Urteil
8 C 53/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Haushalts- und Wirtschaftsführung eines Verbands von Sozialversicherungsträgern unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 112 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 111 Abs. 1 BHO bereits dann, wenn mindestens ein Mitglied des Verbandes selbst der Rechnungshofprüfung nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO unterliegt.
• Zuschuss im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BHO liegt vor, wenn eine gesetzlich begründete, zweckgebundene Geldleistung des Bundes einem Sozialversicherungsträger zur Finanzierung eigener Aufgaben zufließt; darunter fallen auch gesetzlich normierte Erstattungen.
• Die Ausübung der Prüfung des Bundesrechnungshofs gegenüber einem privatrechtlich organisierten Verband ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot vereinbar; Grundrechte stehen dem Verband insoweit nicht entgegen, da er nicht grundrechtsfähig ist.
• Für die Prüfungsbefugnis des Bundesrechnungshofs ist maßgeblich die potentielle finanzielle Betroffenheit des Bundes; es bedarf keiner Mindesthöhe der Bundesmittel oder eines erheblichen Mitgliederanteils.
Entscheidungsgründe
Prüfungsbefugnis des Bundesrechnungshofs gegenüber Verband von Unfallversicherungsträgern • Die Haushalts- und Wirtschaftsführung eines Verbands von Sozialversicherungsträgern unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 112 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 111 Abs. 1 BHO bereits dann, wenn mindestens ein Mitglied des Verbandes selbst der Rechnungshofprüfung nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO unterliegt. • Zuschuss im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BHO liegt vor, wenn eine gesetzlich begründete, zweckgebundene Geldleistung des Bundes einem Sozialversicherungsträger zur Finanzierung eigener Aufgaben zufließt; darunter fallen auch gesetzlich normierte Erstattungen. • Die Ausübung der Prüfung des Bundesrechnungshofs gegenüber einem privatrechtlich organisierten Verband ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot vereinbar; Grundrechte stehen dem Verband insoweit nicht entgegen, da er nicht grundrechtsfähig ist. • Für die Prüfungsbefugnis des Bundesrechnungshofs ist maßgeblich die potentielle finanzielle Betroffenheit des Bundes; es bedarf keiner Mindesthöhe der Bundesmittel oder eines erheblichen Mitgliederanteils. Die Klägerin begehrt, dass der Bundesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung des beklagten Spitzenverbands der Unfallversicherungsträger prüft. Der Verband ist privatrechtlich organisiert und besteht aus gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie mehreren Unfallkassen, darunter drei bundesunmittelbare Unfallkassen (UK-Bund, EUK, UKPT). Der Bundesrechnungshof hatte eine Prüfung angekündigt, die der Verband abgelehnt hat. Die Klägerin berief sich auf § 112 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 111 BHO und machte geltend, die Prüfungsunterworfenheit einzelner Mitglieder begründe ein Prüfungsrecht gegenüber dem Verband. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage jedoch ab mit der Begründung, die Prüfrechte der drei Bundesunfallkassen führten nicht automatisch zu einem Prüfungsrecht gegenüber dem Verband. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Revision ein. • Zulässigkeit: Die Leistungsklage ist zulässig, weil nach Verweigerung der Prüfung durch den Beklagten ein Rechtsschutzinteresse besteht. • Anwendbare Normen: § 111 BHO (Prüfung bundesunmittelbarer juristischer Personen), § 112 Abs. 1 Sätze 1–2 BHO (Prüfungsbezug zu Sozialversicherungsträgern und deren Verbänden) sowie §§ 94,95 BHO (Erhebungsbefugnisse); verfassungsrechtlich Art. 114 GG (Finanzkontrolle). • Prüfungsunterworfenheit der Mitglieder: UKPT war aufgrund einer bis 14.12.2010 bestehenden gesetzlichen Garantieverpflichtung prüfungsunterworfen; UK-Bund und EUK erhalten gesetzlich begründete Zuschüsse des Bundes und sind daher ebenfalls prüfungsunterworfen (§ 112 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 bzw. Alt. 2 BHO). • Begriffsbestimmung Zuschuss: Zuschuss ist jede gesetzlich begründete, zweckgebundene unmittelbare oder mittelbare Geldleistung des Bundes zur Finanzierung eigener Aufgaben des Sozialversicherungsträgers; auch gesetzliche Erstattungen fallen darunter. • Auslegung von § 112 Abs. 1 Satz 2 BHO: Wortlaut, Systematik, Materialien und Zweck der Vorschrift rechtfertigen eine weite Auslegung; es genügt, dass ein Mitglied der Prüfung unterliegt, um ein Prüfungsrecht gegenüber dem Verband zu begründen. • Zweck- und verfassungsrechtliche Erwägungen: Die Auslegung dient der lückenlosen parlamentarischen Finanzkontrolle nach Art. 114 GG; eine Prüfung des Verbandes ist zur effektiven Kontrolle über Bundeszuschüsse und Garantieverpflichtungen erforderlich. • Verhältnismäßigkeit: Die Prüfung greift nicht unzulässig in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verbands ein, da dieser nicht grundrechtsfähig ist; die Prüfung ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig und beeinträchtigt Selbstverwaltungsbelange nicht unzumutbar. • Folgen: Aufgrund der bejahten Prüfungsbefugnis stehen dem Bundesrechnungshof die nach §§ 94,95 BHO vorgesehenen Erhebungsbefugnisse gegen den Verband zu. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben und festgestellt, dass die Haushalts- und Wirtschaftsführung des beklagten Verbands nach § 112 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 111 Abs. 1 BHO der Prüfung durch den Bundesrechnungshof unterliegt. Maßgeblich ist, dass drei Mitglieder (UK-Bund, EUK, UKPT) jeweils nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO prüfungsunterworfen sind; dies genügt, um ein Prüfungsrecht gegenüber dem Verband zu begründen. Der Zuschusscharakter der Bundesleistungen an UK-Bund und EUK sowie die bis 14.12.2010 bestehende Garantieverpflichtung zugunsten der UKPT begründen die Prüfungsunterworfenheit dieser Mitglieder. Die Prüfung durch den Bundesrechnungshof ist verfassungsgemäß und verhältnismäßig; dem Rechnungshof stehen die gesetzlich vorgesehenen Erhebungs- und Auskunftsbefugnisse gegenüber dem Verband zu.