Beschluss
4 M 129/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Denn ein Beteiligter, dessen Aufhebungs- oder Änderungsbegehren gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO von dem Gericht der Hauptsache abgelehnt worden ist, kann seine Beschwerde lediglich darauf stützen, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorliegen. Die Ablehnung der Änderung oder Aufhebung von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ist dagegen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.(Rn.6)
2. Eine Änderung oder Aufhebung von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO durch das Beschwerdegericht scheidet aus, wenn das Beschwerdegericht nicht das Gericht der Hauptsache ist.(Rn.7)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Denn ein Beteiligter, dessen Aufhebungs- oder Änderungsbegehren gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO von dem Gericht der Hauptsache abgelehnt worden ist, kann seine Beschwerde lediglich darauf stützen, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorliegen. Die Ablehnung der Änderung oder Aufhebung von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ist dagegen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.(Rn.6) 2. Eine Änderung oder Aufhebung von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO durch das Beschwerdegericht scheidet aus, wenn das Beschwerdegericht nicht das Gericht der Hauptsache ist.(Rn.7) Die zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers, der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Abänderungsverfahren und Antragsgegner im Ausgangsverfahren war, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 6. Kammer - vom 29. September 2020, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Die Einwendungen rechtfertigen die begehrte Änderung des Beschlusses nicht. 1. Unter entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO wegen veränderter Umstände beantragen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10498/15.OVG -, juris m. w. N.). Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann nur damit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhte, nachträglich geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren unverschuldet nicht geltend gemacht werden konnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 2 BvR 686/19 -, juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1.08 -, juris Rn. 6). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient damit nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung - hier der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2020 (Az. 6 B 255/20 MD) - formell und materiell richtig ist. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 - 8 VR 2.11 -, juris Rn. 8 m. w. N.). a) Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerdebegründung vom 12. Oktober 2020 selbst davon aus, dass er im verwaltungsgerichtlichen Abänderungsverfahren keine veränderten Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorgetragen habe. Insoweit kann seine Beschwerde gegen die Ablehnung seines Abänderungsantrags schon deshalb keinen Erfolg haben. Soweit der Beschwerdeführer dennoch ab Seite 4 seiner Beschwerdebegründung vom 12. Oktober 2020 Ausführungen gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 25. August 2020 (Az. 6 B 255/20 MD) vornimmt, betreffen diese allein Zweifel an der Richtigkeit der Ausgangsentscheidung und stellen ebenso wie im Abänderungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht keine veränderte Rechts- oder Sachlage dar, da er sich vornehmlich auf Rechtsprechung, Stellungnahmen und Gutachten beruft, die sämtlichst vor der Ausgangsentscheidung des Verwaltungsgericht ergangen sind. Gründe dafür, dass er diese ohne Verschulden im Ausgangsverfahren nicht geltend machen konnte, trägt der Beschwerdeführer nicht vor. b) Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 27. Oktober 2020 pauschal darauf verweist, dass eine Beschulung des Beschwerdegegners in dem „Sonderschulzentrum T-Stadt“ mit dem Ziel, einen Schulabschluss zu erlangen, möglich wäre, fehlen jegliche Darlegungen dazu, warum dies im Falle des Beschwerdegegners möglich sein solle. Hierzu führt der schulfachliche Referent des Landesschulamtes - der die Möglichkeit einer Beschulung in T-Stadt zunächst erwog - in seiner Email vom 17. November 2020 aus, dass dies lediglich eine Überlegung gewesen sei, die er nicht geprüft hätte. Bei der Prüfung der konkreten Situation für den Beschwerdegegner sei deutlich geworden, dass es in T-Stadt gegenwärtig keine Schüler gebe, die einen Realschulabschluss anstrebten (Blatt 121 der GA). Der Beschwerdegegner strebt aber einen Realschulabschluss an. Da es keine 10. Klasse in dem „Sonderschulzentrum T-Stadt“ gebe, müsste der Beschwerdegegner im nächsten Schuljahr wiederholt die Schule wechseln. Dies stellt keine für den Beschwerdegegner angemessene Schulsituation dar. c) Auch der Bescheid des Landesschulamtes vom 17. Dezember 2020, in welchem das Landesschulamt als zuständige Förderschule nunmehr die Förderschule „Am S.“ in M-Stadt festgestellt hat, stellt keinen geänderten Umstand i. S. d. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar. Denn der Bescheid des Landesverwaltungsamtes ist weder rechtskräftig noch sofort vollziehbar. Vor dem Hintergrund der kritischen Ausführungen des Beschwerdegegners zu der Förderschule „Am S.“ in M-Stadt und der auf diese Kritik nicht eingehenden Begründung des Bescheides des Landesschulamtes vom 17. Dezember 2020 kann durch den Senat auch nicht nachvollzogen werden, ob die Förderschule überhaupt eine geeignete Beschulung für den Beschwerdegegner leisten kann. 2. Der Beschwerdeführer kann sich im Beschwerdeverfahren auch nicht darauf berufen, das Verwaltungsgericht hätte seinen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog in eine „Anregung“ auf Abänderung bzw. Aufhebung des Beschlusses vom 25. August 2020 (Az. 6 B 255/20 MD) von Amts wegen umdeuten müssen. Denn ein Beteiligter, dessen Aufhebungs- oder Änderungsbegehren gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO von dem Gericht der Hauptsache abgelehnt worden ist, kann seine Beschwerde lediglich darauf stützen, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2012 - OVG 10 S 17.11 -, juris Rn. 6). Die Ablehnung der Änderung oder Aufhebung von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ist dagegen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 1995 - Bs VII 2/95 -, juris Rn. 14). Der Betroffene hat keinen Anspruch darauf, dass das Verwaltungsgericht auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sein Ermessen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO fehlerfrei ausübt. Vielmehr ist § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu entnehmen, dass der Betroffene nicht soll geltend machen können, ihm stehe neben einem Anspruch auf Änderung/ Aufhebung wegen veränderter Umstände auch ein Anspruch darauf zu, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO in ermessensfehlerfreier Weise darüber entscheidet. Ein solcher Rechtsanspruch ist nach der Konzeption des § 80 Abs. 7 VwGO ausgeschlossen. Eine erforderliche vollständige erneute Sachprüfung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch das Beschwerdegericht im Verfahren gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO widerspräche der Systematik der Beschränkungen des Satzes 2 und ließe ihn - in der Beschwerdeinstanz - leerlaufen, weil anderenfalls die speziellen Voraussetzungen für einen Änderungsantrag eines Beteiligten nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO umgangen werden könnten (OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar, a. a. O., Rn. 14). 3. Eine solche Anregung zu einer Abänderung oder Aufhebung des Ausgangsbeschlusses kann auch nicht im Beschwerdeverfahren an das Oberverwaltungsgericht gerichtet werden. Denn nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann nur das Gericht der Hauptsache Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO (bzw. hier: nach § 123 Abs. 1 VwGO) jederzeit ändern oder aufheben. Das Gericht der Hauptsache ist dasjenige Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig ist, also im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde das Verwaltungsgericht. Dem Beschwerdegericht selbst erwächst auch durch die Beschwerde keine eigene Entscheidungskompetenz nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO. Das Abänderungs- bzw. Aufhebungsrecht des § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO steht aufgrund der ausdrücklichen Klarstellung durch das 4. VwGOÄndG „nur“ dem Gericht der Hauptsache zu (vgl. BT-Drucks. 11/7030 S. 25). In diese - ausschließliche - Kompetenz des Gerichts der Hauptsache würde das Beschwerdegericht eingreifen, wenn es im Beschwerdeverfahren die vom Gericht der Hauptsache abgelehnte Abänderung bzw. Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vornehmen dürfte. Dem Beschwerdegericht ist daher mit dem Beschwerdeverfahren auch keine eigene Kompetenz für eine Entscheidung gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO angewachsen (OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 1995, a. a. O., Rn. 15). Anderes folgt auch nicht aus dem von dem Beschwerdeführer zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Mai 2011 (- 2 M 34/11 -, juris), in welchem das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis kam, dass ein erneut gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO bzw. in eine Anregung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO auch noch im Beschwerdeverfahren umgedeutet werden könne. Hintergrund war, dass das Verwaltungsgericht den vorangegangenen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO selbst von Amts wegen geändert hatte und dieser Änderungsbeschluss Gegenstand der Beschwerde war. Eine solche Konstellation liegt hier aber gerade nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).