Beschluss
2 M 66/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0828.2M66.25.00
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Leitsätze
1. Bei der Festsetzung des in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgeldes ist im Regelfall keine (erneute) Ermessensausübung geboten (vgl. Beschluss des Senats vom 7. März 2024 - 2 M 5/24 - juris Rn. 2, m.w.N.).(Rn.8)
2. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens, die für die Bemessung des Zwangsgeldes ein maßgeblicher Gesichtspunkt ist, betrifft nicht nur die Rentabilität eines Teilbereichs, sondern die Leistungsfähigkeit des Unternehmens insgesamt.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 2. Juni 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Instanzen auf jeweils 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Festsetzung des in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgeldes ist im Regelfall keine (erneute) Ermessensausübung geboten (vgl. Beschluss des Senats vom 7. März 2024 - 2 M 5/24 - juris Rn. 2, m.w.N.).(Rn.8) 2. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens, die für die Bemessung des Zwangsgeldes ein maßgeblicher Gesichtspunkt ist, betrifft nicht nur die Rentabilität eines Teilbereichs, sondern die Leistungsfähigkeit des Unternehmens insgesamt.(Rn.14) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 2. Juni 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Instanzen auf jeweils 20.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit Bescheid vom 17. September 2024 verfügte Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50.000 € und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 60.000 € wegen Verstoßes gegen eine bestandskräftige Verfügung des Antragsgegners vom 19. Januar 2023, mit der der Antragstellerin aufgegeben wurde, die von ihr durchgeführte Sand-/Kiesgewinnung auf einer Erweiterungsfläche, für die noch keine Genehmigung erteilt worden ist, unverzüglich einzustellen. Den von ihr gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres gegen den Bescheid vom 17. September 2024 erhobenen Widerspruchs anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der angefochtene Bescheid erweise sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner habe in diesem Bescheid und in seinem ergänzenden Vortrag im Eilverfahren nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass die Antragstellerin gegen die bestandskräftige Untersagungsverfügung verstoßen habe. Insbesondere belege die vom Antragsgegner vorgelegte, teilweise GPS-gestützte Fotodokumentation, dass die Antragstellerin nach Erlass dieser Verfügung erneut über die genehmigte Abbaugrenze hinaus tätig geworden sei. Die Kammer stütze sich dabei maßgeblich auf die Ausführungen des Antragsgegners in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 zum Markierungspunkt 8. Hiernach sei der auf dem Foto Nr. 9 der ursprünglichen Fotodokumentation (nunmehr Foto Nr. 8 in der überarbeiteten Fassung) abgebildete Pflock als Grenzmarkierung zwischen dem genehmigten und dem nicht genehmigten Abbaubereich gesetzt. Der Antragsgegner habe überzeugend dargelegt, dass dieser Pflock im Rahmen einer Auspflockung am 14. Februar 2023 mittels GPS georeferenziert worden sei und die Koordinaten anschließend in ein Kartenprogramm übertragen worden seien. Dies habe eine präzise Verortung des Grenzverlaufs ermöglicht. Die Kammer habe im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln. Das Nachweisfoto und die Auswertung der GPS-Daten seien substantiiert dokumentiert und nachvollziehbar erläutert worden. Eine solche nachträgliche Begründung des Bescheides sei gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA im vorliegenden Verfahren auch noch zulässig. Der Einwand der Antragstellerin, der auf dem diesem Foto abgebildete Pflock stelle nicht den Eckpunkt 8, sondern lediglich einen Orientierungspunkt für die beantragte Erweiterungsfläche dar, überzeuge nicht. Ihre Behauptung im Schriftsatz vom 6. Dezember 2024, das als Anlage AST 6 vorgelegte Foto belege, dass bereits im Januar 2023 eine Überschreitung der Abbaugrenze erfolgt sei, stehe im Widerspruch zu dem vom Antragsgegner vorgelegten und auf den 14. Februar 2023 datierten Foto, das den Pflock in einem damals noch nicht abgegrabenen Gelände zeige. Demnach sei die Abbaugrenze zu diesem Zeitpunkt im fraglichen Bereich noch nicht überschritten worden. In ihrer weiteren Stellungnahme vom 21. Februar 2025 äußere die Antragstellerin lediglich die Ansicht, der tatsächliche Eckpunkt 8 befinde sich „weiter links“. Eine konkrete Verortung oder ein substantiierter Nachweis - etwa durch eigene GPS-Daten, Kartenskizzen oder vermessungstechnisch fundierte Unterlagen - werde aber nicht erbracht. Angesichts des konkreten und technisch unterlegten Vortrags des Antragsgegners hätte es der Antragstellerin oblegen, ihren abweichenden Vortrag durch geeignete Beweismittel (z.B. eigene Fotodokumentation mit Lagebezug) zu untermauern. Der Vortrag des Antragsgegners zu Eckpunkt 8 stehe im Einklang mit dem übrigen zur Akte gereichten Bildmaterial, insbesondere den Fotos auf Bl. 3 der überarbeiteten Fotodokumentation. Diese zeigten zwei deutlich unterscheidbare Abbautiefen: Die Markierung 1 dokumentiere einen Sandabbau von ca. 8 m Tiefe, während die Markierung 2 lediglich einen oberflächlichen Bodenabtrag aufweise. Die so entstandenen Stufen veranschaulichten den Zustand zum Zeitpunkt der Untersagungsverfügung. Das Foto Nr. 8 der überarbeiteten Fotodokumentation, aufgenommen am 14. Februar 2023, zeige aus entgegengesetzter Perspektive ebenfalls diese Stufung. Die von der Antragstellerin als Anlage AST 6 vorgelegte Aufnahme aus der 48. Kalenderwoche 2024 illustriere die zwischenzeitlich erfolgte erhebliche Abgrabung. Zwar fehlten auf diesem Foto die beiden Kiefern, die auf Foto Nr. 8 deutlich zu erkennen seien, was jedoch darauf zurückzuführen sein dürfte, dass diese Bäume außerhalb des Bildausschnitts links stünden. Auffällig sei zudem, dass im Hintergrund des Fotos der Antragstellerin Windkraftanlagen sichtbar seien, die auf dem am 14. Februar 2023 aufgenommenen Foto nicht zu sehen seien, weil sie dort noch nicht errichtet gewesen seien. Dies spreche jedenfalls nicht gegen die Vergleichbarkeit der Perspektiven, da sich auf beiden Fotos - trotz der zeitlichen Differenz - dieselben markanten Laubbäume mit übereinstimmender Ast- und Stammstruktur wiederfänden, was eine weitgehend identische Kameraposition nahelege. Auch auf den Fotos auf Bl. 9 der Fotodokumentation seien diese Laubbäume dokumentiert (dort rechts von den markierten Kiefern). Die Auswertung der weiteren Fotos auf Bl. 9 der überarbeiteten Dokumentation bestätige ebenfalls einen erheblichen Abbau im südlichen Grundstücksbereich, der über die Errichtung eines bloßen Erdwalles deutlich hinausgehe. Selbst unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerin, sie habe versucht, innerhalb des genehmigten Bereichs zwischen Eckpunkt 8 und Eckpunkt 9 zu bleiben, zeige ihr eigenes Foto (AST 6) eine klare Überschreitung der Abbaukante. Diese verlaufe nicht entlang der Verbindungslinie der beiden Eckpunkte, sondern nach den nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners in einem Bereich von ca. 8 m Tiefe und 8 m Breite. Ausgehend von einer südlichen Abbaugrenze von etwa 150 m (gemäß Schätzung über die Legende in Google Maps bei den Koordinaten 52.5244310, 11.8486883) ergebe sich ein Volumen von ca. 2.900 m3. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das tatsächlich abgebaute Volumen - angesichts bereits vorhandener Grenzüberschreitungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Abbaukante nicht lotrecht in die Tiefe verlaufe - lediglich etwa die Hälfte der geschätzten Menge betrage, verbliebe dennoch ein Abbauvolumen von rund 1.400 m3. Dies entspreche etwa 50 bis 70 Lkw-Ladungen und stelle somit keine unerhebliche Eingriffstiefe dar. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung sei daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin nach Erlass der Untersagungsverfügung vom 19. Januar 2023 erneut erhebliche Abgrabungen vorgenommen habe, die über einen bloßen (ggf. noch zulässigen) Oberbodenabtrag deutlich hinausgingen. Bei dieser Sachlage könne offenbleiben, ob es unzulässige Abgrabungen auch im östlichen Bereich des Geländes gegeben habe und in welchem Umfang die Antragstellerin sonstige Abgrenzungen oder Böschungen vorgenommen habe. Maßgeblich sei, dass auf hinreichend gesichertem Vermessungsmaterial eine erhebliche Überschreitung der genehmigten Abbaugrenze in südlicher Richtung festgestellt worden sei. Die Festsetzung des Zwangsgeldes in der verhängten Höhe sei auch weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig. Die Höhe des Zwangsgelds betrage gemäß § 56 Abs. 1 SOG LSA mindestens fünf und höchstens 500.000,00 €. Der Antragsgegner habe die Zwangsgeldfestsetzung zutreffend damit begründet, dass die Antragstellerin - trotz Kenntnis der Genehmigungsbedürftigkeit - wiederholt bodenverändernde Maßnahmen vorgenommen habe, ohne über eine naturschutzrechtliche Abgrabungsgenehmigung nach § 11 NatSchG LSA zu verfügen. Bereits im Januar 2023 sei eine Grenzüberschreitung festgestellt worden, wobei die Abgrabung lediglich geduldet worden sei. Die im September 2024 erneut dokumentierte Überschreitung stelle somit eine wiederholte, vorsätzliche Pflichtverletzung dar. Hinzu komme, dass dem behördlichen Einschreiten ein erhebliches öffentliches Interesse zugrunde liege: Der durch den rechtswidrigen Abbau betroffene Bereich unterliege naturschutzrechtlichen Schutzpflichten. Unzulässige Eingriffe in Boden und Landschaft hätten irreversible ökologische Auswirkungen, die nicht nur den betroffenen Naturraum, sondern auch langfristig das Schutzkonzept der Genehmigungsbehörde unterliefen. Der Zweck des Zwangsgeldes bestehe hier nicht nur in der Erzwingung regelkonformen Verhaltens, sondern auch in der effektiven Durchsetzung des gesetzlichen Schutzauftrags für Natur und Landschaft. Erschwerend trete hinzu, dass es sich bei der Antragstellerin um ein gewerbliches Unternehmen handele, das mit dem Sandabbau wirtschaftliche Gewinne in nicht unerheblichem Umfang erziele. Lege man eine unerlaubt abgebaute Menge von rund 1.400 m3 zugrunde, für die - abhängig von der Aufbereitung - marktübliche Preise zwischen etwa 20 € und 60 € pro Kubikmeter erzielt werden könnten, ergebe sich ein potenzieller Erlös von mindestens 28.000 € bis über 80.000 €. Vor diesem Hintergrund wäre ein deutlich niedrigeres Zwangsgeld kaum geeignet gewesen, eine spürbare lenkende Wirkung auf die Antragstellerin zu entfalten. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50.000,00 € stelle daher eine verhältnismäßige und angesichts der wirtschaftlichen Gewinnspanne sowie der Bedeutung der verletzten Schutzgüter angemessene Reaktion dar. Sie bewege sich zudem noch im unteren Zehntel des gesetzlichen Rahmens, sodass weitergehende Ermessenserwägungen nicht erforderlich seien. Welche zusätzlichen Gesichtspunkte der Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessensausübung gemäß § 114 Satz 2 VwGO hätte berücksichtigen sollen, habe die Antragstellerin nicht dargelegt. Auch die erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 60.000,00 € sei mit Blick auf den von § 56 Abs. 1 SOG LSA gesetzten Rahmen und die Höhe des erstmals festgesetzten Zwangsgeldes auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Konkrete Einwände hiergegen habe die Antragstellerin im Übrigen auch nicht erhoben. II. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. a) Die Antragstellerin wendet ein, die Zwangsgeldfestsetzung und die zugleich erfolgte Androhung eines erneuten Zwangsgeldes seien nicht offensichtlich rechtmäßig. Soweit das Verwaltungsgericht ein „Abbauvolumen von rund 1.400 m3“ ermittle, könne sie dem vielleicht noch folgen, sie verweise jedoch darauf, dass dieser Abbau im Zusammenhang mit der mehrfach thematisierten Errichtung der Abböschung begründet sei. Damit vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass sich sowohl aus den Fotos Nr. 8 und 9 der überarbeiteten Fotodokumentation des Antragsgegners (Bl. 89 Rückseite der VG-Akte) als auch aus dem von der Antragstellerin als Anlage ASt 6 vorgelegten Foto eine klare Überschreitung der südlichen Abbaukante ergebe, vermag die Antragstellerin damit nicht zu entkräften. Selbst wenn - wie die Antragstellerin meint - nicht die Abbaukante an der natürlichen Geländeoberfläche, sondern die Abbaukante an der Sohle maßgeblich sein sollte, wäre diese - wenn auch möglicherweise nur geringfügig - überschritten. Dies lässt sich dem von der Antragstellerin als Anlage Ast 6 vorgelegten Foto entnehmen, und wird auch von der Antragstellerin letztlich nicht bestritten. Im Schriftsatz vom 21 Februar 2025 (S. 5, 2. Absatz) hat sie eingeräumt, dass die Sohle „kaum“ überschritten werde. Unabhängig davon hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt, weshalb die Herstellung der Böschung bis zu einer Tiefe von 8 m, bei der nicht nur ein Abtrag des Oberbodens erfolgt, sondern bereits Kies und Sand in der vom Verwaltungsgericht errechneten Größenordnung von ca. 1.400 m3 gewonnen wird, nicht als nach § 11 Satz 1 NatSchG LSA genehmigungsbedürftiger Abbau anzusehen sein soll. b) Die Antragstellerin macht geltend, jedenfalls sei die Festsetzung des Zwangsgeldes in der verhängten Höhe ermessenfehlerhaft und unverhältnismäßig, auch wenn diese sich im unteren Zehntel des gesetzlich vorgegebenen Rahmens bewege. Das Verwaltungsgericht hätte berücksichtigen müssen, dass sie - worauf sie bereits im erstinstanzliche Verfahren hingewiesen habe - trotz Genehmigung im nördlichen Bereich wegen des Vorkommens von Zauneidechsen keinen Abbau habe vornehmen können und der Antragsgegner keine Alternativen aufgezeigt habe. Darüber hinaus habe sie darauf verwiesen, dass sie trotz Vorlage sämtlicher Unterlagen zur Abbauerweiterung über zwei Jahre keine Reaktion des Antragsgegners habe verzeichnen können. Die pauschale Behauptung des Antragsgegners, sie sei über einen langen Zeitraum Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, sei haltlos. Soweit das Verwaltungsgericht die Angemessenheit des Zwangsgeldes damit begründe, dass sie ein gewerbliches Unternehmen betreibe, das mit dem Sandabbau wirtschaftliche Gewinne in nicht unerheblichem Umfang erziele, und sich insoweit auf Auskünfte aus „www.baustoffe- liefern.de/sand/preisliste-sand.html“ stütze, aus denen sich die Erzielung von 20,00 € bis 60,00 € pro Kubikmeter Sand ergeben solle, habe es übersehen, dass die sogenannten marktüblichen Preise auf www.baustoffe-liefern.de sich auf zertifizierte Baustoffe bzw. Produkte verschiedener Art von Baustoffhändlern in Deutschland bezögen, die an private Verbraucher adressiert seien und von diesen in der Regel zu Klein- und Kleinstmengen gekauft würden. Sie habe auch keine zusätzlichen, für die Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte benennen müssen, da das Gericht nicht einmal den Sachverhalt bezüglich der Nichtgenehmigung der Erweiterungsfläche berücksichtigt habe. Auch diese Einwände verfangen nicht. aa) Gemäß § 71 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. § 53 Abs. 1 SOG LSA kann der sicherheitsbehördliche Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er - wie hier - unanfechtbar ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung als Vollstreckungsmaßnahme die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte. Es ist deshalb, solange der Verwaltungsakt wirksam ist, für dessen Vollstreckbarkeit grundsätzlich unerheblich, ob die Gründe, die für seien Erlass maßgeblich waren, tatsächlich vorgelegen haben (Beschluss des Senats vom 27. Mai 2021 - 2 M 40/21 - juris Rn. 30). Bei der Festsetzung des in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgeldes ist daher im Regelfall keine (erneute) Ermessensausübung geboten. Die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgelds stellt im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die zugrundeliegende Ordnungsverfügung den Regelfall dar, weil mit der Festsetzung in der angedrohten Höhe gerechnet werden muss; daraus folgt, dass es zur Rechtfertigung einer Zwangsgeldfestsetzung regelmäßig keiner - das Selbstverständliche darstellenden - Begründung der Ermessensentscheidung bedarf, sofern nicht ausnahmsweise Anlass zu einer abweichenden Entscheidung besteht. Das Ermessen hinsichtlich der Höhe eines Zwangsgeldes ist bei der Festsetzung nach dessen Androhung intendiert. Wird in der Androhung ein Zwangsgeld in bestimmter Höhe angedroht, sind Einwendungen dagegen vorrangig mit den Rechtsbehelfen gegen die Androhungsverfügung geltend zu machen (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 7. März 2024 - 2 M 5/24 - juris Rn. 2, m.w.N.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allenfalls dann in Erwägung zu ziehen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach dem Eintritt der Bestandskraft der Grundverfügung in der Weise verändert hat, dass die Verfügung sich nunmehr als rechtswidrig erweist (Beschluss des Senats vom 9. August 2024 - 2 L 38/24.Z - juris Rn. 21, m.w.N.). Eine solche Veränderung der Sach- oder Rechtslage nach dem Eintritt der Bestandskraft der Verfügung vom 19. Januar 2023 ist hier nicht zu erkennen. Allein der Umstand, dass der Antrag der Antragstellerin auf Erweiterung der Abbaugenehmigung weiterhin nicht beschieden ist, genügt dafür nicht. Gleiches gilt für ihren Einwand, sie sei an anderer Stelle gehindert, den dort genehmigten Abbau wegen des Vorkommens von Zauneidechsen durchzuführen. bb) Unabhängig davon ist die Höhe des Zwangsgeldes nicht unverhältnismäßig. Die Höhe des Zwangsgelds beträgt gemäß § 56 Abs. 1 SOG LSA mindestens fünf und höchstens 500.000 €. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes innerhalb dieses Rahmens hat die Behörde ein weites Ermessen; dieses Ermessen hat sie am Zweck der Ermächtigung auszurichten und dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Es ist ein Betrag zu wählen, der den Pflichtigen voraussichtlich veranlassen wird, seine Pflicht zu erfüllen; dabei wird auch seine finanzielle Leistungsfähigkeit eine Rolle spielen. Maßgeblich sind die erkennbaren Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Dringlichkeit und Bedeutung der Angelegenheit und das bisherige Verhalten des Pflichtigen gehören können (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 8. Februar 2006 - 2 M 210/05 - juris Rn. 10, m.w.N.). Gemessen daran ist die Höhe des Zwangsgeldes auch unter Berücksichtigung der Einwände der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Soweit sie moniert, der Antragsgegner habe ihren Antrag auf Erweiterung der Abbaugenehmigung trotz Vorlage vollständiger Antragsunterlagen nicht beschieden, ist dem entgegenzuhalten, dass ihr im Falle der Nichtbescheidung ihres Antrages ohne zureichenden Grund die Möglichkeit offenstand, durch Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO auf eine zeitnahe Bearbeitung hinzuwirken; ein Recht der Antragstellerin zur Durchführung der genehmigungspflichtigen Maßnahmen ohne Genehmigung ergab sich hieraus nicht (vgl. Beschluss vom 11. Juli 2023 - 2 M 36/23 - juris Rn. 45, m.w.N.). Daher ist auch der Umstand, dass über den Genehmigungsantrag der Antragstellerin noch nicht entschieden ist, kein Gesichtspunkt, dem bei der Höhe des Zwangsgeldes maßgebliche Bedeutung zukommt. Der Vortrag der Antragstellerin, sie sei aufgrund des Vorkommens von Zauneidechsen im nördlichen Bereich des genehmigten Abbaufeldes gehindert, dort einen Abbau vorzunehmen, und der Erlös aus dem Verkauf des bei der Abböschung gewonnenen Materials betrage bei Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht angenommen Volumens von ca. 1.400 m3 und der für einen Gewinnungsbetrieb maßgeblichen Preise lediglich 2,394 €, betrifft die Rentabilität des von ihr betriebenen Sandtagebaus D.. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens, die für die Bemessung des Zwangsgeldes ein maßgeblicher Gesichtspunkt ist, betrifft jedoch nicht nur die Rentabilität eines Teilbereichs, sondern die Leistungsfähigkeit des Unternehmens insgesamt. Da das Zwangsgeld ein Beugemittel ist, dessen Zweck es ist, den Verantwortlichen zu veranlassen, seine Pflicht zu erfüllen (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Juli 2019 - 2 M 19/19 - juris Rn. 33, juris) und Maßstab der Ermessensausübung in erster Linie Zweckmäßigkeit und Effektivität des Beugemittels sind (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Februar 2022 - 2 M 151/21 - juris Rn. 12, m.w.N.), ist bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens insgesamt zu betrachten. Würde man nur auf die Wirtschaftlichkeit einzelner Tätigkeiten, insbesondere auf die von der Ordnungsverfügung betroffene Tätigkeit abstellen, wäre die Effektivität des Zwangsgeldes als Beugemittel bei wirtschaftsstarken Unternehmen in Frage gestellt. Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist laut Handelsregisterauszug (Amtsgericht Stendal, HRB 789) indes nicht nur die Förderung von Kies bzw. Sand (in dem hier betroffenen Abbaugebiet), sondern auch der Hoch-, Tief- und Gerüstbau, der Handel mit Bauhauptstoffen und die Betonherstellung. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auf weitere Gesichtspunkte abgestellt, nämlich auf die wiederholte Vornahme bodenverändernder Maßnahmen trotz Kenntnis ihrer Genehmigungsbedürftigkeit sowie das erhebliche öffentliche Interesse an der effektiven Durchsetzung des gesetzlichen Schutzauftrags für Natur und Landschaft. Weshalb nicht auch diese Gesichtspunkte für die Höhe des Zwangsgeldes in die Ermessensentscheidung des Antragsgegners einfließen durften, legt die Beschwerde nicht dar. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach der Empfehlung in Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, der der Senat folgt, entspricht der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, hier also einem Betrag von 50.000 €. Für die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 60.000 € ist nach Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes, also ein weiterer Betrag von 30.000 € anzusetzen. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist, da es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt handelt, nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ein Viertel der Gesamtsumme von 80.000 €, mithin ein Betrag von 20.000 €, als Streitwert festzusetzen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 6. Dezember 2022 - 2 M 89/22 - juris Rn. 16, m.w.N., und vom 7. März 2024 - 2 M 5/24 - juris Rn. 3, juris). Der Senat macht von seiner Befugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch, die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts von Amts wegen entsprechend zu ändern. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).