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Urteil

4 S 488/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2019:1119.4S488.19.00
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Leitsätze
1. Ob das Erreichen der Antragsaltersgrenze den Tatbestand des „Erreichens einer besonderen Altersgrenze“ i.S.v. § 35 Abs 1 VersAusglG erfüllt, bleibt offen.(Rn.34) 2. Im Falle einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß §§ 51, 52 VersAusglG beginnt die Leistungspflicht eines Versorgungsträgers, der bislang noch keine Leistungen an den anderen Ehegatten erbracht hat, rückwirkend ab dem gemäß § 226 Abs 4 FamFG maßgeblichen Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten.(Rn.41) 3. Es muss auf dem Nichtvorliegen von Leistungsvoraussetzungen beruhen, dass im Sinne des § 35 Abs 1 VersAusglG aus einem erworbenen Anrecht keine Leistung bezogen werden kann; dass lediglich der erforderliche und dem Beamten zumutbare Antrag bei dem Versorgungsträger des übertragenen Anrechts (noch) nicht gestellt worden ist, genügt hingegen nicht. Entscheidet sich ein Beamter für einen vorgezogenen Ruhestand unter Hinnahme von Abschlägen, ist ihm die Stellung eines Antrags zur Realisierung eines ihm im Rahmen des Versorgungsausgleichs erworbenen Anrechts nicht mit Blick darauf unzumutbar, dass auch dieser Anspruch um Abschläge gemindert ist.(Rn.44)
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. November 2018 - 8 K 11033/17 - geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob das Erreichen der Antragsaltersgrenze den Tatbestand des „Erreichens einer besonderen Altersgrenze“ i.S.v. § 35 Abs 1 VersAusglG erfüllt, bleibt offen.(Rn.34) 2. Im Falle einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß §§ 51, 52 VersAusglG beginnt die Leistungspflicht eines Versorgungsträgers, der bislang noch keine Leistungen an den anderen Ehegatten erbracht hat, rückwirkend ab dem gemäß § 226 Abs 4 FamFG maßgeblichen Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten.(Rn.41) 3. Es muss auf dem Nichtvorliegen von Leistungsvoraussetzungen beruhen, dass im Sinne des § 35 Abs 1 VersAusglG aus einem erworbenen Anrecht keine Leistung bezogen werden kann; dass lediglich der erforderliche und dem Beamten zumutbare Antrag bei dem Versorgungsträger des übertragenen Anrechts (noch) nicht gestellt worden ist, genügt hingegen nicht. Entscheidet sich ein Beamter für einen vorgezogenen Ruhestand unter Hinnahme von Abschlägen, ist ihm die Stellung eines Antrags zur Realisierung eines ihm im Rahmen des Versorgungsausgleichs erworbenen Anrechts nicht mit Blick darauf unzumutbar, dass auch dieser Anspruch um Abschläge gemindert ist.(Rn.44) Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. November 2018 - 8 K 11033/17 - geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. I. Die aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Aussetzung der erfolgten Kürzung seiner Versorgungsbezüge ab dem 01.03.2016 bis zum 30.06.2017 in Höhe des ihm im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Anrechts bei der Versorgungsanstalt für Ärzte. Der den Antrag ablehnende Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 27.09.2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.11.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge auf Grundlage von § 35 Abs. 1 VersAusglG zugesprochen. Gemäß § 35 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann. Die Voraussetzungen des § 35 VersAusglG liegen im Falle des Klägers jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vor. 1. Erhebliche Zweifel bestehen bereits, ob der Kläger seit Eintritt in den Vorruhestand nach Erreichen der Antragsaltersgrenze laufende Versorgung tatsächlich „wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze“ im Sinne von § 35 Abs. 1 VersAusglG erhält. Hinsichtlich des Wortsinns stellt sich, folgte man der Annahme des 9. Senats (Urteil vom 26.10.2017 - 9 S 1554/15 -, Juris Rn. 21 ff.), dass jede vorgezogene Altersgrenze, auch das Erreichen der Antragsaltersgrenze, eine „besondere“, nämlich nicht die allgemeine Regelaltersgrenze ist, die Frage, weshalb der Gesetzgeber regelungstechnisch von „Erreichen einer besonderen Altersgrenze“ sprechen sollte, wenn er lediglich die allgemeine Regelaltersgrenze hätte ausnehmen wollen. Dies gilt im besonderen Maße deshalb, weil dem Gesetzgeber die Bedeutung dieses Begriffs der besonderen Altersgrenze im Beamten- oder Soldatenrecht (§ 51 Abs. 3 BBG, § 45 SG) präsent war, was sich auch in der Gesetzesbegründung zeigt, wenn es dort heißt, dass von dieser Regelung vor allem Beamtinnen und Beamte mit vorgezogenen Altersgrenzen sowie Soldatinnen und Soldaten profitieren (BT-Drs. 16/11903, S. 55). Insoweit ist auch der Zusammenhang mit der ursprünglich (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 14) in § 35 Abs. 1 VersAusglG allein geregelten Invalidität zu sehen. Das Erreichen einer besonderen Altersgrenze steht der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zumindest deutlich näher als der Ruhestand auf Antrag bei Erreichen der Antragsaltersgrenze. Denn den besonderen Altersgrenzen liegt die generalisierende, auf Erfahrungswerten beruhende Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, das für die Dienstausübung erforderliche Leistungsvermögen und damit die Dienstfähigkeit dieser Beamten sei typischerweise bereits vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze nicht mehr gegeben. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Mitglieder der jeweiligen Beamtengruppen, etwa des Polizeivollzugs-, Feuerwehr- und Strafvollzugsdienstes, typischerweise besonders hohen Belastungen ausgesetzt sind, deren nachteilige Auswirkungen auf das Leistungsvermögen sich mit zunehmendem Alter verstärken (BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26.07 -, Juris Rn. 14 m.w.N.). Wesentlich anders ist dagegen die Situation des Beamten, der sich nach Vollendung des 63. Lebensjahrs entschließt, unter Inkaufnahme von Abschlägen in den vorzeitigen Ruhestand zu gehen. Der Gedanke des Nachteilsausgleichs, der die ausnahmsweise Aussetzung der Kürzung rechtfertigt, spricht eher gegen die Einbeziehung der Antragsaltersgrenze. Die ursprünglich ausschließlich auf den Fall der Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person beschränkte Regelung, die auf einem Vorschlag von Experten der DRV Bund zurückging, sollte etwaige leistungsrechtliche Auswirkungen der Strukturreform abmildern. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10144, S. 74) heißt es hierzu: „Es geht darum, die Ehegatten nach der Reform nicht schlechter zu stellen als nach dem bisherigen Recht. Härten könnten insofern im Einzelfall dann auftreten, wenn die ausgleichspflichtige Person vor Erreichen der Altersgrenze invalide wird und beispielsweise aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine um den Ausgleichsbetrag gekürzte Erwerbsminderungsrente erhält, nicht jedoch aus einem durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger, beispielsweise einer berufsständischen Versorgung. Das könnte der Fall sein, wenn nach der Versorgungsordnung des erworbenen Anrechts eine Leistung für den Fall der Erwerbsminderung nicht vorgesehen ist oder an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, die bei der ausgleichspflichtigen Person (noch) nicht vorliegen. Dann stünde die ausgleichspflichtige Person schlechter als nach bislang geltendem Recht, denn hiernach würde sich ihre Erwerbsminderungsrente nur um den Saldo aus den Versorgungen beider Eheleute reduzieren. Hierbei handelt es sich nicht um ein Problem des Versorgungsausgleichs selbst, sondern um die leistungsrechtliche Konsequenz des neuen Konzepts der internen Teilung jedes Anrechts in den Primärsystemen: Aus dem Anrecht des geschiedenen Ehegatten erhält der andere das, was das jeweilige System leistet. So können auch nach bisherigem Recht Hausfrauen oder Beamte beim Ausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung oft keine Erwerbsminderungsrente beziehen, weil sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine Pflichtbeiträge für drei Jahre gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nachweisen können.“ Mit der Erweiterung auf den Bezug einer laufenden Versorgung wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze wird einer insoweit ähnlichen Konstellation Rechnung getragen, die vor allem dann auftritt, wenn der betroffene ausgleichspflichtige Beamte aus einem z.B. gegen die gesetzliche Rentenversicherung erworbenen Anrecht Leistungen erst mit Erreichen der dort maßgeblichen Regelaltersgrenze beziehen kann. Richtig ist, dass die Problematik einer „Asymmetrie“ in den Versorgungen nicht nur in den Fällen der Invalidität und des Erreichens der besonderen Altersgrenzen im Beamten- oder Soldatenrecht (§ 51 Abs. 3 BBG, § 45 SG) besteht. Sie tritt vielmehr auch immer dann auf, wenn der Ausgleichspflichtige von der gegebenen Möglichkeit eines vorgezogenen Ruhestands Gebrauch macht, nunmehr - bedingt durch den Versorgungsausgleich - eine gekürzte Altersrente bzw. ein gekürztes Ruhegehalt bezieht, aus den ihm selbst übertragenen Anrechten aber keine entsprechenden Leistungen erhält, weil das insoweit maßgebliche Versorgungssystem einen vorgezogenen Ruhestand nicht kennt oder weitere Voraussetzungen für den Bezug der Versorgung (noch) nicht erfüllt sind. Auch in diesen Fällen steht die ausgleichspflichtige Person schlechter als nach bisherigem Ausgleichssystem, das auf einer Saldierung der Ehezeitanteile beruhte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.2017 - 9 S 1554/15 -, Juris Rn. 27). Richtig ist auch, dass die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11903, S. 55) einer Einbeziehung auch des Ruhestands nach Erreichen der Antragsaltersgrenze bei Beamten nicht entgegensteht, wenn es dort heißt, dass als Leistungsbezug aufgrund einer besonderen Altersgrenze „[...] auch der Bezug jeder vor Erreichen der Regelaltersgrenze gewährten Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung [gilt], sei es der Bezug einer vorgezogenen Altersrente oder der gesetzlich ermöglichte vorzeitige Bezug bei anderen Altersrenten“. Richtig ist aber auch, dass diese Pension jeweils von besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abhängt und der Gesetzgeber offenbar nicht alle Fälle einer Schlechterstellung gegenüber dem bisherigen System infolge „Asymmetrie“ der Versorgungsleistungen erfassen wollte. Andernfalls hätte er auf eine weitere Eingrenzung der Art der laufenden Versorgung ganz verzichten müssen. Denn auch bei regulärem Eintritt in den Ruhestand ist es denkbar, dass - wegen unterschiedlicher allgemeiner Altersgrenzen oder differierender weiterer Voraussetzungen wie Wartezeiten - aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht - noch - keine Leistungen bezogen werden können. Im Falle der vom 9. Senat vorgenommenen weiten Auslegung stellt sich daher jedenfalls die Frage, warum derjenige, der Regelaltersversorgung bzw. -rente bezieht, bei einer „Asymmetrie“ der Versorgungen eine durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung soll hinnehmen müssen, nicht aber derjenige, für den sich die Kürzung als Folge seiner bewussten Entscheidung für den vorzeitigen Ruhestand darstellt. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die Regelungen der §§ 32 ff. VersAusglG bei der Gewährung gesetzlicher Renten in einem Spannungsverhältnis zum Versicherungsprinzip stehen: Primäres Ziel des Versorgungsausgleichsgesetzes ist es zu erreichen, dass die von beiden Eheleuten erworbenen Anrechte durch den Wertausgleich bei Scheidung neu zugeordnet, früh eigenständige Versorgungsanrechte geschaffen und die Versorgungsschicksale der geschiedenen Eheleute damit nach Möglichkeit bereits mit der Scheidung endgültig getrennt werden (Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., 2015, § 32 VersAusglG Rn. 4; BT-Drs. 16/10144, S. 30ff.). Zwar kann es verfassungsrechtlich geboten sein, Härten im Versorgungsausgleich, die sich aus nachträglich eintretenden Veränderungen ergeben, durch eine Anpassungsmöglichkeit zu begegnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.02.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -, Juris [zur alten Rechtslage]; dazu Rulan, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., 2015 Rn. 1009 ff.). Da dies jedoch insoweit immer zu einer Durchbrechung des Versicherungsprinzips zu Lasten der Versichertengemeinschaft führt, ist das Versorgungsausgleichsgesetz von dem Bestreben geprägt, die Ausnahmen auf das verfassungsrechtlich Notwendige zu beschränken; ausdrücklich wird in der Gesetzesbegründung darauf verwiesen, die Ausnahmeregelungen der §§ 33 ff. VersAusglG seien restriktiv auszulegen (BT-Drs. 16/10144, S. 76). Auch dieser Gesichtspunkt spricht für eine enge Auslegung des Begriffs der „besonderen Altersgrenze“ in § 35 VersAusglG. Letztlich kann die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob auch der vorgezogene Ruhestand nach Erreichen der Antragsaltersgrenze als „besondere Altersgrenze“ angesehen werden kann (für eine enge Auslegung des § 35 VersAusglG etwa Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., 2015, § 35 VersAusglG Rn. 4; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13.02.2013 - XII ZB 527/12 -, Juris Rn. 21; für eine weite Auslegung neben VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.2017 - 9 S 1554/15 -, Juris Rn. 21 ff., etwa MüKo BGB, 7. Aufl., 2017, § 35 VersAusglG Rn. 11; vgl. auch Erman, BGB, 15. Aufl., 2017, § 35 VersAusglG Rn. 2), hier offenbleiben. Denn auch im Übrigen ist der Tatbestand des § 35 Abs. 1 VersAusglG nicht erfüllt. 2. Allerdings fällt das durch den Kläger bei der Versorgungsanstalt für Ärzte erworbene Anrecht als im Versorgungsausgleich erworbenes Anrecht grundsätzlich unter § 35 Abs. 1 VersAusglG. a. Bei den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten im Sinne des § 35 Abs. 1 VersAusglG muss es sich um Anrechte aus einem Regelsicherungssystem im Sinne von § 32 VersAusglG - und nicht etwa um Anrechte aus dem Bereich der ergänzenden, insbesondere der betrieblichen oder privaten Altersvorsorge - handeln (Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/Würdiger, jurisPK-BGB Bd. 4, 8. Aufl., 2017, § 35 VersAusglG Rn. 9). Dies ist vorliegend der Fall, denn die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte ist eine berufsständische Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 SGB VI zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann; dort erworbene Anrechte fallen mithin unter § 32 Nr. 3 VersAusglG (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.2017 - 9 S 1554/15 -, Juris Rn. 18). b. Der Kläger hat bei der Versorgungsanstalt auch im Versorgungsausgleich ein Anrecht erworben im Sinne von § 35 Abs. 1 VersAusglG. aa. Dieser Erwerb fand allerdings nicht bereits mit Urteil des Familiengerichts Tübingen vom 08.07.2004 statt. Denn der Versorgungsausgleich im Jahr 2004 erfolgte auf Grundlage von §§ 1587 ff. BGB (a.F.). Dabei hat das Familiengericht Tübingen alle in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte beider Ehepartner saldiert; hieraus ergab sich auf Seiten des Klägers eine um 810,47 EUR höhere Summe der berücksichtigungsfähigen Anwartschaften, die zur Hälfte, d.h. in Höhe von 405,24 EUR, zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers ausgeglichen wurde, davon in Höhe von 211,93 EUR im Wege des Quasisplittings durch Begründung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung zulasten der Anwartschaften des Klägers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung. Die Anwartschaften der geschiedenen Ehefrau des Klägers bei der Versorgungsanstalt für Ärzte waren ein Verrechnungsposten (i.H.v. 1.265,63 EUR) bei der Saldierung der Anwartschaften; im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurde, der seinerzeit geltenden Rechtslage entsprechend, als Ergebnis der externen Teilung allerdings nur die Gesamtsumme der Ausgleichsberechtigung der früheren Ehefrau des Klägers i.H.v. 405,24 EUR und deren Aufteilung auf die Anwartschaften des Klägers festgestellt. Damit hatte der Kläger durch Urteil des Familiengerichts Tübingen kein Anrecht erworben im Sinne des § 35 Abs. 1 VersAusglG. Der Erwerb eines Anrechts ist vielmehr nur nach Durchführung eines (erstmaligen bzw. gemäß §§ 51, 52 VersAusglG erneuten) Versorgungsausgleichs auf Grundlage der Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes möglich, die eine interne Teilung der Versorgungsanwartschaften vorsehen und in deren Rahmen eigenständige Anrechte auch zugunsten des Ausgleichspflichtigen übertragen werden (Bayer. VGH, Beschluss vom 20.03.2015 - 3 ZB 14.60 -, Juris Rn. 5; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdiger, jurisPK-BGB Bd. 4, 8. Aufl., 2017, § 35 VersAusglG Rn. 10; Wick, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., 2017, J. Rn. 894; Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl., 2018, § 35 VersAusglG Rn. 1). bb. Auf Antrag des Klägers vom 25.11.2015, eingegangen beim Familiengericht Tübingen am selben Tag, hat das Familiengericht gemäß § 51 VersAusglG eine Totalrevision des durchgeführten Versorgungsausgleichs vorgenommen und diesen erneut, nunmehr auf Grundlage der seit 01.09.2009 geltenden Regelungen der §§ 9 bis 19 VersAusglG, durchgeführt. Hierbei hat das Familiengericht unter anderem im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der geschiedenen Ehefrau des Klägers bei der Versorgungsanstalt für Ärzte zugunsten des Klägers ein Anrecht in Höhe von 632,82 EUR monatlich, bezogen auf den 31.07.2003, übertragen. Erst mit Rechtskraft des Beschlusses des Familiengerichts Tübingen vom 21.04.2017 am 07.06.2017 hat der Kläger folglich im Versorgungsausgleich (erstmals) ein entsprechendes Anrecht bei der Versorgungsanstalt für Ärzte erworben. cc. Dies bedeutet jedoch, anders als es im Schreiben der Versorgungsanstalt für Ärzte vom 11.09.2017 wie auch im Urteil des Verwaltungsgerichts anklingt, nicht, dass der Kläger erst mit Wirkung vom 01.07.2017 einen Anspruch auf Leistungen gegenüber der Versorgungsanstalt erworben hätte. Denn § 52 Abs. 1 VersAusglG sieht für das Abänderungsverfahren die Anwendung von § 226 FamFG vor. Nach der Regelung des § 226 Abs. 4 FamFG, die inhaltlich § 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG entspricht, entfaltet die Abänderungsentscheidung nicht erst mit ihrem (rechtskräftigen) Erlass Wirkung; vielmehr wirkt die Abänderung materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten zurück. Zweck dieser Regelung ist es, Verfahrensverzögerungen des durch die Abänderungsentscheidung betroffenen Ehegatten entgegenzuwirken (Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl., 2018, § 226 Rn. 9f.). § 226 Abs. 4 FamFG gilt auch für den hier gegebenen Übergangsfall, dass die Abänderung eine noch nach altem, bis zum 31.08.2009 geltenden Recht getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich betrifft (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.06.2016 - 9 S 834/15 -, Juris Rn. 24). (Nur) soweit der von der Abänderung des Versorgungsausgleichs betroffene Versorgungsträger bereits Leistungen an den anderen Ehegatten erbracht hat, tritt ab dem gemäß § 226 Abs. 4 FamFG maßgeblichen Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten zu dessen Gunsten gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG schuldbefreiende Wirkung der von ihm erbrachten Leistungen ein, und dem nunmehr begünstigten Ehegatten steht gegen den anderen Ehegatten ein Ausgleichsanspruch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen gemäß §§ 812 ff. BGB zu. Bezieht der andere Ehegatte dagegen noch keine Versorgungsleistungen - wie dies bei der früheren Ehefrau des Klägers der Fall ist -, beginnt die Leistungspflicht des Versorgungsträgers rückwirkend ab dem in § 226 Abs. 4 FamFG geregelten Zeitpunkt zu laufen (Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl., 2018, § 226 Rn. Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 26.06.2017 - 10 B 25.16 -, Juris Rn. 12). Der Kläger hat folglich durch Beschluss des Familiengerichts Tübingen vom 21.04.2017 rückwirkend ab 01.12.2015 als dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Stellung des Antrags beim Familiengericht folgte, im Versorgungsausgleich ein Anrecht bei der Versorgungsanstalt für Ärzte in Form von (vorgezogenem) Altersruhegeld erworben. 3. Allerdings kann sich der Kläger vorliegend nicht darauf berufen, er habe, wie von § 35 Abs. 1 VersAusglG verlangt, im Zeitraum März 2016 bis Juni 2017 aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht gegenüber der Versorgungsanstalt für Ärzte keine Leistung beziehen können. Dass aus dem erworbenen Anrecht keine Leistung bezogen werden kann, muss nach dem Gesetzeswortlaut („kann“) darauf beruhen, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht vorliegen; dass lediglich der erforderliche Antrag bei dem Versorgungsträger des übertragenen Anrechts (noch) nicht gestellt worden ist, reicht dagegen nicht aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.2017 - 9 S 1554/15 -, Juris Rn. 29; Erman, BGB, 15. Aufl., 2017, § 35 VersAusglG Rn. 3; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdiger, jurisPK-BGB Bd. 4, 8. Aufl., 2017, § 35 VersAusglG Rn. 11, m.w.N.). Zwar steht es dem Ausgleichsberechtigten frei, zu entscheiden, ob er von seinem höchstpersönlichen Recht Gebrauch macht und einen Rentenantrag stellt. Unterlässt er es allerdings, einen ihm zumutbaren Antrag zu stellen und damit einen bestehenden Rentenanspruch zu realisieren, ist ihm der Rückgriff auf § 35 Abs. 1 VersAusglG verwehrt (Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl., 2018, § 33 Rn. 14; MüKo BGB, 7. Aufl., 2017, § 33 VersAusglG Rn. 7). Mit rückwirkendem Erwerb eines Anrechts bei der Versorgungsanstalt für Ärzte durch Urteil des Familiengerichts vom 21.04.2017 hätte der 1953 geborene Kläger aber, einen rechtzeitigen Antrag vorausgesetzt, gemäß § 46 Abs. 3, § 25 Abs. 5 der Satzung der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (i.d.F. 01.01.2014) bereits unmittelbar mit Erwerb, also zum 01.12.2015, Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld gehabt und damit jedenfalls mit Erreichen der Antragsaltersgrenze des § 40 Abs. 1 Nr. 1 LBG zum 01.03.2016 Leistungen von der Versorgungsanstalt erhalten können. a. Dass dieser Anspruch auf Altersruhegeld gemäß § 29 Abs. 5 Satzung der Versorgungsanstalt um Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gemindert gewesen wäre, führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Zwar mag es einem Ausgleichspflichtigen, der aufgrund des Erreichens einer besonderen Altersgrenze etwa als Soldat oder Polizeibeamter oder aufgrund Invalidität abschlagsfrei in den Ruhestand getreten ist, regelmäßig nicht zumutbar - die Berufung auf § 35 VersAusglG mithin nicht ausgeschlossen - sein, einen Antrag auf vorzeitige Verrentung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Recht zu stellen, wenn dies mit einer Kürzung seiner erworbenen Ansprüche verbunden wäre. Anders ist es jedoch jedenfalls in dem Fall, in dem die ausgleichspflichtige Person auch die laufende Versorgung mit Abschlägen erhält - insbesondere, weil sie von der Möglichkeit eines vorzeitigen Ruhestands Gebrauch gemacht hat - und die Leistungskürzungen aus dem erworbenen Anrecht auf dem gleichen Grund - vorgezogener Ruhestand - beruhen. Jedenfalls in diesem Falle der Spiegelbildlichkeit ist es dem Betreffenden zumutbar, einen bestehenden, im Rahmen des Versorgungsausgleichs erworbenen Rentenanspruch trotz damit verbundener Abschläge zu realisieren. § 35 Abs. 1 VersAusglG soll Härten infolge voneinander abweichender Leistungsvoraussetzungen verschiedener Alterssicherungssysteme vermeiden, dem ausgleichspflichtigen Ehegatten jedoch nicht eine Optimierung seiner Altersversorgung ermöglichen, indem er ohne finanzielle Einbußen die Inanspruchnahme der im Wege des Versorgungsausgleichs erworbenen Anrechte bis zu einem Zeitpunkt hinauszögern kann, zu dem er diese abschlagsfrei geltend machen kann, obwohl er sich bewusst für einen vorgezogenen Ruhestand unter Hinnahme von Abschlägen entschieden hat. Nachdem der Kläger mit Erreichen der Antragsaltersgrenze zum 01.03.2016 unter Hinnahme von Abschlägen in den Ruhestand getreten ist, kann er sich daher nicht darauf berufen, ein Antrag bei der Versorgungsanstalt für Ärzte auf Zahlung eines vorgezogenen Altersruhegeldes sei ihm wegen der hiermit verbundenen Abschläge unzumutbar gewesen. b. Der Kläger kann sich auch nicht deshalb darauf berufen, er habe aus dem erworbenen Anrecht bei der Versorgungsanstalt für Ärzte keine Leistung beziehen können im Sinne von § 35 Abs. 1 VersAusglG, weil sein Anspruch gegenüber der Versorgungsanstalt erst durch Neufestsetzung des Versorgungsausgleichs mit Beschluss des Familiengerichts Tübingen vom 21.04.2017 entstanden ist und gemäß § 226 Abs. 4 FamFG Rückwirkung entfaltete. Richtig ist zwar, dass der Kläger bei Eintritt in den Ruhestand im März 2016 noch kein eigenständiges Anrecht gegenüber der Versorgungsanstalt für Ärzte erworben hatte. Allerdings war ihm ebenso wie der Versorgungsanstalt durch Urteil des Familiengerichts Tübingen vom 08.07.2004 bekannt, dass ihm aus der Versorgung seiner geschiedenen Ehefrau Anrechte gegenüber der Versorgungsanstalt zustanden; mutmaßlich erfolgte sein am 25.11.2015 beim Familiengericht Tübingen gestellter Antrag auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gerade mit Blick auf diese Ansprüche. Auch musste dem Kläger bewusst sein, dass er Leistungen gegenüber der Versorgungsanstalt für Ärzte - wie alle rentenrechtlichen Leistungen - nur auf Antrag erhalten würde. Schließlich wusste auch die Versorgungsanstalt für Ärzte als Beteiligte des neuerlichen familiengerichtlichen Verfahrens vor dem Familiengericht Tübingen, dass der Kläger einen Antrag auf Neufestsetzung des Versorgungsausgleichs - mithin auf Zuerkennung (u.a.) eines eigenständigen Anrechts gegenüber der Versorgungsanstalt - gestellt hatte. Mit Blick auf die Regelung des § 226 Abs. 4 FamFG und das Fehlen von satzungsrechtlichen Regelungen zu Möglichkeiten einer rückwirkenden Antragstellung bzw. zur Wiedereinsetzung wäre von Seiten der Versorgungsanstalt allein eine Zurückstellung der Entscheidung über den Antrag des Klägers bis zur Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung sachgerecht - und vor diesem Hintergrund auch zu erwarten - gewesen. Es wäre dem Kläger daher möglich und zumutbar gewesen, im zeitlichen Zusammenhang mit seinem Antrag gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 40 LBG seine (zukünftigen) Ansprüche bei der Versorgungsanstalt für Ärzte anzumelden. Dass dies jedoch nicht sein Ziel war - er sich daher nicht lediglich, wenn auch zu Unrecht, durch das Fehlen eines bestandskräftig festgesetzten Anspruchs gegenüber der Versorgungsanstalt gehindert sah, dort bereits mit Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand einen Antrag auf vorgezogenes Altersruhegeld zu stellen -, zeigt sich auch daran, dass der Kläger, obwohl ihm durch Beschluss vom 21.04.2017 im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts seiner früheren Ehefrau bei der Versorgungsanstalt für Ärzte zu seinen Gunsten ein Anrecht in Höhe von 632,82 EUR monatlich, bezogen auf 31.07.2003, übertragen worden und dieser Beschluss seit 07.06.2017 rechtskräftig war, zwar mit Schreiben vom 24.08.2017 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung die Anpassung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach §§ 35, 36 VersAusglG beantragt, jedenfalls bis Mitte September 2017 aber bei der Versorgungsanstalt für Ärzte keinen Antrag auf Leistungen gestellt hat. 4. Vor diesem Hintergrund kommt es auf den weiteren Umstand, dass der Kläger erst mit Schreiben vom 24.08.2017 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung die Anpassung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach §§ 35, 36 VersAusglG beantragte, hier nicht entscheidungserheblich nicht an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür weder gemäß § 132 Abs. 2 VwGO noch gemäß § 127 Nr. 1 BRRG vorliegt. Beschluss vom 19. November 2019 Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf den Gesamtbetrag festgesetzt, der sich bei Durchführung der begehrten Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge für den Zeitraum März 2016 bis Juni 2017 (jeweils einschließlich) in Höhe von, wie vom Kläger erstinstanzlich beantragt, 632,83 EUR monatlich ergibt, damit auf (632,80 x 16 =) 10.124,80 EUR. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger begehrt die Anpassung der im Rahmen des Versorgungsausgleichs erfolgten Kürzung seiner Versorgungsbezüge. Der am … 1953 geborene Kläger stand als Akademischer Oberrat (A 14) im Dienste des Landes Baden-Württemberg. Am 01.03.2016 trat er mit Erreichen der Antragsaltersgrenze in den vorzeitigen Ruhestand. Seine am 13.09.1978 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Tübingen vom 08.07.2004 (- 7 F 566/03 -) rechtskräftig geschieden. Im Wege des Versorgungsausgleichs wurden der früheren Ehefrau des Klägers auf ihr Konto bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (heute: Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) Rentenanwartschaften i.H.v. 193,31 EUR monatlich zulasten des Versicherungskontos des Klägers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) übertragen sowie Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 211,93 EUR zulasten der Beamtenversorgung des Klägers beim Land Baden-Württemberg begründet. Dem Versorgungsausgleich zugrunde lagen u.a. während der Ehebestandszeit erworbene Anwartschaften des Klägers auf Beamtenversorgung beim Beklagten i.H.v. 1.762,45 EUR sowie Anwartschaften der Ehefrau des Klägers auf Altersversorgung bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte [im Folgenden Versorgungsanstalt für Ärzte] i.H.v. 1265,63 EUR. Am 25.11.2015 beantragte der Kläger beim Amtsgericht - Familiengericht - Tübingen unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen und den Beginn seines Ruhestands zum 01.03.2016 die Abänderung des familiengerichtlichen Urteils vom 08.07.2004 hinsichtlich des Versorgungsausgleichs. Mit Bescheid vom 22.01.2016 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg die Versorgungsbezüge des Klägers (Ruhegehalt) ab 01.03.2016 auf 3.012,40 EUR brutto fest. Mit Bescheid vom 25.01.2016 kürzte das Landesamt die Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG um 256,96 EUR monatlich. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tübingen vom 21.04.2017 (6 F 754/15), rechtskräftig seit 07.06.2017, wurde der Versorgungsausgleich zwischen dem Kläger und seiner früheren Ehefrau auf Grundlage des Versorgungsausgleichsgesetzes neu berechnet und das Urteil des Familiengerichts insoweit neu gefasst. Hierbei wurde (u.a.) im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Klägers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung zugunsten seiner früheren Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 746,48 EUR monatlich, bezogen auf 31.07.2003, bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg begründet sowie im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts seiner früheren Ehefrau bei der Versorgungsanstalt für Ärzte zugunsten des Klägers ein Anrecht in Höhe von 632,82 EUR monatlich, bezogen auf 31.07.2003, übertragen. Mit Bescheid vom 16.08.2017 änderte das Landesamt für Besoldung und Versorgung auf Grundlage von § 13 BeamtVG und unter Berufung auf den Beschluss des Familiengerichts Tübingen vom 21.04.2017 seinen Bescheid vom 25.01.2016 ab und setzte den Kürzungsbetrag der Versorgungsbezüge ab 01.03.2016 auf 905,23 EUR monatlich, ab 01.11.2016 auf 924,24 EUR monatlich und ab 01.06.2017 auf 940,88 EUR monatlich fest. Mit Schreiben vom 24.08.2017 beantragte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung die Anpassung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach §§ 35, 36 VersAusglG. Auf Anfrage des Landesamts für Besoldung und Versorgung teilte die Versorgungsanstalt für Ärzte mit Schreiben vom 11.09.2017 mit, dass der Kläger nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Familiengerichts Tübingen vom 21.04.2017, damit frühestens zum 01.07.2017, vorgezogenes Altersruhegeld aus dem im Rahmen des Versorgungsausgleichs durch interne Teilung übertragenen Anrecht hätte beantragen können, was er aber bislang nicht getan habe. Bei rechtzeitiger Antragstellung hätte er ab Juli 2017 Rentenzahlungen i.H.v. 669,47 EUR monatlich erhalten. Mit Bescheid vom 27.09.2017 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und verwies zur Begründung darauf, dass auf Grundlage von §§ 35, 36 VersAusglG eine Anpassung des Versorgungsausgleichs nur dann erfolgen könne, wenn der Antragsteller aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine Leistung beziehen könne; nach Auskunft der Versorgungsanstalt für Ärzte hätte der Kläger bei rechtzeitiger Antragstellung seit 01.07.2017 ein vorgezogenes Altersruhegeld beziehen können. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung wies den am 27.10.2017 eingelegten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2017 zurück. Zur Begründung führte es aus, nach § 36 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG wirke die Anpassung ab dem ersten Tag des auf die Stellung des auf Anpassung gerichteten Antrags folgenden Monats. Gemeint sei dabei die Antragstellung beim Versorgungsträger, bei dem das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht bestehe, nicht der Abänderungsantrag beim Familiengericht. Der Antrag auf Anpassung sei am 24.08.2017 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung eingegangen. Somit wirke die Anpassung erst ab dem 01.09.2017. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt eine Leistung bei der Versorgungsanstalt für Ärzte hätte beziehen können, sei der Antrag zu Recht abgelehnt worden. Hiergegen erhob der Kläger am 13.12.2017 verwaltungsgerichtliche Klage und trug vor: Er begehre eine reduzierte Kürzung seiner Versorgungsbezüge für den Zeitraum März 2016 bis Juni 2017. Die Rechtsauffassung des Beklagten habe zur Folge, dass ein Beamter, der aufgrund des Erreichens einer besonderen Altersgrenze Pensionsleistungen beziehe, von einer Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze absehen müsse. Denn der Antrag auf Anpassung gemäß §§ 35, 36 VersAusglG könne erst ab Rechtskraft der den Versorgungsausgleich abändernden Entscheidung des Familiengerichts gestellt werden. Das beklagte Land trat der Klage entgegen und führte ergänzend aus, dass hinsichtlich der Durchführung der Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs auf Grundlage von § 35 Abs. 1 VersAusglG die Regelung des § 36 Abs. 3 VersAusglG zu beachten sei, wonach § 34 Abs. 3 VersAusglG entsprechend gelte. Danach wirke die Anpassung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folge. Eine rückwirkende Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs sei daher ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 02.01.2018 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung dem Kläger mit, mit bestandskräftigem Bescheid vom 16.08.2017 sei die Kürzung seiner Versorgungsbezüge wegen des Versorgungsausgleichs ab dem 01.03.2016 neu berechnet worden. Dadurch sei für den Zeitraum März 2016 bis August 2017 eine Überzahlung in Höhe von 11.840,72 EUR entstanden. Die Verrechnung mit den Bezügen des Klägers wurde angekündigt, jedoch mit Blick auf das vorliegende Verfahren noch nicht durchgeführt. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29.11.2018 das beklagte Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 27.09.2017 und des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2017 verpflichtet, die erfolgte Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 01.03.2016 bis zum 30.06.2017 in Höhe des ihm im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Anrechts in Höhe von 632,80 EUR monatlich bei der Versorgungsanstalt für Ärzte auszusetzen. In den Entscheidungsgründen führt das Verwaltungsgericht aus, Rechtsgrundlage des klägerischen Begehrens sei § 35 Abs. 1 VersAusglG, dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien. Denn der Kläger erhalte ab dem 01.03.2016 Ruhegehalt vom Beklagten aufgrund des Erreichens einer besonderen Altersgrenze im Sinne von § 35 Abs. 1 VersAusglG, da er mit Vollendung seines 63. Lebensjahres auf Antrag vorzeitig in den Ruhestand getreten sei. Dagegen hätte er erst nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Familiengerichts Tübingen vom 21.04.2017 und damit frühestens zum 01.07.2017 vorgezogenes Altersruhegeld aus dem im Rahmen des Versorgungsausgleichs durch interne Teilung übertragenen Anrecht beantragen können. Der Kläger, der gemäß § 36 Abs. 2 VersAusglG antragsberechtigt sei, habe auch den gemäß § 36 Abs. 1 VersAusglG erforderlichen Antrag beim Beklagten gestellt. Die Anpassung wirke ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung beim Familiengericht folge, und damit ab dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand am 01.03.2016. Denn aus Sinn und Zweck der Regelung des § 35 VersAusglG ergebe sich, dass es auf die Antragstellung beim Familiengericht ankomme. § 35 VersAusglG enthalte eine Regelung für Härtefälle, die daraus entstehen könnten, dass jedes einzelne Anrecht isoliert ausgeglichen werde. Es solle vermieden werden, dass die Ehegatten nach der Strukturreform des Versorgungsausgleichs schlechter stünden als nach bisherigem Recht. Hätten die zu teilenden Anrechte unterschiedliche Leistungsvoraussetzungen, könne das neue Ausgleichssystem zu unbilligen Ergebnissen führen, etwa, weil die laufende Versorgung eines Ehegatten stärker gekürzt werde als bei Saldierung nach altem Recht, er aber aus den erworbenen Anrechten des anderen Ehegatten noch keine Leistung beziehen könne. Für eine Auslegung der § 36 Abs. 2, § 34 Abs. 3 VersAusglG dahingehend, dass auf die Antragstellung beim Familiengericht abzustellen ist, spreche auch die Gesetzesbegründung zu § 34 Abs. 3 VersAusglG, wonach durch die Regelung ein Gleichklang des maßgeblichen Zeitpunkts für die Anpassungen nach Rechtskraft gemäß § 32 ff. VersAusglG und für die Abänderungsverfahren nach §§ 225, 226 FamFG-VAE hergestellt werden solle. Diese Formulierung, wonach für Anpassungen nach §§ 32 ff. VersAusglG und gerade nicht nur für die Anpassung nach § 34 VersAusglG ein Gleichklang erreicht werden solle, lege nahe, dass auch im Rahmen von § 36 Abs. 2, § 34 Abs. 3 VersAusglG die Anpassungswirkung ab dem ersten Tag des Monats eintrete, der auf den Monat der Antragstellung beim Familiengericht folge. Bei anderer Auslegung ergebe sich für den Kläger eine nicht vermeidbare Härte. Gemäß § 226 Abs. 4 FamFG wirke die im Beschluss des Familiengerichts Tübingen vom 21.04.2017 vorgenommene Änderung des Versorgungsausgleichs auf den ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung beim Familiengericht folge, zurück. Der Beklagte habe daher gemäß § 13 Abs. 1 LBeamtVG die Versorgungsbezüge des Klägers durch Bescheid vom 16.08.2017 rückwirkend ab dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand um 905,22 EUR monatlich gekürzt, was zu einer Überzahlung in Höhe von 11.840,72 EUR geführt habe. Wäre auf die Antragstellung beim Beklagten abzustellen, hätte der Kläger diese Überzahlung nicht vermeiden können. Denn auf die Verfahrensdauer beim Familiengericht habe er keinen Einfluss und mit Blick auf § 226 Abs. 2 FamFG sei auch eine frühere Antragstellung beim Familiengericht nicht möglich gewesen. Hätte er bereits vor Rechtskraft des amtsgerichtlichen Beschlusses einen Antrag gemäß § 35 Abs. 1 VersAusglG beim Beklagten gestellt, hätte er mit einem negativen Bescheid rechnen müssen, da die Voraussetzungen für eine Anpassung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen hätten. Gegen das ihm am 07.01.2019 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 04.02.2019 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Es trägt vor, dass dem Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Anspruch auf Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge im Zeitraum 01.03.2016 bis 30.06.2017 zustehe. Eine Anpassung des Versorgungsausgleichs hätte erst nach dem beim Versorgungsträger gestellten Antrag vom 24.08.2017 Wirksamkeit entfalten können; eine Rückwirkung dieses Antrags auf den Zeitpunkt des Antrags beim Familiengericht sei gesetzlich nicht vorgesehen. Bereits der Wortlaut von § 36 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG lege mit hinreichender Deutlichkeit nahe, dass sich der Wirkungseintritt nach dem Antrag beim Versorgungsträger richte. Der Regelungszusammenhang der Vorschriften des Kapitels 4 VersAusglG über die Anpassung nach Rechtskraft hebe die Position des Versorgungsträgers als der dezisiven Stelle hervor. Mit dem Verweis auf § 34 Abs. 3 VersAusglG werde lediglich das zeitliche Verhältnis zwischen Antrag und Wirkungseintritt bestimmt. Eine Rückwirkung des Antrags auf Anpassung des Versorgungsausgleichs auf den Zeitpunkt des Antrags beim Familiengericht entspreche ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 34 VersAusglG, wonach eine Anpassung mit Rückwirkung über die Antragstellung hinaus nicht mehr stattfinde, nicht dem Willen des Gesetzgebers. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts höhle die in § 35 VersAusglG vorausgesetzte Mitwirkungspflicht jedes Betroffenen zur Stellung eines zeitgerechten Antrags aus. Auch Sinn und Zweck der Regelung des § 35 VersAusglG sei nicht die Notwendigkeit zu entnehmen, eine Rückwirkung des Antrags auf den Zeitpunkt beim Familiengericht zu bewirken. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass das Anknüpfen an den Antragszeitpunkt beim Versorgungsträger unvermeidbar zu einer Überzahlung und damit einem Härtefall führe. Vielmehr sei eine gleichzeitige Antragstellung bei Familiengericht und Versorgungsträger nicht ausgeschlossen. In gängiger Praxis würden Anträge beim Versorgungsträger mit der Maßgabe gestellt, dass ein bestimmter bzw. zu bestimmender Zeitpunkt für die Entscheidungsfindung abgewartet werden solle. Die gesetzliche Risikoverteilung hinsichtlich einer Überzahlung der Bezüge und die daraus resultierende Rückzahlungsverpflichtung seien außerhalb der Schutzwirkung des § 35 VersAusglG dem Antragsberechtigten, hier dem Kläger, anzulasten. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29.11.2018 - 8 K 11033/17 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil und trägt ergänzend vor, dass entgegen der Behauptung des Beklagten eine gleichzeitige Antragstellung beim Familiengericht auf Abänderung und beim Beklagten auf Anpassung der Kürzung der Versorgungsbezüge nicht möglich sei. § 35 VersAusglG bestimme, dass ein Antrag auf Aussetzung der Kürzung voraussetze, dass die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen könne. Ein Antrag auf Aussetzung der Kürzung komme danach erst in Betracht, wenn die ausgleichsberechtigte Person aufgrund einer rechtskräftigen und wirksamen Entscheidung tatsächlich ein Anrecht erworben habe. Daher könne der Antrag auf Anpassung nach §§ 35, 36 VersAusglG erst ab Rechtskraft der den Versorgungsausgleich abändernden Entscheidung des Familiengerichts gestellt werden. Dem Senat liegen die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts und die Behördenakten des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vor. Hierauf sowie auf die Senatsakte wird wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.