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Beschluss

2 A 50/17

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 1 K 909/15 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe. Am 1.2.2012 begann die Klägerin den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Primarstufe. Auf ihren Antrag vom 26.11.2012 wurde sie nicht zur Zweiten Staatsprüfung zugelassen, nachdem sie im Fach Didaktik der Primarstufe als Vornote lediglich 03 Punkte erzielt hatte und im allgemeinen Bewährungsbericht als „noch nicht im erforderlichen Umfang geeignet“ eingestuft worden war. Mit Bescheid vom 20.2.2013 wurde der Vorbereitungsdienst auf Antrag der Klägerin verlängert. Nach der mit Bescheid vom 6.9.2013 erfolgten Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung schloss sie im Fach Didaktik der Primarstufe die erste Prüfungslehrprobe vom 1.10.2013 mit „mangelhaft (02 Punkte)“ ab. Die Prüfungslehrprobe im Fach Französisch vom 14.11.2013 wurde mit „mangelhaft (03 Punkte)“ bewertet. Am 18.12.2013 wiederholte die Klägerin die Prüfungslehrprobe im Fach Didaktik der Primarstufe. Diese wurde wiederum mit „mangelhaft (02 Punkte)“ bewertet. Daraufhin wurde der Klägerin mit Bescheid vom 8.1.2014 mitgeteilt, dass sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe insgesamt nicht bestanden habe. Auf entsprechenden Antrag der Klägerin wurde der Vorbereitungsdienst erneut bis zum Ablegen der Zweiten Staatsprüfung, längstens jedoch bis zum 31.03.2014, verlängert. Am 24.2.2014 absolvierte die Klägerin im Fach Didaktik der Primarstufe eine weitere Prüfungslehrprobe mit dem Thema „Das Nachschlagen im Wörterbuch als Rechtsschreibhilfe verwenden: Einen Text korrigieren und beurteilen“, die mit „mangelhaft (01 Punkte)“ bewertet wurde. Begründet wurde diese Bewertung damit, dass schon der Lehrprobenentwurf mängelbehaftet gewesen sei. Dieser habe viele Fehler in der Orthographie enthalten. Ferner hätten zahlreiche Mängel im Ausdruck und unklare syntaktische und semantische Bezüge das Lesen der Ausarbeitung erschwert. An mehreren Stellen sei ein mangelhaftes Verständnis für fachliche Zusammenhänge und Begrifflichkeiten zu Tage getreten. Die Kompetenzerwartung der Stunde habe Elemente erhalten, die sich nicht im Stundenverlauf wiedergefunden hätten. Die Auswahl der Wortes „Vogel“ als Einstiegsbeispiel sei ungünstig gewesen, da das Wort „Vogel“ nur mit dem Wissen des Anfangsbuchstaben nachgeschlagen werden könne. Auch die Verwendung der Handpuppe Corax in der Prüfungslehrprobe stelle kein altersangemessenes Medium im Deutschunterricht da. Weder im Lehrprobenentwurf noch im Unterricht sei hinreichend thematisiert worden, wie ein Wort im Wörterbuch schnell und effektiv nachgeschlagen werden könne. Ferner habe keine Wiederholung bereits bekannter Rechtschreibregeln stattgefunden. Das Stundenthema sei nicht klar herausgestellt worden. Es habe der Klägerin an Fachkompetenz gemangelt. Zudem sei die Gestaltung des Arbeitsblattes zu bemängeln gewesen. Es seien keine unterschiedlichen, dem Leistungsniveau der Schüler angemessenen Aufgabenstellungen angeboten worden, sondern lediglich für die einzelnen Gruppen eine unterschiedliche Darbietungsform gewählt worden. Die Klägerin habe die Lernvoraussetzungen der Schüler nur unzureichend eingeschätzt und sei zu wenig auf die Kinder mit Förderbedarf eingegangen. Sie habe sich im Unterricht häufig umgangssprachlich oder grammatikalisch falsch ausgedrückt. In der Gesamtschau habe eine didaktisierte Struktur der Vermittlung des Lernstoffes gefehlt. Durch unzureichende Passung sei der Anspruch für die Lerngruppen nicht angemessen gewesen. In keiner Phase des Unterrichts sei das Wesentliche - Wie gehe ich bei auftretenden Rechtschreibproblemen vor? - auch nur beispielhaft herausgestellt worden. Das Stundenthema sei nicht durchdrungen worden; es sei kein Lernfortschritt zu verzeichnen gewesen. Mit Bescheid vom 26.2.2014 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie bei der Examenslehrprobe am 24.2.2014 kein ausreichendes Ergebnis erzielen konnte, so dass sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe endgültig nicht bestanden habe. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 6.3.2014 Klage erhoben. Sie hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.2.2014 und der Prüfungsnote der Prüfungslehrprobe vom 24.2.2014 zu verpflichten, die Prüfungslehrprobe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und das Prüfungsverfahren der Klägerin fortzuführen. Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2016 ergangenem Urteil - 1 K 909/15 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neubewertung der Prüfungslehrprobe vom 24.2.2014 und auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens. Nach § 25 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe (LPO II – Primarstufe; im Folgenden: LPO) könne die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt, die gemäß § 13 Abs. 1 LPO am Ende des Vorbereitungsdienstes abzulegen sei, im Falle eines Scheiterns nur einmal, und zwar innerhalb eines Jahres, wiederholt werden. Werde in der Wiederholungsprüfung ein Prüfungsteil nicht bestanden, sei die Zweite Staatsprüfung insgesamt - und somit endgültig - nicht bestanden (§ 25 Abs. 1 Satz 2 LPO). Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der angefochtene Bescheid vom 26.2.2014 nicht auf der Grundlage einer fehlerhaften Bewertung der Prüfungslehrprobe vom 24.2.2014 ergangen. Die von der Klägerin geltend gemachten Prüfungsmängel seien nicht feststellbar. Der stellvertretende Leiter des Staatlichen Studienseminars habe in der mündlichen Verhandlung als maßgebliche Kriterien für die Bewertung der Lehrprobe mit „mangelhaft“ angegeben, dass es an einer hinreichenden Passung des Unterrichts gefehlt habe, d. h. der Unterricht nicht hinreichend auf das Niveau der Lerngruppe abgestimmt gewesen sei, keine ausreichende qualitative Differenzierung entsprechend dem unterschiedlichen Leistungsniveau der Schüler vorhanden gewesen sei, es insgesamt an einer ausreichenden Didaktisierung, insbesondere an der notwendigen Versprachlichung der Rechtschreibstrategien gefehlt habe und auch das Lehrverhalten der Klägerin (z.B. Sprach- und Fragetechnik) unzureichend gewesen sei, so dass nach der Unterrichtsstunde kaum ein Lehrerfolg feststellbar gewesen sei. Auch die Fachleiterin habe in der mündlichen Verhandlung nochmals herausgestellt, dass die Klägerin bei der Planung und Durchführung des Unterrichts von unzutreffenden Lernvoraussetzungen, d. h. einem unzutreffenden Lernstand der Klasse, ausgegangen sei und nicht darauf reagiert habe, als sich in der Unterrichtsstunde gezeigt habe, dass den Schülern die erforderlichen Grundlagen fehlten. Im Übrigen habe sie die Ausführungen des stellvertretenden Seminarleiters bestätigt. Ausgehend davon sei die Bewertung mit „mangelhaft“ in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die von der Klägerin erhobenen Einwände würden nicht durchgreifen. Dies gelte zunächst für den Vorwurf, dass die Prüfer gegen das Verbot, Richtiges als falsch bzw. eine vertretbare Lösung als unvertretbar zu bewerten, verstoßen hätten, indem sie bei der Klägerin ein mangelhaftes Verständnis für fachliche Zusammenhänge und Begrifflichkeiten bemängelt hätten, was etwa darin zum Ausdruck gekommen sei, dass sie Mitsprechwörter, Nachdenkwörter und Merkwörter als Rechtschreibstrategien bezeichnet habe. Zwar gehöre zu den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen berufsbezogener Prüfung, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden dürfte. Die Annahme eines solchen Bewertungsfehlers setze aber zunächst eine entsprechend substantiierte Rüge voraus. Es genüge insoweit nicht, dass der Prüfling versuche, seine Auffassung dem Gericht nahezubringen; vielmehr obliege es ihm, die Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit seiner Auffassung mit Hilfe objektiver Kriterien, insbesondere durch Belege von qualifizierten fachwissenschaftlichen Äußerungen im Schrifttum, einsichtig zu machen. Diesen Anforderungen genüge das Vorbringen der Klägerin nicht. In den von ihr vorgelegten Unterlagen würden die vorgenannten Wortarten zwar im Rahmen der Thematik „Rechtschreibstrategien auf einen Blick“ erwähnt, diese selbst aber als „Wortarten“, nicht aber als „Strategien“ bezeichnet oder dargestellt. Abgesehen davon hätten die in der mündlichen Verhandlung angehörten Prüfer überzeugend dargelegt, dass diese Begrifflichkeiten eher nebensächlicher Natur seien und der eigentliche Kritikpunkt vielmehr darin zu sehen sei, dass die Klägerin zwar die Begriffe „Mitsprechwörter, Nachdenkwörter und Merkwörter“ gebraucht, es aber versäumt habe, damit in Zusammenhang stehende Rechtschreibstrategien zu versprachlichen und mit den Schülern konkret einzuüben. Bei Letzterem handele es sich aber um eine prüfungsspezifische Wertung. Ähnliches gelte, soweit die Klägerin vortrage, es sei zu Unrecht bemängelt worden, dass sie sich in der Prüfungslehrprobe für den Einsatz einer Handpuppe entschieden habe. Eine Handpuppe werde zwar im Fremdsprachenunterricht in der Grundschule durch- aus als geeignetes Medium angesehen. Zu der Verwendung von Handpuppen bei der Vermittlung der deutschen Rechtschreibung an Muttersprachler würden die von der Klägerin vorgelegten Materialien aber keine Aussagen treffen. Dem gegenüber erscheine die Argumentation der Prüfer, dass mit der Verwendung der Handpuppe im Deutschunterricht zunächst Verwirrung hervorgerufen und „ein Anker“ gelöst worden sei, eine davon ausgehende besondere Motivationswirkung hingegen nicht feststellbar gewesen sei, durchaus nachvollziehbar. Es handele sich insoweit um eine in den Beurteilungsspielraum der Prüfer fallende fachliche Bewertung. Der Vorwurf der Prüfer, dass die „Kompetenzerwartung der Stunde“ (im Lehrprobenentwurf) Elemente enthalte, die sich nicht im Stundenverlauf wiederfänden (z. B. einen selbst verfassten Text korrigieren, Texte präsentieren), sei rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass die Prüfer die Abweichung des Unterrichts von dem von der Klägerin selbst gewählten Lehrprobenentwurf negativ vermerkten, unterfalle dem der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Beurteilungsspielraum der Prüfer. Auch soweit die Prüfer eine angesichts der Heterogenität der Lerngruppe unzureichende Differenzierung und Passung des Unterrichts bemängelten, handele es sich um rein prüfungsspezifische Wertungen. Der dagegen erhobene Einwand der Klägerin, bei der Aufgabenstellung sehr wohl eine Differenzierung vorgenommen zu haben und zwar dergestalt, dass die starken Schüler in einem von ihr vorbereiteten Text 10 Fehler, Schüler mit mittlerem Leistungsniveau in jedem Satz des selben Textes 1 Fehler und die schwachen Schüler schließlich die Fehler in den im Text unterstrichenen Wörtern hätten finden sollen, vermöge nicht durchzudringen. Hierzu hätten die Prüfer nachvollziehbar dargelegt, in der von der Klägerin vorgenommen Abstufung keine echte qualifizierte und dem unterschiedlichen Leistungsvermögen der Schüler angemessene Differenzierung zu sehen. Ein Bewertungsfehler sei weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass die Prüfer hier von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen seien. Nichts anderes gelte, soweit der Klägerin vorgehalten wurde, dass sie die Lernvoraussetzungen der Schüler nur unzureichend eingeschätzt habe und zu wenig auf Kinder mit Förderbedarf eingegangen sei. Desgleichen unterfalle es dem Beurteilungsspielraum der Prüfer, die Auswahl des Wortes „Vogel“ als Beispiel in der Hinführung als ungünstig zu erachten. Ebenso dem Bewertungsspielraum der Prüfer unterfielen die Beanstandungen, dass die Hinführung weder eine klare Zielangabe, noch inhaltliche Konkretisierung im Hinblick auf die Arbeitstechnik im Wörterbuch enthalten habe, die Zielsetzung der Stunde den Schülern nicht transparent gemacht worden sei, nicht thematisiert worden sei, wie ein Wort im Wörterbuch schnell und effektiv nachgeschlagen werden könne und dass keine Wiederholung bereits bekannter Rechtschreibregeln stattgefunden habe. Gleiches gelte für den von den Prüfern erhobenen Vorwurf einer unzureichenden Fachkompetenz, welche insbesondere durch die in der Lehrprobenbesprechung erfolgte Stellungnahme, wonach nur Merkwörter im Wörterbuch nachgeschlagen werden, untermauert worden sei. Nichts anderes gelte schließlich für die von den Prüfern gerügten Mängel der Sicherungsphase. Die Ausführungen der Klägerin beschränkten sich im Wesentlichen darauf, ihre jeweilige eigene Einschätzung darzulegen und diese den Bewertungen der Prüfer entgegenzuhalten. Dass die Prüfer in der Bewertung der Lehrprobe im Fach Deutsch einbeziehen durften, dass die Klägerin sich häufig umgangssprachlich oder grammatikalisch falsch ausgedrückt habe, bedürfe keiner weiteren Ausführungen. Soweit die Klägerin dem - durchaus schwerwiegenden - Vorwurf der Prüfer, dass kaum ein Lernfortschritt zu verzeichnen gewesen sei, entgegenhalte, dass die Unterrichtsstunde der Wiederholung und Perfektionierung des bisher Erlernten gedient habe und insofern - entgegen der Auffassung der Prüfer - auch kein erheblicher Lernfortschritt hätte erwartet werden dürfen, spreche diese Einlassung für sich. Der Verweis auf den Wiederholungscharakter der Stunde vermöge schon deshalb nicht durchzudringen, weil sich nach den überzeugenden Ausführungen der Prüfer zumindest bei einem Teil der Schüler erhebliche Defizite gezeigt hätten, auf die die Klägerin nicht in geeigneter Form reagiert habe. Auch unterfalle es dem Bewertungsspielraum der Prüfer, wenn diese zunächst eine akustische Herangehensweise bzw. die anfängliche Darbietung eines Bildimpulses gegenüber der von der Klägerin gewählten Darbietungsform in Gestalt optisch hervorgehobener, falsch geschriebener Wörter als vorzugswürdig erachteten. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 9.2.2017 gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ist die Berufung wegen eines von ihr geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 - (juris)) Diese Voraussetzungen erfüllen die Einwände der Klägerin nicht. Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, setzen voraus, dass die Bewertung einer vom Prüfling bearbeiteten Aufgabe fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat.(Vgl. BVerwG vom 16.3.1994 - 6 C 5/93 -, DVBl 1994, 1356) Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die gerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt haben oder ob sie sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Die Prüfer müssen bei ihrem bewertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und die sie allgemein anwenden. Prüfungsnoten dürfen nicht isoliert gesehen werden, sondern sind in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird.(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 u. 123/83 -, NJW 1991, 2007) Hieraus resultiert ein prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum, der zwar im dargestellten Umfang der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Kontrolle unterliegt. Prüfungsspezifische Wertungen bleiben dabei aber der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen.(Vgl. VGH München, Beschluss vom 29.4.2009 - 7 ZB 08.996 - (juris)) Ausgehend davon haben die Prüfer ihre jeweiligen Bewertungen frei von Bewertungsfehlern vorgenommen. Die im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände sind unbegründet. Soweit die Klägerin geltend macht, die Verwendung der Handpuppe Corax zu Beginn der Lehrprobenstunde sei zu Unrecht negativ gewichtet worden, handelt es sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - um eine prüfungsspezifische Wertung. Die von ihr genannten Quellen, die einen Einsatz der Handpuppe im Fremdsprachenunterricht belegen, sind nicht geeignet, einen Bewertungsfehler darzutun. Dass die Klägerin dieses Medium „lediglich einleitend“ verwendet hat, vermag die Einschätzung der Prüfer, dass die Handpuppe kein altersangemessenes Medium im Deutschunterricht darstellt, nicht in Frage zu stellen. Dass die Prüfer dadurch gegen das Verbot, Richtiges als falsch bzw. eine vertretbare Lösung als unvertretbar zu bewerten, verstoßen hätten, ist nicht ersichtlich. Der als Zeuge vernommene Prüfer W. hat in dem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergänzend ausgeführt, er habe die Verwendung der Handpuppe Corax in der Motivationsphase als problematisch angesehen, weil sie im Deutschunterricht bei den Schülern tatsächlich nicht zu einer Motivation geführt habe. Vielmehr habe er das Gefühl gehabt, dass der gesetzte Anker, der mit Corax aus dem Französischunterricht verbunden war, gelöst wurde und die Verwendung der Handpuppe im Deutschunterricht Verwirrung hervorgerufen hat. Bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22.9.2015 hatte der Prüfer W. diese Verwirrung durch ein Schülerzitat belegt („...du redest doch grad deutsch, Corax!“ ).(Bl. 210 der Gerichtsakte) Der von der Klägerin erhobene Einwand, aus der schriftlichen Bewertung der Prüfungslehrprobe(Bl. 156 f. der Gerichtsakte) gehe nicht hervor, dass das Ziel der Motivationserhöhung nicht erreicht und der Anker gelöst wurde, betrifft lediglich die von den Prüfern - zunächst - gegebene Begründung der Bewertung der Handpuppe als ungeeignet. Bei Einwänden des Prüflings gegen die Bewertung muss es den Prüfern möglich sein, ihre Begründung zu vertiefen. Dies ergibt sich bereits aus ihrer Pflicht, die Prüfungsentscheidung bei substantiierten Einwänden gegen die Bewertung zu überdenken.(Vgl. etwa Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rdnrn. 804, 972) Ein Bewertungsfehler liegt daher insoweit nicht vor. Auch aus dem Vorbringen der Klägerin zu der von den Prüfern bemängelten unzureichenden Differenzierung und Passung des Unterrichts ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit sie geltend macht, aus ihrem Lehrprobenentwurf ergebe sich, dass sie eine fachliche Differenzierung vorgenommen habe, indem sie den Unterricht auf die verschieden starken Gruppen (3 Einheiten) angepasst habe, hat die vom Verwaltungsgericht als Zeugin vernommene Prüferin J. ausgeführt, den Schülern seien keine Aufgaben mit einem unterschiedlichen Anforderungsniveau vorgelegt worden, sondern es sei lediglich eine unterschiedliche Darbietungsform erfolgt, d.h. es sei für alle Schüler der gleiche Text mit den gleichen fehlerhaft geschriebenen Wörtern verwendet worden; schwächere Schüler müssten jedoch eine andere Aufgabenstellung erhalten als stärkere Schüler. Die Prüferin J. hat zusätzlich bemängelt, dass der Lernstand von der Klägerin nur unzureichend ermittelt worden sei, d.h. sie sei von anderen Leistungsvoraussetzungen ausgegangen, als sie tatsächlich bei den Schülern vorhanden gewesen seien. Auch insoweit handelt es sich um eine prüfungsspezifische Wertung. Ob der Unterricht in der Lehrprobenstunde ausreichend auf das Niveau und die Bedürfnisse der Schüler abgestimmt war, unterfällt dem Bewertungsspielraum der Prüfer. Beide Prüfer haben in dem Zusammenhang überdies beanstandet, dass sich in der Klasse einige Schüler mit kaum vorhandenen alphabetischen Kenntnissen bzw. einem sehr geringen Leistungsniveau befunden hätten. Diesen sei nach der ausgegebenen Aufgabenstellung ein Nachschlagen im Wörterbuch so nicht möglich gewesen. Mit diesem Gesichtspunkt, der ebenfalls den Vorwurf der unzureichenden Differenzierung und Passung des Unterrichts betrifft, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auseinander. In dem Zusammenhang hat die Klägerin lediglich darauf hingewiesen, die Prüfer hätten nicht erklärt, wie ein Übungsblatt in der Lerneinheit Rechtschreibung „ausreichend passend“ für ein Kind erstellt werden solle, das das Alphabet nicht beherrscht. Ein Bewertungsfehler ergibt sich daraus nicht. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, durch den Vorwurf, sie habe ein mangelhaftes Verständnis für fachliche Zusammenhänge und Begrifflichkeiten gezeigt, indem sie „Mitsprechwörter“, „Nachdenkwörter“ und „Merkwörter“ als Rechtschreibstrategien bezeichnet habe, sei gegen das Verbot, Richtiges als falsch bzw. eine vertretbare Lösung als unvertretbar zu bewerten, verstoßen worden. Insoweit bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob dieser Gesichtspunkt überhaupt einen maßgeblichen Einfluss auf das Prüfungsergebnis hatte. Der Prüfer W. hat hierzu ausgeführt, die vorgenannten Begrifflichkeiten hätten nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Um zu einem Lernerfolg zu gelangen, hätten die unterschiedlichen Rechtschreibstrategien den Schülern dargelegt werden müssen. An einer ausreichenden Versprachlichung der Rechtschreibstrategien habe es gefehlt. Abgesehen davon hat der Beklagte in seiner Antragserwiderung - wie zuvor bereits die Prüferin J. in ihrer zweiten schriftlichen Stellungnahme(Bl. 218 der Gerichtsakte) - nachvollziehbar dargelegt, dass zwischen der Systematik der Rechtschreibung, d.h. der Einteilung der Wörter in die drei Gruppen „Mitsprechwörter“, „Nachdenkwörter“ und „Merkwörter“ und den auf diese Wortgruppen bezogenen Rechtschreibstrategien, d.h. Handlungen der Schüler („Mitsprechen, Ableiten, Einprägen“) zu unterscheiden ist.(Vgl. die Bedeutung des Wortes „Strategie“ laut Duden, Die deutsche Rechtschreibung: „genauer Plan des eigenen Vorgehens“) Dass diese Wortkategorien, wie der Prüfer W. vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt hat, für die Kinder nur eine untergeordnete Rolle spielen, und es erforderlich gewesen wäre, die Anwendung der Rechtschreibkategorien mit den Schülern zu üben, ergibt sich bereits aus dem Thema der Lehrprobenstunde („Das Nachschlagen im Wörterbuch als Rechtsschreibhilfe verwenden“ ). Insoweit haben die Prüfer am Ende der schriftlichen Bewertung der Prüfungslehrprobe ausgeführt: „In keiner Phase des Unterrichts wurde das Wesentliche der Sache auch nur beispielhaft herausgestellt: Wie gehe ich bei auftretenden Rechtschreibproblemen vor? Das Stundenthema wurde nicht durchdrungen. Es war kein Lernfortschritt zu verzeichnen.“ (Bl. 157 der Gerichtsakte) Angesichts dieser - eindeutig dem Bewertungsspielraum der Prüfer unterliegenden - Ausführungen und der Bewertung der Lehrprobe mit lediglich „mangelhaft (01 Punkte)“ erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die Verwendung der oben genannten Begrifflichkeiten für das Nichtbestehen der Prüfung erheblich gewesen ist. Soweit sich die Klägerin gegen den Satz des Verwaltungsgerichts wendet, der von den Prüfern erhobene Vorwurf einer unzureichenden Fachkompetenz sei insbesondere durch ihre in der - vor der Beratung des Prüfungsausschusses erfolgten - Lehrprobenbesprechung erfolgte Stellungnahme, wonach nur Merkwörter im Wörterbuch nachgeschlagen werden, untermauert worden, bedarf es keiner Aufklärung in einem Berufungsverfahren, ob die Klägerin, wie sie vorträgt, in der fraglichen Besprechung lediglich darauf hingewiesen hat, dass „idealerweise“ nur Merkwörter im Wörterbuch nachgeschlagen werden. Die Prüferin J. hat in ihrer bereits erwähnten zweiten schriftlichen Stellungnahme hierzu nachvollziehbar ausgeführt, die betreffende Aussage sei in fachlicher Hinsicht „ohnehin haltlos, da der Schreiber in einer Schreibsituation immer dann zum Wörterbuch greift, wenn er die Schreibung eines Wortes überprüfen möchte, unabhängig davon, zu welcher Gruppe von Schreibungen diese zugeordnet werden kann“ .(Bl. 220 der Gerichtsakte) Abgesehen davon ist, da der Lehrprobenentwurf und dessen Durchführung bewertet wurden, nicht erkennbar, dass dieser Gesichtspunkt die Bewertung in erheblicher Weise beeinflusst hat. Im Übrigen unterfällt die Beurteilung der Fachkompetenz der Klägerin dem Bewertungsspielraum der Prüfer. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die von der Klägerin erhobene Rüge eines Verstoßes gegen die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift nicht durch. Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren ist in aller Regel genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.4.2017 - 2 A 126/16 - und vom 5.2.2013 - 2 A 375/13 - (jeweils bei juris)) Da das Vorbringen der Klägerin somit insgesamt keinen Grund für die von ihr beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist ihr Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.