Beschluss
2 M 36/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0711.2M36.23.00
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Leitsätze
1. § 60 Abs. 1 Nr. 3a BauO LSA (juris: BauO ST) stellt nach seinem Wortlaut lediglich die mit der Errichtung, Änderung oder Aufstellung von Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen verbundene Änderung der Nutzung des Gebäudes verfahrensfrei, nicht jedoch eine darüber hinausgehende Nutzungsänderung oder die baugenehmigungspflichtige Wiederaufnahme einer aufgegebenen Nutzung des sie tragenden Gebäudes.(Rn.20)
2. Genehmigungsfreie Instandhaltungsarbeiten liegen unabhängig von ihrem Arbeitsaufwand und ihrer Qualität nicht vor, wenn die Baumaßnahmen insgesamt auf eine (genehmigungspflichtige) Nutzungsänderung zielen oder wenn für die beabsichtigte Nutzung des Gebäudes selbst die erforderliche Baugenehmigung fehlt.(Rn.21)
3. Wird eine Nutzung, die entweder formell legalisiert, also von einer (möglicherweise auch rechtswidrigen) Baugenehmigung gedeckt ist oder aber im Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. später während eines nennenswerten Zeitraums materiell mit dem geltenden Recht übereingestimmt hat, endgültig aufgegeben, entfällt der Bestandsschutz sowohl für die Nutzung als auch für die Gebäudesubstanz. Es bedarf dann grundsätzlich einer bauplanungsrechtlichen Prüfung wie bei einer Neuerrichtung; es ist also weder eine erneute Nutzungsaufnahme, noch die Genehmigung einer bloßen Nutzungsänderung oder baulichen Änderung möglich.(Rn.23)
4. Die Frage, welche (Sicherungs-)Maßnahmen von einer Baueinstellungsverfügung nicht erfasst werden, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Verfügung, sondern die Auslegung der Verfügung und die Frage, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Verfügung vorlegen. Ohne Verstoß gegen eine Baueinstellung sind nur unbedingt notwendige, die vorhandene Baumasse sichernde und erhaltende provisorische Maßnahmen zulässig. Nicht darunter fallen Maßnahmen, die zu einer Verfestigung der (formell) unrechtmäßigen Zustände führen. In diesem Sinne ist eine Baueinstellungsverfügung regelmäßig auszulegen, auch wenn darin Sicherungsmaßnahmen nicht ausdrücklich erlaubt werden.(Rn.28)
5. Für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA (juris: BauO ST) genügt regelmäßig die formelle Rechtswidrigkeit eines baugenehmigungspflichtigen Vorhabens; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen. Die Übereinstimmung der Bebauung bzw. Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts muss sich derart aufdrängen, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint. Das Ergebnis der Prüfung im Rahmen des gesetzlich angeordneten Genehmigungsverfahrens muss in einer Weise auf der Hand liegen, dass dieses sich als bloße Formsache darstellt.(Rn.32)
6. Liegt für die Nichtbearbeitung eines Bauantrages kein zureichender Grund vor, liegt es am Bauantragsteller, durch geeignete Instrumente wie insbesondere Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO auf eine zeitnahe Bearbeitung hinzuwirken; ein Recht zur Bauausführung ohne Genehmigung ergibt sich hieraus nicht.(Rn.45)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 20. März 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 60 Abs. 1 Nr. 3a BauO LSA (juris: BauO ST) stellt nach seinem Wortlaut lediglich die mit der Errichtung, Änderung oder Aufstellung von Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen verbundene Änderung der Nutzung des Gebäudes verfahrensfrei, nicht jedoch eine darüber hinausgehende Nutzungsänderung oder die baugenehmigungspflichtige Wiederaufnahme einer aufgegebenen Nutzung des sie tragenden Gebäudes.(Rn.20) 2. Genehmigungsfreie Instandhaltungsarbeiten liegen unabhängig von ihrem Arbeitsaufwand und ihrer Qualität nicht vor, wenn die Baumaßnahmen insgesamt auf eine (genehmigungspflichtige) Nutzungsänderung zielen oder wenn für die beabsichtigte Nutzung des Gebäudes selbst die erforderliche Baugenehmigung fehlt.(Rn.21) 3. Wird eine Nutzung, die entweder formell legalisiert, also von einer (möglicherweise auch rechtswidrigen) Baugenehmigung gedeckt ist oder aber im Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. später während eines nennenswerten Zeitraums materiell mit dem geltenden Recht übereingestimmt hat, endgültig aufgegeben, entfällt der Bestandsschutz sowohl für die Nutzung als auch für die Gebäudesubstanz. Es bedarf dann grundsätzlich einer bauplanungsrechtlichen Prüfung wie bei einer Neuerrichtung; es ist also weder eine erneute Nutzungsaufnahme, noch die Genehmigung einer bloßen Nutzungsänderung oder baulichen Änderung möglich.(Rn.23) 4. Die Frage, welche (Sicherungs-)Maßnahmen von einer Baueinstellungsverfügung nicht erfasst werden, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Verfügung, sondern die Auslegung der Verfügung und die Frage, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Verfügung vorlegen. Ohne Verstoß gegen eine Baueinstellung sind nur unbedingt notwendige, die vorhandene Baumasse sichernde und erhaltende provisorische Maßnahmen zulässig. Nicht darunter fallen Maßnahmen, die zu einer Verfestigung der (formell) unrechtmäßigen Zustände führen. In diesem Sinne ist eine Baueinstellungsverfügung regelmäßig auszulegen, auch wenn darin Sicherungsmaßnahmen nicht ausdrücklich erlaubt werden.(Rn.28) 5. Für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA (juris: BauO ST) genügt regelmäßig die formelle Rechtswidrigkeit eines baugenehmigungspflichtigen Vorhabens; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen. Die Übereinstimmung der Bebauung bzw. Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts muss sich derart aufdrängen, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint. Das Ergebnis der Prüfung im Rahmen des gesetzlich angeordneten Genehmigungsverfahrens muss in einer Weise auf der Hand liegen, dass dieses sich als bloße Formsache darstellt.(Rn.32) 6. Liegt für die Nichtbearbeitung eines Bauantrages kein zureichender Grund vor, liegt es am Bauantragsteller, durch geeignete Instrumente wie insbesondere Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO auf eine zeitnahe Bearbeitung hinzuwirken; ein Recht zur Bauausführung ohne Genehmigung ergibt sich hieraus nicht.(Rn.45) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 20. März 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin vom 7. September 2022, mit der ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Einstellung von Bauarbeiten auf dem von ihr gepachteten, zu einem ehemaligen Militärgelände gehörenden 26.186 m² großen Grundstück (S-Straße, Gemarkung …, Flur …, Flurstück …) aufgegeben wurde. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin u.a. aus, das Gelände mit den in den 1930er Jahren erbauten Kasernen liege nach Abzug der sowjetischen Truppen im Jahr 1992 brach. Die ursprüngliche Bebauung habe aus militärischen Funktionsbauten wie Reparaturwerkstätten, Garagengebäuden (Panzergaragen) und Raketenhallen bestanden. Bei einer Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass sowohl Arbeiten an den sich bisher noch in ruinösem Zustand befindlichen ehemaligen Militärgaragen als auch am Gelände vorgenommen worden seien. So seien an einem Gebäude das Dachtragwerk in Teilen abgebrochen sowie in Außenwänden Öffnungen vergrößert worden. Die Dacheindeckung habe aus Asbestzementwellplatten bestanden, die offensichtlich unsachgemäß abgetragen und mit Abbruchschuttmassen zum Teil im Gebäude abgekippt oder aufgehäuft an verschiedenen Stellen auf dem Grundstück „gelagert“ worden seien. Die Gebäude würden u.a. zur Lagerung von Baustoffen sowie als Technikräume genutzt. Darüber hinaus sei eine neue Trafostation errichtet worden. Weiterhin würden großflächige Aufschüttungen (augenscheinlich höher als 3 m) mit kontaminiertem Bauschutt vorgenommen. Ferner sei parallel zur östlichen Abschlusswand eines Gebäudes eine Stützwand (augenscheinlich höher als 2 m) zur Abfangung aufgefüllter und verdichteter Erdstoffe vorgefunden worden. Südlich dieser Stützwand sei eine Rampe zur Überwindung des ansteigenden Geländeniveaus hergestellt worden. Eine erforderliche Baugenehmigung für diese Maßnahmen liege nicht vor. Die Aufschüttungen seien nicht genehmigungsfrei, weil sie höher als 3 m seien. Auch die an den ehemaligen Militärgaragen vorgenommenen Arbeiten seien nicht verfahrensfrei möglich. Sie könnten nur im Zusammenhang mit dem Gesamtgeschehen auf dem Grundstück betrachtet werden. Die ehemaligen Panzergaragen würden nunmehr jedermann zur Vermietung angeboten und bereits teilweise zum Unterstellen bzw. zur Lagerung verschiedener Gegenstände oder als Werkstatt genutzt. Die jetzt vorgenommenen Arbeiten stünden eindeutig im Zusammenhang mit der bereits im März 2022 festgestellten rechtswidrigen Nutzung. Mit dem Wegfall des militärischen Zwecks und der militärischen Nutzung der Garagen habe die formelle Legalität geendet. Eine Baugenehmigung für die Weiternutzung zu zivilen Zwecken sei nicht erteilt worden. Die neue Nutzung erweise sich wegen der Lage des Grundstücks im Außenbereich auch nicht als offensichtlich genehmigungsfähig. Eine Untersagung der bereits geänderten Nutzung werde Gegenstand eines separaten Verfahrens sein. Die Garagen verfügten über keinen materiellen Bestandsschutz, da die militärische Nutzung endgültig aufgegeben worden sei. An einem bereits formell illegalen Gebäude könnten auch keine Sanierungs- oder Verschönerungsmaßnahmen durchgeführt werden. Dasselbe gelte für die aufgeständerten Photovoltaikanlagen. Auch wenn diese gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 3a BauO LSA verfahrensfrei seien, müssten sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere müssten die Anforderungen an die Standsicherheit (§ 12 BauO LSA) und den Brandschutz (§ 14 BauO LSA) erfüllt sein. Auch seien die Vorgaben des Bauplanungsrechts einzuhalten, die hier wegen der Lage des Grundstücks im Außenbereich und der fehlenden Privilegierung der Nutzung nicht erfüllt würden. Den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB erfüllten die Photovoltaikanlagen nicht, weil es an einer zulässigen Nutzung der Gebäude fehle und die Anlagen wegen der Aufständerung nicht mehr als „auf Dachflächen angebracht“ angesehen werden könnten. Zudem sei die Erschließung nicht gesichert, weil das Grundstück an keiner Wasserversorgung anliege und daher wirksame Löscharbeiten nicht mehr ohne weiteres möglich seien. Über den hiergegen am 6. Oktober 2022 erhobenen Widerspruch ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen, abgelehnt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Hinsichtlich des Abtrags des alten Daches und des Aufbaus einer neuen Dachkonstruktion, auf die Photovoltaikanlagen aufgebracht worden seien, sei die Baueinstellung offensichtlich rechtmäßig. Das Abtragen der aus Asbestwellblechplatten bestehenden alten Dachkonstruktion der Garagen und das Errichten einer neuen Holzkonstruktion, auf welcher auf einzelnen Gebäuden über die gesamte Dachfläche Photovoltaikanlagen angebracht worden seien, stelle eine Änderung der baulichen Anlage im Sinne von § 78 Abs. 1 BauO LSA dar. Nach der Umgestaltung der Garagenhallen bzw. der Dachkonstruktion weiche der neue Zustand nicht nur völlig unerheblich von dem bisherigen Zustand ab. Die bauliche Anlage sei durch die neue Dachkonstruktion mit aufgeständerter Photovoltaikanlage umgestaltet worden. Die Maßnahme lasse sich auch als das Anbringen von Teilen an bzw. auf der baulichen Anlage beschreiben. Schließlich würden durch die Umgestaltung auch die Zielsetzungen des Bauordnungsrechts berührt. Die Antragsgegnerin habe darauf hingewiesen, dass die Standsicherheit und auch die Vorgaben des Brandschutzes des illegal geschaffenen Tragwerks bislang nicht bauaufsichtlich geprüft worden seien. Die Frage, ob die bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein weiterhin statischen Vorgaben entspreche und standsicher sei (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA), stelle sich bei Abtrag der alten und Errichtung einer vollständig neuen Dachkonstruktion, die zusätzlich jedenfalls teilweise aufgeständerte Photovoltaikanlagen trage, in erhöhten Maße. Zudem stelle sich die Frage nach der Verkehrssicherheit. Von einem bloßen Austausch einzelner Teile, um Witterungseinflüssen zu begegnen, sei dann nicht mehr auszugehen. Diese Änderung der baulichen Anlage stehe auch im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, da sie ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung vorgenommen worden sei. Eine solche Baugenehmigung sei nicht gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 3a BauO LSA entbehrlich. Zwar habe die Antragstellerin die Photovoltaikanlage auf das Dach bzw. die Dächer der bereits bestehenden Garagengebäude aufgebracht, und der Gesetzgeber habe durch die genannte Vorschrift diese Art der Nutzung erneuerbarer Energien bevorteilen wollen. Vorliegend stelle sich die Sachlage aber deshalb anders dar, weil es nicht primär um die teilweise aufgebrachten Photovoltaikanlagen gehe, sondern um die geänderte und neu errichtete Dachkonstruktion, die nunmehr auch die Photovoltaikanlage trage. Die Privilegierung des § 60 Abs. 1 Nr. 3a BauO LSA beziehe sich allein auf die Anbringung von Solaranlagen direkt auf dem bestehenden Dach. Sie privilegiere dagegen nicht gleichzeitig den Austausch und damit die Änderung der sich darunter befindlichen tragenden Dachkonstruktion. Das ergebe sich auch aus Sinn und Zweck der Regelung. Der Gesetzgeber habe erkennbar nicht beabsichtigt, bereits aufgegebene Anlagen, die zum Beispiel städtebauliche Missstände darstellten, durch die Anbringung von Dach-Solaranlagen künftig in ihrem Bestand zu manifestieren, zumal Photovoltaikanlagen mit vergleichbaren Flächen „auf dem Boden“ weiterhin nicht privilegiert seien. Selbst wenn man in der Anbringung der auf einer darunter errichteten Holzkonstruktion aufgeständerten Photovoltaikanlage eine verfahrensfreie Maßnahme annehmen wollte, seien gemäß § 60 Abs. 5 BauO LSA die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten. Nach § 58 Abs. 2 BauO LSA entbinde die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 59 bis 61, 75 Abs. 2 Satz 2 und § 76 Abs. 1 Satz 1 und 4 BauO LSA nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lasse zudem die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Zumindest die Prüfung der Standsicherheit (§ 12 BauO LSA) als auch eine brandschutzrechtliche Beurteilung (§ 14 BauO LSA) durch die Antragsgegnerin seien bisher nicht erfolgt. Die Baueinstellungsverfügung erweise sich weiter als offensichtlich rechtmäßig, soweit die Antragstellerin Öffnungen in den Wänden der Garagengebäude schaffen wolle, um Fenster und Türen einzubauen. Diese Öffnungen im Mauerwerk stellten zweifellos eine Änderung an der baulichen Anlage des jeweiligen Garagengebäudes dar, die hier mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Baurechts nicht vereinbar seien. Zwar seien gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 11c BauO LSA tragende und nichttragende Bauteile wie Fenster und Türen und die dafür bestimmten Öffnungen als an baulichen Anlagen vorgenommene Änderungen grundsätzlich verfahrensfrei. Die Antragsgegnerin gehe aber zutreffend davon aus, dass die vorgenommenen Aussparungen für Öffnungen für Fenster und Türen in den Wänden der Garagengebäude Teil einer Gesamtbaumaßnahme seien und die Antragstellerin sich hinsichtlich dieser Einzelmaßnahmen nicht auf ihre Genehmigungsfreiheit berufen könne. Eine Baumaßnahme sei unabhängig davon, dass sie isoliert betrachtet gemäß § 60 Abs. 1 BauO LSA genehmigungsfrei wäre, auch dann genehmigungspflichtig, wenn sie Teil eines nach § 58 Abs. 1 BauO LSA genehmigungspflichtigen Gesamtbauvorhabens sei. § 60 BauO LSA stelle weniger bedeutsame Vorhaben nur dann als Einzelvorhaben von der Baugenehmigungspflicht frei, wenn sie nicht im räumlichen, zeitlichen und funktionellen Zusammenhang mit einem anderen (Gesamt-)Vorhaben stünden. Die aus § 58 Abs. 1 BauO LSA folgende Genehmigungspflicht sei insofern für ein einheitliches Vorhaben einheitlich zu beurteilen. Für sich gesehen genehmigungsfreie Teile eines Vorhabens oder genehmigungsfreie bauliche Anlagen eines Gesamtvorhabens würden deshalb von der Baugenehmigungspflicht erfasst, wenn sie in planerischer, technischer oder funktioneller Hinsicht unselbständige Teile eines genehmigungspflichtigen Vorhabens oder unselbständige bauliche Anlagen eines Gesamtvorhabens seien und mit diesem eine Einheit bildeten. Dies sei hier der Fall. Der Austausch der Dachkonstruktion als genehmigungspflichtige Maßnahme stelle zusammen mit der Vergrößerung der Öffnungen in den Wänden für Fenster und Türen eine einheitlich zu betrachtende Baumaßnahme an den Garagengebäuden dar. Beide Maßnahmen seien sowohl planerisch als auch in ihrer Ausführung auf die bauliche Änderung und Modernisierung der Garagen gerichtet, um diese zur Vermietung anbieten zu können. Die Interessenabwägung gehe auch im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin festgestellten Erdaufschüttungen zu Lasten der Antragstellerin aus. Gehe man davon aus, dass diese Erdarbeiten im Gelände ebenfalls Teil der Gesamtbaumaßnahme zur Änderung und Modernisierung der Garagen zum Zweck ihrer Vermietung seien, erweise sich die Baueinstellungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig, und das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiege. Ein überwiegendes Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin bestehe aber auch dann, wenn man annehmen wollte, dass die Erdaufschüttungen als eigenständige bauliche Anlage nicht als Teil der Gesamtmaßnahme zu betrachten wären und eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Verfügung nicht angenommen werden könnte. Bei den von der Antragsgegnerin festgestellten Erdaufschüttungen handele es sich um die Errichtung einer baulichen Anlage, § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BauO LSA. Zwar dürften Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe von bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 30 m2, im Außenbereich bis zu 300 m2, gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 9 BauO LSA genehmigungsfrei errichtet werden. Entgegen den eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsführers der Antragstellerin sowie eines weiteren Mitarbeiters ließen die von der Antragsgegnerin im Rahmen des Ortstermins am 29. August 2022 aufgenommenen Fotos neuere Erdaufschüttungen erkennen. Die Erdaufschüttungen erschienen abgetragen, mit Bauschutt vermischt und anschließend planiert. Sie könnten nicht - wie die Antragstellerin vortrage - bereits seit 50 Jahren in dieser Weise vorhanden sein, da die aufgeschüttete Erde deutlich erkennbar eine helle Farbe und lockere Konsistenz aufweise und ihr der Bewuchs mit Bäumen und Strauchwerk, der auf dem übrigen Gelände großflächig vorhanden sei, auch im Vergleich mit den Fotoaufnahmen aus dem Jahr 2020 bzw. 2017, fehle. Dass der Geschäftsführer der Antragstellerin sowie ein weiterer Mitarbeiter eidesstattlich versichert hätten, sie hätten keine Aufschüttungen in dieser Höhe vorgenommen und solches auch nicht veranlasst, sei unerheblich. Denn die Antragstellerin habe als Pächterin den Zugriff auf und die Verfügungsgewalt über das Grundstück und könne unabhängig davon, ob sie die Aufschüttungen selbst getätigt habe und damit Verhaltensstörerin nach § 7 SOG LSA wäre, als Zustandsstörerin gemäß § 8 SOG LSA in Anspruch genommen werden. Auf die Frage, ob die auf den Fotoaufnahmen erkennbaren Erdaufschüttungen genehmigungsfrei errichtet worden seien, weil sie eine Höhe von 3 m nicht überschreiten, komme es dann nicht an, wenn auch diese Baumaßnahme als Teil der einheitlichen genehmigungspflichtigen Gesamtmaßnahme zum Umbau und Modernisierung der Garagen angesehen werden könne. Die Aufschüttungen, die auf den Fotos planiert erschienen, dienten dazu, das Gelände zugänglich und befahrbar zu machen, was notwendig sei, um die Arbeiten an den einzelnen Garagen überhaupt ausführen und sie vermieten zu können. Wollte man dagegen die Errichtung der Erdaufschüttungen, die eine eigene bauliche Anlage darstellten, unabhängig von der eigentlichen Umgestaltung und Erneuerung der Garagen sehen, könne weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Baueinstellungsverfügung angenommen werden. Mit der im Rahmen einer summarischen Prüfung erforderlichen Sicherheit stehe auch bei Heranziehung der Fotodokumentation der Antragsgegnerin nicht fest, dass die Aufschüttungen zumindest zum Teil eine Höhe von über 3 m aufweisen und damit genehmigungspflichtig wären, sodass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin an dieser Stelle offen seien. Allerdings überwiege in der dann anzustellenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Denn im Gegensatz zur eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin seien - belegt durch die Fotodokumentation der Antragsgegnerin - neuere Erdaufschüttungen, die durchaus eine Höhe von 3 m erreichen könnten, ohne Pflanzenbewuchs auf dem Gelände vorhanden. Damit erscheine es eher wahrscheinlich, dass ein baurechtswidriger Zustand bestehe. Für ein überwiegendes Vollzugsinteresse spreche auch, dass die Vollzugsfolgen für die Antragstellerin gering seien. Da sie behaupte, keine Erdaufschüttungen vorgenommen zu haben, tangiere sie eine darauf bezogene Baueinstellung nicht bzw. unwesentlich. Erfolglos bleibe der Antrag auch im Hinblick auf die Errichtung einer Stützwand. Auch insoweit könne letztlich dahinstehen, ob diese Mauer von der Antragstellerin errichtet worden oder bereits ursprünglich auf dem Grundstück vorhanden gewesen sei. In beiden Fällen überwiege das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Zwischen den Beteiligten sei streitig, ob eine solche Mauer im Rahmen des Umbaus und Modernisierung der Garagen errichtet worden sei, um die Erdaufschüttungen abzustützen. Unabhängig davon, ob eine solche Mauer nach § 60 Abs. 1 Nr. 7a BauO LSA genehmigungsfrei errichtet werden könnte, könne man annehmen, dass die Antragstellerin diese Mauer jedenfalls in die gesamten Baumaßnahmen auf dem Baugrundstück zur Abstützung der Erdaufschüttungen eingebunden habe, und sie insoweit ohnehin einen unselbstständigen Bestandteil dieser genehmigungspflichtigen Gesamtmaßnahme darstelle. Bei einer solchen Betrachtung sei bereits von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsverfügung auszugehen. Nehme man dagegen an, anhand der Fotodokumentation der Antragsgegnerin lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Stützmauer von der Antragstellerin im Rahmen der von ihr durchgeführten Baumaßnahmen errichtet worden sei, seien die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs als offen zu bewerten. Die Interessenabwägung gehe aber wiederum zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn soweit die Behauptungen der Antragstellerin zutreffen sollten, dass sie keine Stützmauer errichtet habe und die erkennbaren Mauern bereits auf dem Gelände vorhanden gewesen seien, seien die Vollzugsfolgen eines sofort vollziehbaren Baustopps als gering einzuschätzen. Baumaßnahmen, die die Antragstellerin aussetzen müsste, um eine Überprüfung zuzulassen, ob das Vorhaben mit dem öffentlichen Recht vereinbar sei, lägen allein im Hinblick auf die Stützmauer dann schon nicht vor. Die Antragsgegnerin habe das ihr zustehende Ermessen den Anforderungen des § 114 VwGO entsprechend ausgeübt. Sie verfolge mit der Baueinstellungsverfügung das legitime Ziel, dem Verstoß gegen das Baurecht zu begegnen. Die Verfügung sei auch verhältnismäßig. Andere und mildere Maßnahmen zur sofortigen Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände seien nicht ersichtlich. Für ihren Erlass genüge die formelle Illegalität der Bauarbeiten. Denn eine bloße Baueinstellungsverfügung sei (noch) nicht mit einem Substanzverlust wie etwa im Fall einer Beseitigungsverfügung verbunden. Etwa entstehende finanzielle Nachteile für die Antragstellerin seien insoweit hinzunehmen, als sie entsprechende Investitionen zur Errichtung bzw. Änderung baulicher Anlagen ohne eine Baugenehmigung getätigt habe. Das Vorhaben sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Es sei zumindest zweifelhaft und insoweit nicht auf den ersten Blick offensichtlich, ob und unter welchen Umständen die Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig wären. Zwischen den Parteien sei seit Jahren umstritten, ob das Baugrundstück im bauplanungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) liege, so dass schon nicht hinreichend klar und offensichtlich sei, unter welchen planungsrechtlichen Voraussetzungen eine Baugenehmigung erteilt werden könnte. Gehe man davon aus, dass das Vorhaben im Innenbereich gelegen sei, müsste es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Hier handele es sich ersichtlich um ein atypisch geschnittenes Grundstück mit atypischer Bebauungsstruktur mit vormals militärisch genutzten Garagenkomplexen. Ob sich eine neue Nutzungsaufnahme als Garagen- und Lagerstandort mit einer sehr großen Photovoltaikanlage ohne Weiteres - und damit offensichtlich - in den umliegenden Bebauungszusammenhang einfüge, bedürfe vor dem Hintergrund dieser atypischen Situation erkennbar einer genaueren Prüfung. Sofern sich das Baugrundstück im Außenbereich befinden sollte, sei eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB nicht offensichtlich. Denn für die von der Antragstellerin seit dem 16. Mai 2022 auf der Internetplattform ebay angebotene Vermietung der Garagen liege keine bauordnungsbehördliche Genehmigung und damit keine zulässige Nutzung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB vor. Für eine Änderung der Nutzung bedürfe es gemäß § 58 Abs. 1 BauO LSA einer Baugenehmigung. Ohne Erfolg wende die Antragstellerin ein, die Garagen seien bereits früher in militärischer Nutzung gewesen und auch danach als Garagen genutzt worden, und die heutige Nutzung stelle nichts anderes dar, so dass keine Nutzungsänderung vorliege. Es möge zutreffen, dass die Gebäude jedenfalls im Rahmen der Nutzung durch das Militär bis 1992 als Garagen gedient hätten und als solche auch genutzt worden seien. Durch die Aufgabe einer zielgerichteten Nutzung des Geländes, wobei unerheblich sei, ob dies nur auf die militärische Nutzung bezogen sei oder ob dies für jegliche frühere Nutzung gelte, sei es ausgeschlossen, dass im Jahr 2022 an eine Nutzung vor 1992 ohne weiteres angeknüpft werden könne. Denn nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e) BauGB dürfte hier ein Bestandsschutz entfallen sein, weil die Aufgabe der bisherigen Nutzung ersichtlich länger als sieben Jahre zurückliege. Der fotografisch festgehaltene Bewuchs lasse erkennen, dass seit langem dort keine aktive Nutzung stattgefunden habe. Für eine behauptete kurze zwischenzeitliche Nutzung durch die Verkehrsbetriebe fehle es an substantiierten Darlegungen der Antragstellerin. II. A. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sich mit ihrem Vortrag nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wofür hier nichts spricht, würde dies allein der Beschwerde selbst dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung darauf beruhte. Hierauf wäre es nur nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Prozessrecht angekommen. Danach hatte das Rechtsmittelgericht zunächst über die Zulassung der Beschwerde zu befinden. Die Beschwerde war unter anderem zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wurde und vorlag, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen konnte. Im Fall der Zulassung war die Beschwerde jedoch schon nach altem Prozessrecht nur dann erfolgreich, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Beschwerdeführers inhaltlich begründet war. Nachdem das Zulassungserfordernis weggefallen und das Beschwerdeverfahren unbeschränkt eröffnet ist, kommt es nur noch auf den Erfolg in der Sache selbst an (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Februar 2022 - 2 M 151/21 - juris Rn. 19, m.w.N.). 2. Die Antragstellerin wendet ein, sie habe auf die aus dem Baustopp resultierenden Risiken und Schäden hingewiesen. Teile der alten Garagen befänden sich mitten in der Sanierung und lägen daher offen. Durch den Baustopp könnten die Arbeiten daran nicht einmal soweit abgeschlossen werden, dass eine witterungsbedingte Schädigung ausgeschlossen werden könne. Das Abdecken mit Bauplanen könne die Schädigung der ohnehin beeinträchtigten Bausubstanz nicht verhindern. Zudem habe sie eindringlich darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte bereits versucht hätten, die Photovoltaikanlagen und die Elektronik widerrechtlich zu entfernen. Darüber hinaus bestehe durch die Zugänglichkeit der Elektroanlagen eine ganz erhebliche Verletzungsgefahr beim unbefugten Hantieren von Unkundigen an den Anlagen. Der Stopp der Bauarbeiten habe damit auch ein erhebliches Schadenspotential für die bereits in Betrieb befindlichen Photovoltaikanlagen. Der Antragsgegnerin sei ferner bekannt, dass die derzeit auf dem Baugrundstück betriebene Photovoltaikanlage zu einem ganz erheblichen Teil zur Energiesicherheit der umliegenden Gebäude und Gewerbebetriebe beitrage. Die Anlage speise den Strom direkt in das Netz der Stadtwerke A-Stadt ein und sichere damit die Energieversorgung der Wohngebäude und Gewerbebetriebe im Stadtviertel. Den auf den Garagen befindlichen Solaranlagen komme damit ein ganz erhebliches Gewicht für die Stromversorgung zu. Nach § 2 EEG seien die Photovoltaikanlagen von überragendem öffentlichem Interesse und dienten der öffentlichen Sicherheit. Mit diesen Einwänden vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. a) Eine Baueinstellungsverfügung erweist sich regelmäßig nicht deshalb als ermessensfehlerhaft, weil zu befürchten ist, dass das betroffene Gebäude durch den Baustopp (weiteren) Schaden nehmen kann. Der mögliche Eintritt solcher Schäden kann den Erlass einer Baueinstellungsverfügung grundsätzlich nicht hindern, da sie in der Regel durch geeignete Sicherungsmaßnahmen - wie etwa provisorische Abdeckungen - vermieden werden können; bloße Baustellensicherungsarbeiten werden - so sie denn erforderlich sind - von einer Baueinstellungsverfügung regelmäßig nicht erfasst und müssen mithin nicht eigens gestattet werden (Beschluss des Senats vom 31. Januar 2012 - 2 M 194/11 - juris Rn. 14, m.w.N.). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Antragsgegnerin nach dem Vortrag der Antragstellerin erst auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts erlaubt hat, die einfachsten Sicherungsarbeiten an der Baustelle vorzunehmen. Die Antragstellerin erläutert nicht, weshalb das Abdecken mit Bauplanen nicht - wie bei anderen von einem Baustopp betroffenen Gebäuden auch - ausreicht, um weitere Schäden an den Gebäuden zu verhindern. Im Übrigen ist die Bauaufsichtsbehörde, soweit sich herausstellt, dass tatsächlich weitergehende Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, mit denen gegen die Baueinstellungsverfügung verstoßen werden müsste, gehalten, diese zu gestatten (Beschluss des Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., m.w.N.). b) Auch der Hinweis der Antragstellerin auf die Gefahr von Diebstählen auf dem Baugrundstück und mögliche Verletzungsgefahren für Dritte vermag nicht zu überzeugen. Diesen Gefahren, die auf Baustellen auch ohne einen Baustopp generell bestehen, kann ebenfalls durch geeignete Sicherungsmaßnahmen oder durch eine vorübergehende anderweitige Lagerung der gefährdeten bzw. gefährlichen (Elektronik-)Teile begegnet werden. c) Soweit die Antragstellerin auf die laufende Einspeisung von durch bereits vorhandene Photovoltaikanlagen erzeugte Energie in das lokale Stromnetz verweist, ist nicht ersichtlich, dass dies durch die streitgegenständliche Baueinstellungsverfügung untersagt wird. Entsprechendes lässt sich weder dem Tenor noch der Begründung des angefochtenen Bescheids entnehmen. In der Bescheidbegründung (S. 8) heißt es vielmehr, dass die bereits errichteten Photovoltaikanlagen Gegenstand eines separaten, auf die Beseitigung dieser Anlagen gerichteten Verfahrens sein werden. d) Soweit die Antragstellerin auf den ihr entstehenden finanziellen Schaden durch den Baustillstand verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass der wirtschaftliche Schaden, der dem Bauherrn entsteht, unmittelbare Folge seines rechtswidrigen Handelns ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. August 2018 - 9 CS 18.996 - juris Rn. 24). 3. Die Antragstellerin macht geltend, sie habe von Anfang an darauf aufmerksam gemacht, dass es für die Photovoltaikanlagen keiner Baugenehmigung bedürfe. Dem habe sich die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 18. Februar 2021 angeschlossen. Das Verwaltungsgericht versuche, eine Baugenehmigungspflicht zu konstruieren und ziehe insoweit die nicht einschlägige, Instandsetzungsmaßnahmen betreffende Vorschrift des § 60 Abs. 1 Nr. 4 BauO LSA heran. Insgesamt handele es sich bei den von ihr vorgenommenen Arbeiten jeweils um verfahrensfreie Bauarbeiten. Dies gelte insbesondere auch für die Errichtung von Solaranlagen, die nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) BauO LSA verfahrensfrei sei. Mit dem Argument, es gehe hier nicht primär um die teilweise aufgebrachten Photovoltaikanlagen, sondern um die geänderte und neu errichtete Dachkonstruktion, die nunmehr auch die Photovoltaikanlage trage, versuche das Verwaltungsgericht darüber hinwegzugehen, dass es für die Bewertung der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Photovoltaikanlage allein auf die Solaranlage ankomme. Die Errichtung einer Solaranlage auf einem Dach gehe zwangsläufig mit den entsprechenden Arbeiten am Dach und dessen Konstruktion einher. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass das Anbringen einer Solaranlage nicht gleichzeitig den Austausch oder die Änderung der darunter befindlichen Dachkonstruktion privilegiere, finde im Wortlaut und im Zweck der Vorschrift keine Stütze. Im Übrigen sehe die BauO LSA in § 60 Abs. 1 Nr. 1 lit. e) BauO LSA vor, dass auch Bedachungen und damit die dazugehörigen Arbeiten verfahrensfrei seien. Eine fehlende Verfahrensfreiheit könne auch nicht damit begründet werden, dass eine brandschutzrechtliche Beurteilung oder eine Prüfung der Standsicherheit nicht erfolgt sei. Zu keinem Zeitpunkt sei die Standsicherheit der Garagen im Verfahren bezüglich der Baueinstellungsverfügung ein Thema gewesen. Hinsichtlich brandschutzrechtlicher Bedenken habe sie bereits ausführlich vorgetragen. So habe sie in ihrem Schriftsatz vom 13. Dezember 2022 deutlich gemacht, dass für die Feuerwehr problemlos eine Möglichkeit zum Löschen bestehe und die Feuerwehr bei einem Brand an der Photovoltaikanlage ohnehin mit speziellem Löschmittel arbeiten würde. Soweit das Verwaltungsgericht auf ein Gesamtvorhaben abstelle, lasse es außer Acht, dass die Garagen nach wie vor als solche genutzt werden sollten und auch genutzt würden. Mit den Baumaßnahmen sollten die Garagen als solche in ihrer Substanz und in ihrer Nutzung erhalten werden. Es handele sich um einzeln zu betrachtende Instandsetzungsmaßnahmen, die jeweils für sich betrachtet verfahrensfrei seien. Selbst wenn man von einer Gesamtbetrachtung ausgehen würde, gehe mit den einzelnen Baumaßnahmen keine Nutzungsänderung einher. Die Garagen würden weiter als solche genutzt. Auch die Nutzung der Garagen durch die Verkehrsbetriebe hätte zu keiner anderen Nutzung geführt. Würde man der Argumentation des Verwaltungsgerichts folgen, würde dies bedeuten, dass jede Modernisierung eines Gebäudes oder einer Garage zwangsläufig immer eine Baugenehmigung erfordern würde. Dabei habe der Gesetzgeber mit § 60 Abs. 1 Nr. 11 lit. c) BauO LSA und § 60 Abs. 4 BauO LSA gerade solche Arbeiten, die mit der schlichten Instandsetzung und Modernisierung der Gebäude verbunden seien, verfahrensfrei gestellt. Eine fehlende Verfahrensfreiheit könne auch nicht damit begründet werden, dass weder eine brandschutzrechtliche Beurteilung noch eine Prüfung der Standsicherheit stattgefunden habe. Mit diesen Einwänden vermag die Antragstellerin - jedenfalls im Ergebnis - nicht durchzudringen. a) Dabei kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) BauO LSA, wonach Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei Hochhäusern sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes verfahrensfrei sind, auch solche Photovoltaikanlagen umfasst, wie die Antragstellerin sie auf den Garagengebäuden errichtet hat und noch errichten will. Die Vorschrift dürfte es auch ermöglichen, eine aufgeständerte Bauweise - z. B. auf Flachdächern - zu realisieren, sofern die Dachfläche dabei nicht nur als eine Art Sockel dient und die Anlage selbstständig erscheint (Hornmann HBO, 4. Aufl. 2022, § 63 Rn. 57; Lechner/Busse, in: Busse/Kraus, BayBauO, 149. EL Januar 2023, Art. 57 Rn. 162). Ob auch die von der Antragstellerin ausgeführte Konstruktion darunterfällt, ist allerdings zweifelhaft. Wie sich aus verschiedenen im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lichtbildern (vgl. etwa Bl. 222 ff. des Verwaltungsvorgangs) sowie aus der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nachgereichten Stellungnahme des Ingenieur- und Sachverständigenbüros R. vom April 2023 (S. 5) ergibt, wurden bzw. werden hier nicht lediglich auf bestehenden Dachflächen Photovoltaikanlagen nebst Aufständerung angebracht, vielmehr wurde die alte, aus Wellasbest bestehende Dacheindeckung durch ein (bituminöses) Unterdach ersetzt und darüber eine separate Holzkonstruktion mit Trapezblechen errichtet, auf der die Photovoltaik-Module aufgebracht sind. Dies mag indes auf sich beruhen. b) Ebenso kann offenbleiben, ob die übrigen baulichen Maßnahmen an den Garagen, wie etwa die Veränderung der Gebäudeöffnungen - isoliert betrachtet - noch als verfahrensfreie Instandhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 60 Abs. 4 BauO LSA angesehen werden könnten. c) Die Errichtung der Photovoltaikanlagen und die übrigen Arbeiten an den ehemaligen Militärgaragen sind jedenfalls deshalb nicht verfahrensfrei und damit baugenehmigungspflichtig, weil die von der Antragstellerin vorgenommene und noch beabsichtigte Nutzung der Garagen insgesamt baugenehmigungspflichtig ist. § 60 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) BauO LSA stellt nach seinem Wortlaut lediglich die mit der Errichtung, Änderung oder Aufstellung von Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen verbundene Änderung der Nutzung des Gebäudes verfahrensfrei, nicht jedoch eine darüberhinausgehende Nutzungsänderung oder die baugenehmigungspflichtige Wiederaufnahme einer aufgegebenen Nutzung des sie tragenden Gebäudes. Es ist nicht zulässig, ein einheitliches Vorhaben in mehrere Baugeschehen aufzuteilen, diese jeweils nach ihrer Genehmigungsfreiheit oder Genehmigungspflicht zu beurteilen, um einzelne Abschnitte des Baugeschehens als genehmigungsfrei zu beurteilen. Maßgebend ist das Vorhaben insgesamt; der Zusammenhang einzelner - für sich betrachtet verfahrensfreier - Maßnahmen mit der Ausführung des Gesamtvorhabens bleibt bestehen, bis das Gesamtvorhaben abschließend fertiggestellt ist (vgl. Beschluss des Senats vom 28. Januar 2019 - 2 M 128/18 - juris Rn. 16). Die Sanierung der ehemaligen Militärgaragen einschließlich des jeweiligen Daches zur Nutzung als Garagen und die Errichtung von Photovoltaikanlagen darauf ist als ein solches einheitliches Vorhaben zu betrachten. Genehmigungsfreie Instandhaltungsarbeiten liegen unabhängig von ihrem Arbeitsaufwand und ihrer Qualität nicht vor, wenn die Baumaßnahmen insgesamt auf eine (genehmigungspflichtige) Nutzungsänderung zielen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. November 2021 - 15 ZB 21.1329 - juris Rn. 9, m.w.N.) oder wenn für die beabsichtigte Nutzung des Gebäudes selbst die erforderliche Baugenehmigung fehlt. Letzteres ist hier der Fall. Für die von der Antragstellerin beabsichtigte Nutzung der in Rede stehenden Gebäude als Garagen (ggf. auch als Lager oder Werkstätten) bedarf es der (Neu-)Erteilung einer Baugenehmigung, die bisher nicht erteilt wurde. Entgegen der Annahme der Antragstellerin entfällt die Genehmigungspflicht für diese Nutzung nicht deshalb, weil die Gebäude früher als Militärgaragen (Panzergaragen) und - nach ihrem Vortrag - später von den Verkehrsbetrieben als Garagen genutzt wurden. Die von der Antragstellerin beabsichtigten Baumaßnahmen zielen weder auf eine verfahrensfreie Nutzungsunterbrechung noch auf eine verfahrensfreie Nutzungsänderung im Sinne von § 60 Abs. 2 BauO LSA ab. Wird eine Nutzung, die entweder formell legalisiert, also von einer (möglicherweise auch rechtswidrigen) Baugenehmigung gedeckt ist oder aber im Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. später während eines nennenswerten Zeitraums materiell mit dem geltenden Recht übereingestimmt hat, endgültig aufgegeben, entfällt der Bestandsschutz sowohl für die Nutzung als auch für die Gebäudesubstanz (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 29 Rn. 18, m.w.N.). Denn für den Bestandsschutz ist kennzeichnend, dass er die bauliche Anlage nur in ihrer jeweiligen Funktion deckt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2000 - 4 B 36.00 - juris Rn. 10). Diese Grundsätze gelten auch für militärische Anlagen, da mit der Aufgabe der militärischen Nutzung die ursprüngliche (öffentliche) Zweckbestimmung entfallen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2000 - 4 B 36.00 - juris Rn. 11; OVG SH, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 1 LA 161/03 - NordÖR 2003, 503). Es bedarf dann grundsätzlich einer bauplanungsrechtlichen Prüfung wie bei einer Neuerrichtung; es ist also weder eine erneute Nutzungsaufnahme, noch die Genehmigung einer bloßen Nutzungsänderung oder baulichen Änderung möglich (Reidt, a.a.O.; Decker, in: Busse/Kraus, BayBauO, 149. EL Januar 2023, Art. 55 Rn. 29). Etwas anderes mag gelten für durch Baugenehmigungen oder vergleichbare Zulassungsentscheidungen abgesicherte Wohnnutzungen von Besatzungs- oder Stationierungsstreitkräften, wenn das fragliche Gebiet sukzessive entstanden ist (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 2995/17 - juris). Damit ist die hier gegebene Fallgestaltung aber nicht vergleichbar. Die von der Antragstellerin behauptete Nutzung der Garagen durch die Verkehrsbetriebe vermag am fehlenden Bestandsschutz der Garagen nichts zu ändern. Ist der Bestandsschutz beendet, kann er später nicht wiederaufleben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1994 - 4 B 262.94 - juris Rn. 2, m.w.N.). 4. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, das Verwaltungsgericht sei ohne entsprechende Nachweise davon ausgegangen, dass sie entgegen der eidesstattlichen Versicherungen ihres Geschäftsführers sowie eines ihrer Mitarbeiter Erdaufschüttungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BauO LSA vorgenommen habe. Zwar setzt der rechtmäßige Erlass einer Baueinstellungsverfügung voraus, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es wahrscheinlich machen, dass ein dem öffentlichen Recht widersprechender Zustand geschaffen wird (BayVGH, Beschluss vom 24. April 2018 - 1 CS 18.308 - juris Rn. 9). Der gegen formelles Baurecht verstoßende Zustand darf nicht bereits verwirklicht sein (BayVGH, Beschluss vom 4. Mai 1999 - 14 B 95.3778 - juris Rn. 18). Auch mag es zutreffen, dass die von der Antragsgegnerin festgestellten Aufschüttungen zum Teil bereits seit vielen Jahren vorhanden sind, wie es die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Stellungnahme des Ingenieur- und Sachverständigenbüros R. vom April 2023 nahelegt. In der Kurzbeschreibung zu den Baulichkeiten (Abschnitt 2) heißt es unter Buchstabe i), dass sich an der Gebäudeostseite eine aus mineralischen Baustoffen aufgeschüttete Fahrbahnrampe befinde, deren Alter entsprechend der Bauweise auf ca. 50 bis 60 Jahre geschätzt werde, und in dem Schichtenaufbau eine dazwischen eingelagerte Stahlbetonfertigteilplatte (vermutlich aus dem früheren DDR-Wohnungsbau) zur Stabilisierung vorhanden sei, die mit dem ursprünglichen Rampenbau ausgeführt und keinesfalls neuzeitlich hergestellt worden sei. Zu den im angefochtenen Bescheid genannten Aufschüttungen an der Südseite des entlang der südlichen Grundstücksgrenze vorhandenen langgestreckten Gebäudes (vgl. den Lageplan auf Bl. 253 des Verwaltungsvorgangs) verhält sich die Stellungnahme hingegen nicht. Es spricht Vieles dafür, dass auch in jüngerer Zeit - wenn auch möglicherweise in nur geringem Umfang - weitere Aufschüttungen vorgenommen wurden bzw. eine bestehende Aufschüttung erweitert wurde. So lässt etwa das bei der Ortbesichtigung am 29. August 2022 aufgenommene Bild 10 (Bl. 184 RS und Bl. 239 des Verwaltungsvorgangs) erkennen, dass am westlichen Ende der Aufschüttung an der Südseite des entlang der südlichen Grundstücksgrenze errichteten Gebäudes eine lose Aufhäufung von Bauschutt oder ähnlichem Material vorhanden ist, die auch an den Böschungsseiten noch keinen Bewuchs aufweist. Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, es sei unerheblich, ob die Antragstellerin oder deren Mitarbeiter Aufschüttungen auf dem Gelände vorgenommen bzw. veranlasst hätten, da die Antragstellerin als Pächterin den Zugriff und die Verfügungsgewalt über das Grundstück habe und daher unabhängig davon, ob sie die Aufschüttungen selbst getätigt habe und damit Verhaltensstörerin nach § 7 SOG LSA wäre, als Zustandsstörerin gemäß § 8 SOG LSA in Anspruch genommen werden könne. Mit dem Einwand, es fehle an einem Beweis auch dafür, dass die Antragstellerin als Pächterin des Grundstücks die Verfügungsgewalt über das Grundstück habe und damit faktisch eine Aufschüttung durch Dritte ermöglicht haben könnte, vermag sie die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Adressat einer Baueinstellungsverfügung kann neben dem Bauherrn auch der Zustandsstörer sein (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 B 03.317 - juris Rn. 7, m.w.N.). Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA sind, wenn von einer Sache eine Gefahr ausgeht, die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Zwar ergibt sich aus dem Umstand, dass jemand als Pächter berechtigt ist, eine Sache in den Besitz zu nehmen, nicht ohne weiteres, dass er auch Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist; lediglich der durch einen Vertrag vermittelte Besitz kommt als Grundlage einer Zustandshaftung in Betracht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1976 - X A 1076/74 - OVGE MüLü 32, 44). Daher ist im Rahmen des § 8 Abs. 1 SOG LSA auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen (Martell, SOG LSA, 5. Aufl., § 8 Rn. 3). Dem entsprechend sind Pächter dann Inhaber der tatsächlichen Gewalt, wenn sie diese über ein Grundstück auch ausüben; die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit setzt voraus, dass ein entsprechender Herrschaftswille vorliegt (vgl. OVG NW, Urteil vom 20. September 2017 - 16 A 1920/09 - juris Rn. 136). Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist derjenige, der aufgrund eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses eine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache besitzt; Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist regelmäßig der Besitzer im Sinn von § 854 Abs. 1 BGB; die von den Organen einer juristischen Person ausgeübte Sachherrschaft wird dieser zugerechnet (vgl. BayVGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - 1 B 16.2374 - juris Rn. 20, m.w.N.). Dass die Antragstellerin hiernach tatsächliche Gewalt über das gepachtete Grundstück ausübt, ergibt sich insbesondere daraus, dass sie die umfangreichen Arbeiten an den Garagen veranlasst hat und als Vermieterin der Garagen in Erscheinung tritt. 5. Die Antragstellerin beanstandet, ebenfalls zu Unrecht und entgegen der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sie eine Stützwand errichtet habe, wofür die Antragsgegnerin aber beweispflichtig sei. Das Verwaltungsgericht hat zwar in Erwägung gezogen, dass die Antragstellerin im Rahmen der gesamten Baumaßnahmen die Stützwand (vgl. Bl. 218 des Verwaltungsvorgangs) zur Abstützung einer Erdaufschüttung errichtet hat, dies aber letztlich offengelassen und für den Fall, dass sich eine solche Feststellung nicht mit hinreichender Sicherheit treffen lasse, eine Interessenabwägung vorgenommen, die deshalb zu Lasten der Antragstellerin ausgefallen ist, weil die Vollzugsfolgen für die Antragstellerin gering seien, da sie (insoweit) keine Baumaßnahmen aussetzen müsste. Weshalb diese Interessenabwägung fehlerhaft sein soll, legt die Antragstellerin nicht näher dar. Ihr Einwand, das Verwaltungsgericht nehme dabei billigend in Kauf, dass jede einzelne Interessensabwägung, die es zu ihren Lasten vornehme, in dem angenommenen Gesamtvorhaben Schritt für Schritt zu einer negativen Interessensabwägung führe, trägt schon deshalb nicht, weil die Vorinstanz in Bezug auf die Errichtung der Photovoltaikanlagen und die Änderung der Gebäudeöffnungen keine reine Interessenabwägung vorgenommen hat, sondern davon ausgegangen ist, dass die Baueinstellungsverfügung insoweit offensichtlich rechtmäßig ist. 6. Die Antragstellerin wendet ein, die Baueinstellungsverfügung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls auch ermessensfehlerhaft ergangen. Sie differenziere nicht danach, ob Arbeiten dem Baufortschritt oder der Sicherung der Baustelle und des Bauwerks zugerechnet werden. Es müsse ihr jedenfalls gestattet sein, jene Arbeiten durchzuführen, die dazu dienten, die Baustelle abzusichern und die Gebäude vor Schäden zu schützen, die durch den Baustillstand entstehen könnten (wie etwa eindringendes Wasser bei offenen Dächern etc.). Mit der Erklärung, dass „alle Bauarbeiten“ auf dem Grundstück zu beenden seien, gehe die Verfügung zu weit. Bloße Baustellensicherungsarbeiten würden - so sie denn erforderlich seien - von einer Baueinstellungsverfügung regelmäßig nicht erfasst und müssten mithin nicht eigens gestattet werden. Soweit sich herausstelle, dass weitergehende Sicherungsmaßnahmen erforderlich seien, mit denen gegen die Baueinstellungsverfügung verstoßen werden müsste, sei die Bauaufsichtsbehörde nach der Rechtsprechung des Senats gehalten, diese zu gestatten. Die Begründung des Bescheides zeige jedenfalls deutlich, dass keine ordnungsgemäße Abwägung und Berücksichtigung ihrer Interessen stattgefunden habe, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, etwaige entstehende Schäden durch die Sicherung der Baustelle zu ermöglichen. Mit diesen Einwänden vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Sie zitiert zwar zutreffend hierzu vorliegende Literatur und Rechtsprechung (vgl. Beschluss des Senats vom 31. Januar 2012 - 2 M 194/11 - juris Rn. 14, m.w.N.). Die Frage, welche (Sicherungs-)Maßnahmen von einer Baueinstellungsverfügung nicht erfasst werden, betrifft jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Verfügung, sondern die Auslegung der Verfügung und die Frage, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Verfügung vorliegen, hier also das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt werden kann. Ohne Verstoß gegen eine Baueinstellung sind nur unbedingt notwendige, die vorhandene Baumasse sichernde und erhaltende provisorische Maßnahmen zulässig (BayVGH, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 1 CS 20.857 - juris Rn. 10). Nicht darunter fallen Maßnahmen, die zu einer Verfestigung der (formell) unrechtmäßigen Zustände führen (Hornmann, a.a.O., § 81 Rn. 55; Decker, in: Busse/Kraus, a.a.O., Art. 75 Rn. 104). In diesem Sinne ist eine Baueinstellungsverfügung regelmäßig auszulegen, auch wenn darin Sicherungsmaßnahmen nicht ausdrücklich erlaubt werden. 7. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, sie sei vor Erlass der Baueinstellungsverfügung nicht angehört worden, was zu einer ermessensfehlerhaften Entscheidung geführt habe. Wie das Verwaltungsgericht auf Seite 4 im zweiten Absatz des angegriffenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat, gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 30. August 2022 (vgl. Bl. 328 ff. des Verwaltungsvorgangs) die Möglichkeit, sich bis zum 6. September 2022 u.a. zu dem beabsichtigten Baustopp zu äußern. Die Vorinstanz ist ferner zu der Auffassung gelangt, dass diese Frist angemessen sei und der am letzten Tag der Frist gestellte Antrag auf Verlängerung der Frist nichts daran ändere. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. 8. Zu Unrecht beanstandet die Antragstellerin, der Baustopp sei unverhältnismäßig, weil es zu einem nicht wiedergutzumachenden Substanzverlust komme und er im Hinblick auf die Photovoltaikanlagen Auswirkungen auf die Energieversorgung habe. Wie oben bereits ausgeführt, ist nicht ersichtlich, weshalb Schäden an den Gebäuden nicht durch geeignete Sicherungsmaßnahmen verhindert werden können und dass die Einspeisung von durch bereits vorhandene Photovoltaikanlagen erzeugter Energie in das lokale Stromnetz durch die streitgegenständliche Baueinstellungsverfügung untersagt wird. 9. Die Antragstellerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, hinreichend zu prüfen, ob das Baugrundstück im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) liege. Diese Frage sei zwischen den Beteiligten schon seit Jahren umstritten. Sie habe auf ein altes, beim Verwaltungsgericht Halle anhängiges Verfahren (Az: 2 A 279/06 HAL) hingewiesen, bei dem diese Frage von entscheidender Bedeutung sei. Die beantragte Beiziehung der Gerichtsakte sei jedoch offensichtlich nicht erfolgt. Zudem habe sie die Kopie eines Vorbescheids vom 25. April 2007 vorgelegt, in welchem die Antragsgegnerin bereits festgestellt habe, dass sich das Baugrundstück im Innenbereich nach § 34 BauGB befinde. Auch einem von ihr vorgelegten Abgabenbescheid lasse sich entnehmen, dass bei der Berechnung der Abgaben von einer Belegenheit im Innenbereich ausgegangen worden sei. Ferner habe die Antragsgegnerin in einem Schreiben vom 5. Dezember 2022 zu erkennen gegeben, dass sie nun nicht mehr von einer Außenbereichslage ausgehe und hinsichtlich des gestellten Bauantrags nur noch Mängel beseitigt und Zuarbeiten geleistet werden müssten. Soweit das Verwaltungsgericht von einer atypischen Baustruktur spreche, sei nicht ersichtlich, wie dies genau zu verstehen sei und weshalb der bestehende Garagenkomplex in einem Mischgebiet nicht verbleiben könne. Dass sich das Baugrundstück in einem Mischgebiet befinde, ergebe sich unter anderem auch aus dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin. Darüber hinaus grenzten in nördlicher Richtung ein Supermarkt, eine Tankstelle und eine Waschanlage direkt an ihr Grundstück an. In östlicher Richtung des Grundstücks schließe sich das Gelände der Firma G. Freizeitmobile an. In westlicher Ausrichtung finde sich ein mit Wohnbebauung versehenes Grundstück. Damit sei ihr Grundstück nahezu rundherum umbaut. Da das Verwaltungsgericht es vermieden habe, eine Prüfung vorzunehmen, in welchem Bereich das Grundstück zu verorten sei, sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Garagen auf dem Grundstück nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 lit. e) BauGB keinen Bestandsschutz mehr genießen könnten. Die vom Verwaltungsgericht benannte Vorschrift beziehe sich allerdings nicht auf den Bestandsschutz, sondern auf Gebäude, die im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer Hofstelle eines Land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes stünden, was hier nicht der Fall sei. Auch die Heranziehung des § 35 Abs. 4 Nummer 1 lit. d) BauGB sei nicht nachvollziehbar; denn dazu müsste zunächst erst einmal geklärt werden, ob sich die Garagenanlage überhaupt im Außenbereich befinde. Im Übrigen sehe § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB vor, dass die Nutzung und Errichtung von Vorhaben zur Nutzung solarer Strahlungsenergie durchaus im Außenbereich möglich sei. Auch nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien ließen die vorliegenden Umstände nur den Schluss zu, dass ihr Grundstück im Innenbereich liege. Auch mit diesen Einwänden vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA genügt regelmäßig die formelle Rechtswidrigkeit eines baugenehmigungspflichtigen Vorhabens; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen (vgl. Beschluss des Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., Rn. 11). Die Übereinstimmung der Bebauung bzw. Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts muss sich derart aufdrängen, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (OVG Bln.-Bbg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - OVG 10 S 34.15 - juris Rn. 10, juris). Das Ergebnis der Prüfung im Rahmen des gesetzlich angeordneten Genehmigungsverfahrens muss in einer Weise auf der Hand liegen, dass dieses sich als bloße „Formsache“ darstellt (NdsOVG, Beschluss vom 1. April 2022 - 1 ME 8/22 - juris Rn. 8). Eine solche offensichtliche Genehmigungsfähigkeit hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist schon nicht offensichtlich, dass sich das Baugrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB befindet. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. "Ortsteil" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Fehlt es hieran, so liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB "innerhalb" eines Bebauungszusammenhangs (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 12 f., m.w.N.). "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist indes nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015, a.a.O., Rn. 14 f., m.w.N.). Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015, a.a.O., Rn. 16). Diese Rechtsprechung lässt Raum für abweichende Fallgestaltungen. Ob ein Gebäude, das nur vorübergehend dem Aufenthalt von Menschen dient, nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellt, lässt sich nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 4 B 30.02 - juris Rn. 3; Urteil vom 30. Juni 2015, a.a.O., Rn. 19). Gemessen daran ist nicht offensichtlich, dass sich das Baugrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet. Zwar mag zwischen dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil der K-Siedlung im Westen ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zu den Wohngebäuden auf den Flurstücken … und … bestehen, wie es das Landesverwaltungsamt in seinem Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2006 (Bl. 65 des Verwaltungsvorgangs) angenommen hat. Dieser Bebauungszusammenhang mag sich auch über die Kfz-Waschanlage, die Tankstelle, den Aldi-Supermarkt und den Freizeitmobile-Handel G. erstrecken, die jeweils straßenseitig errichtet wurden. Die unterschiedliche Bebauungsstruktur steht dem Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 - juris Rn. 15). Nicht offensichtlich ist aber, ob auch das südlich dieser straßenbegleitenden Bebauung liegende, von der Antragstellerin gepachtete Grundstück einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Die darauf vorhandenen Garagen dürften für diese Beurteilung außer Betracht zu bleiben haben. Denn nur solche Bauwerke können dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugerechnet werden, die für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind; welche Fortentwicklung angemessen ist, ist mit Blick auf das im Begriff des "Ortsteils" anklingende Ziel einer "organischen Siedlungsstruktur" zu bestimmen, und zwar für jedes einzelne der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten rahmenbildenden Kriterien (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015, a.a.O., Rn. 21). Die auf dem Baugrundstück noch vorhandene Bebauung mit den ehemaligen Militärgaragen hat voraussichtlich schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil diese Gebäude nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Da ihre militärische Nutzung endgültig aufgegeben wurde, vermögen sie auch keinen hinreichend verlässlichen Maßstab für die Zulassung von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu bieten, da ihre objektive Beschaffenheit eine nicht näher eingrenzbare Nutzungsvielfalt ermöglicht; ihnen kann keine organische Siedlungsstruktur entnommen werden, die eine bauliche Fortentwicklung nach § 34 BauGB rechtfertigten könnte (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. November 2015 - 1 N 14.2049 - juris Rn. 23). Eine tatsächlich beendete bauliche Nutzung verliert ihre den Rahmen mitbestimmende Kraft, wenn sie endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsauffassung mit ihr nicht mehr gerechnet wird, während es auf die Frage eines fortbestehenden Bestandsschutzes nicht ankommt; nach der Aufgabe der militärischen Nutzung fehlt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung eine Siedlungsstruktur, welche mit der künftigen Bebauung im Sinne der Rechtsprechung "fortentwickelt" werden konnte und die als Planersatz geeignet gewesen wäre, die künftige Bebauung zu lenken (BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 - 4 CN 2.16 - juris Rn. 18). Besteht der Bebauungszusammenhang aus einer einzeiligen Bebauung entlang einer Straße und schließen sich im rückwärtigen Bereich unbebaute Freiflächen an, endet er dort grundsätzlich mit den die jeweiligen Hauptgebäude rückwärtig abschließenden Bauteilen (OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 10 A 1521/17 - juris, Rn. 8). Im vorliegenden Fall endet die maßgebliche Bebauung im rückwärtigen Bereich im Westen an dem Wohngebäude auf dem Flurstück …. Der Abstand zwischen diesem Gebäude bis zum Gebäude der Fa. G. Freizeitmobile im Osten beträgt ca. 200 m. Dazwischen befindet sich eine mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Fläche. Ob in Anbetracht dessen noch von einer den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechenden „Baulücke“ gesprochen werden kann oder ob eine zwischen die vorhandene Bebauung eindringende sog. „Außenbereichszunge“ vorliegt (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2006 - 15 A 843/06 - juris Rn. 5), bedarf der näheren Prüfung, die im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu leisten ist. b) Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass sich das Baugrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB befindet, ist nicht offensichtlich, dass die von der Antragstellerin beabsichtigte Nutzung der Gebäude bauplanungsrechtlich zulässig ist. aa) Die Annahme der Vorinstanz, dass im Fall einer Lage im Innenbereich näher geprüft werden müsse, ob sich das Vorhaben der Antragstellerin in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kann die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht entkräften. Sie legt schon nicht dar, welcher Bereich als „nähere Umgebung“ des Baugrundstücks anzusehen ist. Soweit ihr Vorbringen dahingehend zu verstehen sein sollte, dass zur näheren Umgebung der Aldi-Supermarkt, die Tankstelle, die Auto-Waschanlage, der Freizeitmobil-Handel und der westlich des Baugrundstücks vorhandene Wohnblock gehören sollen, stellt sich die weitere Frage, ob diese Bebauung einem der in § 1 Abs. 2 BauNVO genannten Baugebiete entspricht mit der Folge, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB danach richten würde, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet zulässig wäre. Der Gebietscharakter ließe sich nicht aus dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ableiten, in welchem das Gebiet zwischen der B 91 im Osten und der Wohnbebauung im Westen, in dem sich das Baugrundstück befindet, als Mischgebiet ausgewiesen ist. Die Darstellungen eines Flächennutzungsplans sind für die Zulassung von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich unerheblich; für die Anwendung des § 34 BauGB kommt es grundsätzlich nur auf den aus der vorhandenen Bebauung ableitbaren Maßstab an (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 - juris Rn. 6, m.w.N.; Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2018 - 2 M 82/18 - juris Rn. 20). Kennzeichnend für ein faktisches Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO ist die sowohl qualitative als auch quantitative Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe (BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 51.96 - juris Rn. 6). Dass hier eine solche Durchmischung angenommen werden könnte, ist weder offensichtlich noch von der Antragstellerin substantiiert dargetan. Bei Annahme einer Innenbereichslage spräche vielmehr einiges dafür, dass eine Gemengelage vorliegt, so dass sich die Frage des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung auch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB richten würde. Entspricht aber die Eigenart der näheren Umgebung nach der vorhandenen Bebauung nicht einem der in § 1 Abs. 2 BauNVO Baugebiete, sondern weist sie Merkmale mehrerer Baugebiete auf, so sind nicht etwa alle Arten von baulichen Nutzungen zulässig, die in den nach der Eigenart der näheren Umgebung jeweils in Betracht kommenden Baugebieten nach der BauNVO zulässig wären; vielmehr wird der für die Beurteilung des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche Rahmen innerhalb des Spektrums der nach den angesprochenen Gebietstypen zulässigen Nutzungsarten von den in der näheren Umgebung auch tatsächlich vorhandenen Nutzungen begrenzt (BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 - 4 C 41.84 - juris Rn. 17, m.w.N.). Großgaragen, die nach § 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BauNVO u.a. in (faktischen) Mischgebieten zulässig wären, befinden sich in der näheren Umgebung des Baugrundstücks nicht. Ferner würde sich im Fall einer Lage des Baugrundstücks im unbeplanten Innenbereich die Frage stellen, ob sich das Vorhaben hinsichtlich der weiteren in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale, insbesondere hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dazu verhält sich die Beschwerde nicht. Auch diese Frage ließe sich nicht ohne nähere Prüfung bejahen. Die Auto-Waschanlage, die Tankstelle, der Supermarkt sowie das Gebäude der Fa. G. Freizeitmobile wurden jeweils straßenbegleitend errichtet, während sich die hier in Rede stehenden Garagen im dahinterliegenden Gelände befinden. Würde das Vorhaben der Antragstellerin den aus der umliegenden Bebauung vorgegebenen Rahmen überschreiten, hinge das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung davon ab, ob das Vorhaben weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 17). Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 - 4 C 7.10 - juris Rn. 23, m.w.N.). Auch die Frage, ob solche Umstände vorliegen, ließe sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten. Die Antragsgegnerin hat im angefochtenen Bescheid sowie in der Antragserwiderung zudem in Frage gestellt, ob die Erschließung im Hinblick auf die Löschwasserversorgung gesichert ist. Die Verfügbarkeit einer ausreichenden Löschwassermenge gehört zur Erschließung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, weil sie der Versorgung des Vorhabengrundstücks mit einer im Falle eines Brandes erforderlichen Ressource dient (OVG Bln.-Bbg., Urteil vom 9. November 2022 - OVG 10 B 3/20 - juris Rn. 66). Die Entbehrlichkeit der insoweit erforderlichen Prüfung kann die Antragstellerin nicht allein auf die Stellungnahme der Servicegesellschaft-S. mbH (SGS) vom 13. April 2023 stützen, wonach die Hydrantenprüfung in der S-Straße ergeben habe, dass unter den derzeitigen Versorgungsbedingungen 48 m³/h Trinkwasser zu Löschzwecken zur Verfügung stünden. Nach der Information der Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren und des Deutschen Feuerwehrverbandes in Abstimmung mit dem DVGW - Löschwasserversorgung aus Hydranten in öffentlichen Verkehrsflächen, Anhang 1 (https://www.feuerwehrverband.de/app/uploads/2020/06/2018-04_Fachempfehlung-Loeschwasserversorgung.pdf) gilt der Richtwert für den Löschwasserbedarf nach DVGW-Arbeitsblatt W 405:2008-2 von 48 m³/h zwar u.a. in Mischgebieten mit Gebäuden bis zu drei Vollgeschossen bzw. einer Geschossflächenzahl von 0,3 bis 0,7, allerdings nur, wenn die Gefahr der Brandausbreitung klein ist, was als überwiegende Bauart feuerbeständige, hochfeuerhemmende oder feuerhemmende Umfassungen und harte Bedachungen voraussetzt. b) Für den Fall, dass sich das Baugrundstück im Außenbereich befinden sollte, hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB nicht offensichtlich sei. Diese Vorschrift sieht unter Buchstabe a) die Privilegierung eines Vorhabens vor, das der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist. Das Verwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit dieser Regelung auf die Anlagen der Antragstellerin zu Recht mit dem Hinweis darauf verneint, dass es mangels genehmigter Nutzung der Garagen an einer zulässigen Nutzung der Gebäude fehle. Die Beschwerde setzt sich damit nicht weiter auseinander. 10. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, die Zwangsgeldandrohung sei rechtswidrig. Ihr Einwand, es fehle bereits an einem rechtmäßigen Verwaltungsakt, greift deshalb nicht, weil die Baueinstellungsverfügung (Grundverfügung) aus den oben dargelegten Gründen keinen Fehler erkennen lässt. Soweit sie rügt, es fehle an der erforderlichen Fristsetzung für eine etwaige Zahlung, weil nach § 56 Abs. 2 SOG LSA mit der Festsetzung des Zwangsgeldes der betroffenen Person eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass in dem angegriffenen Bescheid das Zwangsgeld lediglich angedroht und nicht bereits festgesetzt wurde. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ist sie - wie oben bereits ausgeführt - auch vor Erlass der Verfügung angehört worden. 11. Soweit die Antragstellerin in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 14. Juni 2023 moniert, die Antragsgegnerin habe ihre Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht bearbeitet bzw. diese unbearbeitet an sie zurückgesandt und sei ihrer Beratungspflicht nach § 25 Abs. 1 und 2 VwVfG nicht nachgekommen, vermag sie auch damit die Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsverfügung nicht in Frage zu stellen. Sollte für diese Verfahrensweise - wie die Antragstellerin offenbar meint - tatsächlich kein zureichender Grund vorgelegen haben, hätte es an ihr gelegen, durch geeignete Instrumente wie insbesondere Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO auf eine zeitnahe Bearbeitung hinzuwirken; ein Recht zur Bauausführung ohne Genehmigung ergibt sich hieraus nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. August 2008 - 9 CE 08.625 - juris Rn. 12; Beschluss des Senats vom 10. März 2000 - 2 M 18/00 - juris Rn. 7; ThürOVG, Beschluss vom 14. Juni 1994 - 1 EO 125/94 - juris Rn. 35). 12. Der Senat sieht auch keinen Anlass, einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, um die Sach- und Rechtslage zu erörtern. Die von der Antragstellerin insoweit geltend gemachte Komplexität des vorliegenden Sachverhalts gebietet dies nicht. Die Antragstellerin lässt dabei unberücksichtigt, dass es - wie oben bereits dargelegt - für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung genügt, wenn die formell rechtswidrigen Baumaßnahmen nicht offensichtlich genehmigungsfähig sind. Die Klärung komplexer Fragen bleibt dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Die Frage, ob lediglich nicht baugenehmigungspflichtige Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden, ist aus den ebenfalls oben dargelegten Gründen unerheblich, weil die Baumaßnahmen an den Garagen auf eine Nutzung zielen, für die es an der erforderlichen Baugenehmigung fehlt. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.4 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Da Anhaltspunkte für die Höhe des bei der Antragstellerin durch die Baueinstellung entstehenden Schadens nicht vorliegen, legt der Senat wie die Vorinstanz den Auffangwert des § 52 Abs. 2 VwGO zugrunde, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).