Beschluss
2 M 115/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei einer bauaufsichtlichen Verfügung, wenn in der Verfügung ein Gebäudeabriss und die Entsorgung des Bauschutts angeordnet wurde.(Rn.10)
2. Ob bei Annahme der Einsturzgefahr eines Gebäudes angesichts möglicherweise noch standsicherer Gebäudeteile ein vollständiger Abriss des Gebäudes angeordnet werden kann oder ob es geboten wäre, lediglich eine Teilbeseitigung der Gebäudeteile bis auf die Grundmauern in bestimmter Höhe anzuordnen, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit. Von der Verhältnismäßigkeit der Anordnung des vollständigen Abrisses ist auszugehen, wenn eine Sanierung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist und der Verpflichtete keine konkreten Handlungen in Richtung einer Sanierung erkennen lässt.(Rn.17)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei einer bauaufsichtlichen Verfügung, wenn in der Verfügung ein Gebäudeabriss und die Entsorgung des Bauschutts angeordnet wurde.(Rn.10) 2. Ob bei Annahme der Einsturzgefahr eines Gebäudes angesichts möglicherweise noch standsicherer Gebäudeteile ein vollständiger Abriss des Gebäudes angeordnet werden kann oder ob es geboten wäre, lediglich eine Teilbeseitigung der Gebäudeteile bis auf die Grundmauern in bestimmter Höhe anzuordnen, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit. Von der Verhältnismäßigkeit der Anordnung des vollständigen Abrisses ist auszugehen, wenn eine Sanierung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist und der Verpflichtete keine konkreten Handlungen in Richtung einer Sanierung erkennen lässt.(Rn.17) I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine bauaufsichtsrechtliche Verfügung, mit der er zum Abbruch eines Scheunengebäudes und zur Entsorgung des anfallenden Bauschutts sowie zum Abbruch eines Stall- und Wirtschaftsgebäudes verpflichtet wurde. Er ist Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet der Stadt A-Stadt, Ortsteil Sch., das mit einer Scheune sowie Stall- und Wirtschaftsgebäuden bebaut ist. Bei einer Ortsbesichtigung im Januar 2015 stellten Mitarbeiter des Antragsgegners laut einem Vermerk vom 2. Januar 2015 fest, dass bei der Scheune ein Großteil der Dachkonstruktion eingestürzt war, die Giebelwand Risse aufwies und das Vordach verformt und nicht mehr sicher in der Kraftübertragung eingebunden war. Nachdem eine vom Antragsgegner eingeholte Statische Stellungnahme vom 6. März 2015 zum Ergebnis gekommen war, dass das Gebäude nicht standsicher sei, ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller an, die Scheune mindestens bis auf die Höhe von 2,30 m abzubrechen, den anfallenden Bauschutt zu entfernen und den kompletten Wandkopf mit einem ca. 5 cm starken Mörtelschlag zu sichern. Eine angekündigte Ersatzvornahme wurde nicht durchgeführt, nachdem der Antragsteller zunächst um Aufschub gebeten und bei einer Ortsbesichtigung im September 2017 eine Instandsetzung des Gebäudes angekündigt hatte. Mit Änderungsbescheid vom 13. November 2019 gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, das Scheunengebäude vollständig abzubrechen und den anfallenden Bauschutt in einer zugelassenen Deponie zu entsorgen. Nachdem das Verwaltungsgericht in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darauf hingewiesen hatte, dass nach Durchführung einiger baulicher Maßnahmen nicht erkennbar sei, ob die vorhandenen Gebäudeteile aktuell akut einsturzgefährdet seien und ob die abfallrechtliche Entsorgungsanordnung erforderlich sei, hob der Antragsgegner diesen Bescheid auf und brach eine geplante Ersatzvornahme ab. Nach einer Besichtigung des Grundstücks erstellte der Mitarbeiter des Antragstellers Dipl.-Bauingenieur G. unter dem 30. Juni 2020 eine „Standsicherheitseinschätzung Scheune und angrenzendes Nebengebäude“. Darin hieß es, dass die komplette Dachkonstruktion der Scheune statisch instabil sei und jederzeit unkontrolliert einstürzen könne. Der obere Wandbereich sei akut einsturzgefährdet. Wenn das Mauerwerk bis zu einer Höhe von 2,31 m stehen bleiben solle, sei dieses mit einem Wetterschutz zu versehen, um einen weiteren Verfall zu verhindern. Bei dem Stall und dem Nebengebäude weise die Dachkonstruktion in der Sparrenlage erhebliche Schäden durch zunehmenden Wassereintritt auf. Die Durchfeuchtung der vorhandenen Stahlsteindecke führe zu einer Korrosion der Stahlträger. Diverse Dachziegel seien locker und drohten herunterzufallen. Es müsse mit einem zunehmenden Versagen der Sparrenlage gerechnet werden, das zu Dachflächeneinbrüchen führen werde. Der komplette Dachstuhlbereich des Nebengebäudes sei einsturzgefährdet. Ohne Wetterschutz sei die vorhandene Stahlsteindecke in ihrer Tragfähigkeit stark gefährdet. Weiter wurde beschrieben, auf welche Weise Beseitigungs- und Sicherungsmaßnahmen durchzuführen seien. Mit Bescheid vom 28. Juli 2020, zugestellt am 31. Juli 2020, ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller an, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung (1.) das Scheunengebäude vollständig abzubrechen und den anfallenden Bauschutt auf einer zugelassenen Deponie zu entsorgen und (2.) das Stall- und Wirtschaftsgebäude bis auf Höhe der Stahlsteindecke abzubrechen. Die verbleibenden Außenmauern seien mit einem Zementmörtelschlag (ca. 10 cm dick) und 2 Öffnungen zum Ablauf von Niederschlagswasser zu versehen. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet und für den Fall, dass der Antragsteller der Verfügung nicht fristgerecht nachkomme, die Ersatzvornahme angedroht. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die Standsicherheitseinschätzung vom 30. Juni 2020 ausgeführt, dass bei beiden Gebäuden jederzeit mit dem Einsturz weiterer Gebäudeteile und mit herunterstürzenden Dachziegeln zu rechnen sei. Teile könnten in den angrenzenden öffentlichen Verkehrsraum herabfallen und dadurch das Leben und die Gesundheit von Passanten gefährden. Es komme hinzu, dass die Scheune an einen öffentlichen Gehweg angrenze, der aufgrund der nahe gelegenen Bushaltestelle stark von Schülern frequentiert werde. Der aufgetragene Abbruch des Scheunengebäudes stelle gegenüber einer Sicherung eine geringere Belastung dar, da der sehr schlechte Bauzustand eine sinnvolle Weiterverwendung der vorhandenen Bausubstanz ausschließe. Eine Wegnahme des Mauerwerks auf die Höhe von 2,31 m stelle einen Mehraufwand dar, da die Außenwände in diesem Fall „von Hand“ abgetragen und die Mauerwerkskrone nach dem Abtragen mit einem Witterungsschutz versehen werden müssten. Der Abbruch des Stall- und Wirtschaftsgebäudes bis auf die Höhe der Kappendecke sei erforderlich, da jederzeit damit gerechnet werden müsse, dass Teile der Dacheindeckung oder Teile des Dachs in den öffentlich zugänglichen Bereich stürzen könnten. Zur Verringerung von Durchfeuchtungen der Auflagenbereiche der Stahlträger solle auf die Außenmauer ein Zementmörtelschlag aufgebracht werden. Durch die Öffnungen im Mauerwerk solle verhindert werden, dass größere Wassermengen auf der Decke stünden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, weil es im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden könne, dass Leben und Gesundheit von Personen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbehelf weiterhin erheblich gefährdet würden. Das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit sei wesentlich höher zu bewerten als das persönliche Interesse des Antragstellers, zumal sich in nächster Umgebung eine von Schulkindern stark frequentierte Bushaltestelle befinde. Die Standsicherheitseinschätzung war dem Bescheid trotz entsprechenden Hinweises nicht beigefügt. Mit Schreiben vom 11. August 2020, eingegangen am 14. August 2020, erhob der Antragsteller gegen den Bescheid Widerspruch und rügte das Fehlen der Standsicherheitseinschätzung. Der Antragsgegner bot dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 17. August 2020 Gelegenheit zur Akteneinsicht oder alternativ die Übersendung der Standsicherheitseinschätzung als PDF-Datei an. Den gegen die Verfügung vom 28. Juli 2020 gerichteten Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2020 abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine bauaufsichtliche Anordnung seien erfüllt. Es bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Scheune und das angrenzende Stall- und Wirtschaftsgebäude nicht mehr ausreichend standsicher seien. Die drohende Verletzung elementarer Rechtsgüter, namentlich der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens vorbeilaufender Passanten sei hinreichend wahrscheinlich. Dies ergebe sich aus dem Gutachten vom 30. Juni 2020. Das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Der Befund werde durch die in den Akten befindlichen Lichtbildaufnahmen bestätigt. Soweit die „kritische Kippebene“ nach dem Gutachten bei 2,65 m liege, habe der Gutachter lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass ab dieser Höhe selbst bei einer begünstigenden praktischen Betrachtungsweise - bei angenommenen geminderten Windlasten - die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet sei. Zum anderen mache es für den angeordneten Komplettabriss der insgesamt ca. 6 m hohen Außenwand keinen Unterschied, ob die Mauer ab einer Höhe von 2,65 m oder 2,31 m einsturzgefährdet sei. Die Beseitigungsanordnung zu Ziffer 1 sei auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil eine Teilbeseitigung etwa ab einer Höhe der Außenwände von 2,31 m ausreichend gewesen wäre und deshalb nur diese hätte gefordert werden dürfen. Für den Fall, dass mehrere Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht kämen, genüge es gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA, wenn eines davon bestimmt werde. Dem Betroffenen sei lediglich auf Antrag - insoweit als Austauschmittel - zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt werde (§ 6 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA). Bei Beseitigungsverfügungen sei es grundsätzlich nicht Sache der einschreitenden Behörde, in eingehende Überlegungen darüber einzutreten, ob dem rechtswidrigen Zustand nicht vielleicht auch durch irgendwelche baulichen Änderungen abgeholfen werden könnte. Der Antragsgegner sei in der Begründung des Bescheides ausdrücklich darauf eingegangen, dass alternativ auch die Wegnahme des Mauerwerks ab einer Höhe von 2,31 m möglich wäre, habe dies jedoch als Mehraufwand angesehen. Dem sei der Antragsteller nicht nachvollziehbar entgegengetreten. Ein von ihm als milder empfundenes zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands ebenfalls geeignetes Mittel habe er bisher nicht angeboten. Insbesondere sei er auf die Wegnahme des Mauerwerks ab einer Höhe von 2,31 m nicht eingegangen und habe lediglich vorgetragen, dass er die Gebäudesubstanz erhalten und wieder aufbauen wolle. Dieser Vortrag genüge für das Angebot eines Austauschmittels nicht, da der Antragsteller das Angebot seit Jahren mache, ohne dass Handlungen in dieser Richtung sichtbar seien. Zudem sei der Antragsteller auch der Stellungnahme des Antragsgegners nicht entgegengetreten, dass eine Sanierung der Scheune mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich sei. Die Anordnung der Beseitigung des Abbruchguts auf einer zugelassenen Deponie sei nicht zu beanstanden. Die Maßnahme sei erforderlich, weil der Zustand eines Grundstücks nach dem Abbruch des Gebäudes regelmäßig gegen die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA verstoße, der für die Beseitigung baulicher Anlagen nach § 3 Abs. 4 BauO LSA sinngemäß gelte. Ein Vorrang des bundesrechtlichen Abfallregimes bestehe nur, soweit Maßnahmen gerade aus Gründen der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen ergriffen würden. Sei der Anknüpfungspunkt des behördlichen Handelns nicht oder nicht in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen, sondern die von bestimmten Sachen ausgehende Gefahr für anderweitig geschützte Rechtsgüter, so bleibe es bei den für die Abwehr der Gefahr maßgebenden rechtlichen Regeln auch dann, wenn die Sachen gleichzeitig - gewissermaßen „zufällig“ - Abfälle seien. Der Antragsgegner habe vorgetragen, dass im konkreten Fall das Belassen des ungeordneten Abbruchguts auf dem Grundstück eine erneute Gefahr für Leben und Gesundheit von Passanten begründe, weil sich dadurch Bauschutt hoch auf dem Grundstück des Antragstellers auftürmen würde. Das Grundstück sei nicht eingezäunt und grenze an zwei Seiten an den öffentlichen Verkehrsraum. Der aufgetürmte Bauschutt könne durch Witterungseinflüsse ins Rutschen geraten und dadurch Passanten verletzen. Mit diesen Erwägungen habe der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass er nicht in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen durchsetzen wolle, sondern eine Gefahr für Leib und Leben von Passanten zu verhindern suche. Soweit der Antragsteller dem entgegenhalte, dass er die in der Vergangenheit abgetragenen Ziegelsteine geputzt und für eine anderweitige Verwendung eingelagert habe, was er auch nun beabsichtige, dürfte beim Abbruch neben Ziegelsteinen auch Bauschutt anfallen, der sich schwer lagern oder wiederverwenden lassen werde. Außerdem sei damit nicht der Vorhalt des Antragsgegners entkräftet, dass mit der Lagerung des Materials eine weitere Gefahrenquelle einhergehe. Die Androhung der Ersatzvornahme sei rechtmäßig, auch soweit die dem Antragsteller gesetzte Frist einen Monat betrage. Es sei nicht zu erkennen, dass dem Antragsteller zur fristgerechten Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten nicht genügend Zeit bliebe. Zwar sei angesichts der vom Gutachter geforderten „sicheren Abbruchtechnologie“ mehr Zeit für die Planung und den Abbruch der Gebäudeteile einzuplanen. Andererseits habe sich der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2020 bereits zur Vorgehensweise geäußert, was entsprechende Vorüberlegungen des Abbruchunternehmens entbehrlich mache. Überdies habe der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller bereits aus dem vorangegangenen Verfahren ein Abbruchunternehmen bekannt sei, das er jederzeit habe beauftragen können. Der Antragsteller habe auch nicht substantiiert - etwa durch entsprechende Bestätigungen - vorgetragen, dass Bauunternehmen nicht in der Lage seien, die Arbeiten innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen. II. A. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese Regelung verlangt regelmäßig eine auf den Einzelfall abstellende Darlegung des Interesses an der sofortigen Vollziehung; gleichwohl dürfen keine übermäßig hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Die Begründung hat zum einen den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abzuschätzen; zum anderen soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Diese Funktion erfordert regelmäßig, dass die Begründung der Vollziehungsanordnung auf den konkreten Fall abstellt und nicht nur formelhaft ist und dass die Behörde erkennen lässt, dass sie die Besonderheit einer sofortigen Vollziehung in ihrer Entscheidungsfindung beachtet hat (Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2012 - 2 M 124/12 - juris Rn. 10). Diesen Anforderungen wird die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerecht. Der Antragsgegner hat in ausreichender Weise das besondere öffentliche Interesse begründet und ist mit dem Hinweis auf die Lage des Grundstücks in der Nähe einer auch von Schülern frequentierten Bushaltestelle auch auf Besonderheiten des Einzelfalls eingegangen. Eine nähere Auseinandersetzung mit den Interessen des Antragstellers ist für die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht geboten. Aus dem Hinweis des Antragstellers darauf, dass neben der Beseitigung von Gebäudesubstanz auch die Entsorgung des Abbruchmaterials verfügt worden sei, ergeben sich keine weiteren Begründungspflichten. Enthält eine behördliche Verfügung mehrere selbständige Verwaltungsakte und ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung der Verfügung insgesamt an, muss sie zwar das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug hinsichtlich jeder Teilregelung begründen (Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2014 - 2 M 58/14 - juris Rn. 4). Es fehlt daher an der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gebotenen Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Beseitigung der beim Gebäudeabbruch anfallenden Schuttmassen, wenn zur Begründung des Sofortvollzugs nur auf die Gefahren durch den drohenden Einsturz des fraglichen Gebäudes eingegangen wird (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2014, a.a.O. Rn. 5). Die vorliegende Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs, in der auf die Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen hingewiesen wurde, erstreckt sich jedoch auf die Verfügung zur Entsorgung des Bauschutts. Denn auch die Beseitigung des Bauschutts dient - wie das Verwaltungsgericht herausgestellt hat - dem Schutz von Leben und Gesundheit, weil die Maßnahme der Gefahr begegnen soll, dass sich Passanten durch ein Abrutschen der aufgetürmten Baumaterialien verletzen. 2. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen bauaufsichtlichen Eingriff nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA erfüllt sind, weil die Standsicherheit der Gebäude i.S. des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA nicht gewährleistet und deshalb von einer Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäß § 3 Abs. 1 BauO LSA auszugehen ist. a) Die Standsicherheitseinschätzung des Dipl.-Bauingenieurs G. vom 30. Juni 2020 belegt die mangelnde Standsicherheit des Scheunengebäudes. Darin heißt es, dass das Mauerwerk der straßenseitigen Außenwand nur bis zu einer Höhe von 2,31 m als standsicher einzustufen sei, wenn keine innenliegenden einsturzgefährdeten Bauwerksteile einbänden. Das darüber liegende Mauerwerk sei ohne ausreichende Längs- und Queraussteifung. Die ehemals dafür vorgesehene Dachtragkonstruktion sei nur noch teilweise und in einem nicht mehr tragfähigen Zustand vorhanden. Die komplette Dachkonstruktion sei statisch instabil und könne jederzeit unkontrolliert einstürzen. Dabei sei mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass das komplette Vordach einbezogen werde. Ein unkontrollierter Dachtragwerkseinsturz werde zu einer so hohen Instabilität speziell der beiden Längswände führen, dass diese teilweise oder großteils einstürzen könnten. Bei einem fehlenden Dach seien auch größere Windlasten auf die oberen Wandbereiche zu erwarten. Es sei damit zu rechnen, dass die bereits jetzt sehr lockeren fünf bis sechs Schichten am oberen Wandabschluss unkontrolliert in den öffentlichen Verkehrsraum stürzten. Der obere Wandbereich über 2,31 m sei damit nach wie vor akut einsturzgefährdet. Diese Erwägungen lassen sich ohne weiteres nachvollziehen. Der in der Standsicherheitseinschätzung beschriebene Zustand ergibt sich auch anschaulich aus den Lichtbildern, die der Standsicherheitseinschätzung in der Anlage beigefügt sind. Es gibt keinen Zweifel daran, dass der Verfasser der Standsicherheitseinschätzung - ein Diplom-Bauingenieur - über hinreichende Fachkenntnisse zur Beurteilung der Standsicherheit verfügt. Der Umstand, dass der Verfasser Bediensteter des Antragsgegners ist, spricht nicht gegen die Richtigkeit der von ihm getroffenen Feststellungen und Beurteilungen. Zudem entspricht die Standsicherheitseinschätzung vom 30. Juni 2020 der Statischen Stellungnahme des Dipl.-Ing. L. vom 6. März 2015, in der das Gebäude ebenfalls aufgrund der nicht mehr tragfähigen und teilweise bereits eingestürzten Dachkonstruktion als nicht ausreichend standsicher angesehen wurde. Soweit die Standsicherheitseinschätzung vom 30. Juni 2020 und die Statische Stellungnahme vom 6. März 2015 unterschiedlich angeben, in welcher Höhe die Scheunenmauern für sich genommen noch standsicher wären, ergeben sich daraus keine Widersprüche, aufgrund derer die Richtigkeit des in beiden Beurteilungen festgestellten Ergebnisses der mangelnden Standsicherheit in Zweifel zu ziehen ist. Die Unterschiede werden in der Standsicherheitseinschätzung vom 30. Juni 2020 plausibel erklärt. Darin wird die Berechnung des Dipl.-Ing. L. überprüft und als „vom Grundsatz her richtig“ bezeichnet. Lediglich bei Ansätzen „geminderter Windlasten“ ließen sich Standsicherheitsnachweise von 2,96 m bis 3,55 m erbringen. Da bei ca. 2,65 m eine Lage Pappe eingezogen und ab dieser Höhe die Wandstärke verringert sei, müsse bei dieser Höhe die kritische Kippebene angesetzt werden. Der Umstand, dass die Grundmauern nach vollständiger Beseitigung der Dachkonstruktion und von Teilen des oberen Mauerwerks für sich gesehen noch standsicher wären, ändert nichts daran, dass das Gebäude „in seinen einzelnen Teilen“ nicht i.S. des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA standsicher ist. Ob angesichts möglicherweise noch standsicherer Gebäudeteile ein vollständiger Abriss des Gebäudes angeordnet werden kann oder ob es geboten wäre, lediglich eine Teilbeseitigung der Gebäudeteile bis auf die Grundmauern in bestimmter Höhe anzuordnen, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass die Aufforderung des Antragsgegners, das Scheunengebäude vollständig abzubrechen, im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu beanstanden sei. Der Antragsgegner habe - alternativ - eine Wegnahme des Mauerwerks ab einer Höhe von 2,31 m zwar für möglich gehalten, um die Standsicherheit zu gewährleisten, dies jedoch als Mehraufwand und deshalb den Komplettabriss als das den Antragsteller weniger belastende Mittel angesehen. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auf die Darstellung des Antragsgegners hingewiesen, dass die Außenwände in diesem Fall von Hand abgetragen werden müssten, ein Witterungsschutz für das Mauerwerk erforderlich sei und ein Teilabbruch wegen der sehr hohen einsturzgefährdeten Wände und der fehlenden Sicherung sehr gefährlich sei. Der Antragsgegner habe unwidersprochen vorgetragen, dass eine Sanierung der Scheune mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich sei. Dem ist der Antragsteller auch mit seiner Beschwerde nicht entgegengetreten. Er hat lediglich seine Bekundungen wiederholt, die Gebäudesubstanz erhalten und die Dachkonstruktion reparieren zu wollen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass dieses Vorbringen nicht als Angebot eines Austauschmittels i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA genüge, zumal der Antragsteller dieses Angebot nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Antragsgegners schon seit Jahren mache, ohne dass konkrete Handlungen in dieser Richtung erkennbar seien. Die vom Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 23. November 2020 aufgeführten „Veränderungen“ („Entfernen von Teilen der maroden Dachkonstruktion und einzelner loser Steine von der Mauerkrone“) sind bezogen auf den Gesamtzustand des Gebäudes marginal und deshalb nicht geeignet, konkret eingeleitete oder bevorstehende Renovierungsarbeiten zu belegen. Soweit der Antragsteller nunmehr die baupolizeilich genehmigten Ausführungsplanungen der Scheune aus dem Jahr 1937 vorlegt und ausführt, dass die Reparatur „genauso erfolgen“ solle, handelt es sich weiterhin um eine unsubstantiierte Absichtserklärung, die keinen Anlass zur Annahme bietet, dass die Durchführung der Baumaßnahmen durch den Antragsteller tatsächlich bevorsteht. b) Gegen die Anordnung in Ziffer 2, das an die Scheune grenzende Stall- und Wirtschaftsgebäude auf die Höhe der Stahlsteindecke abzubrechen und die verbleibenden Außenmauern mit einem Zementmörtelschlag und zwei Öffnungen zum Ablauf von Niederschlagswasser zu versehen, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren keine substantiierten Einwände erhoben. 3. Die Anordnung des Antragsgegners, den anfallenden Bauschutt der abgerissenen Scheune auf einer zugelassenen Deponie zu entsorgen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Mit dieser Maßnahme soll - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine Gefahr für Leib und Leben von Passanten durch den anfallenden Bauschutt verhindert werden, der sich auf dem Grundstück auftürmen würde und durch Witterungseinflüsse ins Rutschen geraten könnte. Die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Bekundung des Antragstellers, er wolle die abgetragenen Mauerziegelsteine für eine weitere Verwendung einlagern, stellt diese Gefahr nicht in Abrede. Es ist nicht ersichtlich, wie es dem Antragsteller gelingen sollte, die große Menge der beim Abbruch anfallenden Materialien auf dem Grundstück zu lagern, ohne dass dadurch weitere Gefahrenquellen entstehen. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen. Der Einwand des Antragstellers, dass das Grundstück erst durch das Abtragen oder den Abriss der Scheunenmauern zugänglich würde, greift nicht durch. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Anordnung des vollständigen Abrisses des Scheunengebäudes um eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Maßnahme, die den Antragsteller weniger belasten dürfte als die Anordnung eines Teilabrisses unter Erhaltung der Grundmauern in einer Höhe von 2,31 m bzw. 2,65 m. Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Beurteilung geboten ist, weil durch den vollständigen Abriss die Außenmauern zum öffentlichen Verkehrsraum wegfallen und eine (sofortige) Entsorgung des Bauschutts erforderlich ist, hat auch der Antragsteller nicht vorgetragen. Soweit er auch in diesem Zusammenhang auf seine Absicht verweist, das Gebäude zu reparieren, bleibt sein Vorbringen unsubstantiiert. 4. Der Rechtmäßigkeit der bauaufsichtlichen Verfügung steht auch nicht entgegen, dass dem angefochtenen Bescheid die Standsicherheitseinschätzung vom 30. Juni 2020 nicht beigefügt war, obwohl dies in der Begründung des Bescheides angekündigt war. Der Bescheid entspricht auch ohne Beifügung des Standsicherheitsnachweises dem Begründungserfordernis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 39 Abs. 1 VwVfG. Insbesondere sind die tragenden Ermessenserwägungen erkennbar (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Es kann keine Rede davon sein, dass die Verfügung ohne die Standsicherheitseinschätzung „nicht ansatzweise nachvollziehbar“ sei, zumal die wesentlichen Ergebnisse der Standsicherheitseinschätzung in dem Bescheid wiedergegeben werden. 5. Soweit der Antragsteller bemängelt, dass die Standsicherheitseinschätzung erst nach Ablauf der Frist von einem Monat ab der (am 31. Juli 2020 erfolgten) Zustellung der bauaufsichtlichen Verfügung bekannt gegeben worden sei, stellt er die Angemessenheit der Frist nicht in Frage. Abgesehen davon, dass der Antragsteller das ihm mit Schreiben des Antragsgegners vom 17. August 2020 unterbreitete Angebot, die Standsicherheitseinschätzung als PDF-Datei zu übersenden, nicht wahrgenommen hat, hätte er sich sofort nach Zustellung des Bescheides mit einer kurzen telefonischen oder schriftlichen Bitte - unter Hinweis auf besondere Eilbedürftigkeit - um eine Übersendung der Standsicherheitseinschätzung oder um eine kurzfristige Einsichtnahme in den Räumen der Behörde bemühen können. Tatsächlich hat der Antragsteller erst in seinem Widerspruchsschreiben vom 11. August 2020, das am 14. August 2020 - 14 Tage nach der Zustellung des Bescheides - beim Antragsgegner eingegangen ist, das Fehlen der Standsicherheitseinschätzung gerügt, ohne gleichzeitig unter Hinweis auf eine besondere Dringlichkeit um deren Übersendung zu bitten. Es ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller die Standsicherheitseinschätzung auf eine solche Bitte innerhalb weniger Stunden oder Tage bekanntgegeben worden wäre. Die Zwischenzeit hätte der Antragsteller effektiv nutzen können, um mit Entsorgungsunternehmen in Kontakt zu treten und Angebote für die Beseitigungsarbeiten einzuholen, selbst wenn er vor der Einsichtnahme in die Standsicherheitseinschätzung noch keine kostenauslösenden Maßnahmen ergreifen wollte. Die Frist ist auch nicht aufgrund der Verfahrensdauer für die Anordnung der Straßensperrung oder etwaiger Inanspruchnahmen von Nachbargrundstücken unangemessen kurz bemessen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt A-Stadt nicht bereit und in der Lage ist, die für die Beseitigungsmaßnahme gebotene Straßensperrung innerhalb kürzester Zeit durchzuführen. Die Stadt A-Stadt hatte den Antragsgegner mit ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2012 auf die von dem Gebäude ausgehende „Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ und „Verkehrsgefährdung“ hingewiesen und dadurch die bauaufsichtliche Prüfung eingeleitet. Daraus ist zu folgern, dass ihr an einer baldigen Durchführung von Sicherungsmaßnahmen gelegen ist. Zudem ist mit einer kurzen Bearbeitungszeit zu rechnen, weil die Stadt bereits mit der Angelegenheit vertraut ist. Bereits mit Verfügung vom 17. Januar 2020 hatte die Stadt eine Straßensperrung ab dem 27. Januar 2020 angeordnet, zu der es aber nicht gekommen ist, weil die geplante Ersatzvornahme abgebrochen wurde. Der Antragsteller zeigt auch nicht auf, dass er sich bei der Stadt A-Stadt nach einer Straßensperrung erkundigt habe und ihm eine längere Bearbeitungsdauer angekündigt worden sei. Soweit der Antragsteller auf die Einholung von Zustimmungen zur Mitbenutzung von Nachbargrundstücken verweist, legt er schon nicht dar, dass für die Durchführung der Beseitigungsarbeiten Nachbargrundstücke betreten werden müssen. Selbst wenn dies erforderlich wäre, hat er nichts dafür vorgetragen, dass sich Nachbarn auf eine entsprechende Bitte geweigert hätten, das Betreten ihrer Grundstücke für die Arbeiten zu gestatten. In diesem Fall wäre der Antragsgegner in der Lage gewesen - ggf. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - Verfügungen zu erlassen, um den Zugang zu den Nachbargrundstücken zur Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu ermöglichen. Aus dem Vorbringen des Antragstellers, der Antragsgegner habe für die Erstellung der Standsicherheitseinschätzung einen Zeitraum von 11 Tagen und für die Erstellung der anschließenden Verfügung einen Monat benötigt, lässt sich nichts dafür ableiten, dass Entsorgungsunternehmen einen entsprechenden Zeitraum für die dem Antragsteller aufgegebenen Beseitigungsarbeiten benötigen. Hinsichtlich des Vorbringens des Antragstellers, die Monatsfrist zeuge von „Weltfremdheit“, weil selbst für kleine und kleinste Handwerkerarbeiten und sonstige Bauaufträge mehrere Monate eingeplant werden müssten, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das pauschale Bestreiten des Antragstellers keinen Anlass zu der Annahme biete, dass kein Abbruchunternehmen in der Lage sei, die Maßnahmen innerhalb der Frist zu durchzuführen. Dem Antragsteller ist bekannt, dass die Fa. L. Abriss, Erdbau und Transport OHG gegenüber dem Antragsgegner bereits ein Angebot für die Durchführung der Maßnahmen erstellt hat und mit der Sache vertraut ist. Jedenfalls dieses Unternehmen dürfte in der Lage sein, die Arbeiten innerhalb eines kurzen Zeitraums durchzuführen. Im Übrigen hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren keine Belege dafür vorgelegt, dass in Betracht kommende Entsorgungsunternehmen nicht bereit oder in der Lage sind, die geforderten Arbeiten fristgemäß durchzuführen. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Vorlage entsprechender Bestätigungen von Entsorgungsunternehmen naheliegend gewesen wäre. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).