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Urteil

9 A 106/10

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0202.9A106.10.0A
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Leitsätze
1. Zur Bestimmung eines Umlageschuldners in der Satzung(Rn.15) 2. Flächenmaßstab und sog. Meliorationsgräben(Rn.23) (Rn.25) 3. Zum Inhalt der Prüfung eines Umlagesatzes in Bezug auf das Aufwandsüberschreitungsverbot(Rn.37) (Rn.45)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bestimmung eines Umlageschuldners in der Satzung(Rn.15) 2. Flächenmaßstab und sog. Meliorationsgräben(Rn.23) (Rn.25) 3. Zum Inhalt der Prüfung eines Umlagesatzes in Bezug auf das Aufwandsüberschreitungsverbot(Rn.37) (Rn.45) I. 1. Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 2. Im Übrigen hat die zulässige Klage Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 01.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2010 ist, soweit er noch streitbefangen ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, weshalb ihm ein Aufhebungsanspruch zur Seite steht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der hier zwischen den Beteiligten streitigen Umlage 2007 ist § 106 WG LSA (i. d. bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung) i. V. m. der Satzung über die Umlegung von Beiträgen für den Unterhaltungsverband „S.“ auf die Eigentümer der Grundstücke im Bereich der Gemeinde Gladau vom 11.07.2001 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 26.05.2011 - US -. Formelle Mängel sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch im Übrigen begegnet die Satzung – bis auf den in § 4 Abs. 2 Satz 2 US festgesetzten Umlagesatz (dazu unten d)) - keinen rechtlichen Bedenken. a) Insbesondere ist der Umlageschuldner in einer mit § 106 Abs. 1 Satz 1 WG LSA zu vereinbarenden Weise bestimmt. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Insoweit ist es an dem Satzungsgeber, den Umlageschuldner in Ansehung der Regelung des § 106 Abs. 1 WG LSA zu bestimmen. Mit den Regelung in § 3 Abs. 1 und 2 US hat die Beklagte der Rechtsprechung des OVG LSA (dazu B. vom 13.12.2010 - 2 L 242/09 - und 04.07.2011 - 2 L 46/10 -) Rechnung getragen, in dem sie den Eigentümer und Erbbauberechtigten nicht gleichsam nebeneinander zu Umlageschuldnern bestimmt hat. Denn nach Auffassung des OVG LSA wird eine solche Regelung den Bestimmtheitsanforderungen von Satzungen nicht gerecht. Diese Anforderungen gelten selbstredend auch für die Schuldnerbestimmung im Verhältnis zwischen den in § 106 Abs. 1 WG LSA benannten „vorrangig“ und „ersatzweise“ vorgesehenen Personenkreisen. Im Lichte von §§ 2 Abs. 1 KAG LSA i. V. m. 106 Abs. 1 und 2 WG LSA dürfte zunächst einmal eine primäre Bestimmung des Nutzers zum Umlageschuldner ausscheiden. Denn der Gesetzgeber hat mit der Verwendung der Begriffe „vorrangig“ und „ersatzweise“ hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er einen Rückgriff auf den Nutzer wegen der Grundbesitzbezogenheit der Umlage nur in bestimmten Fällen, jedenfalls nicht für den Regelfall – mithin ohne besonderen Grund -, eröffnen will. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Gesetzgeber nicht von Vor- und Nachrangigkeit, sondern von „vorrangig“ und „ersatzweise“ spricht. „Ersatzweise“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch für den Fall gebraucht, in denen die primäre Person zwar vorhanden, jedoch aus bestimmten Gründen nicht herangezogen werden soll. Eigentümer/ Erbbauberechtigter sind im rechtlichen Sinne stets existent; gleichwohl sollen sie im Einzelfall eben gerade nicht herangezogen werden. Für diese dann ersatzweise der Nutzer, ohne an ihre Stelle zu treten, zumal dem Begriff „ersatzweise“ nicht dieselbe Bedeutung zukommt, wie dem Begriff „an Stelle“. Die Fälle, in denen der Nutzer ersatzweise Schuldner ist, müssen jedoch in der Satzung konkret bestimmt werden. Dem dürfte eine Vorschrift, in der nur geregelt ist, dass der Nutzer ersatzweise herangezogen wird, nicht gerecht werden. Diese Vorschrift ist als solche zu unbestimmt, zumal das OVG LSA (a. a. O.) selbst einer Satzungsregelung Bedenken entgegen gebracht hat, nach der der Nutzer dann zum Schuldner bestimmt wurde, wenn der „Eigentümer nicht zu ermitteln ist“. Ist die Regelung zur ersatzweisen Schuldnerschaft des Nutzers zu unbestimmt, führt dies jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Bestimmung der Vorschrift über den Umlageschuldner als solche. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Nutzer an die Stelle des Eigentümers als Umlageschuldner treten würde, was jedoch nicht der Fall ist. Ist eine zu unbestimmte Regelung über den ersatzweise eintretenden Umlageschuldner gar nicht geeignet, die originäre Schuldnerschaft des Eigentümers zu brechen, verbleibt es mithin auch in diesen Fällen bei der Schuldnerschaft des Eigentümers. Ein Verstoß – wie hier in § 3 Abs. 3 US -, führt jedenfalls nicht zur Gesamtnichtigkeit der Norm über den Umlageschuldner, die eine Abgabensatzung als notwendigen Bestandteil aufweisen muss (§§ 106 Abs. 2 WG LSA, 2 Abs. 1 KAG LSA). Anders verhält es sich bei einer rechtlich nicht zulässigen „An-Stelle-Bestimmung“, z. B. für eine nicht von § 106 Abs. 1 WG LSA benannte Personengruppe. Das Gericht weist zudem darauf hin, dass die Anknüpfung in § 3 Abs. 3 US an den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides aus zweierlei Sicht Bedenken begegnen dürfte. § 106 WG LSA verhält sich zu der Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Bestimmung der Umlageschuldnereigenschaft abzustellen ist, nicht. In der Rechtsprechung (OVG LSA, B. v. 14.07.2008, 2 L 296/07) ist jedoch geklärt, dass eine Satzung diesbezüglich nicht (starr) auf die Verhältnisse am 01.01. eines Jahres abstellen darf. Das OVG LSA hat damit den Rechtssatz aufgestellt, dass derjenige die mit einem Grundstück verbundene Unterhaltungslast zu tragen hat, der deren Nutznießer ist. Deshalb dürfte eine Vorschrift ausscheiden, nach der derjenige zum Umlageschuldner bestimmt wird, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Umlagebescheides Inhaber einer Rechtsposition ist. Dies erst Recht für die seit dem 01.04.2011 geltende Rechtslage. Danach werden Umlagen nämlich wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben, § 56 Abs. 2 WG LSA. Im Gebührenrecht wird jedoch, anders als von § 6 Abs. 8 KAG LSA für das Anschlussbeitragsrecht vorgesehen, nicht an den Rechtsinhaber zum Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Bescheides angeknüpft. Gebührenschuldner für von einem Erhebungszeitraum abhängige Gebühren ist vielmehr derjenige, der in dem jeweiligen Zeitraum innerhalb des Erhebungszeitraums das Recht inne hatte. Darüber hinaus sieht das Gericht keinen tragenden Grund dafür, wenn innerhalb einer Vorschrift über den Umlageschuldner hinsichtlich der dafür maßgeblichen Zeitpunkte differenziert wird. Die sich daraus ergebende Andersbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) dürfte durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigt sein, zumal auch die Nutzungsverhältnisse an einem Grundstück während eines Jahres nicht instabiler als die Eigentumsverhältnisse sein dürften. b) Der in § US geregelte Flächenmaßstab begegnet für das hier maßgebliche Umlagejahr 2007 ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die vom Kläger im Verfahren vorgetragenen Bedenken gegen die sowohl das Gewässerunterhaltungsbeitragsrecht (§§ 105 WG LSA (alt) bzw. 55 WG LSA) als auch das Umlagerecht (§§ 106 WG LSA (alt) bzw. 56 WG LSA) beherrschende Sachgerechtigkeit des Flächenmaßstabes teilt das Gericht nicht. Auch im Mittelpunkt der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Land Sachsen-Anhalt (vgl. OVG LSA, U. v. 6. Dezember 2001, 1 L 314/01; v. 15. April 2005, 1 L 314/04) zur Sachgerechtigkeit des Flächenmaßstabes stand die Frage, ob eine unterschiedliche Nutzungsart von Grundstücken (z. B. Wald) zu einem Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG oder Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes deshalb führt, weil die Tätigkeit der Unterhaltungsverbände mit unterschiedlichen Vorteilen für die jeweiligen Grundstückseigentümer verbunden ist. Sowohl das OVG LSA als auch das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 23.05.1973, IV C 21.70; B. v. 03.07.1992, 7 B 149.91; B. 04.06.2002, 9 B 15/02; U. v. 11.07.2007, 9 C 1.07) haben jedoch vor dem Hintergrund des Rechtscharakters des Unterhaltungsbeitrages die Auffassung vertreten, dass es bei dem hier vorliegenden interkommunalen Lastenausgleich nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils in Bezug auf jedes Verbandsmitglied bzw. Nichtmitglied (im Rahmen der Umlage) bedarf (so zuletzt auch OVG Greifswald, U. v. 23.06.2010, 1 L 200/05, juris). Vielmehr ist von einem „weiten“ Vorteilsbegriff auszugehen, dessen Vermutung bereits durch die „Lage eines Grundstücks im Einzugsgebiet eines Gewässers und dem damit (zwangsläufig) verbundenen Zulauf von Wasser“ seine (Regel-)Bestätigung findet. Nichts anderes gilt nach Auffassung des Gerichts, wenn die Sachgerechtigkeit des Flächenmaßstabes mit der überwiegenden „Privatnützlichkeit“ insbesondere solcher Gewässer, die im Rahmen der Melioration angelegt worden sind, in Zweifel gezogen wird. Die infolge der Wahrnehmung der Verbandsaufgaben entstehende Verbandslast hat der UV zwingend nach § 105 Abs. 3 WG LSA a. F. bzw. § 55 Abs. 3 WG LSA umzulegen. Der Gesetzgeber hat ihm dafür in dem hier maßgeblichen Zeitraum ausschließlich den Flächenmaßstab vorgegeben. Es steht mithin gar nicht in der Entscheidungskompetenz des Unterhaltungsverbandes, wie es der Kläger geltend macht, einen Teil seines Aufwandes über einen „anderen“ Vorteilsmaßstab (§ 30 Abs. 1 WVG) umzulegen. Die gesetzlich vorgesehene Anwendung des Flächenmaßstabes für die Umlage der Verbandslasten ist mithin ausschließlich im Lichte der vom Gesetzgeber den Unterhaltungsverbänden übertragenen Aufgaben hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (Gleichheitsgrundsatz etc.) zu beurteilen (Art. 20 Abs. 3 GG); der Gesetzgeber hat sich für die von ihm bestimmte Rechtsfolge (hier: Anwendung des Flächenmaßstabes) hinreichend normativ zu vergewissern, ob dem solche Sachverhalte zugrunde liegen, die dies vor dem Hintergrund der verfassungsmäßigen Ordnung erlauben. Davon dürfte (auch) vorliegend auszugehen sein. Das Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt sieht seit seinem Inkrafttreten im Jahre 1993 lediglich eine Unterteilung in Gewässer 1. Ordnung, die hier nicht in Rede stehen, und 2. Ordnung vor. An die Eigenschaft eines Gewässers 2. Ordnung (§ 70 WG LSA a. F.; § 5 WG LSA) knüpft das Gesetz die Rechtsfolge der Unterhaltung durch einen Unterhaltungsverband (§ 104 WG LSA a. F.; § 54 WG LSA). Dies gilt lediglich nicht für Gräben, die dazu dienen, die Grundstücke nur eines Eigentümers zu entwässern (§ 1 Abs. 3 Ziffer 1 WG LSA a. F.; § 1 Abs. 2 Ziffer 1 WG LSA). Diese sind zwar auch Gewässer, jedoch wegen ihrer wasserwirtschaftlich untergeordneten Bedeutung von den Bestimmungen des Wassergesetzes - mithin von der Unterhaltungspflicht - ausgenommen (siehe nun auch § 2 Abs. 2 WHG, das seit 01.03.2010 als konkurrierende Gesetzgebung [Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG] gilt). Dass der UV solche Gräben unterhält, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. So hat der UV im Verfahren unter Bezugnahme auf das Kartenmaterial dargelegt (vgl. Bl. 30 GA), dass er das von ihm zu unterhaltende Gewässersystem aus ehemaligen zentralen Vorfluter, ehemaligen landwirtschaftlichen Vorflutern und ehemaligen Binnengräben besteht. Hinsichtlich der Binnengräben schätzt er ein, dass diese „vielerorts eine Länge von 100 bis 3.650 m haben und oft aus mehr als 100 Eigentümern bestehen“. Die vom UV unterhaltenen Gewässer bilden ein zusammenhängendes (Gewässer-)System. In diese Gewässer tritt Wasser aufgrund des natürlichen Abflussverhaltens der Grundstücke ein. Allein daran wird deutlich, dass das oben beschriebene Gewässersystem des UV jedenfalls keinem anderen Zweck als die aus der Sicht des Klägers „klassischen Gewässer“ dient. Denn Gewässer dienen stets der „Entwässerung“ von Grundstücken. Dabei ist es rechtlich unbeachtlich, ob diese auf natürliche Weise entstanden sind oder künstlich geschaffen wurden (Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 10. Aufl., § 3 Rn. 13). Dabei ist es für den die Unterhaltung zu gewährleistenden Wasserabfluss (§ 52 Abs. 1 WG LSA) unbeachtlich, zu welchem Ergebnis die Unterhaltung im konkreten Einzelfall führt, zumal Gewässerunterhaltung im Allgemeinen dazu dient, Vernässungen von Grundstücken fernzuhalten (dazu BGH, U. v. 24.02.1994, III ZR 4/93, juris, Rn. 19). Dass Anlass für die (teilweise) bereits vor 200 Jahren, aber auch in den zwanziger bzw. sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts, hergestellten (Entwässerungs-)Gewässer im Fiener Bruch, einem Bestandteil des Baruther Urstromtals, auch eine optimierte Bodenbewirtschaftung durch Melioration war, tritt dagegen in den Hintergrund. Daraus folgt jedenfalls beitrags- und umlagerechtlich nicht gleichsam, dass die mit der Unterhaltung bewirkten – allein oder weit überwiegend – den Eigentümer der Grundstücke dienen, die von ihrem natürlichen Abflussverhalten darin entwässern. Entscheidend ist, dass die zu unterhaltenden Gewässer überhaupt ihren Beitrag zur Entwässerung leisten, was nicht von der Hand zu weisen ist. Dass dadurch die Bewirtschaftung von konkreten Grundstücken entweder erst oder optimaler möglich wird, ist ein – wenn auch gewünschter – Effekt der Gewässerunterhaltung. Wem die Tätigkeit eines Unterhaltungsverbandes mehr oder weniger dient, danach muss jedoch bei der Verteilung der Verbandslast dann nicht unterschieden, wenn die durch den Flächenmaßstab eintretende generalisierende Betrachtungsweise jedenfalls nicht völlig sachunangemessen ist und deshalb auch die Grundstückseigentümer nicht unverhältnismäßig benachteiligt, die aufgrund der Lage ihres Grundstücks im Niederschlagsgebiet an der Tätigkeit des Verbandes nicht in der gleichen Weise partizipieren, wie die Grundstücke in „Meliorationsgebieten“. Jedenfalls vermag es das Gericht nicht zu erkennen, dass über den Flächenmaßstab in einer Weise (weit überwiegend) privatnützliche Aufwendungen des Unterhaltungsverbandes in sachunangemessener Weise solidarisiert werden. c) Soweit der Kläger unter Berufung auf eine Entscheidung des VG Frankfurt/Oder (U. V. 28.09.2011, 8 K 584/07) geltend macht, das in § 1 Satz 3 VS 2005 festgelegt Verbandsgebiet (Abrechnungsgebiet) des UV sei deshalb nicht deckungsgleich mit dem dort benannten Niederschlagsgebiet, weil sich das Niederschlagsgebiet dieser Gewässer auch über die Landesgrenze hinaus erstrecke, was jedoch bei der Fläche für den Verbandsbeitrag keine Berücksichtigung gefunden habe, so trägt dies hier ebenfalls nicht. Das Gericht ist bereits in seiner Entscheidung vom 21.10.2009 (9 A 136/08 MD, S. 33 UA) davon ausgegangen, dass sich das Verbandsgebiet eines Unterhaltungsverbandes ausschließlich aus § 104 Abs. 2 WG LSA a. F. i. V. m. Anlage 4 (hier: Nr. 14) ergibt. Daraus folgt für die hier vom Kläger geführte Argumentation, dass das Verbandsgebiet an der Landesgrenze zum Land Brandenburg endet. Sofern das Niederschlagsgebiet der Hauptstremme oder des Elbe-Havel-Kanals als Gewässer 1. Ordnung darüber hinausgeht, mag dies richtig sein. Die dort in die Gewässer 1. Ordnung entwässernden Gewässer 2. Ordnung sind jedoch nicht vom UV zu unterhalten. Sofern Gewässer 2. Ordnung die Landesgrenze überschreiten und der UV auch im Land Brandenburg aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen tätig wird, muss aus beitrags- und umlagerechtlicher Sicht lediglich sichergestellt sein, dass der insoweit entstehende Aufwand unberücksichtigt bleibt. Dafür, dass dies hier nicht der Fall wäre, liegen keine hinreichend greifbaren Anhaltspunkte vor. d) Die Klage hat jedoch deshalb Erfolg, weil der in § 4 Abs. 2 Satz 2 US auf 7,97 €/ha festgesetzte Umlagesatz für das Jahr 2007 überhöht ist. Der nunmehr in der US festgesetzte Umlagesatz bleibt zwar hinter dem vom UV „S.“ für das Jahr 2007 ermittelten und dem Beitragsbescheid zugrunde gelegten Beitragssatz zurück; denn dieser betrug noch 8,50 €/ha. Ein in einer kommunalen Umlagesatzung bestimmter Umlagesatz ist aber nicht nur dann rechtswidrig und unwirksam, wenn er auf einem fehlerhaften Beitragssatz des Unterhaltungsverbandes zurückgeht (vgl. VG Magdeburg, U. v. 21.10.2009, a. a. O.), sondern auch dann, wenn er zwar hinter diesem zurückbleibt, jedoch dem dem Eigentümer durch die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung zuteil werdenden Vorteil noch immer nicht entspricht. Denn der Umlagesatz ist nichts anderes als der in Geld ausgedrückte Vorteil der Unterhaltung. Dies zugrunde gelegt, beruht der der streitbefangene Umlagebescheid (noch immer) auf einem fehlerhaften Abgabensatz. Sowohl der vom UV für das Jahr 2007 in Höhe von 8,50 €/ha angenommene als auch der von der Beklagten nunmehr festgesetzt Beitragssatz in Höhe von 7,97 €/ha begegnet rechtlichen Bedenken. Grundsätzlich kann sich ein Umlagegläubiger bei der Festsetzung seines Umlagesatzes an dem Beitragssatz des Unterhaltungsverbandes orientieren. Dies ergibt sich bereits aus dem Wesen der Umlage. Zudem ergeben sich aus der Möglichkeit des sog. Einwendungsdurchgriffs für den Umlageschuldner ergeben sich zwei Schlussfolgerungen: Einerseits kann ihm der Umlagegläubiger seine eigene Beitragsschuld nicht anspruchsbegründend entgegen halten. Andererseits gilt jedoch hinsichtlich der Höhe des Umlagesatzes, dass diese bei einem rechtskonformen Beitragssatz grundsätzlich keinen weiteren rechtlichen Anforderungen genügen muss. Ein Beitragssatz ist dann nicht zu beanstanden, wenn ihm die geschätzten, voraussichtlich im Haushaltsjahr entstehenden, beitragsfähigen Aufwendungen zugrunde liegen, was aus § 105 Abs. 2 Satz 1 WG LSA folgt. Diese Vorschrift bestimmt im Zusammenhang mit dem (allgemeinen) Beitrag zur Gewässerunterhaltung, dass für die Verbandsbeiträge die Vorschriften des 3. Teils, 2. Abschnitt des Wasserverbandsgesetzes (§§ 28 ff. WVG) mit der Maßgabe gelten, dass die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung sich nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. Reicht nach § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG für die Festlegung des Beitragsmaßstabes eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus, so ist es im Hinblick auf das der annähernden Ermittlung immanente prognostische Element zulässig, wenn ein Unterhaltungsverband die voraussichtlichen Aufwendungen des Haushaltsjahres schätzt und auf dieser Grundlage den Beitragssatz ermittelt (vgl. OVG LSA, B. v. 17. Januar 2008, 2 L 50/07). Ausgangspunkt für die Schätzung sind in der Regel die Haushaltsansätze, wobei stets zu prüfen ist, ob die darin veranschlagten Aufwendungen auch beitragsfähig sind. Sind die Schätzungen und Prognosen rechtlich nicht zu beanstanden, ist es für die Rechtmäßigkeit unbeachtlich, wenn sich nachträglich die Verhältnisse ändern oder die Kostenansätze über- bzw. unterschritten werden. Die gerichtliche Kontrolle ist bei der Prüfung der zugrunde gelegten Ansätze zudem auf die Frage beschränkt, ob diese dem Grunde und der Höhe nach vertretbar sind. Denn die Gerichte haben die Spielräume zu beachten, die den Gewässerunterhaltungsverbänden hinsichtlich der Festsetzung des Beitragssatzes zukommen. Diese können in gewissen Grenzen selbst bestimmen, mit welcher (Kosten-)Intensität sie die Unterhaltung in einem bestimmten Jahr wahrzunehmen gedenken. Zudem ist eine prognostische Kostenkalkulation naturgemäß mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet. Soweit sich die Unsicherheitsfaktoren in die eine oder andere Richtung verwirklichen, ist dies nicht mit einer Fehlerhaftigkeit der Kalkulation als solche gleich zu setzen. Vielmehr ist eine prognosegestützte Kostenkalkulation schon dann fehlerfrei, wenn sie aus damaliger Sicht in Ordnung gewesen ist (so auch OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 17.03.2009, 9 S 64.08). Sind in Ansatz gebrachte Kosten jedoch nicht beitragsfähig oder – was jedoch die Ausnahme bilden dürfte – der Beitragssatz einfach nur „gegriffen“, so führt dies nicht gleichsam zur Rechtswidrigkeit des Beitragssatzes. In einem solchen Fall hat das Gericht in Anlehnung an die sog. Ergebnisrechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, von deren Übertragbarkeit auf die Gewässerunterhaltungsbeiträge und -umlagen auszugehen ist (dazu VG Magdeburg, U. v. 21.10.2009, 9 A 136/08 MD), an Hand von vorzulegendem Zahlenmaterial zu prüfen, ob der Beitragssatz gegen das objektiv wirkende Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt (vgl. VG Magdeburg, U. v. 03.03.2010, 9 A 122/09 MD), und sich jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist, mithin nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt. Unschädlich ist dabei allenfalls eine Überschreitung des höchstzulässigen Aufwandes/ Beitrags- bzw. Umlagesatzes von bis zu 3 % (vgl. OVG LSA, B. v. 23.04.2009, 4 L 299/07 zum Benutzungsgebührenrecht). Vorstehendes resultiert aus dem Umstand, dass der Beitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung nur so hoch sein darf, dass das Beitragsaufkommen die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer nicht übersteigt. Eine festgestellte Überdeckung ist auch nicht in Anbetracht der Besonderheiten der Gewässerunterhaltung in einer noch größeren Toleranzgrenze hinzunehmen. Denn ein Unterhaltungsverband ist regelmäßig in der Lage, Aufwendungen insbesondere für ungewisse Ereignisse, bspw. besondere hydrologische Situationen (Hochwasserfall) bzw. Beitragsausfälle und Neuanschaffungen, durch die vorhandenen Rücklagen zu decken. Der insoweit vom Gericht vorzunehmenden Prüfung sind bei diesen Konstellationen in der Regel sog. harte Zahlen zugrunde zu legen, d. h. die tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten, die im Regelfall nach Ablauf der Kalkulationsperiode vorliegen (vgl. OVG LSA, B. v. 24.07.2007, 4 L 167/07) und von den Unterhaltungsverbänden im gerichtlichen Verfahren beizubringen sind. Ist eine fehlerhaft erstellte (Voraus-)Kalkulation erstellt worden, folgt daraus jedoch, dass die darin prognostizierten Kosten und Maßstabseinheiten in der Nachberechnung durch Ist-Werte ersetzt werden und nur die Kostenansätze, die auf über den Kalkulationszeitraum hinausreichenden (fehlerfreien) Prognoseentscheidungen beruhen, deshalb nicht ersetzt oder korrigiert werden, weil sich diese auch jetzt noch nicht gegen „harte Zahlen“ austauschen lassen (vgl. OVG LSA, B. v. 23.04.2009, 4 L 299/07). Ist Aufwand in die Kalkulation eingestellt worden, der die Geltendmachung von Mehrkosten nach § 114 WG LSA a. F. rechtfertigt, ist der Verband verpflichtet, diese Kosten aus dem Gesamtaufwand für die Unterhaltung Gewässer 2. Ordnung auszuscheiden. Jedenfalls ist der Verband nicht berechtigt, diese Mehrkosten den Beitragspflichtigen aufzuerlegen. Denn gemäß § 114 Abs. 1 WG LSA a. F. hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen, wenn sich die Kosten der Unterhaltung erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert. Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten oder Einbringen von Stoffen erschwert. Vorliegend vertritt der UV dazu die Auffassung, allenfalls 1% der Gesamtkosten, würden auf Mehrkosten i. S. v. § 114 WG LSA a. F. entfallen (vgl. Stellungnahme vom 13.07.2010, Bl. 46 f. GA). Diese Einschätzung beruht jedoch einerseits auf einer fehlerhaften Beurteilung dessen, was Mehrkosten sind. So ist z. B. der durch Bewuchs - und eine daraus resultierende Beschattung - verursachte Aufwand kein Mehraufwand. Andererseits darf von Rechts wegen den Mehrkosten nicht der insoweit entstehende Mehraufwand der Verwaltung für die Ermittlung von Mehrkosten und Grundstücksdaten bzw. die Geltendmachung der Mehrkosten in der Weise gegen gerechnet werden, dass in dessen Ergebnis nur Mehrkosten in einem sehr geringen Umfang übrig bleiben. Sind die Unterhaltungsverbände sind von Gesetzes wegen verpflichtet, die Mehrkosten geltend zu machen, folgt daraus jedenfalls, dass diese nicht in den umlagefähigen Aufwand für die Beiträge eingestellt werden dürfen. Die Einschätzung des UV, Mehrkosten fielen allenfalls in einem Umfang von 1% der Gesamtkosten an, ist daher sowie aus den nachfolgenden Erwägungen nicht plausibel. Denn mit Blick auf den gesetzlich vorgeschriebenen Flächenbeitrag ist der Eigentümer eines Grundstücks, der zugleich Eigentümer der Anlage im bzw. am Gewässer ist, grundsätzlich verpflichtet, den jährlichen allgemeinen Unterhaltungsbeitrag zu zahlen. Hinsichtlich entstandener Mehrkosten ist der Verursacher heranzuziehen, wobei sodann die konkret ersparten Aufwendungen (bspw.) für die Mahd/Grundräumung in den Abzug zu bringen sind. Die Spülung von im Eigentum eines Dritten stehenden Rohrdurchlässen sowie ähnliche Maßnahmen, ist jedenfalls Mehraufwand im Sinne von § 114 WG LSA und somit vor Ermittlung des Beitragssatzes abzusetzen. Weiterhin ist gerichtsbekannt, dass auch ein Einleiten von Stoffen gegeben ist. Dies gilt überall dort, wo (kommunale) Kleinkläranlagen, Niederschlagsableitungssysteme oder sonstige Einleitungen in die Vorflut eines Gewässers zweiter Ordnung einleiten. Dass solche Einleitungen im Verbandsgebiet des Unterhaltungsverbandes „S.“ nicht existieren sollen, erscheint wenig plausibel. Hierbei ist von einem erhöhten Nährstoffeintrag und damit verbundene Sedimentierung und ggf. verstärkten Krautwuchses auszugehen, was wiederum die Erschwerung der Unterhaltung bedingt. Die jeweiligen Einleitungsorte dürften dem Unterhaltungsverband mit Blick auf sein langjähriges Tätigsein bekannt sein, so dass eine Zuordnung zum jeweiligen Verursacher ohne weiteres vorgenommen werden kann. Sobald Maßnahmen der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung durch das Vorhandensein baulicher Anlagen in und an Gewässern erschwert werden, sind die hierbei entstehenden Mehraufwendungen aus dem Unterhaltungsaufwand auszuscheiden, wenn die Zuordnung zum Verursacher möglich ist. Sobald Unterhaltungsmaßnahmen dort, bspw. an Brückenpfeilern, Bahndurchlässen, den begleitenden Wegen und ihren Bauwerken durchzuführen sind, ist dem hiermit verbundenen Aufwand Beachtung zu schenken. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die jeweilige Anlage die übliche maschinelle Mahd und Grundräumung nicht mehr oder schwer möglich ist und manuell oder mit einem erhöhten Zeitaufwand und damit kostenintensiver die Unterhaltungsmaßnahme durchgeführt wird. Dass in dem Verbandsgebiet des Unterhaltungsverbandes UV solche Anlagen nicht vorhanden sind, die einen Mehraufwand in der Unterhaltung verursachen, ist das Gericht nicht bereit zu unterstellen. Auf die fehlerhafte Anwendung der Vorschrift des § 114 WG LSA a. F. durch den UV kann sich – wie bereits oben dargelegt - ein Umlagegläubiger jedoch nicht mit befreiender Wirkung berufen. Vielmehr ist es an ihm, entweder den Beitragsbescheid daraufhin zu überprüfen und ggf. gerichtlich anzufechten. Sollte er – aus welchen Gründen auch immer – davon Abstand nehmen, hat er die sich daraus ggf. für das Umlagerecht ergebenden Konsequenzen zu tragen. Dabei gilt, dass ein Unterhaltungsverband seinen Mitgliedsgemeinden aus dem Mitgliedschaftsverhältnis Auskunft über die Höhe der Mehrkosten schuldet. Wird diese nicht oder nur unzureichend erteilt, ist es zunächst an der Mitgliedsgemeinde zu beurteilen, welche Schlussfolgerungen sie als Umlagegläubigerin daraus zieht. Im Regelfall dürfte jedoch eine Reduzierung der umlagefähigen Kosten in Höhe von mindestens 10 Prozent des Gesamtaufwandes (vgl. dazu unten) geboten und sachgerecht sein. Besteht gleichwohl im gerichtlichen Verfahren noch Streit wegen darüber noch hinausgehender Mehrkosten und hat der Unterhaltungsverband dieselben zuvor gegenüber der Mitgliedsgemeinde/ dem Umlagegläubiger verneint, wird zu erwägen sein, den Unterhaltungsverband zum Verfahren beizuladen. Sollte sich im Verfahren sodann ergeben, dass tatsächlich über die 10 Prozent hinaus Mehrkosten entstanden sind, kann die Beklagte in Ansehung von § 154 Abs. 3 VwGO von der Kostenlast auch dann freigestellt werden, wenn der beigeladene Unterhaltungsverband keinen Antrag stellt (dazu u. a. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl., § 154 Rn 61). Ungeachtet, welche rechtlichen Anforderungen an die Geltendmachung von Mehrkosten im Einzelfall nach § 114 WG LSA a. F./ § 64 WG LSA zu stellen sind, dürften für die Aussonderung von Mehrkosten aus dem Gesamtaufwand keine anderen Grundsätze gelten, als für die Ermittlung des Aufwandes im Übrigen (siehe oben). Eine durchgängige „Spitzabrechnung“ im Sinne einer detaillierten Kostenermittlung für alle Mehrkostenfälle dürfte deshalb nicht angezeigt sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 09.12.2010, 20 A 682/09, juris). Anzunehmen, dass auch bei dem UV 10% des Aufwandes für „Sonderkosten“ (Mehrkosten i. S. v. § 114 WG LSA a. F.) angefallen sind, ergibt sich nicht zuletzt mit Blick auf die Begründung des Gesetzesentwurfs zum 5. Änderungsgesetz des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (LT-Drs. 5/2021 v. 10.06.2009), worin von Mehrkosten nach § 114 WG LSA in einem geschätzten Umfang von ca. 10 % der Kosten der Gewässerunterhaltung ausgegangen wird (so auch VG Magdeburg, U. v. 28.10.2010, 9 A 205/07 MD, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.,: 20 % des Aufwandes sind i. d. R. Mehr“kosten“). Dass das Gericht im Vergleichsvorschlag vom 31.03.2011 den Gesamtaufwand lediglich um 5% reduziert hat, war der Vergleichssituation geschuldet. Zudem hatte das Gericht unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich dabei lediglich um einen Mindestbetrag handelt. Unter Zugrundelegung der im Vergleichsvorschlag vom 31.03.2011 dargelegten Berechnungsmethode ist vorliegend davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der o. a. Mehrkostenquote lediglich ein Umlagesatz in Höhe von 7,44 €/ha hätte festgesetzt werden dürfen. Dieser nach der „Ergebnisrechtsprechung“ für das Jahr 2007 ermittelte Satz bleibt erheblich hinter dem festgesetzten Umlagesatz in Höhe von 7,97 €/ha zurück, so dass wegen einer deutlichen Überdeckung das Aufwandsüberschreitungsverbot verletzt ist. Die Fehlerhaftigkeit des Beitragssatzes führt insoweit zur Unwirksamkeit der Umlagesatzung. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Dabei sind ihr die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens aufzuerlegen, da sie mit der teilweisen Aufhebung des streitigen Bescheides den Kläger - in Abwendung eines insoweit eintretenden Unterliegens - klaglos gestellt hat; im Übrigen war sie im Verfahren unterlegen (§§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO). Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da dem Kläger die Durchführung desselben ohne anwaltliche Vertretung wegen der Komplexität der Rechtsmaterie nicht zuzumuten war. Dies auch in Anbetracht des Vorbringens des Klägers im Klageverfahren, was zwar durchaus von rechtlichen und fachlichen Kenntnissen zeigt, gleichwohl jedoch lediglich einen Ausschnitt aus den hier relevanten Rechts- und Tatsachenfragen erfasst. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen. Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken im Gemeindegebiet der Beklagten, die Mitglied im Unterhaltungsverband „S.“ (UV) ist. Die Beklagte legt die ihr vom Unterhaltungsverband auferlegte Beitragslast auf die Grundstückseigentümer um. Mit hier streitigem Bescheid vom 01.11.2007 setzte die Beklagte die Umlage des Unterhaltungsbeitrages auf 1.134,67 € fest (133.000,4905 ha x 8,50 €). Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2010 als unbegründet zurück. Am 22.02.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Flächenmaßstab sei vorliegend gänzlich ungeeignet, die Verbandslast vom Unterhaltungsverband „S.“ auf die Beklagte umzulegen. Gleiches gelte für die Umlage dieses Beitrages auf die Grundstückseigentümer. Denn der in dem Unterhaltungsaufwand enthaltene Aufwand für Meliorationsgräben entspreche nicht dem Verursacher- oder Nutzensprinzip, da es sich bei Meliorationsgräben um landwirtschaftliche Vorfluter handele, die in erheblichem Maße lediglich einem Teil der Grundstücke zum Vorteil gereichen. Meliorationgräben transportieren Nichtniederschlagswasser eben gerade nicht im öffentlichen Interesse, sondern allein im Interesse der Flächennutzer und zwar zur Ermöglichung bzw. Verbesserung der Nutzung durch (schnelleres) Ableiten von Wasserüberschuss zur eigentlichen Vorflut. Deshalb finde die Unterhaltung lediglich für die eigene Flächennutzung, nicht aber zugunsten der Allgemeinheit statt. Darüber hinaus entspreche das Verbandsgebiet des Unterhaltungsverbandes „S“ nicht dem Niederschlagsgebiet, welches in der Satzung dafür vorgesehen sei. Zudem nehme er Unterhaltungsmaßnahmen außerhalb seines Verbandsgebietes wahr. Auch seien in nicht gebührendem Umfang die Mehrkosten aus dem umzulegenden Aufwand herausgerechnet worden. In der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2012 hat die Beklagte den Bescheid vom 01.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2010 insoweit aufgehoben, als darin eine Umlage von mehr als 1.063,92 € festgesetzt ist. Daraufhin beantragt der Prozessbevollmächtigte des Klägers, den Bescheid des Beklagten vom 01.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2010 insoweit aufzuheben, als er noch streitbefangen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den streitigen Umlagebescheid. Sie gehe davon aus, dass der in den Umlagesatz eingestellte Aufwand des Unterhaltungsverbandes „S.“ allein aus notwendigem und erforderlichem Aufwand resultiere. In Anbetracht dessen, dass der Unterhaltungsverband lediglich von Mehrkosten i. H. v. 1 % der Gesamtkosten ausgehe und ihr keine Möglichkeit eigener Ermittlungen zur Seite stünden, habe sie sich zur Absetzung von 5 % der Gesamtkosten als Mehrkosten entschieden und vor diesem Hintergrund den Umlagesatz festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Unterlagen verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.