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Beschluss

2 M 124/12

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:1026.2M124.12.0A
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Leitsätze
1. Im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO können bei gleichartigen Tatbeständen gleiche oder "gruppentypisierte" Begründungen ausreichen, soweit gewährleistet ist, das auch die Besonderheiten des Einzelfalls Berücksichtigung finden.(Rn.10) 2. Die sofortige Vollziehung einer bauaufsichtlichen Nutzungsuntersagung bei formeller Illegalität einer baulichen Anlage liegt regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, weil sie die Rechtstreue der Bevölkerung untergrabende Vorbildwirkungen einer formell illegalen Nutzung bekämpft, dem "Schwarzbauer" ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Genehmigung Nutzenden entzieht und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindert.(Rn.13) 3. Eine gesicherte Erschließung verlangt, dass die Zugänglichkeit des Baugrundstücks rechtlich ausreichend ist, die Erschließung muss also auf Dauer zur Verfügung stehen. Ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB genügt hierfür nicht.(Rn.19) (Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO können bei gleichartigen Tatbeständen gleiche oder "gruppentypisierte" Begründungen ausreichen, soweit gewährleistet ist, das auch die Besonderheiten des Einzelfalls Berücksichtigung finden.(Rn.10) 2. Die sofortige Vollziehung einer bauaufsichtlichen Nutzungsuntersagung bei formeller Illegalität einer baulichen Anlage liegt regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, weil sie die Rechtstreue der Bevölkerung untergrabende Vorbildwirkungen einer formell illegalen Nutzung bekämpft, dem "Schwarzbauer" ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Genehmigung Nutzenden entzieht und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindert.(Rn.13) 3. Eine gesicherte Erschließung verlangt, dass die Zugänglichkeit des Baugrundstücks rechtlich ausreichend ist, die Erschließung muss also auf Dauer zur Verfügung stehen. Ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB genügt hierfür nicht.(Rn.19) (Rn.24) I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Untersagung der Nutzung eines Imbiss-Containers. Am 06.02.2008 erteilte die Antragsgegnerin Herrn D. eine Baugenehmigung zur Aufstellung eines Döner-Imbiss-Containers mit einer Grundfläche von 8,85 m x 2,80 m und einer Höhe von 2,52 m auf dem ca. 1.090 m² großen Grundstück der Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 35/24. Der genaue Standort befindet sich nach den Bauvorlagen im südöstlichen Grundstücksteil unmittelbar an der Zufahrt und dem Parkplatz eines Einkaufszentrums (Lidl). Die entsprechende Fläche hatte der Betreiber nach seinen Angaben im Bauantrag von der Grundstückseigentümerin, der Fa. S., gepachtet. Die Baugenehmigung wurde befristet für zunächst 2 Jahre erteilt und mit Bescheid vom 07.06.2010 bis zum 06.02.2012 verlängert. Am 07.10.2011 beantragte der Antragsteller die Erteilung eine Baugenehmigung zur Aufstellung eines Imbiss-Containers mit einer Grundfläche von 9,00 m x 5,50 m und einer Höhe von 2,80 m und einer Werbeanlage sowie zur Errichtung von vier Stellplätzen auf dem genannten Grundstück. Der genaue Standort dieses Vorhabens befindet sich nach dem beigefügten Lageplan etwas weiter nördlich als der Standort des Döner-Imbiss-Containers im östlichen Grundstücksteil. Der Zugang soll nach der Baubeschreibung „direkt von der Zufahrt L-Straße über das Lidl-Grundstück“ erfolgen; die Genehmigung des Eigentümers liege vor. Mit Bescheid vom 01.06.2012 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung der Baugenehmigung ab. Zugleich untersagte sie dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, die (bereits aufgenommene) Nutzung des Grundstücks zum Zwecke der Betreibung einer Speisewirtschaft und forderte den Antragsteller auf, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids die Nutzung des Imbiss-Containers einzustellen und die an dem Container angebrachte Werbeanlage zu demontieren. Zur Begründung gab sie an, die Erschließung des Grundstücks sei nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB gesichert, und das Vorhabengrundstück liege entgegen § 4 Abs. 1 BauO LSA nicht unmittelbar an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche. Die Flurstücke 35/19 und 35/20, über die das Gewerbe für die Kunden des Antragstellers erreicht werden solle, gehörten anderen Personen. Eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Sicherung durch Grunddienstbarkeiten oder Baulasten bestehe nicht. Aufgrund der formellen und materiellen Illegalität der Anlage sei die Nutzungsuntersagung geboten. Zur Begründung des Sofortvollzugs führte die Antragsgegnerin aus, das allgemeine Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände überwiege das Interesse des Antragstellers, die illegale Nutzung weiter betreiben zu können. Es könne nicht hingenommen werden, dass der jetzige Zustand bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung beibehalten werde und der Antragsteller weiterhin dadurch gegenüber einer rechtstreuen Person zeitliche und wirtschaftliche Vorteile genieße. Zudem bestehe auf Grund des derzeitigen Zustands die Gefahr der Nachahmung und damit der Ausweitung illegaler Zustände. Hiergegen erhob der Antragsteller am 12.06.2012 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Nutzungsuntersagung lehnte das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.07.2012 ab und führte zur Begründung aus: Die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig, weil der Antragsteller den Imbiss-Container ohne die erforderliche Baugenehmigung nutze und diese Nutzung auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei. Die Erschließung des im unbeplanten Innenbereich liegenden Vorhabens sei nicht gesichert, insbesondere auch nicht durch das vom Antragsteller geltend gemachte Notwegerecht. Da der Imbiss bereits errichtet worden sei, müsse die Erschließung bereits zum jetzigen Zeitpunkt gesichert sein. Es genüge nicht, dass durch die Zufahrt zum Einkaufszentrum tatsächlich eine Zufahrtsmöglichkeit bestehe. Ebenso wenig reiche es aus, dass in dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 41 ein unmittelbarer Zugang zur öffentlichen Straße vorgesehen sei. Aus diesen Gründen dürfte auch ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BauO LSA vorliegen. Daneben sei nach Aktenlage auch nicht eindeutig, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Nutzungsuntersagung sei auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Antragsteller die Genehmigungsfähigkeit durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit (kurzfristig) herbeiführen könne; denn erhebliche wirtschaftliche Einbußen dürften nicht zu erwarten sein. Im Übrigen solle es einem Bauherrn nicht zugute kommen, vollendete Tatsachen geschaffen zu haben. Es bestehe auch in materieller Hinsicht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung, da nur dadurch das mit der Baugenehmigungspflicht verbundene Nutzungsverbot gesichert werden könne. Ein Verstoß gegen die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts genüge. II. A. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Der Antragsteller wendet ein, die Rechtsprechung des Senats, die das Verwaltungsgericht herangezogen habe, betreffe durchgängig Fälle, in denen sich ein Bauherr gegen eine Nutzungsuntersagung zur Wehr gesetzt habe, ohne jemals im Besitz einer Baugenehmigung gewesen zu sein. Dem gegenüber habe er bis vor kurzem noch über eine Baugenehmigung verfügt, die die Antragsgegnerin lediglich nicht verlängert habe. Damit vermag er schon deshalb nicht durchzudringen, weil für den hier streitigen Imbiss-Container an dem im Bauantrag dargestellten Standort keine Baugenehmigung erteilt wurde. 2. Der Antragsteller rügt weiter, die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs entspreche nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Auch inhaltlich seien die angegebenen Gründe nicht tragfähig. Die Auffassung, er dürfe aus der bestehenden Situation keine Gewinne erzielen, finde im Gesetz keine Stütze. Eine Nachahmungsgefahr könne schon deshalb nicht bestehen, weil sich der Betrieb des Imbiss-Containers für den objektiven Betrachter als ordnungsgemäß darstelle. Ein objektiver Dritter könne nicht wissen, dass die Zuwegung im Grundbuch (noch) nicht gesichert sei und dass die erteilte und bereits einmal verlängerte Baugenehmigung jetzt nicht mehr gelte. Damit vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. 2.1. Die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung des besonderen Vollzugsinteresses genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar ist insoweit regelmäßig eine auf den Einzelfall abstellende Darlegung dieses Interesses erforderlich; gleichwohl dürfen keine übermäßig hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 80 RdNr. 85, m.w.N.). Die Begründung hat zum einen den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abzuschätzen; zum anderen soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Diese Funktion erfordert regelmäßig, dass die Begründung der Vollziehungsanordnung auf den konkreten Fall abstellt und nicht nur formelhaft ist und dass die Behörde erkennen lässt, dass sie die Besonderheit einer sofortigen Vollziehung in ihrer Entscheidungsfindung beachtet hat (OVG SH. Beschl. v. 02.03.2005 – NVwZ-RR 2007, 187). Bei gleichartigen Tatbeständen können indes auch gleiche oder „gruppentypisierte“ Begründungen ausreichen, soweit gewährleistet ist, dass auch die Besonderheiten des Einzelfalls Berücksichtigung finden (Kopp/Schenke, a.a.O., m.w.N.). Insbesondere bei baurechtlichen Nutzungsverboten kann die Bauaufsichtsbehörde standardisierte Begründungselemente verwenden (OVG BBg, Beschl. v. 07.04.1999 – 1 B 25.99 –, NordÖR 1999, 374). Denn in diesen Fällen besteht regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. unten 2.2.). So hat es auch der Senat für in der Regel ausreichend gehalten, wenn zur Begründung des Sofortvollzugs der Hinweis auf eine bei illegaler Nutzung in der Regel bestehende Nachahmungsgefahr hingewiesen werde (vgl. Beschl. v. 25.08.2004 – 2 M 262/04 –, JMBl LSA 2006, 363, m.w.N.). Die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung der sofortigen Vollziehung enthält – wenn auch knappe – Erwägungen, warum aus ihrer Sicht – wie in den Fällen der illegalen Nutzung baulicher Anlagen regelmäßig – ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben sei und das Interesse des Antragstellers am Fortbestehen der aufschiebenden Wirkung zurückzutreten habe. Sie hat ausgeführt, es könne nicht hingenommen werden, dass der jetzige Zustand bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung beibehalten werde und der Antragsteller weiterhin dadurch gegenüber einer rechtstreuen Person zeitliche und wirtschaftliche Vorteile genieße. Zudem bestehe auf Grund des derzeitigen Zustands die Gefahr der Nachahmung und damit der Ausweitung illegaler Zustände. Ob die Erwägungen der Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO; für dieses kommt es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Begründung an (OVG BBg, Beschl. v. 10.05.2012 – 10 S 42.11 –, Juris, m.w.N.). 2.2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass auch in materieller Hinsicht (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Nutzungsuntersagung besteht. Die sofortige Vollziehung einer Nutzungsuntersagung einer bauaufsichtlichen Nutzungsuntersagung bei formeller Illegalität einer baulichen Anlage liegt regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, weil sie die Rechtstreue der Bevölkerung untergrabende Vorbildwirkungen einer formell illegalen Nutzung bekämpft, dem „Schwarzbauer“ ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Genehmigung Nutzenden entzieht und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindert (OVG RP, Beschl. v. 05.07.2006 – 8 B 10574/06 –, BauR 2006, 1734; vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 26.11.2008 – 10 B 1696/08 –, BRS 73 Nr. 124; VGH BW, Beschl. v. 01.02.2007 – 8 S 2606/06 –, DÖV 2007, 569, m.w.N.; OVG MV, Beschl. v. 03.12.2008 – 3 M 153/08 –, Juris, Jäde, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, Stand: Februar 2010, § 79 RdNr. 169, m.w.N.). Auch der Senat hat die formelle Illegalität für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Nutzungsverbots regelmäßig genügen lassen (vgl. Beschl. v. 26.05.1997 – B 2 S 369/96 –, VwRR MO 1997, 58). Die vom Antragsteller dagegen vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Bewertung. Ihm ist zwar darin beizupflichten, dass das besondere öffentliche Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO grundsätzlich einzelfallbezogen zu beurteilen ist und über das Interesse hinausgehen muss, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Jedoch ist nicht in allen Fällen ein über den Gesetzeszweck hinausgehendes zusätzliches Vollzusinteresse erforderlich; das besondere Vollzugsinteresse kann mit dem (allgemeinen) Interesse am Vollzug einer Vorschrift zusammenfallen und nur noch die Prüfung erfordern, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich ist als im Normalfall (Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 RdNr. 92, m.w.N.). So mag etwa ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug einer Nutzungsuntersagung fehlen, wenn die nunmehr beanstandete Nutzung bereits seit längerer Zeit unbeanstandet und nur gelegentlich ausgeübt worden ist (BayVGH, Beschl. v. 23.08.2012 – 15 CS 12.130 –, Juris). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, er habe bereits über eine befristete Baugenehmigung verfügt, deren Geltungsdauer lediglich abgelaufen sei. Ob in einer solchen Fallkonstellation das besondere Vollzugsinteresse (ausnahmsweise) entfällt, bedarf keiner Vertiefung. Wie oben bereits dargelegt, deckt sich das Vorhaben des Antragstellers nicht mit dem des Herrn D., dem eine befristete Baugenehmigung für seinen Döner-Imbiss-Container an anderer Stelle auf dem Flurstück 35/24 erteilt worden war. Ohne Erfolg greift der Antragsteller die Erwägung der Antragsgegnerin, der Antragsteller dürfe gegenüber einer rechtstreuen Person keine zeitlichen und wirtschaftlichen Vorteile genießen, mit der Begründung an, es bestehe – sogar – ein öffentliches (fiskalisches) Interesse an der Nutzung des Imbiss-Containers, weil er dadurch zum Steueraufkommen und Beitragsaufkommen der Sozialkassen beitrage. Dabei verkennt er, dass nur eine legale Nutzung im öffentlichen Interesse liegen kann. Ohne Erfolg moniert der Kläger, die von der Antragsgegnerin ins Feld geführte, bei illegaler Nutzung regelmäßig bestehende Nachahmungsgefahr bestehe nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob vom Vorhaben des Antragstellers eine Nachahmungsgefahr ausgeht und ein besonderes öffentliches Interesse jedenfalls deshalb als gegeben gesehen, weil nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung die Wirksamkeit des mit der Baugenehmigungspflicht verbundenen Nutzungsverbots gesichert werden könne. Dies steht mit der oben dargestellten Rechtsprechung in Einklang. 3. Entgegen der Annahme des Antragstellers setzt der Erlass einer Nutzungsuntersagung nicht auch die materielle Baurechtswidrigkeit des Vorhabens voraus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 07.03.2006 – 2 L 76/04 – Juris, m.w.N.) sind die Voraussetzungen des § 79 Satz 2 BauO LSA für eine Nutzungsuntersagung immer schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal genutzt wird; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen. 4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Imbiss-Container nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Es spricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass das Vorhaben, wie die Antragsgegnerin und die Vorinstanz angenommen haben, gegen öffentlich rechtliche Vorschriften verstößt, weil die Erschließung entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht gesichert ist. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass die Erschließung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur dann gesichert ist, wenn das Baugrundstück an das öffentliche Straßennetz angeschlossen ist und wenn nach objektiven Kriterien erwartet werden kann, dass die Erschließungsanlagen spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sind. Wenn das BauGB in den Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung der Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es u. a. gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (BVerwG, Beschl. v. 02.09.1999 – 4 B 47.99 –, BauR 2000, 1173). Das Grundstück, auf dem der Antragsteller den Imbiss betreiben will, ist zwar vom öffentlichen Straßennetz aus zugänglich; dieser Zugang ist aber rechtlich nicht gesichert. Entgegen der Annahme des Antragstellers genügt dieser tatsächliche Zugang für eine gesicherte Erschließung nicht. Eine gesicherte Erschließung verlangt, dass die Zugänglichkeit des Baugrundstücks rechtlich ausreichend ist, die Erschließung muss also auf Dauer zur Verfügung stehen. Einer besonderen rechtlichen Sicherung bedarf es nur dann nicht, wenn das Baugrundstück eine unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz besitzt. Fehlt diese, so muss die Zugänglichkeit abgesichert werden. Dies kann öffentlich-rechtlich, z. B. durch eine Baulast erfolgen, aber auch zivilrechtlich durch eine dingliche Sicherung, etwa in Form einer Grunddienstbarkeit. Eine rein schuldrechtliche Vereinbarung des Bauherrn mit dem privaten Nachbarn genügt hingegen nicht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 22.11.1995 – 4 B 224/95 –, BRS 57 Nr. 104, m.w.N.). Aus der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung ergibt sich nichts Gegenteiliges. In dem Urteil vom 10.09.1976 (4 C 5.76 – BauR 1977, 44) hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans entschieden, dass eine Erschließung, an der es – überhaupt oder doch im gebotenen Umfang – fehle, (dennoch) in einer nach § 30 BBauG (nunmehr § 30 BauGB) die Zulässigkeit von Vorhaben begründenden Weise „gesichert" sei, wenn verlässlich angenommen werden könne, dass sie in dem notwendigen und selbstredend die volle Funktionsfähigkeit einschließenden Zustand spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen vorhanden und benutzbar sein werde. Nichts anderes hat das Verwaltungsgericht vorausgesetzt, wenn es gefordert hat, dass die Anlagen, über die ein Baugrundstück erschlossen werden sollen, spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein müssen. Aus der zitierten Rechtsprechung kann aber gerade nicht abgeleitet werden, dass die Erschließung eines Grundstücks schon dann als gesichert angesehen werden müsste, wenn ein rechtlich (noch) nicht gesicherter Zugang zum öffentlichen Straßennetz bereits vorhanden ist und die Möglichkeit besteht, dass zu einem ungewissen Zeitpunkt nach Aufnahme der Nutzung einer baulichen Anlage eine rechtliche Sicherung noch erreicht werden kann. Auch die rechtliche Sicherung muss grundsätzlich im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung, spätestens aber im Zeitpunkt der Fertigstellung der baulichen Anlage bzw. der Nutzungsaufnahme gegeben sein. Aus welchen Gründen eine dingliche Sicherung bislang hier nicht zustande gekommen ist, ist unerheblich. Insbesondere ist ohne rechtliche Bedeutung, ob der Eigentümer der Fläche, über die die Zuwegung erfolgen soll, berechtigt ist, vom Antragsteller einen einmaligen Betrag in Höhe von 5.000,00 € zu fordern. Im Urteil vom 21.02.1986 (4 C 10.83 – BauR 1986, 305) hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich klargestellt, dass die Verwirklichung eines Bebauungsplans nicht dadurch gehindert werde, dass ein einzelnes Grundstück nur provisorisch erschlossen sei. Der (dort in Rede stehende) Bebauungsplan enthalte ein „Angebot“ an die Eigentümer der im Planbereich gelegenen Grundstücke, von den mit ihm eröffneten Bebauungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wenn die Herstellung des vorgesehenen Stichweges gesichert sei, indem er entweder von der Gemeinde – notfalls unter Enteignung von Grundstücksteilen zum Zwecke des Straßenbaues – ausgebaut werde, oder die Klägerin im Zusammenwirken mit ihren Nachbarn die Beklagte veranlasse, die Grundstücke demnächst aufzuschließen, oder aber die Klägerin die festgesetzte Erschließung in eigener Verantwortung durchführe. Die festgesetzte Erschließung lasse sich also durchaus noch verwirklichen. Dem lässt sich aber nicht die Aussage entnehmen, die Erschließung sei bereits dann gesichert, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass der Zugang zum öffentlichen Straßennetz in der Zukunft tatsächlich und/oder rechtlich noch gesichert werden kann. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann eine rechtliche Sicherung auch nicht aus einem Notwegerecht nach § 917 BGB hergeleitet werden. Der Notweg stellt seiner Rechtsnatur nach nur eine vorübergehende Lösung „bis zur Behebung des Mangels“ dar; auch wäre die Forderung nach einer rechtlichen Sicherung überflüssig, wenn bereits ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB genügen würde (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.10.1996 – 2 B 94.3416 –, BayVBl 1997, 758). Ein Nachbar kann sogar ein Abwehrrecht haben, wenn eine rechtswidrige Baugenehmigung dadurch in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingreift, dass sie infolge Fehlens der Erschließung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirkt (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1998 – 4 B 45.98 –, BRS 60 Nr. 182). Im Übrigen ist es für die Frage der öffentlich-rechtlich erforderlichen Erschließung grundsätzlich unerheblich, ob ein Nachbar gegenüber dem anderen entsprechende privatrechtliche Ansprüche auf „Zuwegung" besitzt (BVerwG, Beschl. 08.07.1991 – 4 B 115.91 –, Juris). Dass bei der Anwendung des § 4 Abs. 1 BauO LSA, wonach Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat, in Bezug auf die rechtliche Sicherung andere Maßstäbe zu gelten hätten, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat schließt sich der Auffassung der Vorinstanz an, dass aufgrund fehlender Anhaltspunkte zur Höhe des dem Antragsteller durch die Nutzungsuntersagung entstehenden Schadens oder der Aufwendungen (Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen ist, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist.