Beschluss
2 M 19/19
SAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Wasserbehörde kann von einem Grundstückseigentümer die Vorlage eines vollständigen Übersichtsplans mit Darstellung aller wasserrechtlich relevanten Leitungen und Schächte nach § 101 Abs.1 Satz1 Nr.3, Abs.2 WHG verlangen.
• Das Auskunftsverlangen nach § 101 WHG kann auch die Erstellung bzw. Aufbereitung von Unterlagen umfassen, soweit der Verpflichtete die notwendigen Nachforschungen in seinem Einflussbereich vornehmen kann.
• Die Anordnung zur Vorlage des Übersichtsplans muss hinreichend bestimmt und verhältnismäßig sein; eine generelle Androhung eines Zwangsgeldes in sachgerechter Höhe kann zulässig sein.
• Ein Zwangsgeld ist als Beugemittel zulässig; die Behörde darf im Rahmen des gesetzlichen Rahmens eine einheitliche Höhe zur Durchsetzung der Auskunftspflicht anordnen.
Entscheidungsgründe
Vorlagepflicht vollständigen Übersichtsplans nach §101 WHG und Zulässigkeit von Zwangsgeldandrohung • Eine Wasserbehörde kann von einem Grundstückseigentümer die Vorlage eines vollständigen Übersichtsplans mit Darstellung aller wasserrechtlich relevanten Leitungen und Schächte nach § 101 Abs.1 Satz1 Nr.3, Abs.2 WHG verlangen. • Das Auskunftsverlangen nach § 101 WHG kann auch die Erstellung bzw. Aufbereitung von Unterlagen umfassen, soweit der Verpflichtete die notwendigen Nachforschungen in seinem Einflussbereich vornehmen kann. • Die Anordnung zur Vorlage des Übersichtsplans muss hinreichend bestimmt und verhältnismäßig sein; eine generelle Androhung eines Zwangsgeldes in sachgerechter Höhe kann zulässig sein. • Ein Zwangsgeld ist als Beugemittel zulässig; die Behörde darf im Rahmen des gesetzlichen Rahmens eine einheitliche Höhe zur Durchsetzung der Auskunftspflicht anordnen. Die Antragstellerin betreibt auf ihrem Grundstück eine Sauenzuchtanlage mit mehreren Gülle- und Gärrestbecken. Die untere Wasserbehörde (Antragsgegner) stellte bei Kontrollen mehrere Austritte nährstoffreicher Flüssigkeiten aus nicht im Übersichtsplan von 2016 verzeichneten Schächten und Leitungen fest. Die Behörde forderte daraufhin per Verfügung die Vorlage eines vollständigen Gesamtübersichtsplans mit Darstellung aller Medienleitungen und Schächte bis zu einer bestimmten Frist und drohte bei Nicht- oder Schlechterfüllung ein Zwangsgeld von 10.000 € an. Die Antragstellerin verweigerte die Nachreichung und legte Widerspruch ein; das Verwaltungsgericht stellte teilweise aufschiebende Wirkung der Zwangsgeldandrohung fest, lehnte jedoch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Hauptanordnung ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin vor dem Oberverwaltungsgericht. • Rechtsgrundlage und Zweck: Die Anordnung stützt sich auf § 101 Abs.1 Satz1 Nr.3, Abs.2 WHG. Ziel ist die Ermöglichung effektiver Gewässeraufsicht und die Feststellung von Austrittsquellen nährstoffreicher Stoffe zur Vermeidung und Beseitigung von Gefahren für Gewässer. • Bestimmtheit: Die Anordnung ist hinreichend bestimmt, weil sie konkret die Inhalte des zu übermittelnden Übersichtsplans auflistet (Aufzählung der betroffenen Medienleitungen und Schächte), sodass die Antragstellerin erkennen kann, was verlangt wird. • Reichweite der Auskunftspflicht: § 101 WHG umfasst nicht nur bereits vorhandene Informationen, sondern kann auch die Herstellung bzw. Aufbereitung von Unterlagen verlangen, soweit die erforderlichen Nachforschungen im Einflussbereich des Verpflichteten liegen; die Antragstellerin kann die Lage der Leitungen und Schächte auf ihrem Grundstück feststellen. • Verhältnismäßigkeit: Das Verlangen ist geeignet, erforderlich und angemessen. Ein milderes, für die Behörde zumutbares Mittel steht nicht zur Verfügung, da behördliche Erkundungen einen größeren Eingriff in den Betrieb darstellen würden; zudem kann die Antragstellerin ggf. vorhandene Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde beschaffen. • Zwangsgeldandrohung: Die Anordnung, bei Nicht- oder unvollständiger Vorlage ein einheitliches Zwangsgeld von 10.000 € zu androhen, liegt innerhalb des gesetzlichen Rahmens und ist zum Zwecke der Durchsetzung als angemessen zu bewerten; eine Differenzierung nach Ausmaß der Unvollständigkeit ist im Hinblick auf Bestimmtheit problematisch, zumal die Beitreibung entfällt, sobald die Handlung nachgeholt wird. • Verfahrensstand: Das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs lediglich hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Hauptanordnung und ändert die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend, dass der Antrag insgesamt abgelehnt wird. Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg; die Anordnung des Antragsgegners vom 11.06.2018, einen vollständigen Übersichtsplan des Betriebsgeländes mit Darstellung aller wasserrechtlich relevanten Leitungen und Schächte vorzulegen, ist rechtmäßig und von § 101 WHG gedeckt. Die Anordnung ist hinreichend bestimmt, verhältnismäßig und trifft keine unzulässige Belastungsgrenze, da die erforderlichen Nachforschungen im Einflussbereich der Antragstellerin liegen. Auch die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 € für den Fall der Nicht- oder Unvollständigen Vorlage ist innerhalb des gesetzlichen Rahmens angemessen und nicht ermessensfehlerhaft. Der Antrag der Antragstellerin wird insgesamt abgelehnt; infolgedessen bleibt sie verpflichtet, den vollständigen Übersichtsplan vorzulegen, andernfalls droht die Zwangsmittelanwendung.