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Urteil

3 L 436/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0323.3L436.10.0A
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Leitsätze
Der Begriff der unbilligen Härte im Sinne des § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA ist als unbestimmter Rechtsbegriff sowohl der Tatbestandsseite der Norm zuzuordnen, wie aber auch mit dem durch die Norm eingeräumten Ermessen verknüpft (sog. Kopplungsvorschrift).(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Begriff der unbilligen Härte im Sinne des § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA ist als unbestimmter Rechtsbegriff sowohl der Tatbestandsseite der Norm zuzuordnen, wie aber auch mit dem durch die Norm eingeräumten Ermessen verknüpft (sog. Kopplungsvorschrift).(Rn.24) Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig und begründet. Gegenstand des Verfahrens ist allein noch der Antrag des Klägers auf Erlass der Gebühr wegen Überschreitung der Regelstudienzeit für das Sommersemester 2006, da nur insoweit das Urteil des Senates vom 21. Oktober 2009 nicht rechtskräftig geworden ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzuändern, soweit der Kläger zu Unrecht den Erlass der Gebühr wegen Überschreitung der Regelstudienzeit für das Sommersemester 2006 begehrt. Insoweit ist der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2006 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, dass ihm die Gebühr für die Überschreitung der Regelstudienzeit in Höhe von 500,- € für das Sommersemester 2006 erlassen wird. Grundlage für diesen Anspruch ist § 112 Abs. 7 Satz 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - HSG LSA - i. V. m. § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256). Nach dieser Vorschrift können die Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr oder die Entrichtung des Entgeltes im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde. Der Begriff der unbilligen Härte ist als unbestimmter Rechtsbegriff sowohl der Tatbestandsseite der Norm zuzuordnen, wie aber auch mit dem durch die Norm eingeräumten Ermessen verknüpft. Wie der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschl. v. 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70 -, BVerwGE 39, 355) zur Erlassregelung des § 131 AO a. F. ausgeführt hat, kann nur nach Sinn und Zweck der jeweiligen Norm darüber entschieden werden, in welchem Verhältnis unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessen in einer Norm zueinander stehen. Da es Sinn und Zweck des 111 Abs. 8 Sätze 2 bis 4 HSG LSA ist, unbillige Härten zu vermeiden, prägt der Begriff der „unbilligen“ Härte den Zweck der Ermessensermächtigung entscheidend und bestimmt maßgeblich die Kriterien für die Ausübung des Ermessens. Neben diesem Zweck, unbillige Härten zu vermeiden, sind andere für den Erlass der Gebühr für die Überschreitung der Regelstudienzeit bedeutsame Ermessensgesichtspunkte nicht ersichtlich. So lassen sich keine Gründe finden, die es rechtfertigen könnten, gegen den Ermächtigungszweck die Gebühr trotz sonst eintretender unbilliger Härte zu verlangen. Einerseits gibt § 111 Abs. 8 Sätze 2 bis 4 HSG LSA daher nur dann, wenn und soweit die Entrichtung der Gebühr wegen Überschreitung der Regelstudienzeit zu einer unbilligen Härte führen würde, die Ermessensdirektive vor, diese auf Antrag des Studenten ganz oder teilweise zu erlassen (eine sonst eintretende unbillige Härte als notwendige Bedingung auf der Tatbestandsseite der Norm); andererseits soll aber auch immer dann, wenn und soweit die Entrichtung der Gebühr wegen Überschreitung der Regelstudienzeit zu einer unbilligen Härte führen würde, diese erlassen werden (eine sonst eintretende unbillige Härte als notwendiges und zugleich hinreichendes Ermessenskriterium auf der Rechtsfolgenseite der Norm). Damit ist die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der unbilligen Härte des § 111 Abs. 8 Sätze 2 bis 4 HSG LSA auch unmittelbar mit dem Ermessensbereich und der Ermessensausübung nach dieser Vorschrift verbunden (vgl. zum Begriff der unbilligen Härte in § 25 Abs. 6 BAföG: BVerwG, Urt. v. 17.07.1998 - 5 C 14.97 -, BVerwGE 107, 164), so dass bei Vorliegen einer unbilligen Härte das durch § 112 Abs. 7 i. V. m. § 111 Abs. 8 Sätze 2 bis 4 HSG LSA eingeräumte Ermessen grundsätzlich in Richtung auf den Erlass der Gebühr hin auszuüben ist, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ausnahmsweise eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten (vgl. zu Gebühren wegen Überschreitung der Regelstudienzeit: OVG Lüneburg, Urt. v. 03.12.2008 - 2 LC 1270/04 - juris; OVG Weimar, Urt. v. 13.12.2007 - 1 KO 1019/06 -, juris). Die Erhebung der Langzeitstudiengebühr für das Sommersemester 2006 würde für den Kläger zu einer unbilligen Härte führen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die landesrechtlichen Bestimmungen über die Erhebung von Gebühren wegen Überschreitung der Regelstudienzeit aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 12 Abs. 1 GG) zur Bewältigung von Ausnahmesituationen eine Härtefallregelung enthalten müssen (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 - juris). Selbst wenn man im Sinne der seit dem 27. Juli 2010 geltenden gesetzlichen Regelung (§ 112 Abs. 4 Satz 5 HSG LSA in der Fassung des Gesetzes vom 16.07.2010, GVBl. LSA S. 436) auch hinsichtlich der hier maßgeblichen Gesetzesfassung eine unzumutbare und damit unbillige Härte in der Regel bei einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung annehmen will, führt dies in Bezug auf das hier nur streitgegenständliche Sommersemester 2006 nicht zu einem Anspruch auf Gebührenerlass. Auf eine solche finanzielle Notlage kann sich der Kläger unter Hinweis auf sein geringes Einkommen nicht mit Erfolg berufen, weil er sich im Sommersemester 2006 unstreitig noch nicht in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung befand. Es bestand jedoch im Sommersemester 2006 für den Kläger eine unzumutbare Härte aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA. Der Kläger hat sein Studium des Wirtschaftsingenieurwesens bereits im Sommersemester 2003 und damit mehr als ein Jahr vor Inkrafttreten des § 112 HSG LSA am 13. Mai 2004 aufgenommen. Die Bestimmung des § 112 HSG LSA entfaltet bei Personen, die bei Inkrafttreten des § 112 HSG LSA bereits studierten, damit eine unechte Rückwirkung. Zur Berechnung der gebührenfreien Zeiten nach § 112 Abs. 3 HSG LSA werden alle Studienzeiten an einer deutschen Hochschule berücksichtigt. Es wird also auch an Zeiträume angeknüpft, die vor Inkrafttreten des § 112 HSG LSA liegen. Dass die Bestimmung des § 112 HSG LSA auch für Studenten gilt, die bereits vor ihrem Inkrafttreten studierten und damit unechte Rückwirkung entfaltet, ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteil d. Senates vom 21. Oktober 2009 - 3 L 169/08 - ). Bei dem Kläger besteht aber aufgrund besonderer, einzelfallbezogener Umstände eine unzumutbare Härte im Sinne des § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA. Um den berechtigten Interessen der Studenten, die ihr Studium vor der Einführung von Langzeitstudiengebühren aufgenommen und auf die Gebührenfreiheit des Studiums vertraut haben, gerecht zu werden, hat der Landesgesetzgeber in § 122 Abs. 4 HSG LSA eine Übergangsregelung geschaffen, die es den Betroffenen grundsätzlich ermöglichte, sich auf die neue Gebührenregelung einzustellen bzw. das Studium vor Eintritt der Gebührenpflicht zu beenden. Nach dieser Bestimmung wurden erstmalig zum Wintersemester 2005/2006, also erst mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten des § 112 HSG LSA, Gebühren wegen Überschreitung der Regelstudienzeit erhoben. Bei der Anwendung der Bestimmung des § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA ist es aus Vertrauensschutzgesichtspunkten verfassungsrechtlich geboten, einen Gebührenerlass dann in Betracht zu ziehen, wenn ein Betroffener auch unter Ausschöpfung einer angemessenen Übergangsfrist sein Studium nicht vor Eintritt der Gebührenpflicht beenden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32; zu Härtefallregelungen bei allgemeinen Studiengebühren: BVerfG, Beschl. v. 30.04.2007 - 1 BvR 1323/05 -, NVwZ-RR 2007, 569). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger hatte keine Möglichkeit, der Festsetzung der Gebühr wegen Überschreitung der Regelstudienzeit für das Sommersemester 2006 (bzw. auch des vorhergehenden Wintersemesters 2005/2006) durch ein zügiges Studium zu entgehen. Er befand sich im Sommersemester 2006 im 7. Fachsemester seines Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen, hatte die Regelstudienzeit von zehn Semestern also noch nicht erreicht. Die Einbeziehung der seit dem Sommersemester 1996 von ihm absolvierten Studiensemester führt beim Kläger damit zu einer unbilligen Härte, weil er in dem Zeitpunkt des Studienfachwechsels im Jahre 2003 auf die Gebührenfreiheit des Studiums vertrauen durfte und nicht damit rechnen musste, dass bei Einführung von Gebühren wegen Überschreitung der Regelstudienzeit nur ein Studienfachwechsel bis zum zweiten Semester anrechnungsfrei bleiben würde. Der Gesetzgeber hätte angesichts des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums auch eine andere Regelung treffen können, welche die bereits in anderen Studiengängen absolvierten Studiensemester anrechnungsfrei lässt. Auch wenn der Kläger nicht darauf vertrauen konnte, bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ohne zeitliche Begrenzung ein gebührenfreies Studium absolvieren zu können (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a. a. O.), hat er mit dem Studienfachwechsel im Jahre 2003 eine Entscheidung getroffen, die er bezogen auf die Entstehung der Gebührenpflicht zum Wintersemester 2005/2006 nicht mehr rückgängig machen konnte. Es war ihm im Jahr 2003 unmöglich, die Folgen seines Handelns im Hinblick auf die Entstehung der Gebührenpflicht im Jahre 2005 abzusehen und seine Entscheidung daran auszurichten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und erfolgt unter Einbeziehung der Kosten des gesamten Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren aufgrund der Überschreitung der Regelstudienzeit für das Sommersemester 2006. Der Kläger war seit dem Sommersemester 1996 bei der Beklagten immatrikuliert. Ab dem Sommersemester 2003 war er im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen bei der Beklagten immatrikuliert. Der Kläger befand sich im Sommersemester 2006 im 28. Hochschulsemester. Mit Bescheid vom 2. Februar 2006 erhob die Beklagte ab dem Sommersemester 2006 Gebühren wegen Überschreitung der Regelstudienzeit in Höhe von 500,00 € pro Semester. Zur Begründung führte sie aus, dass die Regelstudienzeit für den Studiengang Diplom-Wirtschaftsingenieurwesen 10 Semester betrage. Gebührenfrei seien 14 Semester. Der Kläger befinde sich jedoch bereits im 28. Hochschulsemester. Der Bescheid sei ein Dauerbescheid und gelte ab dem Sommersemester 2006 bis zum Ende des Studiums. Mit weiterem Bescheid vom 28. April 2006 lehnte die Beklagte den Erlass der Studiengebühr für das Sommersemester 2006 ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die vom Kläger geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe nicht ausreichend seien. Für das Wintersemester 2005/2006 hatte die Beklagte die Gebühr wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte erlassen. Am 2. März 2006 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben. Er hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass die Erhebung der Studiengebühren rechtswidrig sei, da die Regelungen im Hochschulgesetz eine unzulässige Rückwirkung entfalteten. Die Übergangsregelung sei nicht ausreichend. Dies stelle für ihn eine unbillige Härte dar. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2006 aufzuheben, hilfsweise, den Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2006 in der Gestalt des Bescheides vom 28. April 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Gebühr für das Sommersemester 2006 zu erlassen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigte den angefochtenen Bescheid. Mit Urteil vom 21. November 2007 hat das Verwaltungsgericht Halle den Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2006 insoweit aufgehoben, soweit mit ihm Gebühren für das Wintersemester 2006/2007 oder spätere Semester festgesetzt werden. Im Übrigen hat es die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrages abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2006 insoweit rechtswidrig sei, soweit er als Dauerbescheid für zukünftige Semester ergangen sei. Er sei jedoch rechtmäßig, soweit er eine Studiengebühr für die Überschreitung der Regelstudienzeit für das Sommersemester 2006 festsetze. Die Erhebung der Langzeitstudiengebühren für das Sommersemester 2006 mit dem angefochtenen Bescheid begegne keinen rechtlichen Bedenken, da die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Der Kläger habe die Regelstudienzeit des von ihm betriebenen Studienganges von 10 Semestern um mehr als vier Semester überschritten, da er im Sommersemester 2006 das 28. Hochschulsemester absolviert habe. Zwar habe sich der Kläger in diesem Semester erst im 7. Fachsemester des Studiums Wirtschaftsingenieurwesen befunden. Maßgeblich sei allerdings nicht die Regelstudienzeit in diesem Studiengang, sondern die Gesamtheit aller absolvierten Studienzeiten. Von den 28 Hochschulsemestern des Klägers sei auch kein Abschlag vorzunehmen. Der Bescheid sei jedoch rechtswidrig, soweit er als Dauerbescheid Rechtswirkung für zukünftige Semester erzeugen wolle. Für eine solche Regelung fehle es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Der Hilfsantrag auf Erlass der Studiengebühr für das Sommersemester 2006 sei unbegründet, da die Beklagte den Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung mit Erlass des Bescheides vom 28. April 2006 bereits erfüllt habe. Mit Beschluss vom 15. Juli 2009 hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Mit Urteil vom 21. Oktober 2009 (Aktenzeichen 3 L 169/08) hatte der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Den vom Kläger mit einer Anschlussberufung verfolgten Antrag auf Erlass der Gebühr für das Sommersemester 2006 hatte der Senat als unzulässig angesehen. Mit Beschluss vom 3. September 2010 (Aktenzeichen 6 B 29.10) hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde des Klägers hin das Urteil des Senates vom 21. Oktober 2009 insoweit aufgehoben und das Verfahren an den Senat zurückverwiesen, als die Anschlussberufung als unzulässig verworfen worden war. Im Übrigen hat es die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Nach Zurückverweisung der Sache verfolgt der Kläger sein Begehren auf Erlass der Gebühr für das nur noch streitgegenständliche Sommersemester 2006 weiter. Er trägt vor, dass bezogen auf das Sommersemester 2006 die Erhebung der Langzeitstudiengebühr für ihn eine unbillige Härte im Sinne des § 112 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA darstelle. Er habe sich bei der Verkündung des Gesetzes vom 5. Mai 2004, mit dem die Erhebung von Langzeitstudiengebühren eingeführt wurde, erst im 4. Fachsemester befunden. Die Regelstudienzeit in dem von ihm betriebenen Studium des Wirtschaftsingenieurwesens betrage zehn Semester (vier Semester Grundstudium, sechs Semester Hauptstudium). Im Zeitpunkt der erstmaligen Gebührenerhebung im Wintersemester 2005/2006 habe er sich im 6. Fachsemester befunden und damit selbst bei einem zügigen Studienfortgang sein Studium nicht mehr vor Beginn der Erhebung der Langzeitstudiengebühren beenden können. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Gebühr für das Sommersemester 2006 in Höhe von 500,00 € zu erlassen, den Bescheid vom 28. April 2006 insoweit aufzuheben und das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 21. November 2007 insoweit abzuändern, Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte führt zur Begründung aus, dass der Kläger bei der Prüfung der Erlassantrages Anfang April 2006 entsprechend der Studien- und Diplomprüfungsordnung des Studienganges Wirtschaftsingenieurwesen zwar noch (mindestens) vier Semester bis zum Studienabschluss zu absolvieren gehabt hätte. Es sei jedoch zuungunsten des Klägers bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger bereits drei andere Studiengänge (Bauingenieurwesen, Mathematik, Wirtschaftsmathematik) ohne Abschluss abgebrochen hätte. Damit habe sich die Negativprognose aufgedrängt, dass der Kläger auch in diesem Studium scheitern werde. Es könne nicht sein, dass das Land verpflichtet sei, einem Studierenden über 30 Semester lang ein kostenfreies Studium zu finanzieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.