Urteil
4 A 189/10
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2011:0623.4A189.10.0A
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Leitsätze
Eine Regelung in der Gebührensatzung, wonach Gebührenpflichtige "außerdem" "Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte" sind, führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung.(Rn.26)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Regelung in der Gebührensatzung, wonach Gebührenpflichtige "außerdem" "Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte" sind, führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung.(Rn.26) Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss vom 6. April 2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit hierin für die Zeit vom 11. Oktober 2008 bis zum 6. Oktober 2009 eine Grundgebühr in Höhe von 854,00 € für 8 Wohneinheiten festgesetzt wurde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es bedarf keiner Vertiefung, ob die 3. Änderungssatzung vom 5. Dezember 2007 und die 4. Änderungssatzung vom 3. Dezember 2008 wirksam sind, denn Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Grundgebühr ist jedenfalls § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in Verbindung mit der Schmutzwasserbeseitigungsabgabensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Elbe-Elster-Jessen“ (WAZV) vom 14. April 2004 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16. März 2005 (SBAS). Es kann offen bleiben, ob der Beschluss der Verbandsversammlung des Beklagten vom 14. April 2004 – wie der Kläger meint – fehlerhaft war, denn ein solcher Fehler wäre gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GKG LSA in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 GO LSA unbeachtlich, da er nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung geltend gemacht worden ist. Gemäß § 13 SBAS wird für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtungen eine Schmutzwassergebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind oder in diese entwässern. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SBAS wird die Schmutzwassergebühr über eine Grundgebühr und eine Mengengebühr berechnet. Die Grundgebühr beträgt gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. a SBAS im Einzugsgebiet der öffentlichen Einrichtung Jessen pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit 9,00 €/Monat. Die in § 15 Abs. 1 Buchst. a SBAS vorgesehene Erhebung von gleich hohen Grundgebühren für Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten im Einzugsgebiet der öffentlichen Einrichtung {C.} ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Differenzierungsgebot des § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA erfolgt die Bemessung der Gebühren unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung. Werden sie nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, so darf seine Anwendung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 KAG LSA nicht dazu führen, dass die Gebühren in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung stehen. Diese landesgesetzliche Ausprägung des Äquivalenzprinzips gilt nicht nur für die Bemessung verbrauchsabhängiger Gebühren, sondern auch für die nach § 5 Abs. 3 Satz 5 KAG LSA zulässige Erhebung der hier im Streit stehenden verbrauchsunabhängigen Grundgebühren. Den Anforderungen der § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG LSA trägt die vom Beklagten gewählte Regelung hinreichend Rechnung. Die Bemessung von Grundgebühren für die Abwasserbeseitigung von Wohngrundstücken nach Wohneinheiten ist ein grundsätzlich geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Bemessung von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken nach der Anzahl der Wohneinheiten trägt i. S. d. § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA dem unterschiedlichen Umfang der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen hinreichend Rechnung. Sie ist von der zulässigen Erwägung getragen, dass das mögliche Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung mit der Zahl der Wohneinheiten steigt (OVG LSA, Urteile vom 30. Januar 2003 – 1 L 362/01 – und vom 1. April 2004 – 1 K 03/03 – juris Rn. 10). Es ist auch nicht sachwidrig, bei der Erhebung von Grundgebühren die Wohnzwecken dienenden Grundstücke nach Wohneinheiten und damit nach einem anderen Maßstab zu veranlagen als Grundstücke, die nach der Nutzungsart anderen als Wohnzwecken dienen. Denn während der Abwasseranfall bei der Wohnnutzung nachhaltig von der Anzahl der Personen geprägt ist, die in dem angeschlossenen Haus wohnen, wird die Abwassermenge bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken maßgeblich bestimmt nicht nur durch die Anzahl der dort beschäftigten Personen, sondern in Verschmutzungsgrad und Menge prägend durch die Art der gewerblichen (Wäscherei oder Tischlereibetrieb) oder industriellen Nutzung (Getränkeabfüllbetriebe, Molkereien, Papierfabriken auf der einen oder Automobilwerk auf der anderen Seite). Daher ist auch die Bemessung der Grundgebühr für die Abwasserbeseitigung für Wohngrundstücke nach Maßgabe der Wohneinheiten und für Grundstücke, die nicht Wohnzwecken dienen, nach Maßgabe der Gewerbeeinheiten grundsätzlich zulässig (OVG LSA, Urteil vom 1. April 2004 – 1 K 93/03 – a.a.O. Rn. 14). Die Zulässigkeit einer gleich hohen Grundgebühr für Wohn- und Gewerbeeinheiten ohne nähere Differenzierung nach der konkreten Nutzung des Grundstücks hängt davon ab, ob eine solche pauschalierende Bemessung mit dem Gebot vereinbar ist, die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen. Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die unterschiedlichen tatsächlich ausgeübten Nutzungen jeweils mit einem vergleichbar hohen Maß an Wasserverbrauch einhergehen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 1. April 2004 – 1 K 93/03 – a.a.O. Rn. 15). Das notwendige Ausmaß an Differenzierungen richtet sich nach den jeweiligen Verhältnissen im Ver- bzw. Entsorgungsgebiet. Bestehen bei einzelnen Benutzergruppen typischerweise erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Wertes der Vorhalteleistung, so ist ein differenzierterer Maßstab geboten als in dem Fall, dass die verschiedenen Benutzergruppen weitgehend gleichmäßig vom Wert der Vorhalteleistung profitieren. Hierbei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass insoweit Unterschiede hinsichtlich des Wertes der Vorhalteleistung bestehen, als diejenigen, die wahrscheinlich die öffentliche Einrichtung stärker in Anspruch nehmen, im Regelfall mehr von der Vorhalteleistung haben als Gebührenpflichtige, die die Einrichtung weniger nutzen. Dies macht es erforderlich, dass im bestimmten Umfang und ab einer bestimmten Schwelle Differenzierungen bei der Bemessung der Grundgebühr vorgenommen werden. Das Ausmaß der notwendigen Differenzierung hängt auch von der Höhe des über die Grundgebühr refinanzierten Kostenanteils ab. Werden beispielsweise 30 % der Gesamtkosten durch die Grundgebühr gedeckt, so ist die Erhebung einer einheitlich hohen Grundgebühr für alle Wohnungen und Gewerbebetriebe rechtlich nicht zu beanstanden, weil das Entstehen dieses Kostenanteils letztlich durch alle Gebührenpflichtigen, unabhängig vom Ausmaß ihrer Inanspruchnahme, mit verursacht worden ist und sie alle jedenfalls in Höhe dieses Kostenanteils weitgehend gleichermaßen vom Vorhalten der öffentlichen Einrichtung profitieren. Wird durch die Grundgebühr ein deutlich höherer Kostenanteil refinanziert, so muss dem Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme durch eine stärkere Differenzierung des Grundgebührenmaßstabs Rechnung getragen werden. In solchen Fällen ist es mit dem Gebot, Gebühren nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen, nicht mehr vereinbar, auch diejenigen, die wahrscheinlich nur geringe Leistungsmengen in Anspruch nehmen, an dem (einen erheblichen Teil der Gesamtkosten ausmachenden) Kostenanteil für die Grundgebühr in gleichem Maße zu beteiligen wie die Bezieher größerer Leistungsmengen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. August 2002 – 9 LA 305/02 – juris Rn. 6). Nach diesen Grundsätzen ist die Gleichbehandlung von Wohn- und Gewerbeeinheiten im Einzugsgebiet der öffentlichen Einrichtung Jessen gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. a SBAS im Hinblick auf die Grundgebühr mit dem aus § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA folgenden Differenzierungsgebot vereinbar. Die vom Beklagten im Verfahren 4 A 80/09 HAL vorgelegten Gebührenkalkulationen für die Jahre 2004 bis 2009 zeigen, dass in diesen Jahren nur ein verhältnismäßig geringer Anteil der für die öffentliche Einrichtung {C.} entstandenen Gesamtkosten über die Grundgebühr gedeckt wurde bzw. gedeckt werden sollte, so dass es insoweit bei der Erhebung der Grundgebühr keiner weiteren Differenzierung bedarf. Im Einzelnen wurden nach diesen Unterlagen die nachfolgend aufgeführten Anteile an den Gesamtkosten über Einnahmen aus Grundgebühren gedeckt: Jahr Grundgebühren Gesamtkosten Anteil 2004 429.619,56 € 2.085.186,89 € 20,6 % 2005 480.653,34 € 2.626.960,79 € 18,3 % 2006 497.067,05 € 2.356.358,94 € 21,1 % 2007 513.031,38 € 2.456.461.75 € 20,1 % 2008 531.860,75 € 2.523.248,89 € 21,1 % 2009 412.560,00 € 2.532.603,50 € 16,3 % Diese Einschätzung wird bestätigt durch die vom Beklagten im Verfahren 4 A 219/10 HAL vorgelegte Gebührenkalkulation für den Bereich Abwasser für den Zeitraum 2009 bis 2011, wonach der Anteil der Einnahmen aus der Grundgebühr an den Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung Jessen bei 20,2 % der Gesamtkosten (536.461,28 € von 2.656.061,32 €) liegt bzw. liegen soll. Wegen der relativen Geringfügigkeit der Einnahmen aus der Grundgebühr im Verhältnis zu den Gesamtkosten konnte im Rahmen des Maßstabes für die Grundgebühr von weiteren Differenzierungen abgesehen werden. Die SBAS ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Regelung über den Gebührenschuldner in § 16 Abs. 1 SBAS zu unbestimmt und deshalb nichtig ist mit der Folge, dass die Satzung den gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA erforderlichen Mindestinhalt nicht enthält. Nach dieser Vorschrift ist der Gebührenschuldner zwingend in der Satzung selbst festzulegen; ein unmittelbarer Rückgriff auf § 5 Abs. 5 KAG LSA ist nicht statthaft. Die Bestimmung des Gebührenschuldners darf dabei nicht dem Anwender der Norm (der Verwaltung) überlassen bleiben (OVG LSA, Beschluss vom 15. Januar 2009 – 4 L 9/08 –). Soweit mehrere Personenkreise als Gebührenschuldner in Betracht kommen, steht dem Satzungsgeber ein Auswahlermessen zu, welches er auch auszuüben hat. Hierbei reicht es nicht aus, die potentiell Gebührenpflichtigen (etwa: Benutzer, Eigentümer, Erbbauberechtigte) in der Satzung zu benennen. Erforderlich ist vielmehr eine Regelung, ob diese gleichrangig nebeneinander (als Gesamtschuldner) Gebührenschuldner sein sollen oder ob ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis in dem Sinne bestehen soll, dass ein Personenkreis (Erbbauberechtigte) anstelle eines anderen Personenkreises (Eigentümer) Gebührenschuldner ist (OVG LSA, Beschluss vom 13. Dezember 2010 – 2 L 242/09 –). Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung des § 16 Abs. 1 SBAS über den Gebührenschuldner hinreichend bestimmt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SBAS ist in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA der Benutzer Gebührenschuldner. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SBAS ist „auch“ der Eigentümer Gebührenschuldner. Dieser ist damit in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 5 Satz 2 KAG LSA (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 30. Dezember 2009 – 4 L 314/08 –) gleichrangig neben dem Benutzer (als Gesamtschuldner) Gebührenschuldner. § 16 Abs. 1 Satz 3 SBAS bestimmt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise, dass dann, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte als Gebührenschuldner an die Stelle des Eigentümers tritt. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 SBAS sind Gebührenschuldner „außerdem“ Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte. Auch diese Regelung ist hinreichend bestimmt, soweit das Verhältnis zu den in § 16 Satz 1 bis 3 SBAS genannten übrigen Gebührenschuldnern betroffen ist. Das Wort „außerdem“ bedeutet ebenso wie das Wort „auch“, dass die genannten Personen zu den übrigen Gebührenschuldnern hinzutreten, also neben diesen (als Gesamtschuldner) Gebührenschuldner sind. Dies gilt sowohl für die Nießbraucher als auch für die mit diesen durch das Wort „oder“ verknüpften sonstigen zur Nutzung des Grundstücks berechtigten Personen. Das Wort „oder“ kennzeichnet lediglich einen Vorbehalt dahin, dass derartige Nutzungsberechtigte nur dann Gebührenschuldner sind, soweit sie im Hinblick auf das konkrete Grundstück überhaupt vorhanden sind. Im Übrigen ist das Wort „oder“ wie ein „und“ zu verstehen in dem Sinne, dass sowohl Nießbraucher als auch sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte – soweit vorhanden – neben dem Benutzer und dem Eigentümer bzw. dem Erbbauberechtigten (als Gesamtschuldner) Gebührenschuldner sind. Die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 4 SBAS ist auch materiell nicht zu beanstanden, soweit hiernach der Nießbraucher neben dem Eigentümer Gebührenschuldner ist. Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 KAG LSA kann die Satzung auch die sonst dinglich Nutzungsberechtigten zu Gebührenschuldnern bestimmen. Hierzu zählt auch der Nießbraucher. Eigentümer und Nießbraucher dürfen auch nebeneinander zu Gebührenschuldnern bestimmt werden. Der Satzungsgeber hat ein weites Ermessen im Hinblick darauf, ob er auf den Grundstückseigentümer oder auf den (dinglich) Nutzungsberechtigten, etwa den Nießbraucher, als Gebührenschuldner abstellt (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 31. März 2010 – 5 A 254/10.Z – juris Rn. 5). Hierbei darf er diese Personengruppen auch nebeneinander zu Gebührenschuldnern bestimmen (a.A. VG München, Urteil vom 7. Dezember 2006 – M 10 K 06.2017 – juris Rn. 30). § 16 Abs. 1 Satz 4 SBAS ist indessen unwirksam, soweit hiernach auch sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte Gebührenschuldner sein sollen. Diese Regelung verstößt gegen § 5 Abs. 5 Satz 2 KAG LSA, nach der nur dinglich Nutzungsberechtigte in der Satzung als Gebührenschuldner bestimmt werden dürfen, nicht aber obligatorisch Nutzungsberechtigte (OVG LSA, Beschluss vom 19. Februar 2007 – 4 L 431/06 –). Die Ungültigkeit diese Teils der Regelung führt jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit der Regelung über den Gebührenschuldner, weil die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 30. November 2006 – 4 L 320/06 –). Mit den übrigen Regelungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 4 SBAS werden mit den Benutzern, Eigentümern, Erbbauberechtigten und Nießbrauchern nahezu sämtliche Personengruppen erfasst, die nach § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 KAG LSA zu Gebührenschuldnern bestimmt werden dürfen. Die rechtlich mögliche Erstreckung der Regelung auf (weitere) „sonst dinglich Nutzungsberechtigte der Grundstücke“ hat demgegenüber kaum praktische Bedeutung, so dass davon auszugehen ist, dass es dem Satzungsgeber hierauf nicht entscheidend ankam. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Grundgebühren für die Abwasserbeseitigung durch den Beklagten. Der Kläger ist Zwangsverwalter über das Grundstück {A.}-{B.}-Straße 108 in {C.}. Mit Bescheid vom 2. November 2009 zog der Beklagte den Kläger für das Grundstück zu Abwassergebühren heran. Hierbei berechnete er für die Zeit vom 11. Oktober 2008 bis zum 6. Oktober 2009 eine Grundgebühr in Höhe von 854,00 € (193,57 € + 660,43 €), wobei er 8 Wohneinheiten und einen Gebührensatz von 108,00 € jährlich pro Wohneinheit, berechnet für 361 Tage (82 Tage in 2008 und 279 Tage in 2009), zu Grunde legte. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13. November 2009 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die Schmutzwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten vom 14. April 2004 sei nichtig. Der Beschluss der Verbandsversammlung vom 14. April 2004 sei fehlerhaft, da die Vertreter einiger Verbandsmitglieder hierbei von Vertretern anderer Verbandsmitglieder vertreten worden seien. Dies sei zwar in § 5 Abs. 4 der Verbandssatzung des Beklagten so vorgesehen, verstoße aber gegen § 11 Abs. 4 Satz 4 GKG LSA. Zudem liege ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip vor, da die Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung in Angelegenheiten der Abwasserbeseitigung gemäß § 157 Abs. 1 Satz 5 WG LSA über ein freies Mandat verfügten. Die betroffenen Verbandsmitglieder seien daher bei der Beschlussfassung in der Verbandsversammlung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Die vorgesehene Grundgebühr sei auch materiell rechtswidrig, denn das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung werde hierdurch nicht sachregecht erfasst. In Jessen gebe es eine Vielzahl von großen Gewerbebetrieben, die die Vorhalteleistung der öffentlichen Einrichtung in weitaus stärkerem Maße in Anspruch nähmen als eine Wohneinheit, aber zur gleichen Grundgebühr herangezogen würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, es könne dahinstehen, ob die Abstimmung in der Verbandsversammlung am 14. April 2004 ordnungsgemäß war oder nicht, denn die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sei unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung beim Verband gerügt werde. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Die Satzung sei auch materiell rechtmäßig. Mit der 4. Änderungssatzung vom 3. Dezember 2008 werde den Gewerbeeinheiten in Abhängigkeit von der Zählergröße eine bestimmte Anzahl von Wohneinheiten zugeordnet. Damit werde dem Differenzierungsgebot entsprochen. Am 21. April 2010 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Der Kläger wiederholt und vertieft seine Argumente aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, die in der Satzung des Beklagten vorgesehene Regelung über die Grundgebühr belaste Wohngrundstücke im Vergleich zu Gewerbegrundstücken unverhältnismäßig hoch. Dies gelte auch nach Änderung der Satzung durch die 3. Änderungssatzung vom 5. Dezember 2007 und die 4. Änderungssatzung vom 3. Dezember 2008. Die 4. Änderungssatzung sei materiell rechtswidrig, weil sie rückwirkend zum 1. Dezember 2006 in Kraft trat und damit das Schlechterstellungsverbot verletze. Die 3. Änderungssatzung sei formell rechtswidrig, weil ein Verbandsmitglied bei der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Dies sei auch rechtzeitig gerügt worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 2. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2010 aufzuheben, soweit hierin eine Grundgebühr in Höhe von 854,00 € festgesetzt wurde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.