Beschluss
2 L 242/09
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2010:1213.2L242.09.0A
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Leitsätze
Soweit mehrere Personenkreise als Abgabenschuldner in Betracht kommen, steht dem Satzungsgeber ein Auswahlermessen zu, wobei er die im Gesetz enthaltenen Grundentscheidungen zu beachten hat. Hat der Gesetzgeber dem Satzungsgeber ein Wahlrecht eingeräumt, hat er dieses auch auszuüben.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind. Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der angefochtene Bescheid über die Erhebung der Umlage für Gewässerunterhaltungsbeiträge für das Kalenderjahr 2005 sei rechtswidrig, weil es an einer wirksamen Umlagesatzung für diesen Erhebungszeitraum fehle. Die Satzung der Gemeinde K. vom 22.05.2008, die sich rückwirkende Kraft auf den 01.01.2005 beimesse, sei hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.2005 bis 21.04.2005 mit höherrangigem Recht unvereinbar. § 3 der Satzung, der als Umlageschuldner den Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und ersatzweise den Nutzer der Fläche benenne, stehe in Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung des § 106 Abs. 1 WG LSA in der bis zum 21.04.2005 geltenden Fassung, die als Umlageschuldner allein den Grundsteuerpflichtigen vorgesehen habe. Der Bescheid lasse sich auch nicht auf Vorgängersatzungen stützen, weil diese durch § 9 der Satzung vom 22.05.2008 ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden seien, nicht wieder aufleben könnten und im Übrigen ebenfalls gegen höherrangiges Recht verstoßen hätten. Eine satzungsrechtliche Grundlage sei erforderlich, weil die Beiträge gemäß § 106 Abs. 2 WG LSA wie Kommunalabgaben erhoben würden und § 2 Abs. 1 KAG LSA die Bestimmung des Kreises der Abgabenschuldner in der Satzung vorschreibe. Der Umlagebescheid lasse sich auch nicht hinsichtlich des Erhebungszeitraums vom 22.04.2005 bis 31.12.2005 auf die Satzung vom 22.05.2008 stützen. Eine Jahresschuld, als die die Umlage gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung entstehe, könne nur festgesetzt werden, wenn während des gesamten Erhebungszeitraums wirksame Umlagesatzungen (zumindest rückwirkend) erlassen worden seien. Dem hält die Beklagte in der Begründung ihres Zulassungsantrags vom 15.01.2010 entgegen, die Gemeinde habe am 09.12.2009 eine Änderungssatzung beschlossen und entsprechend der Bekanntmachungsvorschrift ihrer Hauptsatzung durch Aushang in der Zeit vom 14.12.2009 bis 05.01.2010 bekannt gemacht. Diese Änderung, die rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft getreten sei, bestimme nunmehr für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 21.04.2005, dass der Grundsteuerpflichtige Umlageschuldner sei. Damit vermag die Beklagte die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht bei der Beurteilung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch solche nach materiellem Recht entscheidungserhebliche und von dem Antragsteller innerhalb der Antragsfrist vorgetragene Rechtsänderungen zu berücksichtigen, die erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bis zur Entscheidung über den Zulassungsantrag eingetreten sind (BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 – 7 AV 2.02 –, NVwZ 2004, 744). Auch hat die Gemeinde K. mit der Änderungssatzungssatzung vom 09.12.2009 in § 3 Abs. 1 ihrer Satzung für die Umlegung von Beiträgen für den Unterhaltungsverband „Stremme/Fiener Bruch“ (UBS) hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.2005 bis 21.04.2005 eine Regelung geschaffen, die den Vorgaben des § 106 Abs. 1 WG LSA in der bis zum 21.04.2005 geltenden Fassung vom 21.04.1998 (GVBl LSA S. 186) entspricht. Eine insgesamt wirksame Bestimmung des Umlageschuldners enthält § 3 UBS aber weiterhin nicht. Wie der Kläger in seiner Antragserwiderung zutreffend ausgeführt hat, wird in § 3 Abs. 2 UBS der Umlageschuldner für die Zeit ab dem 22.04.2005 nicht in ausreichender Weise bestimmt. Da nach § 106 Abs. 2 WG LSA die Umlagen nach Abs. 1 „wie Kommunalabgaben“ erhoben werden, gelten für ihre Erhebung die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) entsprechend. § 2 Abs. 1 KAG LSA schreibt vor, dass kommunale Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen, wobei die Satzung u.a. den Kreis der Abgabenschuldner bestimmen muss. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben muss deshalb nicht nur geregelt werden, wer potenziell als Abgabenschuldner in Betracht kommen kann, sondern auch, wer im Einzelfall die Abgabe persönlich schuldet (vgl. Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgaberecht, § 2 RdNr. 52). Dabei fordert der Grundsatz der Bestimmtheit, dass der Normadressat ohne spezielle Rechtskenntnisse oder sonstige Kenntnisse allein aus der Satzung heraus erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig sein soll. Soweit mehrere Personenkreise als Abgabenschuldner in Betracht kommen, steht dem Satzungsgeber ein Auswahlermessen zu, wobei er die im Gesetz enthaltenen Grundentscheidungen zu beachten hat (vgl. Seeger/Gössl, KAG BW, § 2 Anm. 5 a) bb)). Hat der Gesetzgeber dem Satzungsgeber ein Wahlrecht eingeräumt, hat er dieses auch auszuüben (vgl. Arndt in: Dewenter/Habermann/Riehl/Steenbock/Wilke, KAG SH, § 2 RdNr. 59). In § 106 Abs. 1 Satz 1 WG LSA in der seit dem 22.04.2005 geltenden Fassung vom 15.04.2005 (GVBl LSA S. 208) hat der Gesetzgeber den beitragspflichtigen Gemeinden Vorgaben gemacht, wen sie als Umlageschuldner heranziehen kann. Dies sind – vorrangig – die Eigentümer und Erbbauberechtigten und – ersatzweise – die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden und der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Nach der Gesetzesänderung vom 15.04.2005 hat die Gemeinde die Wahl zwischen diesen Personenkreisen mit der Folge, dass die bis dahin geltenden Satzungen an diese neue Rechtslage anzupassen waren (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drs. 4/1789, S. 80). Aus der bloßen Aufzählung von Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten in § 3 Abs. 2 Satz 1 UBS wird indes nicht klar, ob überhaupt eine Regelung getroffen oder nur der Kreis der potenziell Umlagepflichtigen, wie sie in § 106 Abs. 1 Satz 1 WG LSA bereits benannt sind, aufgezeigt werden soll. Sollte eine Regelung gewollt sein, ließe sich nicht bestimmen, ob Erbbauberechtigte anstelle der Grundstückseigentümer oder neben diesen herangezogen werden sollen (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 19.11.1998 – 4 K 392/97 –, VwRR MO 1999, 106 [108]). Auch die Regelung in Satz 2, wonach mehrere Umlageschuldner als Gesamtschuldner haften, erhellt dies nicht; denn die Gesamtschuldnerschaft kann sich auf mehrere Grundstückseigentümer oder mehrere Erbbauberechtigte, aber auch auf Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte beziehen. Bedenken bestehen auch in Bezug auf § 3 Abs. 2 Satz 3 der Satzung, wonach ersatzweise der Nutzer der der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen beitragspflichtig ist, wenn ein Eigentümer/Erbbauberechtigter nicht vorhanden oder „nicht zu ermitteln“ ist. Insoweit ist nicht eindeutig, ob mit der zweiten Alternative nur diejenigen Fälle gemeint sind, in denen offen geblieben ist, welche Person(en) Eigentümer/Erbbauberechtigte des betreffenden Grundbesitzes ist (sind), etwa nach einem Erbfall, oder ob (auch) die Fälle erfasst sein sollen, in denen ein Eigentümer/Erbbauberechtigter zwar bekannt, sein Aufenthaltsort aber unbekannt geblieben ist. Die Regelung begegnet auch deshalb Bedenken, weil offen bleibt, welchen Ermittlungsaufwand die Gemeinde betreiben muss, bevor sie den Flächennutzer in Anspruch nehmen kann. Der Einwand der Beklagten, sie sei an Recht und Gesetz gebunden, so dass es ihr verwehrt sei, abweichend von der gesetzlichen Regelung den Abgabenschuldner zu bestimmen, trägt schon deshalb nicht, weil von ihr nicht verlangt wird, den in § 106 Abs. 1 Satz 1 WG LSA vorgegebenen gesetzlichen Rahmen zu überschreiten, sondern innerhalb dieses Rahmes die Auswahl zwischen den möglichen Umlagepflichtigen zu treffen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.