Beschluss
6 B 33/15
BVERWG, Entscheidung vom
28mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung nach § 113 Abs.1 S.2,3 VwGO setzt voraus, dass durch die Behörde ein dauernder rechtswidriger Zustand besteht, dessen Beseitigung nicht der Rechtsordnung widerspricht.
• Ein neuer Personalausweis mit unzutreffender Eintragung eines Doktorgrades wäre gemäß § 28 Abs.1 Nr.2 PAuswG ungültig und kann daher nicht durch Folgenbeseitigung herbeigeführt werden.
• Die Gerichte sind nach § 88 VwGO gehalten, das vom Kläger verfolgte Rechtsschutzziel zu erfassen; Einwendungen gegen die materielle Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit begründen keinen Verfahrensverstoß nach § 88 VwGO.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Ausstellung eines neuen Personalausweises mit unzutreffender Doktorgradeintragung • Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung nach § 113 Abs.1 S.2,3 VwGO setzt voraus, dass durch die Behörde ein dauernder rechtswidriger Zustand besteht, dessen Beseitigung nicht der Rechtsordnung widerspricht. • Ein neuer Personalausweis mit unzutreffender Eintragung eines Doktorgrades wäre gemäß § 28 Abs.1 Nr.2 PAuswG ungültig und kann daher nicht durch Folgenbeseitigung herbeigeführt werden. • Die Gerichte sind nach § 88 VwGO gehalten, das vom Kläger verfolgte Rechtsschutzziel zu erfassen; Einwendungen gegen die materielle Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit begründen keinen Verfahrensverstoß nach § 88 VwGO. Der Kläger erwarb 2006 an einer slowakischen Universität den Grad "doktor prav" (JUDr.). Die Behörde trug zunächst auf Antrag des Klägers im Personalausweis die Abkürzung "Dr." ein. 2013 zog die Behörde den Personalausweis ein und vernichtete ihn, weil die Eintragung "Dr." unzutreffend und der Ausweis damit ungültig gewesen sei. Der Kläger focht die Einziehung an; in der Berufungsinstanz hob das Gericht die Einziehung als ermessensfehlerhaft auf, lehnte aber das Verpflichtungsbegehren ab, einen neuen Ausweis mit der Eintragung "Dr." auszustellen. Der Kläger rügte Verfahrensfehler und stellte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht. • Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet: Es ist kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs.2 VwGO dargetan. • Zu Ermittlung des Rechtsschutzziels (§ 88 VwGO): Der Verwaltungsgerichtshof hat das vom Kläger verfolgte Ziel (Vollzugsfolgenbeseitigung i.S.v. § 113 Abs.1 S.2,3 VwGO) erfasst; die Rüge, die rechtliche Behandlung dieses Ziels sei fehlerhaft, betrifft die materielle Beurteilung und begründet keinen Verfahrensverstoß nach § 88 VwGO. • Folgenbeseitigungsanspruch: Dieser ist grundsätzlich auf die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands gerichtet; eine Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der erstrebte Zustand der Rechtsordnung widerspricht oder eine Legalisierung eingetreten bzw. sicher zu erwarten ist (§ 113 Abs.1, stRspr.). • Personalausweisrecht: Nach § 28 Abs.1 Nr.2 PAuswG wird ein Ausweis ungültig, wenn Eintragungen unzutreffend sind; dies gilt auch für freiwillige Angaben wie den Doktorgrad (§§ 5 Abs.2, 9 Abs.3 PAuswG). • Eintragung des Doktorgrades: Die Abkürzung "Dr." darf nur eingetragen werden, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen Doktorgrad in der Bundesrepublik so zu führen; dies war beim Kläger nach zutreffender Auslegung des landesrechtlichen Hochschulrechts nicht der Fall. • Rechtsfolgen: Die Ausstellung eines neuen Ausweises mit der Eintragung "Dr." würde einen rechtswidrigen Zustand schaffen; daher besteht kein Anspruch auf Folgenbeseitigung in Gestalt der Neuausstellung. • Bindung des Senats an landesrechtliche Auslegung: Die Auslegung des Hessischen Hochschulgesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof ist im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen (§ 137 Abs.1 VwGO). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Behörde, einen neuen Personalausweis mit der Eintragung "Dr." auszustellen, weil eine solche Eintragung unzutreffend und der daraus resultierende Ausweis nach § 28 Abs.1 Nr.2 PAuswG ungültig wäre. Die Folgenbeseitigung kann nicht dahin gehen, einen rechtswidrigen Zustand zu schaffen; der Anspruch auf Wiederherstellung besteht nur insoweit, wie dies mit der Rechtsordnung vereinbar ist. Der Senat bestätigt die gebotene Bindung an die landesrechtliche Auslegung, und die Verfahrensrügen vermögen keinen Zulassungsgrund nach § 132 Abs.2 VwGO darzulegen. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung vorbehalten.