Beschluss
2 M 5/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0307.2M5.24.00
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Leitsätze
1. Bei der Festsetzung des in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgelds ist insoweit im Regelfall keine (erneute) Ermessensausübung geboten.(Rn.2)
2. Auf die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Zwangsgeldandrohung kommt es nicht an, sondern nur auf ihre Wirksamkeit und Vollziehbarkeit.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 29. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Festsetzung des in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgelds ist insoweit im Regelfall keine (erneute) Ermessensausübung geboten.(Rn.2) 2. Auf die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Zwangsgeldandrohung kommt es nicht an, sondern nur auf ihre Wirksamkeit und Vollziehbarkeit.(Rn.2) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 29. Dezember 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 20.000,00 € festgesetzt. I. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, der Antragsgegner habe die Notwendigkeit der in den Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 12. Oktober 2023 verfügten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes und der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes nicht hinreichend begründet, und das Verwaltungsgericht habe sich mit ihrem diesbezüglichen Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren nicht auseinandergesetzt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. Seite 6, erster Absatz des Beschlusses), haben gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 SOG LSA i.V.m. § 71 Abs. 1 VwVG LSA Rechtsbehelfe gegen die selbständige Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln keine aufschiebende Wirkung, sind damit kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Dem hat das Gericht durch Anpassung des Antrags (nicht „Wiederherstellung", sondern „Anordnung" der aufschiebenden Wirkung) Rechnung getragen. Da mithin die vom Antragsgegner verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes ins Leere geht, ist es für den Erfolg des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO unerheblich, ob im angefochtenen Bescheid ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug dargelegt wurde.2. Die Antragstellerin wendet ein, das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 40.000,00 € sei unverhältnismäßig. Die Vollstreckung dieses Betrages würde für Unternehmen, das lediglich drei Mitarbeiter beschäftige, zu Liquiditätsengpässen und ggf. zur Insolvenz führen. Der vorliegende Sachverhalt gebiete es nicht, den gesetzlichen Rahmen in der vom Antragsgegner beabsichtigten Art und Weise auszuschöpfen. Ihr sei es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht möglich, den Betrag aufzubringen. In Anbetracht der vorliegenden Situation hätte der Antragsgegner die Höhe des Zwangsgeldes näher begründen müssen, insbesondere auch weil sie sich um die Beräumung der fraglichen Flächen bemüht habe. Auch vor dem Hintergrund der voraussichtlichen Entsorgungskosten in Höhe von 20.000,00 € bzw. in Höhe der von ihr errechneten Entsorgungskosten in Höhe von 10.000,00 bis 12.000,00 € stehe das festgesetzte Zwangsgeld außer Verhältnis. Auch mit diesen Einwänden vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen.Bei der Festsetzung des in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgeldes ist insoweit im Regelfall keine (erneute) Ermessensausübung geboten (Beschluss des Senats vom 8. Februar 2006 - 2 M 211/05 - juris Rn. 10, m.w.N.). Die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgelds stellt im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die zugrundeliegende Ordnungsverfügung den Regelfall dar, weil mit der Festsetzung in der angedrohten Höhe gerechnet werden muss; daraus folgt, dass es zur Rechtfertigung einer Zwangsgeldfestsetzung regelmäßig keiner - das Selbstverständliche darstellenden - Begründung der Ermessensentscheidung bedarf, sofern nicht ausnahmsweise Anlass zu einer abweichenden Entscheidung besteht (OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2023 - 4 B 1233/22 - juris Rn. 13). Das Ermessen hinsichtlich der Höhe eines festgesetzten Zwangsgelds ist bei der Festsetzung eines Zwangsmittels nach dessen Androhung intendiert (NdsOVG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 14 ME 55/22 - juris Rn. 20, m.w.N.). Wird in der Androhung ein Zwangsgeld in bestimmter Höhe angedroht, sind Einwendungen dagegen vorrangig mit den Rechtsbehelfen gegen die Androhungsverfügung geltend zu machen (SächsOVG, Beschluss vom 30. März 2020 - 6 B 247/19 - juris Rn. 7).Gemessen daran lässt die hier streitgegenständliche Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 40.000,00 € keine Ermessensfehler erkennen. Dieser Betrag entspricht der Androhung im Bescheid vom 4. Oktober 2022, die zwar noch nicht bestandskräftig, aber gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 SOG LSA sofort vollziehbar ist. Auf die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Zwangsgeldandrohung kommt es nicht an, weil sie - nachdem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit Beschluss vom 21. November 2022 (4 B 408/22 HAL) abgelehnt hat - jedenfalls wirksam und vollziehbar ist. Das Vollstreckungsrecht ist von dem Grundsatz geprägt, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorangegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist (OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2019 - 4 B 71/19 - juris Rn. 14; vgl. auch Beschluss des Senats vom 10. Februar 2022 - 2 M 151/21 - juris Rn. 15, m.w.N.).Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 4. Oktober 2022 für voraussichtlich rechtmäßig befunden und dabei auf die Begründung in dem nicht mehr anfechtbaren Beschluss vom 21. November 2022 (4 B 408/22 HAL) Bezug genommen. Insoweit hat es u.a. ausgeführt, der Antragsgegner habe sich von dem Umstand leiten lassen, dass die anfänglichen Bemühungen der Antragstellerin zur Beräumung der fraglichen Flächen in der Folge stagniert hätten und zuletzt habe festgestellt werden können, dass neu angenommenes Altholz dort gelagert werde. Dass das Zwangsgeld in einer verdoppelten Höhe angedroht worden sei und im Hinblick auf die Art des Unternehmens der Antragstellerin zumindest nicht mehr im unteren Bereich liege, sei nicht zu beanstanden. Die Höhe des Zwangsgeldes stehe unter Berücksichtigung der unzureichenden Bemühungen der Antragstellerin, der Beräumungsanordnung nachzukommen, nicht außer Verhältnis zum angestrebten öffentlichen Interesse, die Beräumung zum Zwecke der Durchsetzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht zeitnah umzusetzen. Die Erwägung, die Antragstellerin könnte durch das zunächst in halber Höhe angedrohte Zwangsgeld noch nicht genügend Anstoß erhalten haben, weil sie die Befolgung der Anordnung durch Räumung wirtschaftlich scheue, sei sachgerecht und werde von der Antragstellerin selbst nicht angegriffen. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht weiter auseinander.Das Vorbringen der Antragstellerin gibt auch keinen Anlass, von dem Grundsatz, dass das Zwangsgeld in der angedrohten Höhe festgesetzt wird, ausnahmsweise abzuweichen. Soweit sie geltend macht, den festgesetzten Betrag könne sie nicht aufbringen, ohne in einen Liquiditätsengpass oder gar in die Gefahr der Insolvenz zu geraten und ohne die Entsorgung der noch verbliebenen Abfälle in Frage zu stellen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Antragstellerin eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen glaubhaft gemacht hat. Unabhängig davon hat sie gegebenenfalls die Möglichkeit, im Rahmen der Beitreibung Ratenzahlung zu beantragen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2023 - 5 B 1087/22 - juris, Rn. 13). Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin wird mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 40.000,00 € der gesetzliche vorgegebene Rahmen auch nicht ausgeschöpft. Nach § 56 Abs. 1 SOG LSA wird das Zwangsgeld auf mindestens 5 und höchstens 500.000 € festgesetzt.II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Der Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach der Empfehlung in Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, der der Senat folgt, entspricht der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, hier also einem Betrag von 40.000 €. Für die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 80.000 € ist nach Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes, also ein weiterer Betrag von 40.000 € anzusetzen. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist, da es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt handelt, nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 ein Viertel der Gesamtsumme von 80.000 €, mithin ein Betrag von 20.000 €, als Streitwert festzusetzen (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2022 - 2 M 89/22 - juris Rn. 16, m.w.N.). Der Senat macht von seiner Befugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch, die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts von Amts wegen entsprechend zu ändern. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).