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Beschluss

1 BvR 1485/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Versorgungsausgleich ist durch das Prinzip des sofortigen und endgültigen Vollzugs geprägt; Ausnahmen sind gesetzlich geregelt. • Die Kürzung von Versorgungsbezügen greift in Art. 14 GG geschützte Anwartschaften ein, bleibt aber durch die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs verfassungsgemäß begründbar. • Es ist verfassungsrechtlich zulässig, die Kürzung der Versorgungsbezüge nicht an den tatsächlichen Rentenbeginn des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu koppeln. • Die Teilung von Versorgungsanrechten schafft eigenständige, voneinander unabhängige Versicherungsverläufe; eine zeitliche Differenz bei Leistungsbeginnen beeinträchtigt den Zweck des Versorgungsausgleichs nicht.
Entscheidungsgründe
Verfassungsgemäße Regelung des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs • Der Versorgungsausgleich ist durch das Prinzip des sofortigen und endgültigen Vollzugs geprägt; Ausnahmen sind gesetzlich geregelt. • Die Kürzung von Versorgungsbezügen greift in Art. 14 GG geschützte Anwartschaften ein, bleibt aber durch die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs verfassungsgemäß begründbar. • Es ist verfassungsrechtlich zulässig, die Kürzung der Versorgungsbezüge nicht an den tatsächlichen Rentenbeginn des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu koppeln. • Die Teilung von Versorgungsanrechten schafft eigenständige, voneinander unabhängige Versicherungsverläufe; eine zeitliche Differenz bei Leistungsbeginnen beeinträchtigt den Zweck des Versorgungsausgleichs nicht. Der Beschwerdeführer, geboren 1956, bezieht seit April 2009 Ruhegehalt nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Seine 1958 geborene Ehefrau war berufstätig. Die Ehe wurde 2011 geschieden; im Versorgungsausgleich erhielt die Ehefrau ein Anrecht von monatlich 977,76 € aus dem Ruhegehalt des Beschwerdeführers, während diesem bei der Deutschen Rentenversicherung Anrechte übertragen wurden. Die Wehrbereichsverwaltung kürzte das Ruhegehalt des Beschwerdeführers um diesen Betrag; ein Teil der Kürzung wurde auf Antrag wegen vorzeitigem Ruhestand ausgesetzt. Die Ehefrau beantragte weitere Aussetzung der Kürzung unter Berufung auf vereinbarten nachehelichen Unterhalt; das Amtsgericht setzte nur den vereinbarten Unterhalt von 350 € weiter aus und lehnte die vollständige Aussetzung ab. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Beschränkung; der Beschwerdeführer rügte hiergegen Verletzung von Art. 14 GG und die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde. • Der Versorgungsausgleich verfolgt den Zweck, während der Ehe erworbene Rentenanwartschaften auszugleichen; gesetzlich ist der sofortige und endgültige Vollzug vorgesehen (§55c Abs.1 SVG in der seit 1.9.2009 geltenden Fassung). • Die Regelungen über den Versorgungsausgleich bestimmen Inhalt und Schranken des Eigentums an Renten und Anwartschaften und sind mit Art.14 GG grundsätzlich vereinbar; Kürzungen sind daher verfassungsgemäß, soweit sie gesetzlich normiert sind. • Die frühere Sonderregelung (Rentnerprivileg) war verfassungsrechtlich nicht geboten, sodass die Abschaffung dieses Privilegs durch das VAStrRefG verfassungskonform ist. • Es ist ausreichend, dass durch die Teilung der Anrechte der ausgleichsberechtigten Person ein eigenständiges Versorgungsanrecht verschafft wird; die Tatsache, dass die ausgleichspflichtige Person vorübergehend eine gekürzte Rente bezieht, ohne dass die berechtigte Person bereits Leistungen erhält, beeinträchtigt nicht den Zweck des Versorgungsausgleichs. • Die Verfassungsbeschwerde ist daher unbegründet und nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die maßgeblichen Fragen bereits geklärt sind und keine Aussicht auf Erfolg besteht (§93a BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen und ist unbegründet. Das Gericht bestätigt, dass die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs, insbesondere der sofortige und endgültige Vollzug sowie die seit 1.9.2009 geltende Fassung des §55c SVG, mit Art. 14 GG vereinbar ist. Eine weitergehende Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge des Beschwerdeführers war nicht vorgesehen und rechtlich nicht geboten. Damit bleibt die Entscheidung des Amtsgerichts, die Aussetzung nur in Höhe des vereinbarten Unterhalts zu gewähren, sowie die Zurückweisung der Beschwerde durch das Oberlandesgericht bestehen.