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Beschluss

3 M 9/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0515.3M9.11.0A
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Leitsätze
1. § 114 Satz 2 VwGO schafft lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass eine Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt oder die Gründe einer Ermessensausübung - komplett oder doch in ihrem Wesensgehalt - ausgewechselt werden. (Rn.7) 2. Zum Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses bei Prüfungsanordnungen des Landesrechnungshofes nach § 91 Abs. 2 LHO (juris: HO ST).(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 114 Satz 2 VwGO schafft lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass eine Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt oder die Gründe einer Ermessensausübung - komplett oder doch in ihrem Wesensgehalt - ausgewechselt werden. (Rn.7) 2. Zum Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses bei Prüfungsanordnungen des Landesrechnungshofes nach § 91 Abs. 2 LHO (juris: HO ST).(Rn.8) Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Az.: 1 A 176/10 HAL) vom 2. August 2010 gegen die Prüfungsanordnung des Antragsgegners vom 30. Juni 2010 wiederhergestellt, soweit die Anordnung auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Antragstellerin erstreckt wird. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid vom 30. Juni 2010 - soweit er von der Antragstellerin angefochten worden ist - sich in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird, da der Bescheid hinsichtlich der Erstreckung der Prüfungsanordnung auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Antragstellerin einen Ermessensfehler aufweist. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners war die Ausübung des Ermessens im Hinblick auf den Normzweck nicht entbehrlich. Nach § 91 Abs. 1 Nr. 3 LHO erstreckt sich die Berechtigung zur Prüfung von Zuwendungen des Landes beziehenden Stellen außerhalb der Landesverwaltung nach § 91 Abs. 2 Satz 2 LHO auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers, soweit es der Antragsgegner für seine Prüfung für notwendig hält. Soweit der Antragsgegner unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 17. März 2006 (3 LB 106/03, juris) ausführt, dass es sich bei der Norm des § 91 Abs. 2 Satz 2 LHO um eine Koppelungsvorschrift handele, bei der auf der Tatbestandsseite ein unbestimmter Rechtsbegriff („notwendig“) zur Anwendung komme, hinsichtlich dessen Auslegung dem Antragsgegner ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt worden sei, welcher auf der Rechtsfolgenseite mit einer Ermessensermächtigung („kann“) verknüpft sei, kann aus der Qualifizierung der Vorschrift als Koppelungsvorschrift nicht geschlossen werden, dass das behördliche Ermessen nicht ausgeübt zu werden braucht. Die gerichtliche Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite und der Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite - auch bei den sog. Koppelungsvorschriften - bestimmt sich grundsätzlich nach den allgemeinen Grundsätzen für die gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsakten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 -, NVwZ 2011, 1062; BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 - 8 C 69.86 -, NVwZ 1988, 935; OVG Hamburg, Urt. v. 16.03.2012 - 4 Bf 2/07 -, juris m. w. N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 40 Rdnr. 36; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 114 Rdnr. 32, 33). Etwas anderes gilt nur in Fällen, in denen bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs bereits ein großer Teil der Aspekte zu berücksichtigen ist, die auch Bedeutung für die Ermessensausübung haben, und sich damit bei der Normanwendung Überschneidungen zwischen der Tatbestands- und der Rechtsfolgenseite ergeben. Die Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm gegeben sind, bedeutet in diesen Fällen zugleich, dass der Behörde für die Ausübung ihres Ermessens nur noch ein entsprechend eingeschränkter Spielraum verbleibt (zum unbestimmten Rechtsbegriff der „unbilligen Härte“ bei einem Gebührenerlass im Ermessenswege: OVG LSA, Urt. v. 23.03.2011 - 3 L 436/10 -, juris m. w. N.; VGH Mannheim, Urt. v. 12.03.2009 - 2 S 1229/08 -, juris; jeweils unter Bezugnahme auf Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70 -, BVerwGE 39, 355). Auch in diesen Fällen ist die Ausübung des behördlichen Ermessens nicht entbehrlich (vgl. OVG LSA, Urt. v. 23.03.2011, a. a. O.). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann auch der Begründung des Gesetzentwurfes zur Landeshaushaltsordnung nicht entnommen werden, dass bei den Erstreckungsentscheidungen nach § 91 Abs. 2 Satz 2 LHO bei Bejahung der „Notwendigkeit“ der Erstreckung die Ausübung des Ermessens entbehrlich ist. Vielmehr heißt es dort in der Einzelbegründung zu § 91 LHO (LT-Drucksache 1/72, S. 92): „Die Prüfung kann sich sowohl bei einer institutionellen Förderung als auch bei der Projektförderung nach pflichtgemäßen Ermessen des Landesrechnungshofs auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zuwendungsempfängers erstrecken. Der Landesrechnungshof hat dabei allgemeine Verwaltungsgrundsätze, wie Verhältnismäßigkeit und Übermaßverbot zu beachten.“ Soweit der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung (Seite 5) ausführt, dass § 91 Abs. 2 Satz 2 LHO Elemente einer besonderen Sachkunde des Antragsgegners enthalte, rechtfertigt dies eine andere Bewertung nicht. Er meint, einer gesonderten Ermessensausübung bei dieser dann als Koppelungsvorschrift zu verstehenden Norm bedürfe es bei Zuerkennung eines Beurteilungsspielraumes nicht. Auch eine besondere Sachkunde lässt die Bindung an das Gesetz nicht entfallen, das vom Antragsgegner nach dem Wortlaut der Ermächtigung und dem Zweck der Vorschrift, wie sie in der Begründung zum Gesetzentwurf ihren Ausdruck gefunden hat, eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens verlangt. Eine danach erforderliche Ermessensentscheidung über die Notwendigkeit der Erstreckung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 LHO kann daher nur Bestand haben, wenn die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung ergibt, dass die Behörde die nach materiellem Recht erforderliche Abwägung des Für und Wider der sich gegenüberstehenden Belange vorgenommen und dabei die wesentlichen Umstände des Falles einschließlich der Interessen der Beteiligten einzelfallbezogen berücksichtigt hat. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Diesem Zweck dient auch die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten nach § 39 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1980 - 1 C 19.78 -, juris; zur Begründungspflicht bei intendiertem Ermessen: BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, juris und Urt. v. 05.07.1985 - 8 C 22.83 -, juris). Der Begründung des angefochtenen Bescheids vom 30. Juni 2010 (Seite 2 und Seite 3 oben) ist nicht zu entnehmen, dass sich der Antragsgegner bei Erlass des Bescheides seines Ermessensspielraums bewusst war und dass er ihn wahrgenommen hat. Vielmehr lassen die Formulierungen in der Begründung des Bescheides wie auch in der Beschwerdebegründung darauf schließen, dass der Antragsgegner im Bescheid vom 30. Juni 2010 kein Ermessen ausgeübt hat. Die Begründung des Bescheides beginnt mit einer inhaltlichen Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Feststellung, dass die Antragstellerin vom Land und der Stadt D. Zuwendungen im erheblichen Umfang sowohl in Form von Wohnungsbau- als auch Städtebauförderungsmitteln erhalten hat. Hinzu kämen noch Fördermittel nach den Programmen „Stadtumbau Ost“. Im Folgenden heißt es abschließend: „Der Landesrechnungshof hält es im Falle der HWG für notwendig, die Prüfung auch auf die sonstige Wirtschaftsführung des Unternehmens zu erstrecken. Der Zusammenhang der Zuwendungsprüfung zur sonstigen Haushalts- und Wirtschaftsführung ergibt sich zum einen aus der Subsidiarität von Zuwendungen im Verhältnis zu eigenen Mitteln der Gesellschaft. Zum anderen dürfen Zuwendungen z. B. beim Stadtumbau nur solchen Zuwendungsempfängern als Letztempfänger gewährt werden, die die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Für das Land als Zuwendungsgeber ist es von besonderer Bedeutung, dass Unternehmen, die Zuwendungen vom Land erhalten, auch dauerhaft in der Lage sind, ihre Aufgaben wirtschaftlich und sparsam zu erfüllen (vgl. VV Nr. 1.2. zu § 44 LHO).“ Diese Ausführungen lassen allenfalls erkennen, dass es der Antragsgegner für notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 2 LHO erachtet hat, die Prüfung auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Antragstellerin zu erstrecken und die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erstreckung als gegeben ansieht. Der Umstand, dass juristische Personen des Privatrechts, die sich wie die Antragstellerin im Eigentum der öffentlichen Hand befinden, grundsätzlich nicht grundrechtsfähig sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05 -, juris) und sich damit nicht auf die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Unternehmensfreiheit berufen können, lässt jedoch nicht die Verpflichtung des Antragsgegners entfallen, zumindest im Ansatz einzelfallbezogene Erwägungen dazu anzustellen, warum die Erstreckung der Prüfung auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Antragstellerin überhaupt und in dem in der Anlage zur Anordnung vom 30. Juni 2010 aufgeführten Umfang ermessensgerecht ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass solche erforderlichen Erwägungen in dem Bescheid noch nicht einmal anklingen. Somit ist von einem Ermessensausfall auszugehen mit der Folge, dass die getroffene Entscheidung an einem nicht heilbaren materiellrechtlichen Fehler leidet. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann dieser Ermessensfehler auch nicht dadurch geheilt werden, dass der Antragsgegner nach Erlass des Bescheides vom 30. Juni 2010 im gerichtlichen Verfahren und mit an die Antragstellerin gerichteten außergerichtlichen Schreiben aus seiner Sicht ausreichende Ermessenserwägungen angestellt hat. § 114 Satz 2 VwGO schafft lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt oder die Gründe einer Ermessensausübung (komplett oder doch in ihrem Wesensgehalt) ausgewechselt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 -, NVwZ 2008, 326 und Urt. v. 05.09.2006 - 1 C 20.05 - NVwZ 2007, 470). Eine Ergänzung der Ermessenserwägungen ist daher nur zulässig, wenn die nachträglich angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, diese Heranziehung keine Wesensänderung des angefochtenen Verwaltungsakts bewirkt und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55). Ein wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidriger Verwaltungsakt kann daher vom Gericht nicht geheilt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.01.1999 - 6 B 133.98 - NJW 1999, 2912). Dies ist auch nicht im Wege einer Ergänzung nach § 114 Satz 2 VwGO möglich. Die Vorschrift setzt nämlich voraus, dass bereits vorher, bei der behördlichen Entscheidung, schon „Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes" angestellt worden sind, das Ermessen also in irgendeiner Weise betätigt worden ist. Es stellt daher entgegen der Auffassung des Antragsgegners keine zulässige bloße Ergänzung bereits angestellter Ermessenserwägungen dar, wenn völlig neue Ermessensgesichtspunkte ins Feld geführt werden, die bei der ursprünglichen behördlichen Entscheidung ersichtlich keine Rolle spielten (vgl. VGH München, Beschl. v. 13.11.2006 - 19 CS 06.2383 -, juris). Eine - hier nicht einschlägige - Ausnahme hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich in den Fällen angenommen, in denen sich wegen einer im materiellen Recht begründeten Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts der Beurteilung der Sach- und Rechtlage von der behördlichen zur gerichtlichen Entscheidung hin aufgrund nachträglich eingetretener Umstände erstmals die Notwendigkeit einer Ermessensausübung ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 -, juris zu § 53 AufenthG). Das Verwaltungsgericht hat weiter in rechtlicher nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass der Antragsgegner weder in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 30. Juni 2010 in der gesonderten Verfügung vom 22. November 2010 noch danach ein über das öffentliche Interesse am Erlass der Prüfungsanordnung und Erstreckungsentscheidung nach § 91 Abs. 2 Satz 2 LHO selbst hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse dargelegt hat. Der Antragsgegner hat als besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zunächst angeführt, dass eine sachgerechte Unterrichtung und Beratung der betroffenen Stellen über die Verwendung öffentlicher Mittel nur möglich sei, wenn örtliche Erhebungen bei der Antragstellerin ohne Verzögerungen durch das Hauptsacheverfahren durchgeführt werden und die Erkenntnisse in den Prüfungsbericht vollständig und im Sinne einer Gesamtbetrachtung eingehen könnten. Es liege darüber hinaus im besonderen öffentlichen Interesse, bei im Einzelfall bestehenden Zweifeln an einer Förderpraxis und Subventionierung zeitnah die förderrelevanten Sachverhalte festzustellen und zu bewerten. Bei der Antragstellerin wolle der Antragsgegner gerade durch Prüfungen in laufenden Zuwendungsverfahren präventiv den Verlust/Missbrauch von Haushaltsmitteln aufzeigen und künftigen Haushaltsgesetzgebern entsprechende Hinweise und Empfehlungen geben, die vor spürbaren Ausgabenbelastungen schützen könnten. Nur so könnten noch rechtzeitig korrektive Maßnahmen bei der Förderung der Antragstellerin ergriffen werden. Angesichts des Fördervolumens würde sich eine fehlerhafte oder unwirtschaftliche Förderpraxis und eine rechtswidrige Bewilligung von Fördermitteln – auch an die Antragstellerin - in erheblichem Umfang zu Lasten der öffentlichen Haushalte auswirken und, da Haushaltsmittel nur begrenzt vorhanden seien, die Möglichkeit bestehe, dass Förderziele nicht bzw. nicht zeitnah verwirklicht werden könnten. Im Hinblick auf ein von der Antragstellerin durchgeführtes Sale-and-lease-back-Geschäft sowie Gewinnabführungen der Antragstellerin an die Stadt D. hätte die Frage, ob eine solche Praxis subventionsrechtlich zulässig sei, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Hinzu komme, dass nach dem Geschäftsbericht für das Jahr 2008 das Leasingmodell das Unternehmensergebnis negativ belastet habe. Der Antragsgegner könne erst nach Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Antragstellerin bewerten, welche langfristigen Auswirkungen von dem Geschäft für die Antragstellerin und die Stadt D. ausgehen und welche Auswirkungen dies auf künftige Förderverfahren habe. Im Hinblick darauf, dass das von der Antragstellerin gemeinsam mit der Nord/LB und einem weiteren Partner entwickelte Leasingmodell auch auf das Interesse anderer Kommunen gestoßen sei, liege eine beschleunigte Klärung im besonderen öffentlichen Interesse. Ferner müssten auch die zuständigen Bewilligungsstellen zeitnah prüfen können, ob sie die für die Jahre 2008 und 2009 an die Antragstellerin ausgereichten Zuwendungen zurückfordern können. Diese vom Antragsgegner in der Anordnung vom 22. November 2010 aufgeführten Gründe (Seite 16 f.), welche in der Beschwerdebegründung nochmals bekräftigt werden, beschreiben nur das allgemeine öffentliche Interesse am Erlass einer Prüfungsanordnung bzw. Erstreckungsentscheidung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 LHO, welches die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Prüfungsanordnung nicht rechtfertigt. Die vom Antragsgegner angeführten Erwägungen berücksichtigen bereits nicht das in § 80 VwGO normierte Regel-Ausnahme-Verhältnis. In der Regel haben Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Der Gesetzgeber gibt damit dem Interesse des Betroffenen, die Vollziehung des Verwaltungsakts bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung bzw. dem Eintritt der Bestandskraft aufzuschieben, für den Regelfall den Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse, den Verwaltungsakt zeitnah durchzusetzen. Damit dient die Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO der grundrechtlichen Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.04.2001 - 1 BvR 1577/00 -, NJW-RR 2001, 1268). Während der Gesetzgeber in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO selbst eine von der Regel abweichende Entscheidung getroffen und dem Vollzugsinteresse den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen gegeben hat, bedarf die Vollziehungsanordnung der Behörde im Einzelfall einer Begründung, aus der sich ergibt, warum gerade in diesem Fall von der Regel des § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO abgewichen und dem Vollzugsinteresse der Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen gegeben wird. Inhaltlich ist dieses Vollziehungsinteresse nicht nur ein gesteigertes Erlassinteresse, sondern von qualitativ anderer Art. In deutlicher Abgrenzung zu dem öffentlichen Interesse, das den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigt, muss sich das besondere Vollziehungsinteresse gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerade auf den sofortigen, also dringenden Vollzug des Verwaltungsakts beziehen. Bezugspunkt ist insofern der Faktor „Zeit“ und es werden besondere Gründe für die alsbaldige, vor der Entscheidung über das Rechtsmittel erfolgende Verwirklichung des Verwaltungsakts gefordert. Nur diese Eilbedürftigkeit ist in der Lage, die Durchbrechung des vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen Suspensiveffekts zu rechtfertigen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 12.10.2010 - 9 S 1937/10 -, juris). Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Grundverfügung allein kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung dagegen nicht tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug auch tatsächlich rechtfertigen bzw. ob damit eine besondere Eilbedürftigkeit erschöpfend und zutreffend dargetan ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 08.11.2011 - 16 B 26/11 -, juris). Gemessen an diesen Maßstäben beschreiben die vom Antragsgegner als Gründe für das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses aufgeführten Gesichtspunkte lediglich das allgemeine öffentliche Interesse an der Tätigkeit des Antragsgegners. Nach § 88 LHO hat der Antragsgegner die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe zu überwachen und zu prüfen. Der Antragsgegner kann auf Grund von Prüfungserfahrungen den Landtag sowie die Landesregierung und einzelne Minister beraten. Er hat sich ferner auf Ersuchen des Landtags oder der Landesregierung über Fragen gutachtlich zu äußern, deren Beantwortung für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel von Bedeutung ist. Diese Tätigkeit des Antragsgegners ermöglicht durch ihr Prüfen, Kritisieren und Beraten eine Entscheidungshilfe für andere Staatsorgane, ohne selbst jedoch irgendwelche Eingriffsbefugnisse zu besitzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.1996 - 3 C 1.96 -, DVBl. 1997, 1180). § 91 LHO erweitert - in gewissen Umfang - diese Prüfungsbefugnisse auch auf Stellen außerhalb der Landesverwaltung. Die Vorschrift dient der Verwirklichung des haushaltsrechtlichen Prinzips, dass es keine „prüfungsfreien Räume“ geben soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2011 - 8 C 53.09 -, NVwZ-RR 2011, 561 und Urt. v. 06.03.2002 - 9 A 16/01 -, NVwZ 2002, 988). Die Überschrift des § 91 LHO („Prüfung bei den Stellen außerhalb der Landesverwaltung“) und die im Gesetzeswortlaut wiederholte Präposition „bei“ machen dabei hinreichend deutlich, dass die Stellen grundsätzlich nicht Prüfungsadressat, sondern nur Erhebungsobjekt sind. Das gesetzgeberische Anliegen und das darin zum Ausdruck kommende allgemeine öffentliche Interesse einer möglichst lückenlosen Prüfung des Einsatzes von Landesmitteln, der Einräumung eines weit angelegten Prüfungsrechtes des Antragsgegners, verbunden mit der Befugnis, die Legislative bei der Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Kontrollfunktion zu unterstützen und auch für die Exekutive beratend tätig zu werden, legitimiert allgemein das Handeln des Antragsgegners im Rahmen der verfassungsrechtlich und gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der Finanzkontrolle. Das allgemeine öffentliche Interesse an einer möglichst zügigen Umsetzung von behördlichen Entscheidungen begründet jedoch noch kein „besonderes“ öffentliches Interesse, welches die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO rechtfertigt. Dies gilt auch für die vom Antragsgegner angeführten fiskalischen Interessen an einer möglichst zeitnahen Umsetzung der Prüfungsanordnung. Wie sich im Umkehrschluss aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ergibt, können Haushaltsinteressen nur ausnahmsweise ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 24.06.2011 - 3 M 488/10 -, NVwZ-RR 2011, 846; OVG Münster, Beschl. v. 06.07.2010 - 13 B 663/10 -, juris). Einen solchen Ausnahmefall hat der Antragsgegner weder dargelegt noch ist ein solcher aus den Akten ersichtlich. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auch den Bewilligungsbehörden im Rahmen von bestehenden Subventionsrechtsrechtsverhältnissen als Amtspflicht eine laufende Kontrolle der Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen obliegt, mit der Folge, dass auch diese gehalten sind, im Interesse einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung auf Zweckverfehlungen nach pflichtgemäßen Ermessen zu reagieren. Gemessen an diesen Maßstäben ist bislang nur in zwei Fallgruppen für die Prüfungsanordnungen der Rechnungshöfe ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse angenommen worden (vgl. zum Nachfolgenden: Groß, VerwArch 2004, 194, 220). Ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse wird zum einen dann angenommen, wenn Hinweise vorliegen, dass bei einer zu prüfenden Stelle Unregelmäßigkeiten vorkommen, deren Vertuschung durch die Vernichtung oder Manipulation von Unterlagen droht, falls bekannt wird, dass eine Rechnungsprüfung erwartet werden muss. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall vom Antragsgegner weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Ein besonderes öffentliches Interesse, welches die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Prüfungsanordnung rechtfertigen kann, kann auch dann vorliegen, wenn eine bestimmte Problematik im Zusammenhang mit der Verwendung von Haushaltsmitteln aus einem besonderen Anlass in die öffentliche Diskussion gerät und daraus ein aktueller politischer Handlungsdruck entsteht. In einem solchen Fall kann insbesondere die Legislative daran interessiert sein, kurzfristig den Bericht des Rechnungshofs zu erhalten. Dieser durch den Bezug auf bestimmte demokratische Willensbildungsprozesse legitime Zweck würde vereitelt, wenn eine Prüfung durch die Erhebung einer Klage möglicherweise Jahre verzögert würde. Ein solches besonderes öffentliches Interesse im Hinblick auf die rechtspolitische Aktualität des Vorgangs lag sowohl dem vom Antragsgegner zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2010 (7 VR 5.10, juris) und dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 8. November 2011 (16 B 26/11, juris) zugrunde. Dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts lag eine beabsichtigte Prüfung des Bundesrechnungshofes nach § 6a des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder vom 2. März 2009 (BGBl. I. 416, ZuInVG, „Konjunkturpaket II“) zugrunde. Nach § 1 ZuInVG unterstützte der Bund zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zusätzliche Investitionen der Kommunen und der Länder. Hierzu gewährte der Bund den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) nach Art. 104b GG. Die Mittel sollten mindestens zur Hälfte des im Gesetz genannten Betrages bis zum 31. Dezember 2009 abgerufen und überwiegend für Investitionen der Kommunen eingesetzt werden. Eine Förderung setzte insbesondere voraus, dass die Maßnahme die zeitlichen Grenzen einhält, innerhalb deren die Maßnahme 2009 und 2010 durchgeführt werden sollte (zum Gesetzeszweck: BVerfG, Beschl. v. 07.09.2010 - 2 BvF 1/09 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks (Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts), des kurzen Förderzeitraumes und der vom Gesetzgeber gesetzten Fristen für den Mittelabruf von nur wenigen Monaten und der damit einhergehenden nur sehr beschränkten zeitlichen Möglichkeiten einer effektiven Finanzkontrolle durch die Rechnungshöfe ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO bejaht. Eine im Hinblick auf die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Zuwendungen bzw. die zuwendungsrechtliche Bewertung des Sale-and-lease-back-Geschäfts vergleichbare Situation hat der Antragsgegner weder dargelegt noch ist diese aus den Akten ersichtlich. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat im Beschluss vom 8. November 2011 ein besonderes öffentliches Interesse im Hinblick auf eine Prüfungsanordnung des Bundesrechnungshofes bezüglich verschiedener Sozialversicherungen bejaht, da die Bundesregierung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Notwendigkeit geprüft hat, ob im Interesse einer weiteren Optimierung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung die gesetzlichen Grundlagen für einen einheitlichen Bundesträger geschaffen werden sollten. Ausgehend hiervon hatte es das Oberverwaltungsgericht Münster als einleuchtend angesehen, dass ein Zuwarten des Bundesrechnungshofs bis zu einer etwaigen Entscheidung in der Hauptsache den Erfolg der verfügten Erhebungen ernsthaft gefährden würde, da konkret beabsichtigt sei, dass der Bundesrechnungshof Bundestag und Bundesregierung im Rahmen des unmittelbar anstehenden Gesetzgebungsverfahrens auf der Grundlage aktueller Prüfergebnisse berate. Eine mit der Prüfung der Sozialversicherungen vergleichbare Situation im Hinblick auf eine konkrete Initiative des Landtages bzw. der Landesregierung macht der Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung weder geltend noch ist ein solcher Umstand aus den Akten ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG festzusetzen, wobei im Hinblick auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der hälftige Auffangstreitwert anzusetzen war. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).