Beschluss
3 M 65/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0905.3M65.25.00
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Leitsätze
1. Zwar ist im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO keine vom materiellen Recht losgelöste reine Interessenabwägung vorzunehmen, sondern hat sich die Abwägung am materiellen Recht zu orientieren, wobei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgebliche Bedeutung zukommt. Wenn aber im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - etwa wegen besonderer Dringlichkeit oder besonderer Komplexität der relevanten Rechtsfragen - keine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts getroffen werden kann, führt an einer reinen Interessenabwägung kein Weg vorbei. Der einstweilige Rechtsschutz steht wie der Rechtsschutz stets unter dem Vorbehalt des Möglichen.(Rn.25)
2. Rechtsfragen sind zwar regelmäßig auch im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz ungeachtet seines summarischen Charakters weitestmöglich zu prüfen und auch zu entscheiden. Dies findet seine Grenze jedoch dann, wenn dies ausnahmsweise nicht möglich ist, weil die besondere zeitliche Dringlichkeit alsbaldiger Entscheidung dies nicht zulässt oder - so wie hier - die Komplexität der zu entscheidenden Rechtsfrage(n) keine Abschätzung im Wege der Evidenzkontrolle in diesem Verfahren zulässt und deshalb eine Klärung im Hauptsacheverfahren gebietet.(Rn.25)
3. Die 326seitige Beschwerdeerwiderung exklusive einem Anlagenkonvolut in ähnlichem Umfang verhindern vorliegend eine am materiellen Recht orientierte Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Denn die Durchdringung des so vorgetragenen Streitstoffes in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht überspannt die (zeitlichen) Anforderungen an ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz erheblich. Eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die aufgrund der Fülle des Vortrages eines Beteiligten zeitlich einem Klageverfahren vergleichbar ist, erfüllt nicht mehr dessen Zweck, nämlich die Sicherung überwiegender Schutzgüter, hier die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger.(Rn.24)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 4. Juni 2025 geändert:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2024 (Az. 1 A 181/24 HAL) wird, soweit darin die Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten im stationären Betrieb widerrufen wird, wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen in beiden Rechtszügen die Antragstellerin zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu. 1 bis 6 werden für erstattungsfähig erklärt und trägt die Antragsgegnerin.
Die Streitwertfestsetzung bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar ist im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO keine vom materiellen Recht losgelöste reine Interessenabwägung vorzunehmen, sondern hat sich die Abwägung am materiellen Recht zu orientieren, wobei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgebliche Bedeutung zukommt. Wenn aber im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - etwa wegen besonderer Dringlichkeit oder besonderer Komplexität der relevanten Rechtsfragen - keine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts getroffen werden kann, führt an einer reinen Interessenabwägung kein Weg vorbei. Der einstweilige Rechtsschutz steht wie der Rechtsschutz stets unter dem Vorbehalt des Möglichen.(Rn.25) 2. Rechtsfragen sind zwar regelmäßig auch im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz ungeachtet seines summarischen Charakters weitestmöglich zu prüfen und auch zu entscheiden. Dies findet seine Grenze jedoch dann, wenn dies ausnahmsweise nicht möglich ist, weil die besondere zeitliche Dringlichkeit alsbaldiger Entscheidung dies nicht zulässt oder - so wie hier - die Komplexität der zu entscheidenden Rechtsfrage(n) keine Abschätzung im Wege der Evidenzkontrolle in diesem Verfahren zulässt und deshalb eine Klärung im Hauptsacheverfahren gebietet.(Rn.25) 3. Die 326seitige Beschwerdeerwiderung exklusive einem Anlagenkonvolut in ähnlichem Umfang verhindern vorliegend eine am materiellen Recht orientierte Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Denn die Durchdringung des so vorgetragenen Streitstoffes in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht überspannt die (zeitlichen) Anforderungen an ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz erheblich. Eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die aufgrund der Fülle des Vortrages eines Beteiligten zeitlich einem Klageverfahren vergleichbar ist, erfüllt nicht mehr dessen Zweck, nämlich die Sicherung überwiegender Schutzgüter, hier die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger.(Rn.24) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 4. Juni 2025 geändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2024 (Az. 1 A 181/24 HAL) wird, soweit darin die Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten im stationären Betrieb widerrufen wird, wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen in beiden Rechtszügen die Antragstellerin zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu. 1 bis 6 werden für erstattungsfähig erklärt und trägt die Antragsgegnerin. Die Streitwertfestsetzung bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. A. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 4. Juni 2025 hat teilweise Erfolg. I. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht bereits deshalb nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie - wie die Antragstellerin vorträgt - die Anforderung an eine hinreichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung nicht erfülle. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies ist hier erfolgt. Insbesondere ist die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung mit ihren maßgeblichen (Gegen-)Argumenten auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingegangen und hat ihre Auffassung dazu dargestellt. Ob sie mit diesen Argumenten auch in der Sache durchdringt bzw. Gründe für eine Änderung des angefochtenen Beschlusses dargelegt hat, ist keine Frage der formellen Begründung der Beschwerde. II. Die Beschwerde ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet, nämlich insoweit sich die Antragsgegnerin gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 24. Juli 2024 wendet, soweit er den Widerruf der Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten im Internet betrifft. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zur Abänderung des Beschlusses. Die aufschiebende Wirkung der Klage war danach nur hinsichtlich der Klage gegen den Bescheid vom 24. Juli 2024, soweit er den Widerruf der Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten im stationären Bereich betrifft, wiederherzustellen. Im Übrigen hat der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine Abwägung vorgenommen habe, die dem grundrechtlich geschützten Interesse der Antragstellerin an einer weiteren Berufstätigkeit während des Hauptsacheverfahrens gerecht würde. Zwar stellten die von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid benannten Ziele des Glücksspielstaatsvertrages, insbesondere die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht und der Spielerschutz, anerkannte öffentliche Belange dar. Jedoch würden die gravierenden beruflichen Folgen des Sofortvollzugs für die Antragstellerin in der nachfolgenden Begründung nicht erwähnt. Eine Abwägung der von der Antragsgegnerin angenommenen Gefahren für die genannten Gemeinschaftsgüter mit dem unions- und grundrechtlich geschützten Interesse der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls habe nicht stattgefunden. Diese fände sich auch nicht in der übrigen Begründung des streitgegenständlichen Widerrufsbescheides. Lediglich der allgemeine Verweis auf ein privatwirtschaftliches Interesse bzw. auf monetäre Einzelinteressen der Antragstellerin genügten nicht. Unabhängig davon sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs für den stationären Bereich bereits nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin habe hinsichtlich des stationären Bereichs nicht erwogen, ob eine teilweise Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Betracht komme. Diese Prüfung hätte sich aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aufdrängen müssen, weil die festgestellten Verstöße, welche die Antragstellerin teilweise eingeräumt habe, ausschließlich den Online-Bereich betroffen hätten. Ohne dass es im Ergebnis entscheidend darauf ankäme, sei die Entziehung der Erlaubnis für das stationäre Geschäft nach summarischer Prüfung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig, da die festgestellten Verstöße im Onlinegeschäft die Entscheidung nicht tragen würden. Wolle man die Erlaubnis für verschiedene Vertriebswege innerhalb einer Spielform entziehen, sei Voraussetzung, dass sich die festgestellten Verstöße auch auf den Vertriebsweg der Spielform bezogen. Es sei nicht ersichtlich, warum eine angenommene Unzuverlässigkeit im Betriebsweg des Onlinegeschäftes der Spielform der Sportwetten ohne weiteres die Prognose rechtfertige, der Antragstellerin fehle auch die Zuverlässigkeit für den stationären Bereich. Im Übrigen habe es keiner Entscheidung dazu bedurft, ob sich der Widerruf der Erlaubnis hinsichtlich des Online-Bereichs als rechtmäßig erweise. Zwar sei der Antragsgegnerin zuzugeben, dass im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung angesichts der Vielzahl der festgestellten Verstöße im Onlinebereich, die wohl bereits einen beharrlichen Verstoß darstellten, die Prognose der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin naheliege. Ob jedoch der Widerruf der Erlaubnis als ultima ratio erforderlich sei, dürfe - so das Verwaltungsgericht - bezweifelt werden. Die Antragsgegnerin wendet gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht ein, dass sie sich in dem streitgegenständlichen Bescheid mit der Frage der Erforderlichkeit des vollständigen Widerrufs der Erlaubnis hinsichtlich des Onlinegeschäfts und des stationären Bereichs auf Seite 28 ff. des streitgegenständlichen Bescheides auseinandergesetzt habe (Seite 26 ff. der Beschwerdebegründung vom 4. Juli 2025). So heißt es auf Seite 28 ff. des streitgegenständlichen Bescheides: "Ein Teilwiderruf ist kein gleich geeignetes milderes Mittel. Die fehlende Zuverlässigkeit betrifft die grundsätzliche Veranstaltung oder Vermittlung öffentlicher Glücksspiele. Die der Unzuverlässigkeit und fehlenden Sachkunde zugrunde liegenden Verstöße haben nicht lediglich Auswirkung hinsichtlich einzelner Aspekte, sondern gefährden den ordnungsgemäßen Betrieb der Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele an sich, auf welchen Teilnehmer an öffentlichem Glücksspiel bei unerlaubten Anbietern mit einer Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 aufgrund der umfangreichen Spielerschutzvorschriften vertrauen durften und müssen. Insofern scheidet auch ein Teilwiderruf beschränkt auf den Online-Betrieb aus. Sowohl die Veranstaltung von Sportwetten im Internet als auch im terrestrischen Betrieb haben als Erlaubnisvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 […] Nr. 1 b GlüStV 2021 dieselbe Voraussetzung der Zuverlässigkeit. Einen teilweisen Verzicht auf die Einhaltung des Gesetzes, welcher ein Teilwiderruf nur für den Onlinebetrieb zur Folge hätte, kennt das Gesetz nicht. Der Begriff der Zuverlässigkeit ist grundsätzlich unteilbar. Dem Teilwiderruf steht entgegen, dass die Unzuverlässigkeit und fehlende Sachkunde im Bereich des Online-Betriebs auch auf den Retailbereich durchschlägt. Die Art und Weise der Begehung der festgestellten Verstöße und die dazu mitgeteilten Rechtfertigungen zeigen, dass die Anbieterin allgemein nicht gewillt ist, im erforderlichen Maße eigenverantwortlich gesetzlich vorgeschriebene Spielerschutzmaßnahmen zu ergreifen und deren Einhaltung zu überwachen. Insbesondere die Pflicht zur Übermittlung an die Zentraldateien, welche dem Schutz vor wirtschaftlicher Überforderung durch Aufwendungen zur Spielteilnahme als DSM5-Anzeichen des pathologischen Glücksspiels dienen, zeigen die Einstellung der Anbieterin zum Spielerschutz. Spielteilnehmende sind bei dem von der Erlaubnis mit umfassten Retailvertrieb in Wettvermittlungsstellen den Auswirkungen der Unzuverlässigkeit und der fehlenden Sachkunde umso stärker ausgesetzt, da der Spielerschutz in Wettvermittlungsstellen zu einem deutlich größeren Anteil auf dem eigenverantwortlichen Handeln eines zuverlässigen und sachkundigen Anbieters basiert. Hier fehlen vergleichbare gesetzliche Schutzmaßnahmen, welche durch digitale Aufsichtssysteme auch unabhängig von einem einzelnen Fehlerverhalten eines Anbieters ermöglicht werden. Wenn die Anbieterin bereits nicht die erforderlichen Maßnahmen der Unterstützung eines behördlichen Aufsichtssystems ergreift, rutscht das Niveau des Spielerschutzes im terrestrischen Bereich unter das gesetzliche Minimum. Der Spielerschutz muss umso stärker durch die Anbieterin realisiert werden. Insbesondere die Verletzung gegen die Vorschriften zur Nutzung der Zentraldateien durch die Anbieterin belegen, dass diese sich allgemein bewusst über zentrale Spieler schützende Norm hinwegsetzt und damit Spielteilnehmenden das gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsnetz vorenthält, sodass den Anforderungen an Zuverlässigkeit und Sachkunde des Veranstalters öffentlicher Glücksspiele nach der gesetzlichen Vorgabe von Spielsuchtbekämpfung (§ 1 Nr. 1 GlüStV 2021) und Spielerschutz (§ 1 Nr. 3 GlüStV 2021) besondere Bedeutung zukommt, welchen die Anbieterin nicht gerecht wird. Die negative Prognose der Zuverlässigkeit aufgrund des sich bewussten über zentrale spielerschützende Normen Hinwegsetzens auf Grund unzureichender Plausibilitätsprüfungen erstreckt sich insbesondere auch auf die Erlaubnis für die Veranstaltung im stationären Betrieb (Retail) und lässt einen auf den Onlinebereich beschränkten Teilwiderruf ausscheiden. Auch im stationären Bereich sind zum ordnungsgemäßen Betrieb Spielerschutzvorschriften einzuhalten, so gilt es dort unter anderem die Spielteilnahme und das Betreten Minderjähriger auszuschließen sowie durch Abfragen im Spielersperrsystem (OASIS) den Ausschluss gesperrter Spieler sicherzustellen, nicht zuletzt können sich Einzahlungen im stationären Betrieb auf ein Spielerkonto gem. § 21a Absatz 4 Satz 2 GlüStV 2021 auf LUGAS und das anbieterübergreifende Limit auswirken. Zwar betrifft diese Pflicht in erster Linie die Betreiber der Wettvermittlungsstellen, mit welchen die Anbieterin Wettvermittlungsverträge geschlossen hat, mit welchen die Vorgaben hinsichtlich der im Rahmen der Erlaubnis zu beachtenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen vollumfänglich verbindlich als Hauptleistungspflicht weitergegeben werden (Anlage 6_Vertriebskonzept IBA (Seite 21)), dies entbindet jedoch nicht die Anbieterin durch ausreichende Plausibilitätsprüfungen und Überwachung der Weltvermittlungsstellen, Gewähr eines ordnungsgemäßen Betriebs gemäß § 4a Absatz 1 Nr. 1b GlüStV 2021 zu leisten. Der Maßstab an die Pflicht der Anbieterin zur Überwachung der einschlägigen Spielerschutzvorschriften durch die Wettvermittlungsstellenbetreiber ist umso höher, da es sich bei den Wettvermittlungsstellen gemäß § 3 Absatz 6 GlüStV 2021 um in die Vertriebsorganisation von Sportwettveranstaltern eingegliederte Vertriebsstellen handelt. Da die Anbieterin ihrer Überwachungspflicht von Spielerschutzvorschriften bei externen Dienstleistern im Online-Bereich schon nicht nachgekommen ist, kann die Prognose zur Zuverlässigkeit bei der Überwachung der Einhaltung von Spielerschutzvorschriften von bei sich in die Vertriebsorganisation eingegliederten Vertriebsstellen nicht anders ausfallen. Das Merkmal der Zuverlässigkeit als ein personenbezogenes Merkmal ist grundsätzlich nicht auf Teilbarkeit angelegt. Es wurde die Missachtung von Spielerschutzvorschriften durch fehlende Überwachung von beauftragten Dritten bei der Anbieterin im Online-Betrieb festgestellt, welche direkt mit dem persönlichen Verhalten der verantwortlichen Personen bei der Anbieterin zu tun haben. Der Vortrag der Anbieterin, es handele sich um Verstöße, welche lediglich im Online-Betrieb festzustellen sind, räumen die negative Prognose hinsichtlich der Unzuverlässigkeit nicht dahingehend aus, dass der stationäre Betrieb zukünftig ordnungsgemäß gewährleistet werde. Die Beachtung von Spielerschutzvorschriften ist keines auf eine Betriebsstätte besonders eng bezogenes Gebot. Es gilt sowohl bei der Überwachung externer Dienstleister im Online-Bereich als auch bei der Überwachung von eingegliederten Vertriebsstellen. Beide Betriebsstätten sind von der fehlenden Zuverlässigkeit gleichermaßen betroffen. Würde die Anbieterin zukünftig nur stationär Sportwetten veranstalten, träfe diese ebenfalls die Pflicht zur sachkundigen Überwachung der Wettvermittlungsbetreiber zu[r] Einhaltung von auch in mit Vermittlungsstellen geltenden Spielerschutzvorschriften, welche sich nicht aus den festgestellten Verstöße[n] prognostizieren lässt. Die verantwortlichen Personen bei der Anbieterin gewährleisten im Onlinebetrieb bei der Überwachung der beauftragten Dritten nicht den ordnungsgemäßen Betrieb, sodass auch bei der Überwachung des Retailbetriebs nicht von einer Überwachung der Wettvermittlungsstellen bzw. von mit der Überwachung der Wertvermittlungsstellen beauftragte Person, sogenannte Regionalleiter (Anlage 6_Vertriebskonzept IBA (Seite 21)), hinsichtlich der Einhaltung von Spielerschutzvorschriften ausgegangen werden kann. […]." Diese Begründung hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht einbezogen, es ist vielmehr ausdrücklich auf Seite 7 des Beschlusses davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich des stationären Bereichs nicht erwogen habe, ob eine teilweise Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Betracht komme. Kommt die Antragsgegnerin aber nach ihrer oben zitierten Begründung zu dem Ergebnis, dass sich die Zuverlässigkeit hinsichtlich des Veranstaltens von Glücksspiel nicht in einen stationären Bereich und einen Online-Betrieb teilen lasse, ist es nicht nachvollziehbar, von ihr zu verlangen, im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung - erneut - zu prüfen, ob die Anordnung teilbar ist. Insoweit müssen die Erwägungen zur Anordnung des Sofortvollzuges unter Berücksichtigung der zitierten Ausführungen verstanden werden und ist die inhaltliche Begründung der Anordnungen des streitgegenständlichen Bescheides nicht derart formal teilbar. Die Antragsgegnerin hat die vom Verwaltungsgericht danach verlangte Prüfung in dem streitgegenständlichen Bescheid vorgenommen und für sich verneint. Geht das Verwaltungsgericht weiter auf Seite 7 der Beschlussabschrift davon aus, eine Abwägung der von der Antragsgegnerin angenommenen Gefahren für die genannten Gemeinschaftsgüter mit dem unions- und grundrechtlich geschützten Interesse der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls habe nicht - auch nicht in der übrigen Begründung des Bescheides - stattgefunden, so wäre es verpflichtet gewesen, diese Abwägung im Rahmen einer eigenständigen Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO selbst vorzunehmen. Denn im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im maßgeblichen Zeitpunkt darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind (vgl. ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - juris Rn. 9; OVG LSA, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 3 M 87/23 - juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 18. September 2017 - 15 CS 17.1675 - juris Rn. 11; NdsOVG, Beschluss vom 26. Februar 2009 - 15 MF 6/09 - Rn. 17). Weder hat das Verwaltungsgericht aber in dem angefochtenen Beschluss eine solche eigenständige Interessenabwägung vorgenommen noch findet sich in dem vom Verwaltungsrecht angenommenen Prüfungsmaßstab, dass das Gericht eine solche Abwägung für notwendig erachtet. Das Verwaltungsgericht beschränkt sich vielmehr darauf, festzustellen, dass die Abwägung der Antragsgegnerin zur Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis fehlerhaft gewesen sei und stellt bereits aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Dies führt vorliegend aber nicht zum vollständigen Obsiegen der Antragsgegnerin. Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerrufs der Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten im Online-Betrieb zu Ungunsten der Antragstellerin aus und hinsichtlich des Widerrufs der Erlaubnis im stationären Bereich zu Ungunsten der Antragsgegnerin. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten wegen fehlender Zuverlässigkeit ist bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offen zu bewerten. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Einwände kann eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts nicht mit der erforderlichen Sicherheit getroffen werden (1.). Ausgehend von einem offenen Verfahrensausgang führt die vorzunehmende Interessenabwägung dazu, dass das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin in Bezug auf das Veranstalten von Sportwetten im Online-Bereich während der Dauer des Klageverfahrens hinter dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin zurückbleibt (2.). 1. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sind hinsichtlich des in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids verfügten Widerrufs nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung offen. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Erlaubnis ist § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG, § 4d Abs. 4 Satz 4, § 27a Abs. 4 GlüStV 2021. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Der Widerruf in der mit Bescheid vom 15. Dezember 2022 erteilten Erlaubnis ist vorbehalten. Danach kann die Erlaubnis jederzeit vollständig oder teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen. Nach § 4a Abs. 1 Nr. 1b GlüStV 2021 darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller oder von ihm beauftragte verantwortliche Personen die für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung eines ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird; bei juristischen Personen und Personengesellschaften müssen alle vertretungsbefugten Personen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen. Die nach § 4a Abs. 1 Nr. 1b GlüStV 2021 erforderliche (glücksspielrechtliche) Zuverlässigkeit ist der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nachgebildet, deren Fehlen unter anderem nach § 35 GewO zu einer Gewerbeuntersagung führt (vgl. LT-Ds. BY 18/11128, S. 83). Danach ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - juris). Die Entscheidung über die Zuverlässigkeit erfordert danach eine Prognose zum künftigen Verhalten der Antragstellerin auf Grundlage der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 B 34.97 - juris; OVG LSA, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 3 L 79/16 - juris; BayVGH, Beschluss vom 6. Mai 2015 - 10 CS 14.2669 - juris). Im Rahmen dieser Prognoseentscheidung ist insbesondere zu beurteilen, ob die Antragstellerin und die verantwortlichen Personen Gewähr dafür bieten, dass sie das ihr erlaubte Glücksspielangebot ordnungsgemäß und unter Berücksichtigung der regulatorischen Vorgaben dieses Staatsvertrags und der Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis veranstalten und durchführen werden (LT-Ds. BY 18/11128, S. 83). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist in Anlehnung an die gewerberechtliche (Un-)Zuverlässigkeit und daraus folgende Gewerbeuntersagung nicht allein danach zu differenzieren, ob die Ausübung eines konkreten Gewerbes oder aller möglichen auszuübenden Gewerbe zu untersagen ist. Es gibt dazwischen jede denkbare und angemessene Möglichkeit der Untersagung. Daher spricht vorliegend rechtlich nichts dagegen, die Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten insgesamt zu widerrufen, den Widerruf aber nicht auf alle Arten des öffentlichen Glücksspiels zu erstrecken. Die Antragstellerin wendet in ihrem 326 Seiten umfassenden Schriftsatz gegen die Rechtmäßigkeit des Widerrufs im Wesentlichen ein, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen hinsichtlich des Widerrufs der Erlaubnis im stationären Bereich nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe, da es zu keinen Verstößen des Antragstellerin im Bereich des Veranstaltens von Sportwetten im stationären Bereich gekommen sei, §§ 6c und 6h GlückStV 2021 unionsrechtswidrig seien, der Widerrufsvorbehalt in der erteilten Erlaubnis nicht bestandskräftig sei und die Antragsgegnerin vor einem Widerruf den Maßnahmenkatalog des § 4d Abs. 4 GlückStV 2021 hätte anwenden müssen. Allein diese aufgeworfenen Fragen lassen sich nicht ohne weiteres und nur anhand einer komplexen Ermittlung und Bewertung des Sachverhaltes beantworten. Vor allem die aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen wurden in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bisher nicht gesehen, sondern die entsprechenden Normen beanstandungsfrei angewandt (vgl. z.B. OVG SchlHOVG, Beschluss vom 28. März 2025 - 4 MB 4/25 - juris Rn. 17). Daneben wirft die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeerwiderung sowie mit ihrem ähnlich umfangreichen erstinstanzlichen Vorbringen noch eine Vielzahl weiterer Fragen auf, die nicht ohne großen Aufwand beantwortet werden können. Ob der von der Antragsgegnerin verfügte Widerruf der Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten im Internet sowie im stationären Bereich rechtmäßig erfolgte, lässt sich danach im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht beurteilen. Zwar ist im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO keine vom materiellen Recht losgelöste reine Interessenabwägung vorzunehmen, sondern hat sich die Abwägung am materiellen Recht zu orientieren, wobei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgebliche Bedeutung zukommt. Wenn aber im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - etwa wegen besonderer Dringlichkeit oder besonderer Komplexität der relevanten Rechtsfragen - keine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts getroffen werden kann, führt an einer reinen Interessenabwägung kein Weg vorbei. Der einstweilige Rechtsschutz steht wie der Rechtsschutz stets unter dem Vorbehalt des Möglichen (BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002 - 1 BvR 300/02 - juris; Gersdorf, in: BeckOK VwGO, 74. Ed. 1.1.2024, VwGO § 80 Rn. 191). Es entspricht allgemeiner Ansicht und unterliegt keinen verfassungsrechtlich begründeten Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - juris), dass sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzugs einer behördlichen Maßnahme auf die Durchführung einer Interessenabwägung beschränkt, wenn sich die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme bei summarischer Überprüfung nicht hinreichend übersehen lässt (BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002 - 1 BvR 300/02 - a.a.O.). Rechtsfragen sind zwar regelmäßig auch im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz ungeachtet seines summarischen Charakters "weitestmöglich" zu prüfen und auch zu entscheiden. Dies findet seine Grenze jedoch dann, wenn dies ausnahmsweise nicht möglich ist, weil die besondere zeitliche Dringlichkeit alsbaldiger Entscheidung dies nicht zulässt oder - so wie hier - die Komplexität der zu entscheidenden Rechtsfrage(n) keine Abschätzung im Wege der Evidenzkontrolle in diesem Verfahren zulässt und deshalb eine Klärung im Hauptsacheverfahren gebietet (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - juris Rn. 9 m.w.N.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 2. April 2019 - OVG 11 S 72.18 - juris Rn. 17). Die 326seitige Beschwerdeerwiderung exklusive einem Anlagenkonvolut in ähnlichem Umfang verhindern vorliegend eine am materiellen Recht orientierte Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Denn die Durchdringung des so vorgetragenen Streitstoffes in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht überspannt die (zeitlichen) Anforderungen an ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz erheblich. Eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die aufgrund der Fülle des Vortrages eines Beteiligten zeitlich einem Klageverfahren vergleichbar ist, erfüllt nicht mehr dessen Zweck, nämlich die Sicherung überwiegender Schutzgüter, hier die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger. Vielmehr überfordert eine Prüfung von derartigen Ausführungen das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und muss daher dem Klageverfahren vorbehalten bleiben. Ein derart umfangreiches Vorbringen darf vorliegend aber nicht dazu führen, dass überragende Schutzgüter deshalb keinen ausreichenden Schutz erfahren. Auch der mögliche Erlass einer Zwischenverfügung durch das Gericht führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn es ist nicht Aufgabe einer Zwischenverfügung, dem Gericht derart viel Zeit zu verschaffen, die einer Prüfung im Klageverfahren gleichkommt. Aus diesem Grund bleibt die materiell-rechtliche Prüfung vorliegend ausnahmsweise der Hauptsache vorbehalten. Es ist nach Durchsicht der Beschwerdeerwiderung sowie des erstinstanzlichen Vorbringens auch nicht ersichtlich, dass die vorgetragenen Gründe offensichtlich zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides führen. 2. Die danach anzustellende Interessenabwägung fällt hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten im stationären Bereich zugunsten der Interessen der Antragstellerin und hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten im Internet zugunsten der öffentlichen Interessen aus. Insoweit hat der Senat bereits in dem Beschluss in demselben Verfahren vom 6. August 2024 (- 3 O 123/24 -) entschieden: "Die Antragstellerin hat solche Nachteile in ihrer Beschwerdebegründung glaubhaft gemacht. Entgegen dem angefochtenen erstinstanzlichen Beschluss sind mit dem sofort vollziehbaren Widerruf der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nicht nur finanzielle Beeinträchtigungen verbunden. Nach dem im Beschwerdeverfahren näher erläuterten und glaubhaft gemachten erstinstanzlichen Vorbringen läuft die Antragstellerin im stationären Bereich (Vertriebsnetz mit 250 Wettvermittlungsstellen) vielmehr Gefahr, dauerhaft und langfristig ihre Wettvermittler und Wettvermittlungsstandorte und damit die dortigen Kunden zu verlieren. Die Antragstellerin trägt nachvollziehbar vor, dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sei, wonach der Anbieterwechsel der Wettvermittler zu anderen Wettveranstaltern angesichts der notwendigen Erlaubnis der jeweiligen Landesbehörde mehrere Monate in Bearbeitungszeit in Anspruch nehme. Tatsächlich sei nicht der Anbieterwechsel, sondern die Wiedereröffnung des Wettangebots mit einem neuen Anbieter langwierig. Der Anbieterwechsel zu Lasten der Antragstellerin sei jedoch in dem Moment vollzogen, in dem der Vermittler kündige und mit einem neuen Veranstalter einen Wettvermittlungsstellenvertrag mit der üblichen Laufzeit von mehreren Jahren abschließe. Die Wettvermittler der Antragstellerin kündigten bereits jetzt ihre Wettvermittlungsstellenverträge bzw. teilten mit, diese in den nächsten Tagen kündigen zu wollen, soweit nicht wieder Sportwetten angeboten werden könnten. Hierzu legt die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ein Kündigungsschreiben eines Wettvermittlers vom 27. Juli 2024 sowie Kündigungsandrohungen von vier weiteren Wettvermittlern datierend auf den 27. bis 29. Juli 2024 vor, die insgesamt 90 Wettvermittlungsstellen betreiben. Ausgehend hiervon ist nicht damit zu rechnen, dass kündigende stationäre Wettvermittler zur Antragstellerin im Fall eines Obsiegens im Eilverfahren zurückkehren. Tatsächlich ist es nicht fernliegend, dass sich diese mit Blick auf eine für die Wettvermittler nicht absehbare Dauer des Eilverfahrens einen neuen Veranstalter suchen, sich vertraglich binden und mit diesem in ein - wenn auch mehrmonatiges - Erlaubnisverfahren eintreten. In der Folge wären diese Wettvermittler mit ihren Standorten und Kunden für die Antragstellerin dauerhaft und nachhaltig verloren. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang einwendet, dass die Kündigung bzw. angedrohte Kündigung mit der Antragstellerin geschlossener Verträge solange unschädlich sei, bis langfristige Verträge mit von der Antragstellerin verschiedenen Sportwettenveranstaltern geschlossen worden seien, berücksichtigt sie nicht, dass eine Rückkehr dieser vertraglich neu gebundenen Wettvermittler sodann ausgeschlossen, mithin die hier mit der Zwischenverfügung abzuwendende und nicht mehr rückgängig zu machende Folge bereits eingetreten ist. Der Umstand, dass Wettvermittler für die Dauer eines neuen Erlaubnisverfahrens ebenfalls keine Sportwetten vermitteln dürfen, führt zu keiner anderen Betrachtung in Bezug auf die Antragstellerin. Die mit der Antragstellerin vertraglich verbundenen Wettvermittler entscheiden autonom, ob sie den Ausgang des Eilverfahrens abwarten oder aber sich anderweitig binden. Denn neben der derzeit nicht möglichen Vermittlung von Sportwetten kann die bestehende Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes bei einem Wettvermittler auch als verständiger Kaufmann dazu führen, dass dieser den Vertrag mit der Antragstellerin löst und sich neu bindet, um aus seiner Sicht so früh wie möglich seinen Geschäftsbetrieb wieder aufnehmen zu können. Eine solche Reaktion ist ebenso wahrscheinlich wie ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren. Soweit die Antragsgegnerin meint, die Antragstellerin hätte in Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen darlegen müssen, dass bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse zur Vermittlung von Sportwetten von der Antragstellerin verschiedener Veranstalter zu erwarten wäre, greift dies zu weit. Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass nicht zu erwarten sein dürfte, dass sich der Wettvermittler Bet3000 GmbH, dem 62 Wettvermittlungsstellen zuzuordnen seien, von der Antragstellerin als Veranstalter von Sportwetten - anders als in der Kündigungsandrohung vom 29. Juli 2024 behauptet - löst. Denn zum einen ist der Mehrheitsgesellschafter des Wettvermittlers zugleich Geschäftsführer der Antragstellerin und zum anderen betreibt die Gesellschaft ihre Beiladung zum hiesigen Eilverfahren. Dessen ungeachtet besteht jedoch im Hinblick auf die übrigen Wettvermittler mit mehr als 150 Wettvermittlungsstandorten die oben beschriebene Gefahr fort. Auch verfängt ein Verweis auf den möglichen Wiederaufbau des Vertriebsnetzes nicht ohne Weiteres, berücksichtigt man, dass dieses durch die Antragstellerin unter gewissen Anstrengungen in einem längeren Wettbewerb aufgebaut wurde, sich vormalige Wettvermittler sodann anderweitig vertraglich gebunden haben dürften, nur eine begrenzte Anzahl von vertraglich noch ungebundenen Wettvermittlern vorhanden sein dürfte und Wettvermittlungsstellen etwaige Abstandsprivilegien nach Landesrecht verlustig gehen könnten. Nach alledem ist festzustellen, dass für das stationäre Geschäft der Antragstellerin schwere, nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen. Diese Nachteile wiegen schwerer als die von der Antragsgegnerin vorgetragenen öffentlichen Belange. Denn die behördlich festgestellten und der angefochtenen Widerrufsverfügung zugrunde gelegten Verstöße betreffen das Veranstalten von Sportwetten im Internet und nicht das Veranstalten von Sportwetten im stationären Betrieb, so dass mit der Fortsetzung des insoweitigen Geschäftsbetriebs für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens vergleichbare Rechtsverletzungen jedenfalls nicht ohne Weiteres naheliegen. Auf das weitere Vorbringen der Beschwerde im Zusammenhang mit dem stationären Betrieb, insbesondere zu den mittelbaren Folgen für die betroffenen Wettvermittler der Antragstellerin kommt es damit nicht mehr entscheidungserheblich an. 2. Hinsichtlich des unter Sofortvollzug gestellten Widerrufs der Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet hat die Beschwerde unabwendbare Nachteile indes nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Vortrag der Antragstellerin beschränkt sich zunächst auf die mit der Einstellung des stationären Betriebs verbundenen wirtschaftlichen Folgen für die Antragstellerin und ihre vertraglich gebundenen Wettvermittler. Die Antragstellerin legt zwar ein Schreiben des Wirtschaftsprüfers G. vom 29. Juli 2024 (Kurzfristiger Ergebnis-Forecast, Anlage 28) vor, wonach ausgehend von den Ergebnisprognosen für die Monate Juli und August mit sechs- bis siebenstelligen negativen Betriebsergebnissen zu rechnen und der Bestand des Unternehmens gefährdet sei. Anhand der vorgelegten Daten ist indes nicht ersichtlich, welchen Anteil das Veranstalten von Sportwetten im Internet am Geschäft der Antragstellerin einnimmt und wie sich die Einstellung allein dieses Betriebs auf das Geschäftsergebnis und den Bestand des Unternehmens auswirkt. Denn die Ergebnisprognosen umfassen ausweislich des Schreibens vom 29. Juli 2024 auch den stationären Betrieb, hinsichtlich dessen die Zwischenverfügung Erfolg hat, mithin der Geschäftsbetrieb vorübergehend fortgesetzt werden kann. Soweit die Antragstellerin zum Zwecke der Glaubhaftmachung der Kosten und finanziellen Folgen im Bereich der stationären Wettvermittlungsstellen ein weiteres - einen Wettvermittler betreffendes - Schreiben des Wirtschaftsprüfers G. vom 29. Juli 2024 (Kurzfristiger Ergebnis-Forecast, Anlage 29) vorlegt, berührt dies den Online-Geschäftsbetrieb der Antragstellerin schon nicht. Auch führt der Vortrag nicht weiter, vom Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin werde die Verknüpfung von Umsatz, Bruttospielertrag und Liquidität nicht abgebildet. Richtig dürfte zwar sein, dass ohne Angebot keine Umsätze erwirtschaftet werden können, ohne Umsatz kein Bruttospielertrag entsteht und ohne diesen keine neue Liquidität erwächst bzw. ohne hinreichende Liquidität ein Verlust der Kreditwürdigkeit gegeben ist. Ob der Antragstellerin bei der Einstellung des Onlinebetriebs mangels hinreichender Liquidität die Geschäftsaufgabe droht, zeigt die Beschwerde indes weder substantiiert auf noch wird dies durch entsprechende Unterlagen belegt. Dessen ungeachtet hat die Antragstellerin für die erforderliche Einschätzung ihre Vermögensverhältnisse bspw. durch Vorlage von Jahresberichten nicht offengelegt, so dass der Senat nicht in die Lage versetzt wird, eine Existenzgefährdung des Betriebes durch die kurzfristige Einstellung des Online-Geschäfts der Antragstellerin zu prüfen. Soweit die Antragstellerin ungeachtet des Veranstaltungsorts vorträgt, wegen der unvermittelten Einstellung jeglicher Wetttransaktionen einen Vertrauensverlust zu erleiden, da u.a. eine Auszahlung der Wetten nicht erfolgen könne, trifft dies schon nicht zu. Denn der Antragstellerin ist das Abwickeln des Geschäftsbetriebs durch den streitbefangenen Widerruf nicht untersagt. Sie kann und muss insbesondere Auszahlungen vornehmen. Auch der mit der Streichung von der Whitelist verbundene Vertrauensverlust führt zu keiner anderen Bewertung. Es liegt zwar nahe, dass die Kunden angesichts des unter Sofortvollzug erfolgten Widerrufs der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet davon ausgehen, dass der behördlichen Maßnahme gravierende Verstöße zugrunde liegen, und für die Dauer des Eilverfahrens das Onlineangebot anderer erlaubter Sportwettenanbieter in Anspruch nehmen (Olympiade, Start der Bundesligen). Dass die damit verbundene Abwanderung der Online-Kunden unumkehrbar ist und nicht mehr wiedergutzumachende Nachteile drohen, legt die Beschwerde indes nicht hinreichend dar. Sie beschränkt sich darauf zu behaupten, dass der Vertrauensverlust auch bei langjährigen Online-Kunden dauerhaft sei und ihr guter Ruf ohne die beantragte Zwischenverfügung Schaden nehme. Dafür, dass die Antragstellerin bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz einen unumkehrbaren Verlust ihrer Marktposition erleidet, ist jedenfalls derzeit nichts ersichtlich, wenn das Verwaltungsgericht - wie hier - eine "zeitnahe" Entscheidung in Aussicht stellt. Das Gleiche gilt, soweit die Antragstellerin im Hinblick auf ihr Onlinegeschäft den Vertrauensverlust bei Geschäftspartnern rügt. Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Folgenabwägung des Verwaltungsgerichts vorträgt, mittlerweile alle Anpassungen für einen ordnungsgemäßen Betrieb bei der Veranstaltung von Sportwetten im Internet vorgenommen zu haben, und zur Glaubhaftmachung Unterlagen vorlegt, führt dies für das Verfahren auf Erlass einer Zwischenentscheidung nicht weiter. Der Senat sieht sich schon angesichts der Komplexität des Vorbringens nicht in der Lage, den Vortrag abschließend zu bewerten, so dass gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern ist, wonach die vorrangig monetären Interessen der Antragstellerin für den überschaubaren Zeitraum bis zur Entscheidung im Eilverfahren hinter dem öffentlichen Interesse am Spielerschutz zurücktreten müssen." Es ist nicht erkennbar und durch die Beteiligten auch nicht vorgetragen, dass sich die Interessen der Antragstellerin oder der Öffentlichkeit am Vollzug bzw. Nichtvollzug des Widerrufs maßgeblich verändert hätten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht geht davon aus, dass nach dem Vortrag der Beteiligten der Schwerpunkt der Tätigkeit der Antragstellerin auf dem Online-Betrieb liegt, was die vorgenommene Kostenteilung rechtfertigt. III. Die Streitwertfestsetzung erfolgt durch gesonderten Beschluss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.