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Beschluss

4 MB 4/25

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0328.4MB4.25.00
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Leitsätze
An einen unzuverlässigen Bewerber kommt die Erteilung einer Konzession für Online-Casinospiele nicht in Betracht. (Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 24. Januar 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: An einen unzuverlässigen Bewerber kommt die Erteilung einer Konzession für Online-Casinospiele nicht in Betracht. (Rn.12) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 24. Januar 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist eine juristische Person privaten Rechts mit Sitz auf Malta und verfügt über eine Glücksspiellizenz („Gaming Licence“) der Malta Gaming Authority. Im September 2022 beantragte die Antragstellerin auf eine Ausschreibung des Antragsgegners nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021 AG SH) die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung und den Eigenbetrieb von Online-Casinospielen im Geltungsbereich des Hoheitsgebietes des Landes Schleswig-Holstein. Der Antragsgegner lehnte diesen Antrag mit Bescheid aus Januar 2024 mit der Begründung ab, dass die Antragstellerin sich durch das Anbieten von formell und materiell illegalem Glücksspiel als unzuverlässig für die Veranstaltung von Online-Casinospielen erwiesen habe. Über die hiergegen erhobene Klage (12 A 29/24) hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Im hiesigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wendet sich die Antragstellerin gegen die zwischenzeitlich im September 2024 vier Konkurrenten durch den Antragsgegner erteilten Erlaubnisbescheide. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (12 A 179/24) gegen die Erlaubnisbescheide gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO vollumfänglich abgelehnt. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. II. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 2025 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 1. Der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte, der Rechtsprechung des Senats entsprechende Prüfungsmaßstab, wonach für die Interessenabwägung bei dreiseitigen Rechtsverhältnissen insbesondere der voraussichtliche Erfolg des Hauptsacheverfahrens maßgeblich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2020 – 4 MR 1/20 –, juris Rn. 26, m. w. N.), wird von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Davon ausgehend bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt, weil die Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfällt. Denn nach der hier im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung hat die in der Hauptsache erhobene Drittanfechtungsklage ausgehend vom Beschwerdevorbringen keine Aussicht auf Erfolg. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aus (BA S. 4), dass ein auf die Aufhebung der zugunsten eines Konkurrenten ergangenen Auswahlentscheidung gerichteter Rechtsbehelf in der Hauptsache nur Erfolg haben kann, wenn die Zuteilung des begehrten Rechts an den unterlegenen Bewerber selbst jedenfalls möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 – 6 C 2.10 −, juris Rn. 33 m. w. N.). Mit dem Verwaltungsgericht ist dies aber bei der Antragstellerin nicht der Fall. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 GlüStV 2021 AG SH wird die Konzession für Online-Casinospiele in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verwaltungsverfahren als Erlaubnisbescheid an bis zu vier Bewerber erteilt. Um für die Erteilung einer Konzession überhaupt in Betracht zu kommen, ist zunächst erforderlich, dass ein Bewerber die in § 17 Abs. 4 GlüStV 2021 AG SH normierten Erteilungsvoraussetzungen erfüllt. Entsprechend stellt § 17 Abs. 5 Satz 1 GlüStV 2021 AG SH klar, dass eine Auswahl nur unter geeigneten Bewerbern erfolgt und hebt unter anderem das Erfordernis der Zuverlässigkeit eines Bewerbers hervor. Der Antragstellerin fehlt bei summarischer Prüfung diese Zuverlässigkeit. a) Als Erteilungsvoraussetzung wird die Zuverlässigkeit in § 17 Abs. 4 Nr. 5 GlüStV 2021 AG SH aufgestellt und in § 17 Abs. 7 GlüStV 2021 AG SH konkretisiert. Der Begriff wird dort jedoch nicht abschließend definiert. Der Gesetzgeber ergänzt den allgemeinen unbestimmten Rechtsbegriff der Zuverlässigkeit hier vielmehr um glücksspielspezifische Merkmale (LT-Umdr. 19/6985, S. 13; LT-Drs. 19/3175, S. 45). Im Übrigen ist der Begriff im ordnungsrechtlichen Sinne zu verstehen (LT-Umdr. 19/6985, S. 12). Auch wenn das Verwaltungsgericht auf das in § 17 Abs. 4 Nr. 5 GlüStV 2021 AG SH zusätzlich geregelte Gewährbieten abstellt, hat es im Ergebnis den richtigen Prognosemaßstab angesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung ist gewerberechtlich unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß, das heißt entsprechend der gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der guten Sitten, ausüben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, juris Rn. 13). Dies ist anhand einer Prognose auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. VGH München, Beschluss vom 6. Mai 2015 – 10 CS 14.2669 –, juris Rn. 37). Übertragen auf die Zuverlässigkeit als Erteilungsvoraussetzung für eine Glücksspielgenehmigung ist mithin bei der Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob der Bewerber Gewähr dafür bietet, ein ihm zukünftig erlaubtes Glücksspielangebot ordnungsgemäß und unter Berücksichtigung der regulatorischen Vorgaben durchzuführen, so dass keine Gefährdung der gesetzlichen Schutzgüter, insbesondere der in § 1 GlüStV 2021 genannten Ziele, zu befürchten ist. b) Der Senat vermag für das so verstandene Zuverlässigkeitserfordernis bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine unionsrechtlichen Bedenken erkennen. Das Verwaltungsgericht hat die grundsätzliche Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung für das Angebot von Glücksspiel zutreffend dargelegt (BA S. 6). Zu ergänzen ist lediglich, dass dieses auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen muss, die im Voraus bekannt sind, damit dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (EuGH, Urteile vom 24. Januar 2013 – C-186/11 und C-209/11, Stanleybet International – Rn. 47, und vom 4. Februar 2016 – C-336/14, Sebat Ince – Rn. 92). Bei der Zuverlässigkeit handelt es sich zwar um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser ist aber in der Rechtsprechung hinreichend ausdifferenziert und konkretisiert. Weil der Begriff im Kontext des Glücksspielstaatsvertrages 2021 der zukünftigen Verhinderung einer Gefährdung der in § 1 GlüStV 2021 genannten Ziele, mithin dem vom EuGH anerkannten Schutz der Sozialordnung dient, beruht er auch auf objektiven Kriterien und gilt schließlich unterschiedslos und damit diskriminierungsfrei für alle Bewerber. c) Ausgehend von oben dargelegtem Maßstab ist die zulasten der Antragstellerin ausfallende Prognose des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend (BA S. 9) Verstöße der Antragstellerin gegen § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 (Einzahlungslimit), § 22a Abs. 4 GlüStV 2021 (Autoplay), § 22a Abs. 6 GlüStV 2021 (Mindestdauer) und § 22a Abs. 7 GlüStV 2021 (Maximaleinsatz Automatenspiel) angenommen, die in tatsächlicher Hinsicht von der Antragstellerin nicht substantiiert bestritten worden sind und zur Überzeugung des Senats mit den im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befindlichen Bescheiden des Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 31. Mai 2022 und vom 5. Oktober 2022 sowie Screenshots belegt sind. Weiter hat das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt (BA S. 9 f.), dass die Antragstellerin virtuelles Automatenspiel im Sinne des § 3 Abs. 1a GlüStV 2021 anbot, ohne über die erforderliche Erlaubnis im Sinne des § 4 und § 4a GlüStV 2021 zu verfügen, hieran auch nach Ablehnung der Erlaubniserteilungsverfahren (Bescheide des Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 31. Mai 2022 und vom 5. Oktober 2022) einschließlich der sich anschließenden Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz festhielt und dieses auch trotz einer Untersagungsverfügung unter Androhung eines Zwangsgeldes seitens der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) vom 20. Oktober 2022 erst nach (weiteren) knapp 11 Monaten einstellte. Schließlich würdigt das Verwaltungsgericht auch (BA S. 14), dass die Antragstellerin gesetzliche Verstöße eingestanden und ihr Glücksspielangebot nach erfolgter Zwangsgeldfestsetzung am 5. September 2023 eingestellt hat. Die darauf beruhende zulasten der Antragstellerin ausfallende Prognose des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben, dass die Antragstellerin durch die Verstöße gegen die § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 und § 22a Abs. 4 bis Abs. 7 GlüStV 2021 die Spielneigung ihrer Nutzer systematisch zugunsten der eigenen Gewinnmaximierung ausgenutzt, massive Vermögenseinbußen von Nutzern provoziert und sich damit in Widerspruch zu der in § 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV genannten Zwecksetzung gesetzt hat, Spieler- und Jugendschutz zu betreiben. Zutreffend folgert das Verwaltungsgericht aus dem lange andauernden Ignorieren des Erlaubnisvorbehalts nach § 4 und § 4a GlüStV eine mangelnde Einsicht und fehlenden Willen, die zur Einhaltung glücksspielrechtlicher Vorschriften erlassenen behördlichen Verfügungen einzuhalten. Dass das Verwaltungsgericht in seiner Prognose das nach Einstellung des Glücksspielangebots eingetretene Wohlverhalten der Antragstellerin angesichts des vorherigen Verhaltens dem nicht überwiegen lässt, begegnet keinen Bedenken. Zur Überzeugung des Senats liegt es ausgehend von Vorstehendem vielmehr auf der Hand, dass die Antragstellerin nicht die Gewähr dafür bietet, ein ihr zukünftig erlaubtes Glücksspielangebot ordnungsgemäß durchzuführen. Aus den wiederholten und über einen längeren Zeitraum andauernden sowie der jüngeren Vergangenheit zuzuordnenden Verstößen folgt, dass auch in Zukunft zu befürchten ist, dass die Antragstellerin erneut ihre wirtschaftlichen Interessen über die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages, namentlich insbesondere des Spieler- und Jugendschutzes, stellt. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin selbst vorträgt, dass eine wirtschaftliche Betätigung unter den bestehenden Lizenzen kaum möglich sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 12, Bl. 41 d. GA). d) Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet die auf dieser Grundlage beruhende Prognoseentscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu stellen. Die materiellen Verstöße gegen den GlüStV 2021 versucht die Antragstellerin damit zu rechtfertigen, dass diese durchweg „marktüblich“ gewesen und „flächendeckend“ erfolgt seien. Gleichwohl sei die GGL wegen dieser Verstöße gegen andere Glücksspielanbieter aber nicht vorgegangen. Daraus folgert die Antragstellerin eine Verletzung des Willkürverbotes. Die Antragstellerin verkennt, dass es darauf nicht ankommt. Die Beurteilung, ob die Antragstellerin zuverlässig ist, hängt nicht davon ab, ob gegen Mitbewerber wegen vergleichbarer Verstöße vorgegangen wurde oder nicht. Es steht im hiesigen Verfahren insbesondere kein Einschreiten wegen der Verstöße in Rede, sondern die Beurteilung, ob das Tatbestandsmerkmal der Zuverlässigkeit erfüllt ist. Hinsichtlich ihres ohne Erlaubnis angebotenen Glücksspiels beruft sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerde darauf, dass sie nach Ablauf des gegen die Untersagungsverfügung gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ihr gesamtes Glücksspielangebot eingestellt habe. So habe sie zum 1. September 2023 mittels Geolokalisierung insbesondere sichergestellt, dass Spieler mit einer deutschen IP-Adresse sich weder registrieren noch spielen konnten. Mit der Betriebseinstellung habe sie gezeigt, dass sie Glücksspielangebote in Deutschland nur nach Erteilung der entsprechenden deutschen Erlaubnisse unterbreiten werde, und damit die in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VGH München, Beschluss vom 28. Juni 2012 – 10 ZB 10.3124 –, juris) für die Annahme der Unzuverlässigkeit geforderte konkrete Gefahr wiederholter und grober Verstöße gegen die glücksspielrechtlichen Verpflichtungen ausgeräumt. Hiermit kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Der der Entscheidung des VGH München zugrundliegende Einzelfall kann auf das hiesige Verfahren der Antragstellerin nicht übertragen werden. Während im dortigen Verfahren ein neunmonatiger Verstoß gegen die Vermittlung unerlaubten Glücksspiels und zwölf Jahre zurückliegende Straftaten gegenständlich waren, sind der Antragstellerin hier verschiedene und wiederholte Verstöße aus der jüngsten Vergangenheit gegen den Spielerschutz vorzuwerfen. Hinzukommt ein wesentlich längerer Zeitraum des Anbietens von erlaubnispflichtigen Glücksspiels ohne Erlaubnis. Ausgehend vom Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 am 1. Juli 2021 bis zur von der Antragstellerin vorgetragenen Einstellung ihres Glücksspielangebotes liegt ein Zeitraum von zwei Jahren und zwei Monaten. Angesichts dieses lang andauernden Zeitraums und der schon daraus folgenden Erheblichkeit des Verstoßes kann im Übrigen dahinstehen, ob nach dem 1. September 2023 eine Glücksspielteilnahme unter Nutzung einfacher Umgehungsmöglichkeiten durchführbar war. Die Antragstellerin kann sich ferner nicht darauf berufen, dass sie sich nach Kräften bemüht, es aber aufgrund eines Mitverschuldens der GGL nicht geschafft habe, ein rechtskonformes Glücksspielangebot zu erstellen. Zunächst fällt es in die Sphäre der Antragstellerin für die Ordnungsmäßigkeit ihres Angebotes zu sorgen. Zutreffend stellt das Verwaltungsgericht klar (BA S. 13), dass die Voraussetzungen für die Erlaubnisverteilung hinreichend klar in §§ 4 ff. GlüStV 2021 und den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen geregelt sind und eine Modifikation auch nicht durch den Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staatskanzleien der Länder vom 8. September 2020 und den dazu ergangenen Gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder vom 30. September 2020 erfolgt ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 3 M 72/23 –, Rn. 39 ff.; Beschluss vom 9. August 2023 – 3 M 50/23 –, Rn. 11 f., Rn. 13 ff.; beide juris). Im Übrigen kann die schon damals anwaltlich vertretene Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht plausibel erklären, wieso sie auch nach dem das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den ersten Ablehnungsbescheid vom 31. Mai 2022 auf Verstöße gegen spielerschützende Vorschriften gestützt hat, die Verstöße hiergegen nicht unmittelbar abgestellt hat. Es erschließt sich dem Senat nicht, warum es nicht ohne weiteres möglich gewesen sein sollte das Einzahlungslimit, die Mindestdauer und den Maximaleinsatz beim Automatenspiel anzupassen und das Autoplay aus dem Angebot zu nehmen. Schließlich kann die Antragstellerin auch nicht damit gehört werden, dass das Erlaubnisverfahren nach §§ 4 ff. GlüStV 2021 unionsrechtswidrig sei. Denn hierauf kommt es im Rahmen der Beurteilung der Zuverlässigkeit vorliegend nicht an. Ein zuverlässiger Gewerbetreibender muss Gewähr dafür bieten, die gewerberechtlichen Vorschriften trotz eigener Rechtszweifel einzuhalten, solange sie Gültigkeit besitzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2019 – OVG 1 S 69.18 –, juris Rn. 14). Eine Klärung seiner Rechtszweifel kann er mittels eines einmaligen Verstoßes und ein gegen die hierauf erfolgende behördliche Maßnahme anzustrengendes gerichtliches Verfahren erreichen. Für andauernde Verstöße besteht hingegen auch unter Berücksichtigung von (unionsrechtlichen) Rechtsschutzerwägungen kein Raum. Vor diesem Hintergrund führt das Verwaltungsgericht zutreffend aus, dass die Antragstellerin ihr – unerlaubtes – Angebot spätestens nach der letztinstanzlichen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (OVG Magdeburg, Beschluss vom 10. Oktober 2022 – 3 M 89/22 –, juris), mit der die behördliche Ablehnung vom 30. Mai 2022 des ersten Antrages auf Erlaubniserteilung der Antragstellerin bestätigt worden ist, hätte einstellen müssen (vgl. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 9. August 2023 – 3 M 50/23 –, juris Rn. 25). Die Antragstellerin hätte spätestens mit dieser Zurückweisung ihrer Rechtsauffassung zwingend davon ausgehen müssen, dass sie mit ihrem fortwährend nicht genehmigten Angebot unerlaubt Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt. Der Senat hegt auch keine durchgreifenden Zweifel an der Vereinbarkeit des Erlaubnisverfahrens mit Unionsrecht (vgl. OVG Magdeburg, Beschlüsse vom 26. Oktober 2023 – 3 M 72/23 – juris Rn. 25 ff m. w. N., vom 9. August 2023 – 3 M 50/23 – juris Rn. 8 ff. m. w. N.). Wenn die Antragstellerin sich mit Schriftsatz vom 25. März 2025 auf eine Inkohärenz der Regelung des § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 und ihrer administrativen Umsetzung beruft, verfängt dies nicht. Insbesondere vermag der Senat ausgehend vom Vortrag der Antragstellerin nicht zu erkennen, dass die gemäß § 6c Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 grundsätzliche Einzahlungsgrenze von 1.000 Euro monatlich zu gering sei und zu einer Fehlkanalisierung führt. Im Übrigen gibt der Ausnahmetatbestand des § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 eine Möglichkeit der Erhöhung des Einzahlungslimits, der die Berücksichtigung individueller finanzieller Fähigkeiten ermöglicht und daher die Kanalisierung i. S. d. § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2021 fördert, indem leistungsfähig[er]e Spieler in das System erlaubter und regulierter Glücksspielanbieter integrieren werden können (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. Dezember 2024 – 3 M 169/24 – juris Rn. 11). Wenn die Antragstellerin sich daneben auf eine systematische Duldung einer Überschreitung des Einzahlungslimits in der administrativen Umsetzung beruft, die sie in einem von der GGL im November 2022 geschlossenen gerichtlichen Vergleich und der folgenden Praxis zu erkennen glaubt, verfängt auch dies nicht. Ob ab diesem Zeitpunkt oder später eine Unionsrechtswidrigkeit gegeben sein mag oder nicht, ist nämlich jedenfalls für die hier zu beurteilende Zuverlässigkeit der Antragstellerin nicht maßgeblich, weil der Schwerpunkt der ihr vorwerfbaren Verstöße bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Der Senat sieht sich deswegen auch nicht veranlasst, die Akten des dem Vergleich zugrundeliegenden Gerichtsverfahrens im hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren beizuziehen. 2. Die Beschwerde trägt gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur ausreichenden Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht durchgreifend vor. Wenn die Antragstellerin sich darauf beruft, hierzu auf eine Beiziehung der Verwaltungsvorgänge ihrer Mitbewerber angewiesen zu sein, verkennt sie, dass sich die Begründung bereits unmittelbar aus den Erlaubnisbescheiden ergibt, die der Antragstellerin auch übersendet worden sind (Bl. 470 ff. der GA im Verfahren 12 B 66/24). 3. Auch, wenn sich die Antragstellerin im Übrigen auf eine „Verweigerung der Akteneinsicht“ beruft und damit einerseits die Verwaltungsvorgänge zu ihren Mitbewerbern meint, verkennt sie, dass eine Beiziehung dieser Akten weder für das Verwaltungsgericht noch für den Senat erforderlich war. Denn der Antrag der Antragstellerin scheitert schon daran, dass es bei ihr an der Erteilungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit fehlt und die Zuteilung eines Erlaubnisbescheids an sie damit ausscheidet. Insofern kommt es auf eine mögliche rechtswidrige Erteilung an ihre Mitwerber nicht an. Darüber hinaus waren auch die von der Antragstellerin begehrten Akten der GGL nicht beizuziehen, weil sich die entscheidungserheblichen Tatsachen bereits aus dem Verwaltungsvorgang des Beklagten ergeben. 4. Ferner waren die umfangreichen Ausführungen der Antragstellerin zu Verstößen gegen das Unionsrecht samt der angeregten Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof nach alledem nicht entscheidungserheblich. 5. Mit der Entscheidung in der Sache wird auch der von der Antragstellerin begehrte sog. Hängebeschluss entbehrlich. 6. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 15) und in Anlehnung an den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1988 – 7 B 150.88 –, juris Rn. 10, war eine Beiladung der erfolgreichen Erlaubnisinhaber ausnahmsweise entbehrlich. Weil der Antrag der Antragstellerin schon daran scheitert, dass es bei ihr an der Erteilungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit fehlt und die Zuteilung eines Erlaubnisbescheids an sie damit von vornherein ausscheidet, ist es ausgeschlossen, dass die Rechtsstellung der Erlaubnisinhaber überhaupt berührt wird. In der Beiladung wäre lediglich eine kaum sinnvolle Förmelei zu sehen. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Nr. 54.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).