Beschluss
2 B 131/19
VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom
1mal zitiert
10Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 21. Juni 2019 gegen die Nutzungsuntersagung des Antragsgegners vom 12. Juni 2019 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, weil der Antragsgegner unter Nummer 3 des Bescheids die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung angeordnet hat. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage und des Widerspruchs wiederherstellen bzw. anordnen, wenn diese gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt oder gesetzlich ausgeschlossen ist, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 53 Abs. 4 SOG LSA, § 9 AG VwGO LSA, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Hierbei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. Unter Berücksichtigung dessen war der Antrag abzulehnen, da das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Nutzungsuntersagungsverfügung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ausreichenden und nur möglichen summarischen Prüfung ist der Bescheid vom 12. Juni 2019, mit dem der Antragsgegner der Antragstellerin die Nutzung des Grundstücks in Mügeln, OT Jessen, Mügelner Hauptstraße A. (Flur B., Flurstück C.) als Hochzeits- und Eventlocation mit sofortiger Wirkung untersagte (Blatt 44 der Gerichtsakte, Anlage A4), rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Der Antragsgegner hat die Nutzungsuntersagung nach § 79 Satz 2 BauO LSA voraussichtlich zu Recht angeordnet. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere gab der Antragsgegner dem Antragsteller unter dem 20. Mai 2019 i.S.d. § 28 Abs. 1 VwVfG Gelegenheit zu einer beabsichtigten Nutzungsuntersagungsverfügung Stellung zu nehmen (Blatt 83 der Verwaltungsakte). Gegen die Anordnung des Sofortvollzugs bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist der Antragsgegner seiner Pflicht aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu einer auf den Einzelfall eingehenden und nicht bloß formelhaften Begründung nachgekommen. Zwar ist insoweit regelmäßig eine auf den Einzelfall abstellende Darlegung dieses Interesses erforderlich; gleichwohl dürfen keine übermäßig hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Die Begründung hat zum einen den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abzuschätzen; zum anderen soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Diese Funktion erfordert regelmäßig, dass die Begründung der Vollziehungsanordnung auf den konkreten Fall abstellt und nicht nur formelhaft ist und dass die Behörde erkennen lässt, dass sie die Besonderheit einer sofortigen Vollziehung in ihrer Entscheidungsfindung beachtet hat. Bei gleichartigen Tatbeständen können indes auch gleiche oder "gruppentypisierte" Begründungen ausreichen, soweit gewährleistet ist, dass auch die Besonderheiten des Einzelfalls Berücksichtigung finden. Insbesondere bei baurechtlichen Nutzungsverboten kann die Bauaufsichtsbehörde standardisierte Begründungselemente verwenden. Denn in diesen Fällen besteht regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. So ist es in der Regel ausreichend, wenn zur Begründung des Sofortvollzugs der Hinweis auf eine bei illegaler Nutzung in der Regel bestehende Nachahmungsgefahr hingewiesen werde (vgl. zu alledem nur OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2012 – 2 M 124/12 –, Rn. 10, juris; m.w.N. sowie auf OVG LSA Beschluss vom 25. August 2004 – 2 M 262/04). So liegt es hier. Der Antragsgegner stellt dabei darauf ab, dass sich die Antragstellerin durch die Nutzungsaufnahme als Hochzeitsscheune ohne Baugenehmigung, über die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts hinweggesetzt habe (Seite 10 des Bescheids). Zudem stellte er auf die effektive Gefahrenabwehr ab. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung nach § 79 Satz 2 BauO LSA liegen ebenfalls vor. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung danach untersagt werden. Die Voraussetzungen des § 79 Satz 2 BauO LSA für den Erlass einer Nutzungsuntersagung sind immer schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal - also ohne die erforderliche Genehmigung - genutzt wird (vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 2 M 71/18 -); nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen (OVG LSA, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 L 73/11 –, juris). Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit liegt regelmäßig vor, wenn die ausgeübte Nutzung den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht und dieser keine beachtlichen Mängel erkennen lässt (OVG LSA, a.a.O.). Eine Nutzungsuntersagungsverfügung stellt einen Dauerverwaltungsakt dar, weil sie nicht nur das Gebot enthält, die beanstandete Nutzung (einmalig) einzustellen, sondern auch das Verbot, auf Dauer dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung dort wieder aufzunehmen (OVG LSA, a.a.O.). Da das Bauordnungsrecht keine Aussage über den maßgeblichen Zeitpunkt trifft, ist eine – ursprünglich rechtmäßige – Nutzungsuntersagung auf eine Anfechtungsklage hin aufzuheben, wenn die untersagte Nutzung nach einer dem Betroffenen günstigen Änderung der Verhältnisse materiell baurechtmäßig geworden ist. Beruft sich ein Bürger gegenüber einer Beseitigungsanordnung oder Nutzungsuntersagung auf Bestandsschutz, etwa mit der Begründung, das Bauwerk oder die Nutzung sei genehmigt und deswegen formell baurechtmäßig, ist er beweispflichtig für das von ihm behauptete Vorliegen einer Baugenehmigung (OVG LSA, Beschluss vom 12. September 2007 – 2 M 165/07 –, juris). Wer ohne die erforderliche Baugenehmigung eine Nutzungsänderung vornimmt, hat das Risiko einer baurechtswidrigen Ausführung selbst zu tragen. Einem Bauherrn soll grundsätzlich nicht zugute kommen, vollendete Tatsachen geschaffen zu haben und sich danach auf vermeintliche Unverhältnismäßigkeit der mit einer Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände verbundenen Kosten berufen zu können. Ein möglicher Irrtum des Bauherrn über die Genehmigungspflichtigkeit seines Vorhabens ist rechtlich unbeachtlich, da jeden Bauherrn die Sorgfaltspflicht trifft, sich vor Baubeginn über die Genehmigungspflichtigkeit und -fähigkeit seines Vorhabens zu erkundigen (OVG LSA, Beschluss vom 12. September 2007 – 2 M 165/07 –, juris). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Nutzungsuntersagungsverfügung voraussichtlich materiell rechtmäßig. Da keine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung vorliegt, ist die Nutzung formell baurechtswidrig. Dass noch nicht einmal ein positiver Bauvorbescheid vorliegt, wird auch von der Antragstellerin nicht bestritten. Denn sie nahm unter dem 8. April 2019 ihre Bauvoranfrage für eine Nutzungsänderung des Vierseitenhofs in eine "Hochzeits- und Eventscheune für Feiern und Jubiläen" (Blatt 1 ff des Verwaltungsvorgangs) zurück (Blatt 62 des Verwaltungsvorgangs), nachdem der Antragsgegner die Antragstellerin unter dem 12. Dezember 2018 um "Rücksprache zu Mängeln" bat. In diesem Schreiben ließ er es wegen fehlender Angaben in der Betriebsbeschreibung offen, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben unter die Freizeitlärm-Richtlinie falle, es aber als nach Bundesimmissionsschutzgesetz nicht genehmigungsbedürftige Anlage bestimmte Emissionswerte nicht überschreiten dürfe und äußerte Zweifel daran, ob die Parkplatzsituation geklärt sei sowie ob Freiluftveranstaltungen tatsächlich bereits um 22:00 Uhr beendet werden könnten (Blatt 57 ff des Verwaltungsvorgangs). Die Nutzungsänderung ist auch baugenehmigungspflichtig. Nach § 58 Abs. 1 BauO LSA bedarf auch die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage der Baugenehmigung, soweit in den §§ 59 bis 61, 75 und 76 nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschrift statuiert die Pflicht, selbst dann eine Baugenehmigung einzuholen, wenn eine bauliche Maßnahme nicht durchgeführt wird, sondern eine bloße Umnutzung erfolgt, wenn also einer Anlage eine – wenigstens teilweise – neue Zweckbestimmung gegeben wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 2 M 71/18 -, unter Bezugnahme auf OVG LSA, Beschluss vom 10. April 2018 – 2 M 6/18 –, a.a.O. RdNr. 5; Jäde, Bauordnungsrecht, § 3 BauO LSA RdNr. 35; Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 58 BauO LSA RdNr. 5). Die Nutzungsänderung ist abzugrenzen von der bloßen Nutzungsintensivierung. Eine im Ausgangspunkt nicht genehmigungsbedürftige Nutzungsintensivierung liegt vor, wenn eine bloße Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – etwa eine veränderte Nutzerstruktur – ohne baurechtlich relevantes Zutun des Betreibers dazu führt, dass eine Anlage nunmehr baurechtlich anders zu beurteilen ist als bisher. Ändert der Betreiber demgegenüber objektive, vor allem in Maß und Zahl ausdrückbare Merkmale der baulichen Anlage, ist von einer Nutzungsänderung auszugehen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 2 M 71/18 -, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998 – 4 C 9.97 –, juris RdNr. 14; NdsOVG, Beschluss vom 22. November 2013 – 1 LA 49/13 –, juris Rn. 11; Jäde, Bauordnungsrecht, § 3 BauO LSA Rn. 35a). Danach bedarf die hier aufgenommene Nutzung als Hochzeits- und Eventscheune einer Baugenehmigung, weil die Art der baulichen Nutzung andere planungsrechtliche Anforderungen als ein landwirtschaftlicher Betrieb aufwirft. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, in dem auf die Änderungen insbesondere im Hinblick auf die Lärmimmissionen abgestellt wird. Denn die aufgenommene Nutzung als Eventscheune mit Hochzeitsfeiern an den Wochenenden in der "Saison" ab Mai 2019 verursacht für die Nachbarschaft nicht unerhebliche Lärmimmissionen, wie die Nachbarbeschwerden auch bereits zeigen (Blatt 86, 88 der Verwaltungsakte). Zudem zeigt auch die Gewerbeanmeldung, dass die Tätigkeit "Vermietung einer Eventlocation und Vermittlung von Serviceleistungen" in der Betriebsstätte in Mügeln bereits seit dem 1. Mai 2019 aufgenommen wurde (Blatt 70 des Verwaltungsvorgangs). Insoweit löst die aufgenommene Nutzung durch feiertypischen Lärm, den Zu- und Abgangsverkehr, die Parkplatzsituation und die Beherbergung der Gäste, die auch teilweise bereits am Freitag angereist sind, auf der Wiese mit Zelten ein höheres Konfliktpotential aus als ein landwirtschaftlicher Betrieb. Dabei hat das Gericht indes Zweifel, ob die Art der Nutzung, die die Antragstellerin aufgenommen hat und die ihr durch den angefochtenen Bescheid untersagt wird, unter den Begriff der Vergnügungsstätte fällt. Vergnügungsstätten stellen einen eigenständigen Nutzungsbegriff dar. Als bauplanungsrechtlicher Nutzungsbegriff sind sie durch kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetriebe gekennzeichnet. Wirtschafts- und gewerberechtlich sind Vergnügungsstätten eine besondere Art von Gewerbebetrieben, bei denen - in unterschiedlicher Weise - die kommerzielle Unterhaltung der Besucher und Kunden im Vordergrund steht. Unter dem städtebaulichen Begriff der "Vergnügungsstätte" als Sammelbegriff sind Gewerbebetriebe besonderer Art zusammengefasst, die in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache des Sexual-, Spiel- oder Geselligkeitstriebs ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorhalten; auch Wettbüros fallen darunter (HessVGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – 4 A 1922/17 –, Rn. 31, juris). Hierunter dürfte die Nutzung der Antragstellerin wohl nicht fallen. Dies bedarf hier keiner Entscheidung. Denn – wie ausgeführt – bedarf auch die hier in Rede stehende Nutzung einer Baugenehmigung. Soweit die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift Ausführungen zu dem Gebietscharakter macht, ist dies rechtlich unbeachtlich. Das Gericht lässt die Frage offen, wie die nähere Umgebung in bauplanungsrechtlicher Hinsicht einzustufen ist. Dies bedarf nach obigen Grundsätzen zur formellen Illegalität auch keiner Entscheidung in diesem Verfahren. Die Nutzungsuntersagungsverfügung leidet auch nicht an Ermessensfehlern. Ist die ausgeübte Nutzung – wie hier – formell unzulässig, so macht die Bauaufsichtsbehörde im Regelfall von ihrem Ermessen in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch (§ 40 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA), wenn sie die unzulässige Benutzung untersagt, weil nur so die Rechtsordnung wieder hergestellt werden kann. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung ist der Ausspruch eines Nutzungsverbotes grundsätzlich eine ermessensgerechte Entscheidung (sog. intendiertes Ermessen – vgl. OVG LSA, Beschluss vom 07. März 2006 – 2 L 76/04 –). Es entspricht also regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch eine entsprechende Anordnung unterbindet (vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 2 M 71/18 -). Es besteht auch in materieller Hinsicht ein besonderes Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die sofortige Vollziehung einer bauaufsichtlichen Nutzungsuntersagung bei formeller Illegalität einer baulichen Anlage liegt regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, weil sie die Rechtstreue der Bevölkerung untergrabende Vorbildwirkungen einer formell illegalen Nutzung bekämpft, dem "Schwarzbauer" ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Genehmigung Nutzenden entzieht und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindert. Soweit die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift Ausführungen zu dem Verwaltungsverfahren betreffend den Bauvorbescheidsantrag macht, mag auch dies auf sich beruhen. Denn eine erforderliche Baugenehmigung liegt – unstreitig – nicht vor. Daher führt auch der Umstand, dass das Ingenieurbüro D. unter dem 18. Juni 2019 meint, dass "im Rahmen der Vorprüfung keine Sachverhalte angetroffen werden" konnten, "die gegen eine Nutzungsänderung sprechen" (Blatt 57 ff der Gerichtsakte, Anlage A 6) sowie die Bezugnahme auf die offenbar auch schon im Bauvorbescheidsverfahren vorgelegte "immissionsrechtliche Untersuchung" (Blatt 61 der Gerichtsakte, Anlage A 7, vgl. zudem Blatt 89 ff des Verwaltungsvorgangs) zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 7.500,00 Euro ist nach dem hier anzulegenden Prüfungsmaßstab rechtmäßig. Auch insoweit war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 53 Abs. 4 SOG LSA, § 9 AG VwGO LSA anzuordnen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53, 56, 59 SOG LSA und ist nicht unangemessen hoch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zum Streitwert folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Diesen setzt das Gericht unter Bezugnahme auf den in der anwaltlichen Antragsschrift angegebenen Betrag fest. Dabei bleibt das angedrohte Zwangsgeld nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 außer Betracht.