Urteil
9 A 326/10
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2011:0223.9A326.10.0A
4mal zitiert
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Anstelle der Mitgliedsgemeinde ist die Verbandsgemeinde wegen der Regelung in § 2 Abs. 1 Ziffer 6 WG LSA (juris: WG ST) Mitglied im Unterhaltungsverband und daraus resultiert auch allein verbandsbeitragspflichtig bzw. umlagebefugt. (Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anstelle der Mitgliedsgemeinde ist die Verbandsgemeinde wegen der Regelung in § 2 Abs. 1 Ziffer 6 WG LSA (juris: WG ST) Mitglied im Unterhaltungsverband und daraus resultiert auch allein verbandsbeitragspflichtig bzw. umlagebefugt. (Rn.24) Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 01.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den streitbefangenen Bescheid ist die Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „ “ für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung in der Gemeinde vom 09.08.2010 – im Folgenden: US –, die im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Elbe-Heide vom 01.10.2010 (S.2) bekannt gemacht wurde. Die US beruht auf der landesrechtlichen Ermächtigung in § 106 WG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.06.2006 (GVBl. LSA S. 248) geändert durch Gesetz vom 10.12.2009 (GVBl. LSA S. 700, 706) – WG LSA –. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 kann eine Gemeinde, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Dabei sind die Vorschriften über den Flächenbeitrag und den Erschwernisbeitrag sowie über die beitragsfreien Flächen entsprechend anzuwenden (Satz 2). Die Satzung kann eine Mindestumlage in Höhe des Flächenbeitrages für einen Hektar festlegen (Satz 3). Nach § 106 Abs. 2 WG LSA werden die Umlagen wie Kommunalabgaben erhoben und beigetrieben; sie haben dasselbe Vorzugsrecht. Die Erhebung der Umlage durch die Beklagte begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Beklagte als Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde zur Umlageerhebung nicht (mehr) berechtigt ist (1.1.). Auch bei gegenteiliger Rechtsauffassung ist die US wegen der Bestimmung des Umlageschuldners mit höherrangigem Recht nicht vereinbar (1.2.). 1.1. Die Beklagte, die Mitgliedsgemeinde der zum 01.01.2010 gegründeten Verbandsgemeinde Elbe-Heide ist, ist weder nach § 104 Abs. 3 WG LSA Verbandsmitglied des beigeladenen Unterhaltungsverbandes noch berechtigt, auf die nach § 106 Abs. 1 Satz 1 WG LSA Umlagepflichtigen Unterhaltungsbeiträge umzulegen, mithin Umlagesatzungen zu erlassen. Dies ergibt sich aus §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Verbandsgemeinde in Sachsen-Anhalt vom 14.02.2008 (GVBl. LSA S. 40) zuletzt geändert durch Art. 9 Zweites Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom 26.05.2009 (GVBl. LSA S. 238) – VerbGemG LSA –. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbGemG LSA nimmt die Verbandsgemeinde die ihr nach § 2 obliegenden Aufgaben im eigenen Namen wahr. Das Erfüllen von Aufgaben der Gemeindeebene durch die Verbandsgemeinde bewirkt, dass es sich in der Sache um keine Aufgabe der Gemeinde mehr handelt, sondern um eine solche der Verbandsgemeinde, die deshalb nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbGemG LSA die volle Sachkompetenz erhält und im eigenen Namen tätig wird. Neben der sich für die Verbandsgemeinde ergebenden eigenen Zuständigkeit für den Erlass des Umlagebescheides ist Folge, dass nicht der Gemeinderat der Beklagten, sondern der Verbandsgemeinderat die Umlagesatzung im Namen der Verbandsgemeinde zu erlassen hat (vgl. hierzu Übertragung von pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben zur Erfüllung im eigenen Namen auf Verwaltungsgemeinschaft [§ 77 Abs. 7 GO LSA]: OVG LSA, U. v. 2.12.1999 – A 1 S 16/99 – m.w.N.) und nur eine solche Satzung der Verbandsgemeinde die Grundlage für die Umlage des Unterhaltungsbeitrags durch die Verbandsgemeinde bilden kann. Nach § 104 Abs. 3 WG LSA sind die Gemeinden Mitglieder der Unterhaltungsverbände in deren Niederschlagsgebiet sie belegen sind. Diese Norm, die nur abstrakt die Ebene der Aufgabenwahrnehmung bestimmt, ist im Lichte des § 2 Abs. 1 Nr. 6 VerbGemG LSA zu betrachten. Danach erfüllt die Verbandsgemeinde anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden Aufgaben des eigenen Wirkungskreises nach dem Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt, insbesondere die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Eine Aufgabe in diesem Sinne ist eine freiwillige Aufgabe der Gemeinde oder eine zur Erfüllung in eigener Verantwortung auf die Gemeinde übertragene Pflichtaufgabe, die eine Handlungsverpflichtung der Gemeinde statuiert und im WG LSA normiert ist. Dabei ist der nach dem § 2 Abs. 1 VerbGemG LSA verwendete Aufgabenbegriff im Sinne der Gemeindeordnung zu verstehen und mit Blick auf die Zielrichtung des VerbGemG LSA weit auszulegen. Mitnichten muss es sich hierbei – entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten und des Beigeladenen – um eine originäre Sachaufgabe handeln; eine solch enge Auslegung des Aufgabenbegriffs ist nicht angezeigt. Aufgaben im vorgenannten Sinne sind insbesondere – wie auch die Norm des § 2 Abs. 1 Nr. 6 VerbGemG LSA zum Ausdruck bringt – die Trinkwasserversorgung (§ 146 WG LSA) und die Abwasserbeseitigung (§ 151 WG LSA). Gleichwohl ist der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 6 VerbGemG LSA immanent, dass weitere gemeindliche Aufgaben des eigenen Wirkungskreises im Wassergesetz verankert sind, da ansonsten eine bloße Aufzählung der Aufgaben der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung genügt hätte. Dass es sich insoweit um ein gesetzgeberisches Versehen handeln könnte, mithin allein die genannten Aufgaben der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung übertragen werden sollten, kann mit Blick auf die Zielrichtung des VerbGemG LSA und der dahinterstehenden Gemeindegebietsreform nicht angenommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass alle im Wassergesetz normierten gemeindlichen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises – wie die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises (§ 2 Abs. 2 VerbGemG LSA) – nunmehr von der Verbandsgemeinde erfüllt werden, unabhängig davon, ob es sich hierbei um mit den Aufgaben der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung vergleichbare originäre Sachaufgaben handelt. Das gesetzgeberische Ziel der mittlerweile verwirklichten Gemeindegebietsreform war es, die Effektivität der Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben zu erreichen, mithin leistungsfähige Strukturen – zur Stärkung der Verwaltungskraft durch Bündelung personeller, sächlicher und finanzieller Ressourcen – zu schaffen, sei es durch die (vorrangige) Bildung von Einheitsgemeinden oder die Schaffung übergemeindlicher Strukturen unterhalb der Kreisebene (Verbandsgemeinde). In der Begründung des Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform (LT-Drs. 5/902) wird zu Art. 2 – Gesetz über die Verbandsgemeinden in Sachsen-Anhalt (VerbGemG LSA) – ausgeführt, dass diese Form der Verwaltungsstruktur – nämlich die Form der Verbandsgemeinde – demokratisch legitimiert für die Lösung der wichtigsten und von der demografischen Entwicklung beeinflussten Aufgaben des eigenen Wirkungskreises wie auch der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises verantwortlich zeichnen soll (vgl. S. 51 der LT-Drs.). Die Aufgabenzuweisung soll sicherstellen, dass kommunalpolitische Entscheidungen und deren Vollzug konzentriert auf hohem Niveau und so ortsnah wie möglich erfolgen (vgl. S. 58 der LT-Drs.). Mit dem Zugrundelegen des weiten Aufgabenverständnisses wird den gesetzgeberischen Zielen der Gemeindegebietsreform entsprochen. Die Verbandsgemeinde ist von ihrer Struktur her mit der vormals existenten Verwaltungsgemeinschaft vergleichbar. Denn bei ihr handelt es sich – im Gegensatz zu den Gemeindeformen der Einheitsgemeinde, kreisfreien Stadt bzw. der Gemeinde als Mitglied einer Verbandsgemeinde – um einen bloßen gemeindlichen Zusammenschluss unterhalb der Kreisebene. Der Gesetzgeber hat den Aufgabenkatalog der Verbandsgemeinden gegenüber dem der früheren Verwaltungsgemeinschaften jedoch deutlich erweitert, indem durch § 2 Abs. 1 VerbGemG LSA erstmals die dort katalogisierten Aufgaben des eigenen Wirkungskreises unabhängig vom gemeindlichen Willen durch die Verbandsgemeinde erfüllt werden. Dies verdeutlicht, welchen Stellenwert der Gesetzgeber den sich nach dem Katalog ergebenen Aufgaben zumisst. Wenn jedoch – was unstreitig ist – die gesetzliche Übertragung der Sachaufgabe zuvorderstes Ziel des Gesetzgebers war, spricht zur Überzeugung der Kammer Überwiegendes dafür, dass auch hieran anknüpfende Handlungsverpflichtungen umfasst sein sollen. Diesem Aufgabenverständnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 VerbGemG LSA wird die in § 104 Abs. 3 WG LSA normierte (Zwangs-)Mitgliedschaft der Gemeinde im Unterhaltungsverband gerecht. Dies ergibt sich aus vielerlei weiteren Erwägungen: Im WG LSA haben nur wenige Vorschriften überhaupt einen gemeindlichen Bezug, da die Zuständigkeiten im Regelfall bei den Wasserbehörden angesiedelt sind, wobei der Landkreis gemäß § 170 Abs. 3 WG LSA untere Wasserbehörde ist. Im Wesentlichen beschränken sich die Vorschriften auf Regelungen über die gemeindliche Beteiligung (vgl. §§ 24 Abs. 3, 131 Abs. 6, 140, 186 Abs. 3 WG LSA). Hierbei handelt es sich dann um keine Aufgaben nach dem Wassergesetz, wenn daraus keine gemeindlichen Handlungspflichten resultieren. Denn dem Aufgabenbegriff ist eine sich ergebene Handlungsverpflichtung – im Gegensatz zur bloßen Finanzierungsverpflichtung – immanent. Folglich sind als Aufgaben nach dem WG LSA jedenfalls die Errichtung der Wasserwehr (§ 175 WG LSA), die gemeindliche Hilfeleistungspflicht (§ 174 WG LSA) sowie die in § 104 Abs. 3 WG LSA normierte Pflichtmitgliedschaft der Gemeinden in den Unterhaltungsverbänden zu qualifizieren. Letztere ist als Übertragung einer Pflichtaufgabe zur Erfüllung in eigener Verantwortung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GO LSA einzustufen, weil die gemeindliche Mitgliedschaft und die hieran anknüpfenden Handlungspflichten wegen ihrer Belegenheit im Niederschlagsgebiet/Verbandsgebiet des Unterhaltungsverbandes einen spezifischen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft hat, wovon offensichtlich auch das Bundesverwaltungsgericht ausgeht. Denn in seinem Urteil vom 11.07.2007 (Az.: 9 C 1.07) führt es aus: „Das zweistufige Finanzierungssystem, welches danach in Sachsen-Anhalt für die Kosten der Gewässerunterhaltung gilt, lässt sich auf der ersten Stufe – nämlich der die Mitgliedsgemeinden treffenden Verbandsbeiträge – als interkommunaler Lastenausgleich beschreiben. Die Gemeinden sind Zwangsmitglieder des Verbandes, der auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet die hoheitliche Aufgabe der Gewässerunterhaltung hinsichtlich der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Es handelt sich dabei, um eine Angelegenheit der wasserwirtschaftlichen Daseinsvorsorge, die zwar im örtlichen Wirkungskreis der Gemeinde wurzelt, die ohne die Form der interkommunalen Zusammenarbeit verwaltungstechnisch aber nicht effektiv zu bewältigen wäre. Durch die Mitgliedschaft in dem Unterhaltungsverband wird die Zusammenarbeit mit der weiteren Folge erzwungen, dass ein Finanzierungsverbund der Mitgliedsgemeinden entsteht. Dieser soll die Selbstfinanzierung des Zwangsverbandes gewährleisten und beruht auf dem Gedanken des Ausgleichs der bestimmungsgemäßen Aufwendungen durch eine Umlage auf die Mitgliedsgemeinden.“… „Auch ohne Mitglied des Unterhaltungsverbandes zu sein, sind die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Flächen aus diesem Grund typischerweise „Nutznießer“ der Verbandstätigkeit….Diese entlastet sie nämlich von einer Verantwortung, die vom Landesgesetzgeber ihrem Eigentum zugerechnet werden darf, auch wenn die Gewässerunterhaltung als öffentliche Aufgabe definiert ist, deren Wahrnehmung den Gemeinden in einem Zwangsverband obliegt.“ Dies zugrunde gelegt handelt es sich bei der – seit 1993 den Unterhaltungsverbänden obliegenden – Aufgabe der Unterhaltung Gewässer zweiter Ordnung um eine Angelegenheit der wasserwirtschaftlichen Daseinsvorsorge, die einen spezifischen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft hat. Den Gemeinden wurde bereits Anfang der 90-er Jahre (mangels Effektivität) die Unterhaltungsaufgabe entzogen und dem Unterhaltungsverband übertragen; gleichwohl obliegen den Gemeinden aufgrund der normierten Zwangsmitgliedschaft im Verband Mitwirkungsrechte und –pflichten, die Handlungsverpflichtungen seitens der Gemeinde begründen, ohne die der Verband nicht handlungsfähig wäre, mithin die dem Verband als originäre Sachaufgabe obliegende Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nicht wahrgenommen werden könnte. Die ursprünglich den Gemeinden zugewiesene Sachaufgabe der Gewässerunterhaltung hat sich für die Gemeinde folglich in eine Mitwirkungs- und Finanzierungsverpflichtung gewandelt, die ihrerseits selbst Aufgabe ist. Die in § 104 Abs. 3 WG LSA niedergelegte Aufgabenverantwortung setzt sich sodann in der Ausgabenverantwortung fort. Denn die Mitglieder der Unterhaltungsverbände zahlen die Verbandsbeiträge und können diese gemäß § 106 Abs. 1 WG LSA auf die dort bezeichneten Bevorteilten umlegen. Darüber hinaus sind sie gemäß § 106 Abs. 1 Satz 3 WG LSA berechtigt, Mindestumlagen zu erheben, was die Möglichkeit der vollständigen Refinanzierung ihres Aufwands (Beitragsaufwand sowie Verwaltungsaufwand) bedingen soll. Auch durch das dem Gesetzesentwurf – LT-Drs. 5/2021 – beigefügte Vorblatt, dort: lit. D. („Kosten“), wird diese Sichtweise gestützt. Danach wird im Rahmen von Finanzierungsfragen ausgeführt, dass nach Art. 87 Abs. 3 Verf LSA den Kommunen durch Gesetz Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen werden könne. Dabei sei gleichzeitig die Deckung der Kosten zu regeln. Dieses Erfordernis greife der Gesetzesentwurf auf. Sowohl den Unterhaltungsverbänden – diese jedoch wohl nach Art. 87 Abs. 5 Verf LSA – als auch deren Mitgliedern werde es ermöglicht, die im Rahmen des Gesetzesvollzugs entstehenden Kosten und Aufwendungen mittels Abgaben vollständig auf die bevorteilten Abgabepflichtigen umzulegen. Dies zugrunde gelegt, geht auch der Entwurfsverfasser der neuerlichen Fassung des Wassergesetztes offensichtlich ebenfalls davon aus, dass eine Handlungsverpflichtung nach dem Wassergesetz für die Gemeinde statuiert und nicht lediglich eine Finanzierungsverpflichtung ohne Handlungsverpflichtung begründet wird. Die Qualifizierung der Mitgliedschaft der Gemeinden in den Unterhaltungsverbänden als eine solche „stellvertretend für die Grundstückseigentümer“ führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn die „Stellvertreterstellung“ der Gemeinde bringt lediglich den Vorteilsgedanken zum Ausdruck, der insbesondere die Finanzierungsverantwortung der Flächeneigentümer rechtfertigt. Mitglied eines Wasserverbandes kann nach dem Wasserverbandsgesetz – WVG – der jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen (dingliches Verbandsmitglied, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG) aber auch eine Gemeinde als Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 WVG) sein. Letzteres ist jedenfalls nach dem WG LSA in der ab dem 01.01.2010 geltenden Fassung der Fall. Denn der Landesgesetzgeber hat die Aufgabe der Mitgliedschaft im Zwangsverband allein den Gemeinden zugewiesen. Dass die Gemeinde „anstelle“ der Flächeneigentümer Mitglied im Verband ist zeigt, dass mit der sodann nach § 106 WG LSA gegenüber den Umlageschuldnern erhobene Umlage ein „Vorteil“ der Inanspruchgenommenen korrespondiert. Dieser ist jedenfalls darin zu sehen, dass den Eigentümern der Flächen im Verbandsgebiet, eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbandes ist (vgl. BVerwG, U. v. 11.07.2007 – 9 C 1.07 –; B. v. 04.06.2002 – 9 B 15.02 –). Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des Landesverfassungsgerichts vom 13.06.2006 (LVG 18/05). Denn die Kammer folgt der Rechtsauffassung des Gerichts in Gänze, wenn es ausführt, dass die den Unterhaltungsverbänden nach § 105 Abs. 1 WG LSA i.V.m. § 2 WVG zugewiesenen Aufgaben – jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt – keine Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft (mehr) seien. Denn mit dem Verfassungsgericht geht auch die Kammer davon aus, dass die Unterhaltungsaufgabe als solche nicht bei den Gemeinden liegt, sondern der Landesgesetzgeber in § 104 Abs. 1 i.V.m. § 105 WG LSA die Aufgabe der Unterhaltung Gewässer zweiter Ordnung den Unterhaltungsverbänden als rechtlich selbständigen und eigenständig demokratisch legitimierten Verwaltungsträgern zugewiesen und damit jedenfalls zugleich dem gemeindlich örtlichen Wirkungskreis entzogen hat. Zwar lässt das Landesverfassungsgericht offen, ob vor bzw. ohne die – gemäß § 104 WG LSA – zwingende Zuweisung der betreffenden Aufgaben an Wasser- und Bodenverbände von einer Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft auszugehen wäre, was die Kammer mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U. v. 11.07.2007, – 9 C 1.07 –, juris) jedoch bejaht (vgl. obige Darstellung). Dass das Landesverfassungsgericht in der Entscheidung aber ausführt, der Gesetzgeber habe mit der Zuweisung von Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechten in Unterhaltungsverbänden an die Gemeinden nicht die Wahrnehmung einer Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden ausgestaltet, sondern die Gemeinden (stellvertretend) zur Mitwirkung im Rahmen eines Trägers funktionaler Selbstverwaltung an Stelle der Eigentümer der im Gemeindegebiet liegenden Grundstücke verpflichtet (LVerfG, a.a.O., S. 13), steht – im Gegensatz zur Annahme der Beklagten und des Beigeladenen – dem von der Kammer vertretenen weiten Aufgabenbegriff des VerbGemG LSA nicht entgegen. Denn das Landesverfassungsgericht hat diese Feststellung aus einer anderen Blickrichtung getroffen. Gegenstand der kommunalen Verfassungsbeschwerde war, ob durch § 1 Nr. 55 lit. a des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 15.04.2005 (GVBl. LSA 2005, 208) der die Einführung des Absatzes 1a in § 105 WG LSA a.F., mithin die Veränderung der Stimmrechte bewirkte, in die gemeindliche Aufgabenhoheit bzw. Organisationshoheit eingegriffen wird. Dies hat das Landesverfassungsgericht verneint. Diese Sichtweise widerspricht nicht dem von der Kammer vertretenen weiten Aufgabenbegriff nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 VerbGemG LSA. Denn letzterer wird durch die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde zur Mitwirkung im Unterhaltungsverband als gemeindliche Pflichtaufgabe getragen, da diese – wie bereits dargestellt – in der örtlichen Gemeinschaft wurzelt und Handlungsverpflichtungen begründet. Auf die Frage, ob veränderte Stimmrechte die Aufgaben- und Organisationshoheit einer Gemeinde berühren, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Auch die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbGemG LSA steht dem von der Kammer vertretenen weiten Aufgabenbegriff nicht entgegen. Danach tritt die Verbandsgemeinde, soweit eine Mitgliedsgemeinde für die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben einem Zweckverband angehört, an die jeweilige Stelle der Mitgliedsgemeinde als Verbandsmitglied dieses Zweckverbandes. Für das Gericht steht fest, dass die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbGemG LSA den (vorherigen) Übergang einer ausdrücklich im Gesetz beschriebenen Sachaufgabe (nämlich der Abwasserbeseitigung bzw. Trinkwasserversorgung) betrifft und nicht etwa den Übergang des im WG LSA normierten Mitgliedschaftsrechts, das daher rührt, dass sich die (frühere) Sachaufgabe der Gewässerunterhaltung zur Aufgabenbewältigung des Verbandes in eine Mitgliedschaft (Mitwirkungs-, Gestaltungsrechte, Finanzierungsverantwortung) gewandelt und dies im WG LSA ausdrücklich seinen Niederschlag gefunden hat. Insbesondere bedurfte es keiner vergleichbaren Regelung für Unterhaltungsverbände. Denn die Übertragung der Mitgliedschaftsrechte von der Gemeinde auf die Verbandsgemeinde ergibt sich in direkter Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 6 VerbGemG LSA. Für den Zweckverband (im engeren Sinne) hat der Gesetzgeber dagegen die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbGemG LSA treffen müssen, um die im WG LSA nicht zum Ausdruck kommende gemeindliche Mitgliedschaft im Zweckverband (vgl. §§ 146a, 151a WG LSA) zu erfassen. Zur Überzeugung der Kammer bedeutet dies im Umkehrschluss aber auch, dass zum Erreichen der mit der Gemeindegebietsreform verfolgten Ziele eine umfangreiche – und nicht auf (originäre) Sachaufgaben begrenzte – Aufgabenübertragung beabsichtigt war, die durch die ausdrückliche Übertragung von nicht im WG LSA bezeichneten und damit noch nicht umfassten Mitgliedschaftsrechten zum Ausdruck kommt. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu Art. 9 des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom 26.05.2009 (GVBl. LSA 2009, 238) durch den der Satz 2 in § 4 Abs. 1 VerbGemG LSA eingefügt wurde (LT-Drs. 5/1569). Tenor ist, dass das Schicksal des Zweckverbandes, der Träger der öffentlichen Aufgabe sei, durch die Ereignisse – Bildung von Verbandsgemeinden – außerhalb des Zweckverbandes nicht berührt werden soll. Lediglich hilfsweise sei ausgeführt, dass selbst wenn man schlussendlich – entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung – davon ausginge, dass es einer wie für die Zweckverbände im engeren Sinne getroffenen Regelungen für Unterhaltungsverbände bedurft hätte, nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbGemG LSA auch für den Unterhaltungsverband als eine Körperschaft, die vorwiegend dem Typus des kommunalen Zweckverbandes zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, U. v. 11.07.2007 – 9 C 1.07 –), eröffnet ist, folglich die Regelung für Zweckverbände im weiteren Sinne Geltung beansprucht. Darüber hinaus könnte auch Vieles dafür sprechen, dass die Norm nur klarstellenden Charakter hat. Denn bei Aufgaben des Aufgabenkatalogs, die einem Träger funktionaler Selbstverwaltung (vgl. Art. 87 Abs. 5 Verf LSA) – sei es gesetzlich oder durch Gemeinschaftsvereinbarung – mit der Folge übertragen wurden, dass die originäre Sachaufgabe nicht mehr in den eigenen Wirkungskreis der Mitgliedsgemeindegemeinde einer Verbandsgemeinde fällt, ist zur Überzeugung der Kammer Zielrichtung der Gemeindegebietsreform, alle Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte auf die Verbandsgemeinde zu verlagern, mithin von der Kompetenzdichte der Verbandsgemeinde zu profitieren. Schließlich vermag die „Erlasslage“ am von der Kammer festgestellten Aufgabenübergang auf die Verbandsgemeinde nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 VerbGemG LSA nichts zu ändern. Zwar hat das Ministerium des Innern in Abstimmung mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt unter Verweis auf die Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (U. v. 13.06.2006 – LVG 18/05 –) durch Erlasse vom März 2009 bzw. 02.12.2009 an der Mitgliedschaft der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden in Unterhaltungsverbänden festgehalten, mithin einen Einfluss des § 2 Abs. 1 Nr. 6 VerbGemG LSA verneint. Die Erlasslage bindet jedoch weder das Gericht noch vermag das Gericht dieser Auslegung – wie bereits dargestellt – zu folgen. Die angeführte Begründung überzeugt unter Berücksichtigung der umfangreichen Erwägungen zudem deshalb nicht, weil sich danach ein weiterer gemeindlicher Aufgabenbegriff aufgrund einer „sondergesetzlichen“ Regelung ergäbe. Für einen solchen ist im Kommunalrecht nach Auffassung der Kammer kein Raum. Das Ergebnis – das Satzungsrecht und Umlagerecht der Gemeinde abzusprechen, die Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde ist – wäre auch dann zu bejahen, wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung davon ausginge, dass die Zuweisung von Mitgliedschaft- und Mitwirkungsrechten in den Unterhaltungsverbänden an die Gemeinden durch den Landesgesetzgeber nicht die Wahrnehmung einer Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde betrifft. Denn handelt es sich bei den gesetzlich zugewiesenen Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechten um keine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises, so wäre jedenfalls eine solche des übertragenen Wirkungskreises anzunehmen, da eine gesetzliche Aufgabenzuweisung im Raum steht, so dass sich die Wahrnehmung der Aufgabe nach §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 VerbGemG LSA richten würde. Einen weiteren Aufgabenbegriff aufgrund „sondergesetzlicher Regelung“ – wie vom Beigeladenen vertreten – vermag das Gericht nicht zu erblicken (s.o.). 1.2. Die US der Beklagten steht zudem nicht mit der landesrechtlichen Vorgabe des § 106 Abs. 2 WG LSA und § 2 Abs. 1 KAG LSA in Einklang. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Abs. 1 KAG LSA, der über § 106 Abs. 2 WG LSA zur Anwendung gelangt, dürfen kommunale Abgaben nur aufgrund einer Satzung, die den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe bestimmenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmen muss, erhoben werden. Werden diese Mindestanforderungen nicht oder nicht eindeutig bezeichnet, so können auf der Grundlage der Satzung keine Abgabepflichten entstehen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 US ist Schuldner der Umlage vorrangig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Umlagebescheides Eigentümer, Erbbauberechtigter oder ersatzweise, Nutzer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum jeweiligen Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks ist. Dies genügt den Anforderungen des höherrangigen Rechts nicht. § 2 Abs. 1 KAG LSA regelt, dass Kommunalabgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen, wobei die Satzung u.a. den Kreis der Abgabenschuldner bestimmen muss. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben muss deshalb nicht nur geregelt werden, wer potenziell als Abgabenschuldner in Betracht kommen kann, sondern auch, wer im Einzelfall die Abgabe persönlich schuldet. Dabei fordert der Grundsatz der Bestimmtheit, dass der Normadressat ohne spezielle Rechtskenntnisse oder sonstige Kenntnisse allein aus der Satzung heraus erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig sein soll. Soweit mehrere Personenkreise als Abgabenschuldner in Betracht kommen, steht dem Satzungsgeber ein Auswahlermessen zu, wobei er die im Gesetz enthaltenen Grundentscheidungen zu beachten hat. Hat der Gesetzgeber dem Satzungsgeber ein Wahlrecht eingeräumt, hat er dieses auch auszuüben. In § 106 Abs. 1 Satz 1 WG LSA hat der Gesetzgeber den beitragspflichtigen Gemeinden Vorgaben gemacht, wen sie als Umlageschuldner heranziehen kann. Dies sind – vorrangig – die Eigentümer und Erbbauberechtigten und – ersatzweise – die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke. Die Gemeinde hat folglich die Wahl zwischen diesen Personenkreisen. Aus der bloßen Aufzählung von Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten in § 3 Abs. 1 Satz 1 US wird nicht klar, ob überhaupt eine Regelung getroffen oder nur der Kreis der potenziell Umlagepflichtigen, wie sie in § 106 Abs. 1 Satz 1 WG LSA bereits benannt sind, aufgezeigt werden soll. Sollte eine Regelung gewollt sein, ließe sich nicht bestimmen, ob Erbbauberechtigte anstelle der Grundstückseigentümer oder neben diesen herangezogen werden sollen (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 19.11.1998 – 4 K 392/97 –, VwRR MO 1999, 106 [108]; OVG LSA, B. v. 13.12.2010 – 2 L 242/09 –). Diese Regelung zum Umlageschuldner ist unzureichend und bedingt die Unwirksamkeit der Satzung, mithin die Rechtswidrigkeit der Erhebung. Mit Blick auf die obigen Erwägungen kommt es auf die im Übrigen aufgeworfenen Rechtsfragen nicht mehr an. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sich dieser durch Verzicht auf die Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. 3. Die Zuziehung des Bevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, denn es war der Klägerin nicht zuzumuten, im Vorverfahren ihre Rechte gegenüber der Beklagten ohne rechtskundigen Beistand ausreichend zu wahren. 4. Die Berufung ist zuzulassen, weil die zu Ziffer 1.1. behandelte Rechtsfrage obergerichtlich noch nicht geklärt ist. Die Klägerin wendet sich gegen die Umlegung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen des beigeladenen Unterhaltungsverbandes durch die Beklagte. Die Klägerin ist Eigentümerin von im Gemeindegebiet der Beklagten und im Verbandsgebiet des Beigeladenen gelegenen Flächen. Die Beklagte ist Mitglied der zum 01.01.2010 gegründeten Verbandsgemeinde Elbe-Heide. Mit Beitragsbescheid vom 19.01.2010 setzte der Beigeladene gegenüber der Beklagten einen Flächenbeitrag von 69.193,95 EUR ausgehend von einer Fläche von 6.359,7382 ha und einem Beitragssatz von 10,88 EUR/ha und einen Erschwernisbeitrag in Höhe von 9.7795,72 EUR ausgehend von 2.172 Einwohnern bei einem Beitragssatz von 4,51 EUR/Einwohner für das Jahr 2010 fest. Den hiergegen unter dem 03.02.2010 eingelegten Widerspruch der Beklagten wies der Beigeladene mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2010 zurück. Mit Bescheid vom 20.04.2010 hob der Beigeladene den Widerspruchsbescheid auf und erließ unter dem 11.06.2010 einen Änderungsbescheid. Danach wird der Flächenbeitrag 2010 auf 67.760,47 EUR ausgehend von einer Fläche von 6.359,7382 ha und einem Beitragssatz von 10,6546 EUR/ha und der Erschwernisbeitrag 2010 auf 9.591,12 EUR ausgehend von 2.172 Einwohnern und einem Beitragssatz von 4,4158 EUR/Einwohner festgesetzt. Über den erneut eingelegten Widerspruch vom 15.06.2010 hat der Beigeladene bisher nicht entschieden. Die Beklagte setzte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 01.10.2010 eine Gewässerunterhaltungsumlage für das Jahr 2010 in Höhe von 217,24 EUR fest. Hierbei legte sie eine Fläche von 20,3889 ha bei einem Beitragssatz von 10,6546 EUR/ha zugrunde. Unter dem 14.10.2010 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch gegen den Umlagenbescheid ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Verbandsversammlung am 27.05.2010 nicht beschlussfähig gewesen sei, da die „Berufenen“ weder berufen noch eingeladen worden seien. Dementsprechend seien die Beschlüsse von 27.05.2010 nichtig. Auch der Erschwernisbeitrag des Beigeladenen sei zudem falsch berechnet worden. Denn die Gemeinde A-Stadt, die wie die Beklagte Mitglied des Unterhaltungsverbandes sei, habe zum 31.12.2009 2.215 Einwohner gehabt, wohingegen die Addition der Einwohnerzahlen aus den Beitragsbescheiden des Beigeladenen und des Unterhaltungsverbandes „Untere Ohre“ nur 1.729 ergäbe. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2010 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Zur Begründung führt die Beklagte aus, die Beschlüsse vom 27.05.2010 seien nicht rechtswidrig, weil die „Berufenen“ zu diesem Zeitpunkt noch nicht benannt gewesen seien. Die Ermittlung des Erschwernisbeitrags sei rechtmäßig, maßgebend sei die Einwohnerzahl am 31.12. des vorletzten Jahres, also zum 31.12.2008. Diese Zahl sei dem Beitragsbescheid zugrunde gelegt worden. Die Klägerin hat am 22.11.2010 Klage bei dem erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, der Flächenbeitrag für 2010 sei überhöht und der Erschwernisbeitrag falsch berechnet worden. Der Beigeladene habe versäumt, Mehrkostenerstattungen und Erschwernisbeiträge angemessen beitragsmindern zu berücksichtigen. Die Berechnung des Erschwernisbeitrags sei fehlerhaft, weil die auf beitragsfreien Flächen wohnenden Einwohner unberücksichtigt gelassen worden seien, dies widerspreche § 105 Abs. 2 Satz 2 LSA WG. Zudem verweise § 6 Abs. 1 der Umlagesatzung auf die gemeldeten Einwohner, wohingegen § 105 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WG LSA auf § 149 GO LSA Bezug nehme. Zu der von der Kammer aufgeworfenen Zuständigkeitsproblematik der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden führt die Klägerin u.a. aus, dass die Gemeinden gesetzliche Vertreter der Grundstückseigentümer seien, ihnen also eine gesetzliche Aufgabe obliege – nämlich Mitgliedschaftsrechte und –pflichten für die Grundstückseigentümer wahrzunehmen –. Somit sei nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 VerbGemG LSA nicht die Gemeinde, sondern die Verbandsgemeinde zuständig. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2010 aufzuheben sowie die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Beklagte verweist zur Frage ihrer Zuständigkeit auf einen Erlass des Ministeriums des Innern, der durch das Landesverwaltungsamt mit Rundverfügung 07/09 unter dem 31.03.2009 an die Landkreise geleitet worden sei. Danach ließen sich aus den wasserrechtlichen Bestimmungen über die Unterhaltung keine Aufgaben des eigenen Wirkungskreises ableiten. Die Aufgabe der Gewässerunterhaltung sei nach § 104 Abs. 1 WG LSA ausdrücklich und allein den Unterhaltungsverbänden zugewiesen. Hierdurch sei die Aufgabe nach dem Urteil des Landesverfassungsgerichts dem gemeindlichen örtlichen Wirkungskreis vollständig entzogen worden. Die Mitgliedschaft der Gemeinden in den Verbänden sei keine im eigenen Wirkungskreis wahrzunehmende Sachaufgabe, vielmehr würden die Gemeinden in den Unterhaltungsverbänden nur stellvertretend für die Eigentümer der im Gemeindegebiet liegenden Grundstücke tätig. Es handele sich dabei auch nicht um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Die Unterhaltungsverbände seien nicht im Interesse der Allgemeinheit, sondern der Grundstückseigentümer tätig. Gleiches gelte für die Gemeinde. Auch die Refinanzierung des Beitrags über die Umlage begründe keine eigenständige Aufgabe der Gemeinde. Der Beitrag sei keine Verbandslast, der der Erfüllung bzw. Finanzierung einer den Gemeinden selbst obliegenden Aufgabe diene. Die Abwälzung der mit der Verbandsmitgliedschaft der Gemeinden einhergehenden Lasten diene der Abgeltung des den Grundstückseigentümern gebotenen Sondervorteils (BVerwG, U. v. 11.07.2007 – 9 C 1.07 –). Dass nach § 106 Abs. 2 WG LSA die Umlage wie Kommunalabgaben erhoben würden, führe nicht dazu, dass eine öffentliche Aufgabe im eigentlichen Sinne vorliege. Der Beigeladene führt zur Frage der Zuständigkeit der Beklagten aus, dass die Verbandsgemeinde nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 VerbGemG LSA zuständig sei. Denn die Gewässerunterhaltung sei keine Aufgabe der Gemeinde, sondern der Unterhaltungsverbände. Die Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden seien direkte Mitglieder der Unterhaltungsverbände. Nach dem Urteil des Landesverfassungsgerichts habe der Landesgesetzgeber die Aufgabe der Gewässerunterhaltung dem örtlichen Wirkungskreis vollständig entzogen (U. v. 12.09.2006 – LVerfGE 17, 482, 490). Die Aufgabe der Gewässerunterhaltung sei weder eine Aufgabe des eigenen noch des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinden. Bei der Regelung der Mitgliedschaft im WG LSA handele es sich um eine bloße sondergesetzliche Regelung, so dass sich die Mitgliedschaft einer Gemeinde in einer Verbandsgemeinde nicht auf die Mitgliedschaft im Unterhaltungsverband auswirke. Damit bleibe auch die Satzungshoheit bei den Gemeinden. Schließlich verweist er auf einen Erlass des Ministeriums des Innern, der durch das Landesverwaltungsamt mit Rundverfügung 07/09 unter dem 31.03.2009 an die Landkreise geleitet worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Unterlagen des Beigeladenen verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.