vorsieht, die Kürzung der laufenden Versorgung auszusetzen, wenn die ausgleichspflichtige Person aus ihrem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, hat mit dem erst aufgrund des Bescheids vom 2.12.2016 bekannt gewordenen Hinzuverdienst der Ehefrau, an den die Argumentation des Klägers anknüpft, schlechterdings nichts zu tun. Grundlage der Rückforderung ist der Umstand, dass die ungekürzte Auszahlung der Versorgungsbezüge des Klägers unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Fall einer rückwirkenden Rentengewährung an die Ehefrau stand, und dies war dem Kläger bereits mit Schreiben des Beklagten vom 25.10.2013 mitgeteilt worden. Vor diesem Hintergrund ist in der Antragsbegründung nicht dargetan, dass die Lebensgefährtin des Klägers hinsichtlich des Inhalts des behaupteten Telefonats entscheidungsrelevante Umstände bezeugen könnte. So soll sie bestätigen können, dass es ausschließlich um die in Aussicht gestellte Kürzung der Ruhegehaltsbezüge infolge des Rentenantrags der geschiedenen Ehefrau gegangen sei und der Kläger Auskunft erwünscht habe, wie er sich in dieser Situation verhalten bzw. was er tatsächlich oder rechtlich tun solle. Indes beträfe dieser Gesprächsinhalt die Konsequenzen aus dem Wegfall des Pensionistenprivilegs und stünde in keinem näheren Zusammenhang mit den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 VersAusglG, von dessen Regelungsinhalt der Kläger gerne im streitgegenständlichen Zeitraum profitieren würde. Abgesehen von all dem ist zwar nicht im Streit, dass der Kläger mit der Sachbearbeiterin telefoniert hat, es ist aber nach Aktenlage keineswegs geklärt, dass dies in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erhalt des Schreibens vom 27.10.2015 der Fall war. Dies wäre indes unabdingbare Voraussetzung einer Ende 2015 entstandenen Hinweispflicht des Beklagten. So hatte der Kläger in den Widerspruchsverfahren betreffend die Kürzung der laufenden Versorgungsbezüge ab dem 1.2.2017 allein vorgetragen, sich nach Erhalt besagten Schreibens am 9.11.2015 an die DRV Saarland gewandt zu haben, und hieraus hergeleitet, dass sowohl die laufende Kürzung als auch die angekündigte Rückforderung zu reduzieren seien (Widerspruchsbegründung vom 5.5.2017). Die Erinnerung an ein bereits 2015 erfolgtes Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin wird erstmals in der Widerspruchsbegründung vom 13.3.2018 betreffend den Rückforderungsbescheid vom 8.12.2017 vorgetragen. In der Verwaltungsakte ist indes allein dokumentiert, dass am 23.1.2017 und am 1.2.2017 Telefonate mit dem Kläger persönlich sowie am 3.5.2017 ein Telefonat mit seinem Prozessbevollmächtigten stattgefunden haben,12Bl. 13, 17, 24 und 46 der VerwaltungsakteBl. 13, 17, 24 und 46 der Verwaltungsakte wobei die jeweils kurz umrissenen Gesprächsinhalte keine materiell-rechtlichen Bezüge erkennen lassen. Demgegenüber ist auf Blatt 9 der Verwaltungsakte der Verfahrensgang zwischen dem 20.10.2015 und dem 25.8.2016, also im streitgegenständlichen Zeitraum, dokumentiert, ohne dass sich ein Hinweis auf ein Telefonat mit dem Kläger findet. Mit all dem korrespondiert, dass die Sachbearbeiterin nach ihren Angaben bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zwar bestätigte, mit dem Kläger telefoniert zu haben, sich aber nur daran erinnern konnte, dass es dabei um einen „lapidaren“ Sachverhalt gegangen sei. Ausgehend von ihrer Bekundung, der Kläger habe gesagt, er wolle erst mal alleine was machen und habe noch keinen Rechtsanwalt beauftragt, und den entsprechenden Gesprächsnotizen13Bl. 13 und 17 der VerwaltungsakteBl. 13 und 17 der Verwaltungsakte könnte sie das Telefonat vom 23.1.2017 in Erinnerung gehabt haben. All dies berücksichtigend ist die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts plausibel. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der Kläger im Rahmen der ihm insoweit obliegenden materiellen Beweislast14vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.1997 - 2 C 10.96 -, juris Rz. 17 f. m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.1997 - 2 C 10.96 -, juris Rz. 17 f. m.w.N. auch unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten einer entsprechenden Beweisführung nicht hat nachweisen oder auch nur schlüssig darlegen können, dass er die Sachbearbeiterin in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erhalt des Schreibens vom 27.10.2015 telefonisch ausdrücklich um eine Auskunft hinsichtlich Möglichkeiten einer Vermeidung eines Rückforderungsanspruchs gebeten hat oder er sich insoweit in einem von der zuständigen Sachbearbeiterin erkannten oder erkennbaren Irrtum befand. In seinem ergänzenden Schriftsatz führt der Kläger aus, dass die besonderen Beratungspflichten eines Sozialversicherungsträgers nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesgerichtshofs deutlich weiter gingen, als dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beratungspflichten des Dienstherrn gegenüber Beamten angenommen werden könne. Dies trifft zwar zu,15vgl. nur BSG, Urteile vom 19.2.1987 - 12 RK 55/84 -, juris Rz. 14 ff. m.w.N., vom 25.8.1993 - 13 RJ 27/92 -, juris Rz. 38, und vom 22.10.1996 - 13 RJ 69/95 -, juris Rz. 28 m.w.N.; vgl. auch LSG Thüringen, Urteil vom 21.2.2005 - L 6 KR 665/03 -, juris Rz. 27 m.w.N., und LSG Saarland, Urteil vom 18.2.2004 - L 2 KR 27/02 -, juris Rz. 24, unter Bezugnahme auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.11.1998 - L 5 KR 44/97 -, juris Rz. 22 m.w.N.; SG München, Urteil vom 28.6.2020 - S 31 RA 1123/97 -, juris Os. 1; zur zivilrechtlichen Rechtsprechung vgl. BGH, Urteil vom 6.2.1997 - III ZR 241/95 -; OLG München, Urteil vom 1.6.2006 - 1 U 2388/02 -, juris Rz. 86vgl. nur BSG, Urteile vom 19.2.1987 - 12 RK 55/84 -, juris Rz. 14 ff. m.w.N., vom 25.8.1993 - 13 RJ 27/92 -, juris Rz. 38, und vom 22.10.1996 - 13 RJ 69/95 -, juris Rz. 28 m.w.N.; vgl. auch LSG Thüringen, Urteil vom 21.2.2005 - L 6 KR 665/03 -, juris Rz. 27 m.w.N., und LSG Saarland, Urteil vom 18.2.2004 - L 2 KR 27/02 -, juris Rz. 24, unter Bezugnahme auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.11.1998 - L 5 KR 44/97 -, juris Rz. 22 m.w.N.; SG München, Urteil vom 28.6.2020 - S 31 RA 1123/97 -, juris Os. 1; zur zivilrechtlichen Rechtsprechung vgl. BGH, Urteil vom 6.2.1997 - III ZR 241/95 -; OLG München, Urteil vom 1.6.2006 - 1 U 2388/02 -, juris Rz. 86 beruht aber auf der hier nicht einschlägigen Vorschrift des § 14 SGB I und lässt die vorliegend allein maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht resultierenden Hinweispflichten des Dienstherrn, die an eine anders ausgestaltete Rechts- und Interessenlage anknüpft, unberührt. Im Übrigen begegnet das erstinstanzliche Urteil auch im Hinblick auf die Frage der Billigkeit der Rückforderungsentscheidung des Beklagten unter Ermessensgesichtspunkten keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar weist der Kläger insoweit in der Sache zutreffend darauf hin, dass er eine Kürzung seiner Versorgungsbezüge ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung einer Rente durch seine Ehefrau für den Fall einer entsprechenden späteren Bewilligung hinnehmen muss, obwohl es aufgrund von in der Person der geschiedenen Ehefrau liegenden Umständen trotz Gewährung der Rente im hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu deren Auszahlung gekommen ist.16vgl. dazu, dass die ausgleichsberechtigte frühere Ehefrau im Sinne des Versorgungsausgleichsrechts keine Rente erhalten kann, wenn sie aufgrund beruflicher Tätigkeit ein die Hinzuverdienstgrenze übersteigendes Einkommen hat, wobei unerheblich ist, dass sie ihre Berufstätigkeit aus freiem Willem über die vorgezogene Altersrente hinaus fortsetzt: BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 2 C 68/03 -, juris Ls. 2 und Rz. 17 f.vgl. dazu, dass die ausgleichsberechtigte frühere Ehefrau im Sinne des Versorgungsausgleichsrechts keine Rente erhalten kann, wenn sie aufgrund beruflicher Tätigkeit ein die Hinzuverdienstgrenze übersteigendes Einkommen hat, wobei unerheblich ist, dass sie ihre Berufstätigkeit aus freiem Willem über die vorgezogene Altersrente hinaus fortsetzt: BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 2 C 68/03 -, juris Ls. 2 und Rz. 17 f. Auch ist anerkannt, dass das nunmehr einen isolierten Ausgleich jedes einzelnen Anrechts vorsehende System des Versorgungsausgleichs zu unbilligen Ergebnissen führen kann, wenn die zu teilenden Anrechte unterschiedliche Leistungsvoraussetzungen haben, etwa weil die laufende Versorgung eines Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird, er aber aus den erworbenen Anrechten des anderen Ehegatten noch keine Leistungen beziehen kann, was insbesondere der Fall ist, wenn – wie hier – der ausgleichspflichtige Ehegatte vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitige Rentenzahlungen wegen Invalidität oder einer besonderen Altersgrenze erhält.17vgl. Breuers, in: Herberger u.a., jurisPK-BGB, § 35 VersAusglG Rz. 2 (Stand: 23.11.2021); vgl. auch Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl. 2012, Rz. 950vgl. Breuers, in: Herberger u.a., jurisPK-BGB, § 35 VersAusglG Rz. 2 (Stand: 23.11.2021); vgl. auch Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl. 2012, Rz. 950 Die vor diesem Hintergrund vom Bundesverfassungsgericht18Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 7/77 -, juris Rz. 168 ff.Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 7/77 -, juris Rz. 168 ff. geforderte ergänzende gesetzliche Regelung wurde indes mit der Antragsmöglichkeit des § 35 Abs. 1 VersAusglG geschaffen, die gerade der Regelung entsprechender Härtefälle dient.19vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 10.6.2015 - 13 K 28/15 -, juris Rz. 31 ff., wo unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien dargelegt wird, dass damit intendiert wird, einen „Gleichklang des maßgeblichen Zeitpunkts für die Anpassungen nach Rechtskraft“ herzustellenvgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 10.6.2015 - 13 K 28/15 -, juris Rz. 31 ff., wo unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien dargelegt wird, dass damit intendiert wird, einen „Gleichklang des maßgeblichen Zeitpunkts für die Anpassungen nach Rechtskraft“ herzustellen Dass die Anpassungswirkung nicht rückwirkend, sondern erst ab dem ersten Tag des Monats eintreten konnte, der auf den Monat der Antragstellung bei dem gemäß § 36 Abs. 1 VersAusglG zuständigen Versorgungsträger folgt (§ 36 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG),20vgl. Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 36 Rz. 5; Borth, a.a.O., Rz. 985vgl. Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 36 Rz. 5; Borth, a.a.O., Rz. 985 hier also mit Blick auf den an den Beklagten gerichteten Anpassungsantrag des Klägers vom 26.1.2017 ab dem 1.2.2017, erweist sich in diesem Zusammenhang auch nicht als unbillig. Insbesondere ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die Kürzung der Versorgungsbezüge an den tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu koppeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts21Kammerbeschluss vom 11.12.2014 - 1 BvR 1485/12 -, juris Rz. 16 m.w.N.Kammerbeschluss vom 11.12.2014 - 1 BvR 1485/12 -, juris Rz. 16 m.w.N. steht vielmehr der Gedanke, die spürbare Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person müsse sich, um mit Art. 14 Abs. 1 GG (bzw. Art 33 Abs. 5 GG) vereinbar zu sein, für die ausgleichsberechtigte Person angemessen auswirken, der Kürzung der Versorgungsbezüge vor dem tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits deshalb nicht entgegen, weil die Teilung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person hier unvermindert ihren Zweck erfüllt, der versorgungsausgleichsberechtigten Person ein eigenständiges Versorgungsanrecht zu verschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht22Beschluss vom 28.11.2018 - 2 B 37/18 -, juris Rz. 10 m.w.N.Beschluss vom 28.11.2018 - 2 B 37/18 -, juris Rz. 10 m.w.N. hat mit Blick auf versorgungsausgleichsbedingte Ruhegehaltskürzungen dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Besoldungs- und Versorgungsrechts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zugebilligt, in deren Rahmen sich aus den vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkten ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel grundsätzlich in Kauf genommen werden müssen.23vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 4.3.2015, juris Rz. 11 m.w.N., wonach vor dem Hintergrund einer zwischenzeitlichen gesetzgeberischen Streichung des sog. Pensionistenprivilegs und der Einführung einer Stichtagsregelung das Interesse des Beamten an einer für ihn angemessenen individuellen Lösung dem abstrakt-generellen Gedanken einer entsprechenden Regelung gegenüber zurücktreten mussvgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 4.3.2015, juris Rz. 11 m.w.N., wonach vor dem Hintergrund einer zwischenzeitlichen gesetzgeberischen Streichung des sog. Pensionistenprivilegs und der Einführung einer Stichtagsregelung das Interesse des Beamten an einer für ihn angemessenen individuellen Lösung dem abstrakt-generellen Gedanken einer entsprechenden Regelung gegenüber zurücktreten muss Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung24Urteil vom 28.7.2010 - 1 A 113/10 - (n.v.), UA S. 16Urteil vom 28.7.2010 - 1 A 113/10 - (n.v.), UA S. 16 ausgeführt, dass es sich bei derartigen Fällen „um eine Folge der Selbständigkeit und unterschiedlichen Ausgestaltung der Systeme der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung (scil. handelt), die … nicht zu unzumutbaren, verfassungsrechtlich bedenklichen Ergebnissen führt.“ Vor diesem Hintergrund kann aber auch die aus der zunächst unterlassenen Kürzung folgende (vollständige) Rückforderung der überzahlten Beträge nicht als ermessensfehlerhaft gewertet werden. Namentlich eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, aus Gründen der Billigkeit eine zumindest teilweise25vgl. dazu, dass im Falle eines anzunehmenden Billigkeitsgebots ein Absehen von einer Rückforderung im Regelfall in Höhe von 30 % des überzahlten Betrages angemessen ist, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten: BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - 2 C 4/11 -, juris Rz. 20vgl. dazu, dass im Falle eines anzunehmenden Billigkeitsgebots ein Absehen von einer Rückforderung im Regelfall in Höhe von 30 % des überzahlten Betrages angemessen ist, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten: BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - 2 C 4/11 -, juris Rz. 20 Anpassung des Forderungsbetrags vorzunehmen, kann im Hinblick auf das gesetzliche Regelungssystem nicht angenommen werden. Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit der Kläger darauf hinweist, dass er sich bereits frühzeitig mit Schreiben vom 9.11.2015 an die Deutsche Rentenversicherung mit dem Hinweis gewandt hat, dass sich die Kürzung seiner Versorgungsbezüge um seinen Teil des Versorgungsausgleichs ohne Auszahlung der ihm seitens seiner geschiedenen Ehefrau übertragenen Ansprüche für ihn als Schlechterstellung darstelle. Selbst wenn man dieses Schreiben an die DRV als Anpassungsantrag im Sinne des § 35 Abs. 1 VersAusglG verstünde, so löst jedoch das Einreichen eines Anpassungsantrags bei einem unzuständigen Versorgungsträger die Anpassungswirkung nicht aus;26vgl. Breuers, in: Herberger u.a., a.a.O., § 35 VersAusglG Rz. 12vgl. Breuers, in: Herberger u.a., a.a.O., § 35 VersAusglG Rz. 12 es besteht auch keine Verpflichtung des unzuständigen Versorgungsträgers, den dort zu Unrecht gestellten Antrag an den zuständigen Versorgungsträger weiterzuleiten.27vgl. Götsche/Rehbein/Breuers, a.a.O., § 36 Rz. 3vgl. Götsche/Rehbein/Breuers, a.a.O., § 36 Rz. 3 Über den Anpassungsantrag nach § 35 Abs. 1 VersAusglG entscheidet vielmehr gemäß § 36 Abs. 1 VersAusglG der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Gesehen werden muss dabei, dass die Ausnahmeregelungen der §§ 33 ff. VersAusglG nach dem Willen des Gesetzgebers restriktiv auszulegen sind.28vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2019 - 4 S 488/19 -, juris Rz. 33, unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründungvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2019 - 4 S 488/19 -, juris Rz. 33, unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung Das ist mit Blick auf den dargelegten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum hinzunehmen und kann auch nicht einer gerichtlichen Billigkeitskorrektur unterliegen. Dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 9.11.2015 an die DRV zugleich um „Rechtsinformationen über das weitere Vorgehen“ gebeten hat, vermag ebenfalls keine Ermessensreduzierung auf Null im Sinne einer dem Beklagten obliegenden Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Klägers zu begründen. Denn der Kläger hat sich mit seinem Begehren an eine in seinem Fall insoweit unzuständige Stelle gewandt, so dass zumindest den Beklagten an einer von der Rentenversicherung sodann offenbar nicht erfolgten Beratung des Klägers kein Verschulden trifft, und zwar auch nicht im Sinne eines Mitverschuldens. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.