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Beschluss

7 B 182/24 HAL

VG Halle (Saale) 7. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein präventives Berufsausübungsverbot ist nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. (Rn.9) 2. Einer Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Erlaubnis steht es entgegen, wenn die Behörde das besondere Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung unzureichend ermittelt und unzureichend in die Abwägung eingestellt hat. (Rn.18) 3. In Wettvermittlungsstellen dürfen ausschließlich Wetten eines Veranstalters vermittelt werden, fehlt diesem die Erlaubnis, müssen die Wettvermittlungsstellen einen anderen Anbieter suchen, dessen Wetten sie vermitteln können. (Rn.24)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27. Juli 2024 (7 A 181/24HAL ) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2024 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen. Diese tragen ihre Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein präventives Berufsausübungsverbot ist nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. (Rn.9) 2. Einer Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Erlaubnis steht es entgegen, wenn die Behörde das besondere Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung unzureichend ermittelt und unzureichend in die Abwägung eingestellt hat. (Rn.18) 3. In Wettvermittlungsstellen dürfen ausschließlich Wetten eines Veranstalters vermittelt werden, fehlt diesem die Erlaubnis, müssen die Wettvermittlungsstellen einen anderen Anbieter suchen, dessen Wetten sie vermitteln können. (Rn.24) Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27. Juli 2024 (7 A 181/24HAL ) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2024 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen. Diese tragen ihre Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Der am 27. Juli 2024 beim erkennenden Gericht sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 27. Juli 2024 (7 A 181/24 HAL) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2024 wiederherzustellen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 27. Juli 2024 gegen den Widerrufsbescheid vom 24. Juli 2024 entfällt hier jedoch durch die in Nr. 2 des Bescheides erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Der Antrag ist auch begründet. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unter Abwägung aller Umstände zu prüfen, ob das Interesse des Antragstellers, Suspendierungsinteresse, am einstweiligen Nichtvollzug der streitigen Verfügung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Suspendierungsinteresse ist grundsätzlich zu bejahen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und der Antragsteller deshalb im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben kann. Umgekehrt überwiegt das besondere öffentliche Interesse, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig herausstellt und ein besonderes Vollzugsinteresse in der Sache besteht. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Widerruf der Erlaubnis und die damit verbundene Anordnung der sofortigen Vollziehung in die Berufsfreiheit der Antragstellerin (Art. 12 i.V.m. Art 2 Abs. 1 GG; Art. 56 AEUV) eingreift. Bereits die Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs stellt einen selbstständigen Eingriff dar (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2003 – 1 BvR 1594/03; und vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2157/07, beide juris). Der Antragstellerin wird durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Erlaubnis schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Möglichkeit genommen, ihren Spielbetrieb aufrechtzuerhalten und somit sowohl stationär als auch im Internet Sportwetten zu veranstalten. Ein derartiges präventives Berufsausübungsverbot ist nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1977 – 1 BvR 124/76 –, BVerfGE 44, 105-124). Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht nicht aus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt vielmehr voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8. April 2010 – 1 BvR 2709/09 –, juris). Denn Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Grundrechtsträger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kommt daher nicht nur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Grundrechtsträgers eingreift, vollständig der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen. Nur überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2157/07 –, juris). Erweist sich der Widerruf der Erlaubnis nach einer der Intensität der mit den Maßnahmen verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigung gerecht werdenden vertieften Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig, weil die Widerrufsvoraussetzungen – Unzuverlässigkeit – unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht vorliegen, ist ohne Weiteres vorläufiger Rechtsschutz durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Betroffenen eingelegten Rechtsbehelfs zu gewähren. Kann diese Feststellung hingegen nicht getroffen werden, weil das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens offen erscheint oder die getroffenen Maßnahmen sich bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gar als offensichtlich rechtmäßig erweisen, ist nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen jedenfalls auch zu prüfen, ob eine weitere Berufstätigkeit des Betroffenen konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt, die bei Abwägung der Gesamtumstände das grundrechtlich geschützte Interesse des um vorläufigen Rechtsschutz Nachsuchenden überwiegen. Ist Letzteres (auch bei Unterstellung der Rechtmäßigkeit der genannten Maßnahmen) zu verneinen, ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, ohne dass es einer Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen bedarf; diese kann vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 23. April 2021 – 1 B 358/20 –, juris). Hieran gemessen war dem vorläufigen Rechtsschutzgesuch zu entsprechen, weil sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 2 des Bescheides vom 24. Juli 2024 als rechtswidrig erweist. Die Antragsgegnerin ist zunächst entgegen der Auffassung der Antragstellerin die zuständige Behörde. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Erlaubnis vom damals gemäß § 27p Abs. 1 Nr. 3 GlüStV 2021 zuständigen Regierungspräsidium Darmstadt erlassen worden ist. Gemäß § 49 Abs. 5 VwVfG i.V.m § 1 VwVfG LSA entscheidet über den Widerruf (und damit auch über die Anordnung dessen sofortiger Vollziehbarkeit) nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 VwVfG i.V.m § 1 VwVfG LSA zuständige Behörde. Der widerrufene Verwaltungsakt ist die erteilte Erlaubnis vom 15. Dezember 2022. Dieser ist auch unanfechtbar. Dem steht insbesondere auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin vor dem VG Darmstadt gegen verschiedene Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis Klage (3 K 2769/22.DA) erhoben hat, weil die Klageanträge nicht die Begünstigung in Gestalt der Erlaubnis berühren. Zuständige Behörde nach § 3 VwVfG i.V.m § 1 VwVfG LSA ist die Antragsgegnerin. Gemäß § 27f Abs. 1 GlüStV 2021 ist die Antragsgegnerin ab dem 1. Januar 2023 zuständig für die mit Wirkung für alle Länder nach § 9a Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 27p Abs. 1 Nr. 3 GlüStV 2021 zu erteilende Erlaubnis. Dies umfasst auch den Widerruf bereits erteilter Erlaubnisse. Es bedurfte auch vor Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit keiner Anhörung nach § 28 VwVfG i.V.m § 1 VwVfG LSA. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Nimmt ein Beteiligter sein Anhörungsrecht wahr, sind seine Äußerungen zur Kenntnis zu nehmen und angemessen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 – 1 C 22/81 - juris). Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG i.V.m § 1 VwVfG LSA, sondern um einen unselbständigen Annex zum Verwaltungsakt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 29. Auflage 2023, § 80 Rn. 78; OVG Bautzen, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 3 B 295/16). Denn die Vollziehungsanordnung setzt gerade einen - angefochtenen - Verwaltungsakt voraus und regelt nur die Vollziehung dieses Verwaltungsaktes. Sie kann auch nicht mit den zur Abwehr von Verwaltungsakten gegebenen Rechtsbehelfen - Widerspruch und Klage - angegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1966 – II C 197.62 –, juris). Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, dass vor Erlass der Vollziehungsanordnung nach Unionsrecht eine Anhörung obligat gewesen sei, weil diese als nachteilige individuelle Maßnahme einzustufen war und ist, folgt die Kammer dem nicht. Es liegt gerade nicht der Fall vor, den die Kammer bei ihrer Entscheidung am 19. Februar 2025 zum Gegenstand hatte (7 A 141/23 HAL - juris). In dem vorbenannten Verfahren wurden zeitgleich mit einem begünstigenden Verwaltungsakt eine Vielzahl von isoliert anfechtbaren Nebenbestimmungen erlassen, die in die Rechte der Erlaubnisinhaberin eingegriffen haben. Die nachteilige individuelle Maßnahme ist vorliegend jedoch der Widerruf der Erlaubnis, dessen Vollziehbarkeit nur abweichend von dem gesetzlichen Regelfall geändert wurde. Zum Widerruf ist die Antragstellerin angehört worden und hatte auch die Möglichkeit, in ihrem Schreiben vom 7. Mai 2024 zu den festgestellten Verstößen Stellung zu nehmen. Einer Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Erlaubnis steht hier entgegen, dass die Antragsgegnerin das besondere Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung unzureichend ermittelt und unzureichend in die Abwägung eingestellt hat. Die Antragsgegnerin hat mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine Abwägung vorgenommen, die dem grundrechtlich geschützten Interesse der Antragstellerin an einer weiteren Berufstätigkeit während des Hauptsacheverfahrens nach dem oben dargestellten Maßstab gerecht wird. Soweit die erforderliche gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt wurde, lässt der Bescheid nicht erkennen, dass die Folgen der sofortigen Vollziehung für die Antragstellerin mit dem ihr von Verfassungs wegen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und gegen das öffentliche Interesse abgewogen worden sind. Die Antragsgegnerin hat hier die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass nur so die Ziele in § 1 GIüStV 2021 lückenlos und dauerhaft gewährleistet werden können. Mit den getroffenen Feststellungen in Form der Verstöße nach §§ 6 GlüStV 2021 i. V. m. §§ 6c, 6h, und 6i GlüStV 2021 seien erlaubniserteilungsvoraussetzungsrelevante Tatsachen eingetreten, welche den Wegfall von Erteilungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 sowie § 4a Absatz 1 Nr. 1b GlüStV 2021 begründen und den Widerruf der Erlaubnis auf Grund der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin rechtfertigen würden. Diese wäre bei einer unterbliebenen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufes von der Ausübung ihrer Tätigkeit im Lichte der Ziele des § 1 GlüStV 2021 befreit, was dem Schutzzweck des Gesetzes und dem öffentlichen Interesse eines staatlich kontrollierten Glücksspielbetriebes widerspreche. Das Individualinteresse der Antragstellerin sei rein privatrechtlicher Natur, weil es in der Veranstaltung von Glücksspielen bestehe. Dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages stünden wirtschaftliche Interessen gegenüber. Diese monetären Einzelinteressen dürften diesen Zielen auch nicht vorübergehend untergeordnet werden. Zwar stellen die von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid benannten Ziele des Glücksspielstaatsvertrages, insbesondere die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht und der Spielerschutz, anerkannte öffentliche Belange dar (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 19. Dezember 2023 – 3 M 87/23 – juris). Jedoch werden die gravierenden beruflichen Folgen des Sofortvollzugs für die Antragstellerin in der nachfolgenden Begründung nicht erwähnt. Eine Abwägung der von der Antragsgegnerin angenommenen Gefahren für die genannten Gemeinschaftsgüter mit dem unions- und grundrechtlich geschützten Interesse der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls findet nicht statt. Diese finden sich auch nicht in der übrigen Begründung des Bescheides. Lediglich der allgemeine Verweis auf ein privatwirtschaftliches Interesse bzw. auf monetäre Einzelinteressen genügt hierfür nicht. Diese Verkennung der verfassungsrechtlichen Anforderungen verletzt die Antragstellerin in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit. Unabhängig davon war die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs für den stationären Vertriebsweg bereits nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich des stationären Bereiches nicht erwogen, ob eine teilweise Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Betracht kommt. Diese Prüfung hätte sich hier aber nach Auffassung der Kammer aufdrängen müssen, weil die festgestellten Verstöße, welche die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2024 teilweise eingeräumt hat, ausschließlich den Online-Bereich betroffen haben. Somit war die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Bezug auf den stationären Betrieb bereits nicht erforderlich, weil eine Verletzung der Bestimmungen für den Zeitraum bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache bereits nach den Feststellungen der Antragsgegnerin im stationären Bereich nicht in Betracht kam. Die Antragsgegnerin hat auch unberücksichtigt gelassen, dass gerade im stationären Bereich der Spielform Sportwetten eine enge Verbindung zwischen dem Veranstalter der Sportwetten und den Wettvermittlungsstellen gegeben ist (so bereits im Verfahren über eine Zwischenverfügung OVG LSA, Beschluss vom 6. August 2024 – 3 O 123/24 – n.V.). Gemäß § 21a Abs. 3 GlüStV 2021 dürfen in Wettvermittlungsstellen ausschließlich Wetten eines Veranstalters vermittelt werden. Fehlt diesem die Erlaubnis, müssen die Wettvermittlungsstellen einen anderen Anbieter suchen, dessen Wetten sie vermitteln können. Dass die Antragstellerin durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit Gefahr läuft, dauerhaft und langfristig ihre Wettvermittler und Wettvermittlungsstandorte und so die Kunden zu verlieren, hat die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt. Ohne dass es im Ergebnis entscheidend darauf ankommt, ist jedenfalls die Entziehung der Erlaubnis für das stationäre Geschäft nach summarischer Prüfung rechtswidrig, weil die festgestellten Verstöße im Onlinegeschäft die Entscheidung nicht tragen. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Erlaubnis ist § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA, §§ 4d Abs. 4 S. 4, 27a Abs. 4 GlüStV 2021. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Der Widerruf in der mit Bescheid vom 15. Dezember 2022 erteilten Erlaubnis ist vorbehalten. Danach kann die Erlaubnis jederzeit vollständig oder teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzung zur Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen (vgl. Inhalts- und Nebenbestimmung B IÌ Nr. 36 der Erlaubnis vom 15. Dezember 2022). Diese Voraussetzungen sind vorliegend bezüglich des stationären Geschäfts nicht gegeben. Zunächst ist festzustellen, dass die Regelung in B II Nr. 36 der Erlaubnis vom 15. Dezember 2022 nicht durch die Erhebung der Klage gegen verschiedene Nebenbestimmungen der erteilten Erlaubnis vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt (3 K 2769/22.DA) suspendiert ist. Die Regelung ist bestandskräftig, weil sie nicht vom Klageantrag umfasst ist. Unabhängig davon ist der Widerrufsvorbehalt in B II Nr. 36 der Erlaubnis für sofort vollziehbar erklärt worden. Ein Eilverfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Regelung ist von der Klägerin nicht angestrengt worden. Nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 b darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller und die von ihm beauftragten verantwortlichen Personen die für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird; bei juristischen Personen und Personengesellschaften müssen alle vertretungsbefugten Personen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen. Diese Voraussetzungen sind nach summarischer Prüfung in Bezug auf das stationäre Geschäft der Antragstellerin erfüllt, weil die Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung keine Tatsachen ermittelt hat, die einer Zuverlässigkeit zum Betrieb von Sportwetten im stationären Bereich entgegenstehen. Die nach § 4a Absatz 1 Nr. 1b erforderliche (glücksspielrechtliche) Zuverlässigkeit der Antragstellerin und der verantwortlichen Personen ist der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nachgebildet, deren Fehlen unter anderem nach § 35 GewO zu einer Gewerbeuntersagung führt (vgl. LT-Ds. BY 18/11128, S. 83). Danach ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, daß er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146/80 – juris). Die Entscheidung über die Zuverlässigkeit erfordert – wie die Gewerbeuntersagung – eine Prognose zum künftigen Verhalten des Antragstellers auf Grundlage der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 – 1 B 34/97 –, juris; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 6. Mai 2015 – 10 CS 14.2669 –, juris; OVG LSA, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 3 L 79/16, juris). Im Rahmen dieser Prognoseentscheidung ist insbesondere zu beurteilen, ob der Antragsteller und die verantwortlichen Personen Gewähr dafür bieten, dass sie das ihnen erlaubte Glücksspielangebot ordnungsgemäß und unter Berücksichtigung der regulatorischen Vorgaben dieses Staatsvertrags und der Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis veranstalten und durchführen werden (LT-Ds. BY 18/11128, S. 83). Hieran fehlt es vorliegend, weil die festgestellten und insoweit auch teilweise eingeräumten Verstöße allein das Internetgeschäft der Antragstellerin betreffen. Will man aber die Erlaubnis für verschiedene Vertriebswege innerhalb einer Spielform entziehen (vergleichbar mit der Gewerbeuntersagung) ist jedenfalls Voraussetzung, dass sich die festgestellten Verstöße auch auf den Vertriebsweg der Spielform bezieht. Dass die Erlaubnis auch in Bezug auf die Spielform teilbar ist, wird von den Beteiligten grundsätzlich nicht bestritten und findet auch im Gesetz eine Stütze. Sportwetten ist eine eigene Spielform mit stationärem Vertriebsweg oder Vertrieb über das Internet (LT-Ds. BY 18/11128, S. 64). So kann eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten sowohl allein für den Onlinebereich, allein für den stationären Bereich oder für beide Bereiche erteilt werden. Hierzu finden sich auf der Whitelist der Antragsgegnerin auch Beispiele vgl. Vertriebsform nur online (z.B. Hillside (Sports) ENC), bet-at-home, Betkick Sportwettenservice GmbH, bwin (Deutschland) Limited) oder beide Vertriebsformen (z.B. tipico Limited, Cashpoint Malta Limited). Die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung festgestellten Verstöße betreffen allesamt das Internetgeschäft der Antragstellerin. Daher ist nicht ersichtlich, warum eine angenommene Unzuverlässigkeit im Vertriebsweg des Onlinegeschäftes der Spielform Sportwetten ohne weiteres die Prognose rechtfertigt, der Antragstellerin fehle auch die Zuverlässigkeit für den stationären Bereich. Anders wäre es nur zu beurteilen, wenn die Antragsgegnerin in Anlehnung an § 35 Abs. 1 S. 2 GewO von einer angebotsübergreifenden (bezogen auf verschiedene Spielformen) Unzuverlässigkeit ausgeht (zum Begriff der gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit in § 35 Abs. 1 S. 2 GewO vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 8. Dezember 2019 – 6 A 740/19 –, juris). Sie setzt voraus, dass sich die Unzuverlässigkeit des Anbieters nicht allein auf das von ihm ausgeübte Glücksspielangebot beschränkt, sondern auf alle Glücksspielangebote. Für die Annahme, dass die von der Antragstellerin begangenen Gesetzesverstöße auch im stationären Bereich zu erwarten sind, fehlt es an konkreten nachvollziehbaren Anhaltspunkten. Zwar begründet die Antragsgegnerin den Bescheid damit, dass der Antragstellerin aufgrund der festgestellten Verstöße die Zuverlässigkeit für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele fehle. Dem steht aber bereits entgegen, dass sie andere Glückspielangebote der Antragstellerin weiterhin zulässt. Nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 2 GlüStV 2021 liegt ein öffentliches Glücksspiel vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt. Darunter fallen alle im GlüStV 2021 erlaubnisfähigen Spielformen (vgl. z.B. § 4 Abs. 4 GlüStV 2021). Die Antragstellerin verfügt über eine Erlaubnis für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet und im stationären Bereich, sowie über eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Pferdewetten nach § 27 GlüStV 2021. Wenn die Zuverlässigkeit jedoch generell nicht für die Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen festgestellt worden ist, wäre konsequenterweise auch die Erlaubnis zur Veranstaltung von Pferdewetten zu entziehen gewesen, weil gemäß § 27 Abs. 4 GlüStV Nr. 1 2021 auch hier erforderlich ist, dass der Antragsteller und die von ihm beauftragten verantwortlichen Personen die für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spieler sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird; bei juristischen Personen und Personengesellschaften müssen alle vertretungsbefugten Personen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen. Dies ist aber nicht erfolgt. Somit scheint die Antragsgegnerin entgegen der Begründung ihres Bescheides davon auszugehen, dass der Antragstellerin nicht generell die Zuverlässigkeit für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele fehlt. Wenn die Zuverlässigkeit jedoch hinsichtlich der Spielformen unterschiedlich bewertet wird, ist nicht ersichtlich, warum dies auch nicht innerhalb einer Glücksspielform bezogen auf den Vertriebsweg gelten soll. Davon scheint auch die Antragsgegnerin selbst auszugehen, wenn sie in ihrer Antragserwiderung ausführt, dass es keine indizierte Zuverlässigkeit aus einer Pferdewetten-Erlaubnis für andere Betätigungen der Antragstellerin gebe. Im Übrigen bedurfte es hier keiner Entscheidung, ob sich der Widerruf der Erlaubnis hinsichtlich des Onlinebereiches als rechtmäßig erweist. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung angesichts der Vielzahl der festgestellten Verstöße im Onlinebereich, die wohl bereits einen beharrlichen Verstoß darstellen, die Prognose der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nahelegen. Ob jedoch der Widerruf der Erlaubnis als ultima ratio hier erforderlich war, darf in Ansehung des Sanktionsregimes der § 4d Abs. 4 GlüStV 2021 bezweifelt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Kosten der Beigeladenen war gemäß § 154 Abs. 4 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keine Anträge gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 GKG. Danach ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. hier der Antragstellerin für ihn bzw. sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In glückspielrechtlichen Verfahren legt die Kammer als Streitwert 50.000,00 EUR zugrunde. Da es sich vorliegend um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist dieser Betrag zu halbieren.