Urteil
3 A 223/21 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0802.3A223.21MD.00
21Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe
leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
22.148,80 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.148,80 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12.8.2021 ist, soweit er vom Kläger angefochten wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitere Zuwendung in Höhe der von ihm begehrten 22.148,80 € (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Gegen den Bescheid vermag der Kläger nicht einzuwenden, es fehle dem Entscheider des Beklagten an der erforderlichen Qualifikation. Gem. § 72 Abs. 1 S. 1 SGB VIII sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder Personen mit besonderer Erfahrung in der sozialen Arbeit zu beschäftigen. Ein pädagogischer oder sozialer Hochschulabschluss wird nicht verlangt (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 5.7.2016 - 4 A 81/15 -, zit. nach juris, Rn. 28 m.w.N.). Dass es an diesen Voraussetzungen fehle, hat der Kläger nicht wirksam aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Bescheid des Beklagten vom 12.8.2021 beruht auf § 74 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 SGB VIII. Gem. § 74 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger u.a. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätssicherung nach § 79 a gewährleistet. Gem. § 74 Abs. 3 S. 1 SGB VIII entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Art und Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Ermessenslenkend sind hierbei die Vorschriften der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendverbände, der Jugendsozialarbeit sowie des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (Erl. d. MS v. 4.12.2018, MBl. LSA S. 459) zu beachten (im Folgenden: Förderrichtlinie). Nach Ziff. 2.6 der Förderrichtlinie können sonstige Maßnahmen mit besonderem Landesinteresse im Bereich der §§ 11, 13 und 14 SGB VIII gefördert werden: a) innovative Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, b) Maßnahmen, wenn sie insbesondere eine große Öffentlichkeit erreichen und dabei die Belange der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit oder des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes wirksam nach außen tragen, c) Workshops und Workcamps. Ein freier Träger der Jugendhilfe hat keinen Anspruch auf Förderung seiner vollständigen Personalausgaben. Bei der freiwilligen, nicht durch Gesetz, sondern wie hier durch Verwaltungsvorschriften festgelegten Bezuschussung von Personalausgaben zur Jugendhilfe mit öffentlichen Mitteln besteht ein weitreichender und vorrangig im politischen Raum auszufüllender Gestaltungsspielraum, insbesondere bei der Festlegung der Fördertatbestände, der Förderhöhe und der Förderempfänger (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.4.2021, 1 L 49/19 -, zit. nach juris, Rn. 26 f. zu § 74 SGB VIII m.w.N.). Die Entscheidung des Beklagten verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des § 74 Abs. 5 SGB VIII. Gem. § 74 Abs. 5 S. 1 sind bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grund-sätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten (§ 74 Abs. 5 S. 2 SGB VIII). Es handelt sich bei dieser Norm um eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der stets dann zu beachten ist, wenn über die Förderung einer in dem Sinne notwendigen Maßnahme eines Trägers der freien Jugendhilfe zu entscheiden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.7.2009 - 5 C 25/08 -, zit. nach juris, Rn. 38). Nach Auffassung des BVerwG (a.a.O., Rn. 40) „fehlt jeder Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 74 Abs. 3 SGB VIII eine Förderung als ermessensgerecht zulassen wollte, die den freien Trägern eine qualifikationsgerechte Entlohnung der in der Maßnahme für die jugendhilferechtliche Leistungserbringung tätigen und hierfür notwendigen haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter nicht ermöglichte“. Dass der Träger der freien Jugendhilfe in der Lage sein müsse, die Maßnahme mit demselben personellen und sächlichen Ausstattungsniveau durchführen zu können wie der öffentliche Jugendhilfeträger, bedeute allerdings nicht, dass der Kläger hieraus einen förderungserheblichen Anspruch ableiten könne, das für die Maßnahmendurchführung tatsächlich eingesetzte Personal nach den Grundsätzen und Maßstäben entlohnen zu können, die auch für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegolten hätten. Dem Vergleich des Personalkostenansatzes vorgelagert sei die Feststellung, dass das tatsächlich eingesetzte Personal für die Durchführung auch nach der jeweiligen Qualifikation und den sonst für die Entlohnung maßgeblichen Umständen notwendig geworden ist (BVerwG, a.a.O., Rn. 41). Hieraus folge, dass Träger der freien Jugendhilfe nicht eine Förderung beanspruchen können, die ihnen eine – im Vergleich zum Träger der öffentlichen Jugendhilfe – bessere Personalausstattung oder bessere Entlohnung ermögliche (BVerwG, a.a.O., Rn. 39). Die vom Kläger beanspruchte Vollbezuschussung seiner Mitarbeiter im Wege der Projektförderung würde in diesem Sinne gegen das Besserstellungsverbot verstoßen. Das Besserstellungsverbot ergibt sich aus Ziff. 1.3 der ANBest-P, die vom Beklagten wirksam zum Gegenstand der Förderung und des streitbefangenen Bescheides gemacht wurden (vgl. Nennung der Rechtsgrundlagen in Ziff. 1. c und 6.2 der Förderrichtlinie mit den ANBest-P als Bestandteil der VV-LHO, Bl. 219 der Beiakte: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, RdErl. d. MF v. 1.2.2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. v. 21.12.2017, MBl. LSA 2018 S. 211). Nach Ziff. 1.3 ANBest-P darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Landesbedienstete, wenn aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen bezuschusst werden, als sie für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes jeweils vorgesehen sind. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Hinweise darauf, dass der Beklagte das Besserstellungsverbot in seiner sonstigen Verwaltungspraxis nicht anwendet, fehlen und werden auch vom Kläger nicht erbracht. Das Besserstellungsverbot bedeutet nicht, dass dem Zuwendungsempfänger Vorschriften über die Höhe der an seine Mitarbeiter zu zahlenden Vergütung oder deren Einsatz gemacht würden; er ist insoweit völlig frei. Nur die Inanspruchnahme staatlicher Mittel für die Zahlung der Vergütung wird in der Weise begrenzt, dass sich die Höhe der Zuschüsse nach der an entsprechende staatliche Bedienstete zu zahlenden Vergütung richtet (vgl. OVG Nds., Urt. v. 26.9.2013 - 8 LC 208/12 -, zit. nach juris, Rn. 35). Die Freiheit des Beklagten, außerhalb bestehender grund- oder einfachgesetzlicher Verpflichtungen – wie hier bei der Förderung eines Jugendmedienverbandes – Private mit öffentlichen Mitteln zu fördern, umfasst einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. Hinreichende sachbezogene Gesichtspunkte liegen bei der Entscheidung des Beklagten vor, denn er ist hierbei auch an das bei allen Subventionsentscheidungen zu beachtende Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Fördermittelvergabe aus § 7 LHO gebunden. Zu hohe Eingruppierungen von Mitarbeitern führen zu überhöhten Zuwendungen und widersprechen deshalb dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 23.9.2009 - 4 A 20/09 -, zit. nach juris, Rn. 22). Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten des klägerischen Projekts die Vergütung der Leitenden Jugendschutzreferentin nach TV-L E 13 und der weiteren Jugendschutzreferenten nach TV-L E 12 nicht als zuwendungsfähig anerkannt hat, da die Eingruppierung in diese Entgeltgruppen nicht dem entspricht, was für vergleichbare Beschäftigte des Landes vorgesehen wäre. Gefördert werden können insoweit nur solche Personalausgaben, die aus einer sachgerechten Eingruppierung der Beschäftigten resultieren. Eine zweckgemäße Verwendung der Fördermittel kann daher nur gewährleistet werden, wenn die für das Projektpersonal beanspruchten Entgelte denjenigen entsprechen, die vergleichbaren Beschäftigten des Landes nach TV-L zustehen. Gemäß § 12 TV-L richtet sich die Eingruppierung des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A der TV-L). Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist. Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne des § 12 Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe (Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L). Die Eingruppierung seiner Mitarbeiter erfolgte anhand einer eigens vom Kläger erstellten Tätigkeitsdarstellung und -bewertung der aktuellen Aufgabenbereiche der Beschäftigten. Die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen (vgl. BAG, Urt. v. 19.5.2010 - 4 AZR 912/08 -, zit. nach juris, Rn. 27 m.w.N.; ArbG Schwerin, Urt. v. 4.5.2021 - 6 Ca 65/21 -, zit. nach juris, Rn. 81). Zwischen den Beteiligten im vorliegenden Verfahren ist unstreitig, dass die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 11 TV-L jeweils erfüllt werden. Die von den Jugendschutzreferenten ausgeführten Tätigkeiten erfordern gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbständige Arbeitsleistungen. Die Tätigkeit hebt sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Arbeit aus Entgeltgruppe 9 TV-L hervor. Jedoch kann nicht festgestellt werden, dass das für eine Eingruppierung nach TV-L E-12 oder E 13 erforderliche herausgehobene Maß der Verantwortung auf die Stellenbewertung des Klägers zutrifft. Beim Heraushebungsmerkmal einer besonders verantwortungsvollen Tätigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Hierbei ist unter „Verantwortung" die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (vgl. BAG, Urt. v. 21.1.2015 - 4 AZR 253/13 -, zit. nach juris Rn. 26; BeckOK TV-L EntgO/Müller, 38. Ed. 1.3.2020, TV-L-EGO T1.E12 Rn. 2). Das Heraushebungsmerkmal „Maß der damit verbundenen Verantwortung“ kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden (vgl. BAG, Urt. v. 7.5.2008 - 4 AZR 303/07 - zur Vorgängerregelung in EG III, FG 1 a BAT, zit. nach juris). Dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllen beispielsweise Beschäftigte, die große Arbeitsbereiche mit entsprechender Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten oder besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder für die Allgemeinheit zu bearbeiten haben (vgl. BAG, Urt. v. 9.5.2007 - 4 AZR 351/06 -, zit. nach juris, Rn. 29). Jedoch hebt sich nicht jede Form der Verantwortung erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung heraus. Bereits in der Normaltätigkeit liegt eine gewisse Form der Verantwortung, da grundsätzlich jeder Angestellte (des öffentlichen Dienstes) für seine Arbeit im allgemeinen Sinne verantwortlich ist (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 16.1.2002 - 18 Sa 1009/01 -,BeckRS 2002, 31010952). Bereits die Entgeltgruppe 11 TV-L, die den Beschäftigten des Klägers unstreitig zugestanden wird, verlangt mithin eine besonders verantwortungsvolle Angestelltentätigkeit, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 b TV-L, FG 1 heraushebt. Da das in Entgeltgruppe 12 TV-L geforderte Maß der Verantwortung beträchtlich über dem schon in Entgeltgruppe 11 enthaltenen Verantwortungsbereich liegen muss, muss in der Kette der aufeinander aufbauenden Merkmale auch berücksichtigt werden, dass das Tarifmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit schon in Entgeltgruppe 9 FG 1 TV-L enthalten ist. Aufgaben, welche bereits für die Rechtfertigung der besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9 TV-L oder auch für die herausgehobene Bedeutung der Entgeltgruppe 11 TV-L herangezogen werden, können nicht noch einmal das erheblich gesteigerte Maß der Verantwortung der Entgeltgruppe 12 TV-L begründen, sondern muss diejenige Verantwortung beträchtlich übersteigen, die begriffsnotwendig schon in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 11 enthalten ist (vgl. BAG, Urt. v. 31.3.1982 - 4 AZR 737/79 -,BeckRS 1982, 05030; BAG, Urt. v. 7.5.2008 - 4 AZR 303/07 -, zit. nach juris, Rn 31). Nach Auffassung des Gerichts sind die vom Kläger zur Rechtfertigung des Heraushebungsmerkmals „Maß der damit verbundenen Verantwortung“ herangezogenen Aufgaben vorliegend bereits zur Begründung der herausgehobenen Schwierigkeit und Bedeutung der Entgeltgruppe 11 TV-L herangezogen worden und damit verbraucht. Dass der Tätigkeit der Jugendschutzreferenten und der Leitenden Jugendschutzreferentin darüber hinaus ein derart hohes Maß an Verantwortung zukommt, welches sie „erheblich aus der Entgeltgruppe 11 TV-L herausheben" würde, sieht das Gericht nicht. Zur Begründung der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der Entgeltgruppe 12 TV-L trug der Kläger in seiner Tätigkeitsbewertung zu Arbeitsvorgang 1 im Wesentlichen vor: Es sei eine wissenschaftliche Hochschulbildung und daraus resultierendes Spezialwissen notwendig für die konkrete Tätigkeit bei der Beobachtung von kinder- und jugendschutzrelevanten Entwicklungen und Tendenzen, rechtlichen Regelungen und gesellschaftlichen Veränderungen, Erkennen von Gefährdungspotentialen, sowie Analyse und Auswertung von Fachliteratur, Handreichungen, Ratgebern, Studien, Forschungsergebnissen und anderen wissenschaftlichen Erkenntnissen, um Trends und Problemfelder abzuleiten. Des Weiteren sei ein intensiver Austausch mit Fachkräften im Jugendschutz (u.a. Behörden, Einrichtungen, Verbänden auf Bundes- und Landesebene) notwendig. Es erfolge eine umfassende Reflexion und Auswertung der gewonnenen Erkenntnisse und die Erarbeitung von Aufgaben- und Arbeitsschwerpunkten sowie eine eigenverantwortliche konzeptionelle Arbeit an Projekten und Angeboten. Für die Öffentlichkeitsarbeit seien gesteigerte Kenntnisse im Bereich Konzeptentwicklung, bei der Vorbereitung und Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit und redaktionellen Mitarbeit an Webseiten und Social-Media-Kanälen nötig. Die Heraushebung sei gegeben durch besondere Verantwortung wegen der Bedeutung der Tätigkeit für den Verein. Ein jeweils „nicht mehr steigerbares Maß der Verantwortung“ obliege der Referentin bei der Konzeptentwicklung und Organisation (AV 3 und 4). Die über E 11 nochmals gesteigerte Verantwortung resultiere aus der für die Lebensverhältnisse Dritter und überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter im Bereich Jugendschutz. Bei Vergleich der Begründungen für die Jugendschutzreferenten und die Leitende Jugendschutzreferentin fällt auf, dass diese sich im Wesentlichen inhaltlich stetig wiederholen beziehungsweise nur in kleinen Details ergänzen, wobei die Angaben zum Maß der Verantwortung den Schwerpunkt in der Konzeptentwicklung legen. Da die Struktur des Verbandes keinem „klassischen“ hierarchischen Aufbau wie in einer Landesbehörde folgt, sind den Jugendschutzreferenten keine Mitarbeiter unterstellt, sodass sie sich nicht an einer „Spitzenposition“ befinden, in der ihnen etwa die Leitung großer Aufgabenbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern übertragen wäre. Dies trifft ebenso auf die Leitende Jugendschutzreferentin zu. Zur Begründung des Heraushebungsmerkmals „Maß der damit verbundenen Verantwortung“ käme demnach allenfalls in Betracht, dass die Tätigkeit der Jugendschutzreferenten die Bearbeitung besonders schwieriger Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für die Allgemeinheit umfasst. Dies ist jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Die generelle Auseinandersetzung mit jugendpolitischen Grundsatzfragen und die Mitwirkung an entscheidungsbildenden Prozessen, welche sodann Außenwirkung auf Dritte und die Allgemeinheit entfalten kann (etwa durch Ausarbeitung von Stellungnahmen, Analysen und Empfehlungen), sind bereits Teil der Begründung einer besonderen Schwierigkeit und Bedeutung, welche als Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppe 11 TV-L aus den Entgeltgruppen 10 und 9 FG 1 TV-L erforderlich ist. Die selbstständige Auswertung jugendpolitischer Prozesse im Rahmen der Auseinandersetzung mit Themen und Erstellung von Empfehlungen ist im Wesentlichen Teil der Grundlagenarbeit. Soweit bei der Bearbeitung prozesssteuernd eine Einbeziehung anderer Gruppen und Gremien erfolgt, lässt sich hieraus nicht ohne weiteres ein erheblich gesteigertes Maß an Verantwortung ableiten. Auch kann im Maß der Verantwortung kein erheblicher Unterschied darin festgestellt werden, ob eine fachliche und inhaltliche Aufbereitung von jugendpolitischen Fragestellungen für Politik, Verwaltung und Fachpublikum (genannt zur Begründung der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung) oder eine Erarbeitung von Stellungnahmen für etwaige Gesetzgebungsprozesse oder inhaltliche oder thematische Auseinandersetzungen für die Landespolitik, Verwaltung oder Trägervertreter (genannt zur Begründung der besonderen Verantwortung) erfolgt, sodass auch dieser Umstand nicht erneut zur Begründung des Heraushebungsmerkmals herangezogen werden kann. Ebenso erschließt sich nicht die stets wiederholende Begründung der „Bedeutung der Tätigkeit für den Verein“ als Heraushebungsmerkmal zum Maß der Verantwortung. Dem Ausspruch thematischer Empfehlungen für unterschiedliche Dritte kommt indes im Einzelfall zwar durchaus eine besondere, jedoch nicht schon eine richtungsweisende Bedeutung zu, derer es zur Heraushebung aus Entgeltgruppe 11 TV-L bedarf. So können die Empfehlungen der Jugendschutzreferenten zwar erheblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung Dritter haben, die grundlegende Entscheidung wird jedoch gerade nicht von den Jugendschutzreferenten selbst getroffen. Ihr Arbeitsergebnis stellt lediglich einen Entscheidungsfindungsbeitrag für Dritte dar, wobei nicht ersichtlich ist, dass dieser für Dritte derart richtungsweisend wäre, dass er jeweils kaum andere Entscheidungen zuließe. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Jugendschutzreferenten eine selbstständige fachliche Vertretung des klägerischen Verbandes sowie seiner Mitglieder in unterschiedlichen jugend- und medienpolitischen Gremien wahrnehmen. Hierbei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Stelleninhaber durchaus wichtige und verantwortungsvolle Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich wahrnehmen, welche ein umfängliches Fachwissen erfordern. Dass ihrer Tätigkeit jedoch ein derart hohes Maß an Verantwortung zukommt, welches sie erheblich aus der Entgeltgruppe 11 TV-L herausheben würde, ist nicht ersichtlich. Die vom Beklagten gewährte Förderung der Personalausgaben der Jugendschutzreferenten auf Grundlage der Entgeltgruppe 11 TV-L ist demnach sachgerecht und unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich für das Gericht auch nachvollziehbar aus dem vom Beklagten im Parallelverfahren vorgelegten Gutachten der I… Management und Kommunalberatung v. 5.10.2021, dessen Ausführungen der Kläger nicht entgegengetreten ist. Bei den Jugendschutzreferenten des Klägers hätte eine Eingruppierung in TV-L 11 dem entsprochen, wie vergleichbare Mitarbeiter des Landes eingruppiert würden. Dafür wird nach Ziff. 20.4 der Anlage A (Entgeltordnung zum TV-L) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vorausgesetzt, dass es sich um Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte handelt, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 b Fallgruppe 1 heraushebt. Die Leitende Jugendschutzreferentin des Klägers verfügt über einen Hochschulabschluss, der die geforderten Fachgebiete nur am Rand berührt. Auch wurde sie in einem Gebiet promoviert, das Erfahrungen für ihre Tätigkeit beim Kläger nicht vermuten lässt. Vergleichbare Erfahrungen können auch bei den angegebenen Qualifikationen der Jugendschutzreferenten des Klägers nicht festgestellt werden. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den schlüssigen Ausführungen des Bescheides und der Klageerwiderung nebst Gutachten, auf die das Gericht gem. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nimmt. Die vom Kläger im Nachhinein erhobenen Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. So fällt insbesondere auf, dass die zum „Maß der Verantwortung“ und der „besonderen Schwierigkeit“ und „besonderen Bedeutung“ aufgeführten Arbeitsvorgänge holzschnittartig und rein schematisch in zahlreichen Rubriken der Tabellen des Klägers wiederholt werden, ohne dass ihnen konkrete Tätigkeiten im Verband zugeordnet werden. Sowohl in seinen Stellenbewertungen als auch in den weiteren dem Beklagten vorgelegten Unterlagen und der in Bezug genommenen Klagebegründung wiederholt der Kläger im Wesentlichen die in der Förderrichtlinie (Ziff. 4.2.2 Abs. 4) abstrakt vorgegebenen Einsatzgebiete und Aufgaben, nämlich a) die inhaltliche und konzeptionelle Entwicklung der Bildungsarbeit des Verbandes, b) Planung, Durchführung, Begleitung, Nachbereitung von Maßnahmen gem. Nr. 2.1 Abs. 3 Buchst. A bis c und Berichterstattung, c) Entwicklung, Planung und Durchführung von Fachtagungen, d) jugendpolitische und pädagogische Beratung, e) Analysen und Stellungnahmen, f) Mitwirkung und Beratung in Gremien. Konkretisierungen in Bezug auf die einzelnen Arbeitsvorgänge gerade beim klägerischen Verband und Qualifikationen der im Zuwendungsantrag benannten Beschäftigen erfolgen insoweit nicht. Nach Auffassung der Kammer fehlt es insbesondere an einer Vergleichbarkeit der Aufgaben der Beschäftigten des Klägers im Vergleich zu entsprechenden Positionen bei Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. So zeichnet sich das „Maß der Verantwortung“ etwa bei der Landeszentrale für politische Bildung oder im Landesjugendamt dadurch aus, dass die entsprechenden Stelleninhaber Vorgesetzte für zahlreiche Mitarbeiter sind. Daran fehlt es beim Kläger. Auch das Aufgabenspektrum reicht bei diesen Stellen erheblich weiter als bei einem freien Träger, dessen satzungsmäßige Aufgabe als Jugendmedienverband auf die Jugendarbeit im Zusammenhang mit Medien beschränkt ist. Nicht vergleichbar mit dem vorliegend zu entscheidenden ist der Fall des VG Dresden, (Urt. v. 29.8.2019 - 1 K 2743/17 - zit. nach juris), denn dort bestand die geübte Verwaltungspraxis einer 100-%-Zusage für Personalkosten, ohne dass eine Pauschale als Obergrenze zu beachten war; überdies war dort die Einstufung in den Tarif der TV-L unstreitig (a.a.O.,Rn. 36), und das Besserstellungsverbot wurde nicht problematisiert (a.a.O., Rn. 39). Soweit zwischen dem Kläger und seinen Jugendschutzreferenten in diesem Zusammenhang arbeitsrechtlich möglicherweise abweichende Ansprüche bestehen, haben diese zunächst keinen Einfluss auf das hiesige zuwendungsrechtliche Verwaltungsstreitverfahren. Weiterhin ist auch die Eingruppierung der Tätigkeit der Leitenden Jugendschutzreferentin in die Entgeltgruppe 11 TV-L und die auf dieser Zuordnung basierende Zuwendungshöhe rechtmäßig. Der Antrag des Klägers sah – auf Grundlage der eigens vom Kläger erstellten Tätigkeitsdarstellung und -bewertung – für das Geschäftsjahr 2021 Zuwendungen für die Leitende Jugendschutzreferentin auf Basis einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L vor. Die Tätigkeitsdarstellung der Leitenden Jugendschutzreferentin weist folgende Arbeitsvorgänge aus (Bl. 25 ff. der Beiakte des Parallelverfahrens): Arbeitsvorgang 1 „Beobachtung, Bewertung und Analyse von kinder- und jugendschutzrelevanten Themen sowie Medien und deren Gefährdungspotentialen; Erarbeitung von Schwerpunkten für die Arbeit des Projektes“ mit 20 % anteiliger Arbeitszeit, Arbeitsvorgang 2 „Konzeptentwicklung, Organisation, Durchführung und Nachbereitung von Information und Beratung“ mit 18 % anteiliger Arbeitszeit und Arbeitsvorgang 3 „Konzeptentwicklung, Organisation, Durchführung und Evaluierung von Projekten, Bildungsangeboten und neuen Modellprojekten“ mit 12 % anteiliger Arbeitszeit, Arbeitsvorgang 4 „Organisation und Koordination der Netzwerkarbeit sowie Konzeptentwicklung, Organisation, Durchführung und Nachbereitung von Fortbildungen“ mit 18 % anteiliger Arbeitszeit, Arbeitsvorgang 5 „Mitarbeit in Prüf-, Aufsichts- und anderen Gremien sowie Gesetzgebungsverfahren“ mit 14 % anteiliger Arbeitszeit, Arbeitsvorgang 6 „Fachliche Anleitung und Weiterbildung der Mitarbeiter“ mit 10 % anteiliger Arbeitszeit, Arbeitsvorgang 7 „Eigenverantwortliche Finanzkoordination“ mit 3 % anteiliger Arbeitszeit und Arbeitsvorgang 8 „Öffentlichkeitsarbeit“ mit 5 % anteiliger Arbeitszeit. Demgegenüber ist für die mit Entgeltgruppe 12 TV-L vom Kläger bewerteten Stellen lediglich im prozentualen Anteil der Arbeitszeit zu den im Übrigen identischen Arbeitsvorgängen in Ziff. 1. ff. ein Unterschied verzeichnet. Dort (Bl. 14 der Beiakte des Parallelverfahrens) wird für AV 3. ein Anteil von 25 % in Ansatz gebracht, für AV 4. 22 %, für AV 5. 10 %. Diese zeitlichen Unterschiede sind insgesamt gering. Lediglich die „Fachliche Anleitung und Weiterbildung der Mitarbeiter“ sowie die „Eigenverantwortliche Finanzkoordination“ (insgesamt 13 % der Arbeitszeit der Leitenden Jugendschutzreferentin) entfällt bei den vom Kläger mit Entgeltgruppe 12 TV-L vergüteten Stellen der Jugendschutzreferenten. Hinsichtlich der Eingruppierung zu den Entgeltgruppen E 12 und E 13 lässt sich [auszugsweise] der Anlage A Teil 1 des TV-L folgende Regelung entnehmen: „Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst […] Entgeltgruppe 13 Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben […]. Entgeltgruppe 12 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt […].“ Wie zuvor handelt es sich auch hierbei um Aufbaufallgruppen, bei denen zunächst festzustellen ist, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Wenn dies der Fall ist, ist zu ermitteln, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen (vgl. BAG, Urt. v. 19.5.2010 - 4 AZR 912/08 -, zit. nach juris, Rn. 27 m.w.N.; ArbG Schwerin, Urt. v. 4.5.2021 - 6 Ca 65/21 -, zit. nach juris, Rn. 81). Ab der Entgeltgruppe 13 TV-L werden Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, eingruppiert. Hierbei muss auch die auszuübende Tätigkeit einen akademischen Zuschnitt aufweisen, d.h., sie muss von dem jeweiligen Stelleninhaber fordern, Zusammenhänge zu überschauen und selbstständige Ergebnisse zu entwickeln (vgl. BAG, Urt. v. 20.9.1995 - 4 AZR 413/94 -, zit. nach juris, Rn. 40). Ein akademischer Zuschnitt ist demnach gegeben, wenn die Tätigkeit ein abstraktes, analytisches und über den Einzelfall hinausgehendes vernetztes Denken erfordert. Wissenschaftliche Tätigkeit ist dabei alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.11.2016 - 2 Sa 384/15 -, zit. nach juris Rn. 47; BAG, Urt. v. 28.9.2016 - 7 AZR 549/14 -, zit. nach juris; BAG, Urt. v. 20.4.2016 - 7 AZR 657/14 -, zit. nach juris; BAG, Urt. v. 9.12.2015 - 7 A ZR 117/14 -, zit. nach juris). In der Tätigkeitsdarstellung und Tätigkeitsbewertung wiederholen sich hingegen die allgemeinen Ausführungen des Klägers bei der Beschreibung der Arbeitsvorgänge und deren prozentualer Einordnung. Bezüglich der Fach- und Dienstaufsicht untersteht die Leitende Jugendschutzreferentin dem Geschäftsführer. Ihr unterstellt sind lediglich die Jugendschutzreferenten sowie andere angestellte Mitarbeitende, Freiwilligendienstleistende und Praktikanten. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger auf Frage des Gerichts an, es gebe bei ihm insgesamt 14 Beschäftigte. Dies lässt erkennen, dass ein nochmals für E 12 oder E 13 gesteigertes Maß der Verantwortung hier nicht besteht. Es lässt auch aus der - zweifellos vorhandenen, aber sehr speziellen - akademischen Qualifikation der Stelleninhaberin nicht ableiten, denn nach der Tätigkeitsdarstellung des Klägers vom 29.9.2019 (Bl. 28 der Beiakte des Parallelverfahrens) ist ein „abgeschlossenes wissenschaftliches Studium im Bereich Soziale Arbeit, Pädagogik, Sozialwissenschaften, Medienbildung, Medienpädagogik, Rechtswissenschaften oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ erforderlich, wohingegen die Leitende Jugendschutzreferentin im Hauptfach Sportwissenschaft, nur im Nebenfach Pädagogik (und BWL) studiert, ihre Magisterarbeit über „Pathologische Folgezustände durch die Trainingsgestaltung in der Rhythmischen Gymnastik“ geschrieben und mit der Dissertation „Lernverlaufsstudien zu Drehungen in der Rhythmischen Sportgymnastik unter Zugrundelegung des Leistungsfaktors Technik“ zum Dr. phil. promoviert worden sei. Einen konkreten Bezug zur Jugendmedienarbeit des klägerischen Verbandes oder den dargestellten Tätigkeiten einer (Leitenden) Jugendschutzreferentin weist dies nicht auf. Auf eine umfassende Darstellung der für die Entgeltgruppen 12 und 13 TV-L erfüllten Voraussetzungen wird aufgrund der bereits nicht den Entgeltgruppen „entsprechenden“ Qualifikationsmerkmale verzichtet. Denn es genügt nicht, dass die entsprechenden Kenntnisse des Beschäftigten für seinen Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, das heißt notwendig sein (vgl. BAG, Urt. v. 23.5.1979 - 4 AZR 576/77 -, zit. nach juris, Rn. 39; BAG, Urt. v. 20.9.1995 - 4 AZR 413/94 -, zit. nach juris Rn. 40). Anhaltspunkte hierfür fehlen aber in den sich stetig wiederholenden allgemeinen Beschreibungen der AV für die Stellen der Jugendschutzreferenten und der Leitenden Jugendschutzreferentin. Daher erfüllen die konkret ausgeübten Leitungstätigkeiten nicht die Anforderungen eines wissenschaftlichen Aufgabenprofils im Sinne der Entgeltgruppe 13 TV-L. Der in der Tätigkeitsbewertung unter Ziff. 1. (Bl. 25R der Beiakte des Parallelverfahrens) genannte Punkt der Beobachtung, Bewertung und Analyse von jugendpolitischen Themen, um die Punkte 2. ff. zu ermöglichen, ist indes als Grundsatzarbeit zu verstehen, die einen akademischen Zuschnitt aufweist. Bei Ausübung dieser Tätigkeit werden von der Leitenden Jugendschutzreferentin auf wissenschaftliche Erkenntnisse fundierte inhaltliche Schwerpunkte für die Arbeit des Vereins erstellt. Es werden Expertisen, Stellungnahmen und Vorlagen erarbeitet, die der Politik und Verwaltung als Grundlage dienen. Insoweit scheinen hierbei die Anforderungen an die zu erfüllende wissenschaftliche Hochschulbildung und die entsprechende Tätigkeit gegeben. Vom Kläger selbst wurde jedoch keine prozessuale Darstellung des zeitlichen Umfangs der eigens unter Ziffer 1.-8. untergliederten Punkte vorgenommen, sodass die Punkte lediglich mit den angegebenen prozentualen Anteilen der Arbeitszeit in Ansatz zu bringen waren. Da AV 1 insoweit insgesamt nur 20 % umfasst und die Gesamtarbeitszeit hierzu weit weniger als die von § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L geforderte Hälfte des zeitlichen Umfangs darstellt, ist dies in der Gesamtbetrachtung nicht von Bedeutung. Insbesondere sieht das Gericht hierin keine unzulässige Atomisierung der einzelnen Tätigkeitsbereiche innerhalb des Arbeitsvorgangs 1. Die vom Kläger unter Ziff. 1. bezeichnete Tätigkeit soll gerade nicht als eigener, ausgegliederter Arbeitsvorgang betrachtet, sondern innerhalb des Gesamtarbeitsvorgangs 1 anteilig bestimmt werden. Dies scheint vorliegend erforderlich, da die hierin benannten Grundsatzarbeiten generell nicht für sämtliche Leitungstätigkeiten benötigt werden dürften und damit grundsätzlich als untrennbarer Vorgang zu werten wären. Dies lässt sich auch daraus schließen, dass die gesamten Beschreibungen des Klägers zu AV Ziff. 1. für die Leitende Jugendschutzreferentin und die anderen Jugendschutzreferenten wörtlich identisch sind. Die für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 TV-L zu stellenden Anforderungen sind demnach nicht erfüllt. Nicht zu überzeugen vermag die vom Kläger gezogene Parallele zu einem Referenten-posten innerhalb einer Landesbehörde oder einer nach Auffassung des Klägers vergleichbaren Stelle bei der Landeszentrale für politische Bildung. Wie oben bereits zum „Maß der Verantwortung“ zur Leitung größerer Arbeitsgruppen ausgeführt, haben die vom klägerischen Verein getroffenen Entscheidungen weitaus weniger Gewicht als solche der Exekutive. Den vom Verein getroffenen Entscheidungen kommt im politischen Kontext lediglich empfehlender Charakter zu, wobei hier zu bemerken ist, dass die Leitende Jugendschutzreferentin wiederum lediglich einen Entscheidungsvorschlag unterbreitet und die Entscheidung des Vereins sodann empfehlenden Charakter für die Politik haben kann und dann in der Legislative getroffen und von den Behörden umgesetzt wird. Entsprechend erfüllt die konkret ausgeübte Leitungstätigkeit im Sinne des Besserstellungsverbots nicht den Anforderungen eines wissenschaftlichen Aufgabenprofils im Sinne der Entgeltgruppe 13 TV-L. Ergänzend und zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides des Beklagten vom 12.8.2021 folgt, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab. Die Klage ist nach alldem abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Beteiligten streiten um die Förderung von Jugendschutzreferenten bei landesweit tätigen Trägern der freien Jugendhilfe. Am 16.10.2020 beantragte der Kläger Landeszuwendungen im Bereich Jugendschutz in Höhe von 392.895,55 €. Die Höhe der Personalausgaben wurden im beigefügten Ausgaben- und Finanzierungsplan mit 366.571,49 € beziffert und zuletzt am 6.7.2021 aktualisiert. Für die Leitende Jugendschutzreferentin wurde laut Tätigkeitsdarstellung und Stellenbewertung die Entgeltgruppe E 13 TV-L und für die 5 Jugendschutzreferenten jeweils die E 12 TV-L angesetzt. Mit Bescheid vom 12.8.2021 bewilligte der Beklagte (nach zuvor ergangener Genehmigung zum vorzeitigen Beginn und Leistung erster Abschlagszahlungen) für den Zeitraum vom 1.1.-31.12.2021 eine Zuwendung in Höhe von 367.612,66 €. Personalausgaben seien lediglich in Höhe von 344.459,61 € förderfähig. Nach Prüfung der eingereichten Tätigkeitsdarstellungen und Stellenbewertungen werde die festgestellte Eingruppierung aufgrund des zu beachtenden Besserstellungsverbots nicht bestätigt. Die Leitende Jugendschutzreferentin und die weiteren Jugendschutzreferenten würden wie bisher weiter mit E 11 TV-L gefördert. Die Tätigkeiten seien vom Kläger in Arbeitsvorgänge (AV) geordnet, konkret beschrieben und entsprechend dem Anteil der Arbeitszeit prozentual angegeben worden. Die Förderung nach E 11 TV-L ergebe sich daraus, dass mindestens zur Hälfte Tätigkeiten anfielen, die dem Tarifmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung entsprächen. Die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) wurden zum Gegenstand des Bewilligungsbescheides gemacht (Bl. 219 der Beiakte). Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Am 8.9.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Die Beteiligten verweisen auf ihre Schrift-sätze v. 25.7.2022 und 29.7.2022 im Verfahren 3 A 409/19 MD. Der Kläger trägt vor: Er beziehe sich auf das im Parallelverfahren vorgelegte BSL-Gutachten v. 23.9.2015, das darlege, die Geschäftsführerstelle sei mit E 13 TV-L zu bewerten. Fraglich sei bereits die Qualifikation der mit der Stellenbewertung beim Beklagten betrauten Person, die lediglich über einen Abschluss als Dipl.-Pädagoge verfüge (vgl. Antw. der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage im Landtag zu Tätigkeitsdarstellungen und Stellenbewertungen bei Trägern der freien Jugendhilfe, Drs. 7/4200 v. 4.4.2019, Drs. 7/4538 v. 18.6.2019). In Betracht komme die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die B… M. GmbH K., die mehrfach für das Land Sachsen-Anhalt tätig geworden sei. Vergleichbar mit den hier streitigen Stellen seien die Referentenstelle des Aus- und Fortbildungsinstituts des Landes Sachsen-Anhalt (laut Dienstpostenbeschreibung bewertet nach E 12 TV-L) und eines Referenten der Landeszentrale für politische Bildung Sachsen-Anhalt (E 13 TV-L), ebenso die Referatsleiter- und Referentenstellen im Landesjugendamt und die Referentenstellen beim Beklagten. Hierfür gelte das Gleichstellungsgebot des § 74 Abs. 5 SGB VIII (BVerwG, Urt. v. 17.7.2009 - 5 C 25/08 -). Er, der Kläger, habe die streitbefangenen Stellen zutreffend bewertet. Der Beklagte habe die geltend gemachten Personalausgaben zu Unrecht gekürzt. Der Beklagte vermische die Qualifikation der derzeitigen Stelleninhaber mit dem Anforderungsprofil. Die Prüfung der Tätigkeitsdarstellung in der Stellenbewertung müsse abstrakt und fokussiert auf Aufgaben, Tätigkeiten und notwendige Kompetenzen von Stelleninhabern und das entsprechende Anforderungsprofil erfolgen. Für die Stellen seien entgegen der Auffassung des Beklagten jeweils eine wissenschaftliche Hochschulbildung erforderlich. Er, der Kläger, habe sowohl für die Leitende Jugendschutzreferentin als auch für die Referenten in den Stellenbewertungen und Tätigkeitsbeschreibungen die Arbeitsvorgänge AV 1-8/1-6 in der Weise beschrieben, dass besondere Spezialkenntnisse, außergewöhnliche Erfahrungen und ein vertieftes Fachwissen vorliegen müssten, was bei den Stelleninhabern der Fall sei. Auch die erhebliche Heraushebung des Merkmals „Maß der Verantwortung“ könne bejaht werden. Aus welchen Gründen diese Ausführungen nicht tragfähig seien, erschließe sich nicht. Der Beklagte setze sich mit den entsprechenden Ausführungen nicht auseinander. Ohne nähere Erläuterung werde der klägerischen Einschätzung nicht gefolgt. Wegen der Eingruppierung werde auf die jahrelange Erfahrung der konkreten Stelleninhaber verwiesen. Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 12 TV-L lägen in jedem Fall vor. Der Kläger beantragt, den Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 12.8.2021 insoweit abzuändern, als der Beklagte verpflichtet wird, dem beantragten Ausgabe- und Finanzierungsplan des Klägers vom 6.7.2021 zu entsprechen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf das im Parallelverfahren vorgelegte Gutachten der I… Management und Kommunalberatung v. 5.10.2021 mit dem Bewertungsergebnis E 11 TV-L für die fraglichen Stellen und erwidert: Die Arbeitsverträge mit den betreffenden Mitarbeitern, deren Struktur sowie die aus den Aufgabenstellungen resultierende organisatorische Aufgabenverteilung obliege eigenverantwortlich dem Kläger. Der Kläger bestimme die Anzahl seiner Mitarbeiter und lege deren Stellung und Tätigkeit fest. Dazu dienten die Stellenbeschreibungen. Die Beschäftigung erfolge „in Anlehnung an den TV-L“, so dass sich die Arbeitsvertragsparteien wohl selektiv dem TV-L unterstellt hätten. Da der Kläger diese Stellen bestimmten höheren tariflichen Entgeltgruppen zuordne, ergäben sich daraus als Folgeerscheinung signifikant höhere Personalkosten. Der Kläger strebe an, diese höheren Personalkosten über entsprechend höhere Zuwendungsbeträge abzusichern. Dies sei abzulehnen. Der Kläger habe keinen erkennbaren Rechtsanspruch darauf, dass sein Personalkostenbedarf durch die Gewährung öffentlicher Zuwendungen jeweils vollständig gedeckt werde und damit das Ermessen des Zuwendungsgebers faktisch auf Null reduziert sei. Er, der Beklagte, sei zur Bewertung der Finanzpläne des Klägers befugt und halte sich strikt an die haushaltsrechtlichen Vorgaben, zu denen auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gehöre. Für die vom Kläger eingereichten Stellenprofile könne nur eine Zuordnung zur Entgeltgruppe 11 TV-L bestätigt werden. Die vom Kläger vorgenommene Höhergruppierung verstoße gegen das Besserstellungsverbot. Die jeweiligen Tätigkeitsdarstellungen des Klägers zur E 13-Stelle und den E-12-Stellen stimmten inhaltlich größtenteils überein. Sie führten die Tätigkeiten im selben Umfang und mit derselben Verantwortung aus. Die Arbeitsaufgaben seien in allen Schwerpunktbereichen nahezu identisch. Unterscheidungen gebe es lediglich im Einzelfall der AV und das lediglich mit einem geringen prozentualen Anteil. Es sei festzustellen, dass die sehr umfängliche Tätigkeitsbeschreibung zu ausgeprägt auf die Person der gegenwärtigen Stelleninhaber ausgerichtet sei und nicht hinreichend den jeweiligen Dienstposten in den Blick nehme. Zudem wiesen die Stellenbeschreibungen ein fachlich überbewertetes Anforderungsprofil auf. Es sei deshalb eine abweichende Bewertung der Eingruppierungswertigkeiten vorzunehmen. Für die in den AV beschriebenen Tätigkeiten seien überwiegend abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildungen nicht erforderlich, wenngleich unbestritten erwünscht, nützlich, vorteilhaft und hilfreich. Ein Fachhochschulabschluss genüge. Ein akademischer Zuschnitt sei nicht festzustellen. Es sei auch nicht ausreichend, irgendeine akademische Ausbildung zu haben. Die akademische Ausbildung und der erfolgreiche Abschluss müssten auf die vorgesehene Tätigkeit abstellen und damit aufgabenbezogen sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Die Leitende Jugendschutzreferentin des Klägers habe im Hauptfach Sportwissenschaft und in den Nebenfächern Pädagogik und BWL studiert und ihre Magisterarbeit geschrieben über „Pathologische Folgezustände durch die Trainingsgestaltung in der Rhythmischen Gymnastik“. Ihren akademischen Grad Dr. phil. habe sie mit der Dissertation „Lernverlaufsstudien zu Drehungen in der Rhythmischen Sportgymnastik unter Zugrundelegung des Leistungsfaktors Technik“ erhalten. Für den hier in Rede stehenden Arbeitsplatz fordere der Kläger allerdings ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium im Bereich Soziale Arbeit, Pädagogik, Sozialwissenschaften, Medienbildung, Medienpädagogik, Rechtswissenschaften oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen. Hier werde die Abweichung zwischen dem Anforderungsprofil und der vorhandenen Qualifikation deutlich. Er, der Beklagte, habe erhebliche Bedenken dahingehend, ob ein Pädagogikstudium im Nebenfach, gemessen an den eigentlichen Qualifikationsanforderungen für diesen Arbeitsplatz, ausreichend sei. In der gebotenen Tiefe würden die erforderlichen Kenntnisse dort nicht hinreichend vermittelt. Die Dienstaufsicht und Grundsatzangelegenheiten sowie Haushaltsangelegenheiten oblägen dem Geschäftsführer des Klägers, der die Verantwortung trage. Offenbar seien seine Aufgaben an die weiteren Stelleninhaber übertragen worden, so dass sich eine künftige Überprüfung seiner Stelle/Tätigkeitsbewertung rechtfertige. Im Übrigen sei im Kontext der vom Kläger beschriebenen AV dem Geschäftsführer das Maß der Verantwortung zugewiesen. Die bloße Zuarbeit könne nicht die gleiche Werteebene beinhalten, sofern der Geschäftsführer seine Befugnisse nicht an weitere Stelleninhaber abgegeben habe. In den jeweiligen Arbeitsvorgängen seien die - kumulativ festzustellende - „besondere Schwierigkeit“ und „besondere Bedeutung“ der Tätigkeiten, die eine höhere Bezahlung rechtfertigten, nicht erkennbar, da kein Bezug zu den konkreten Tätigkeiten dargestellt werde, sondern auf die gesamtgesellschaftliche Bedeutung des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes im Allgemeinen verwiesen werde. Auch verlangten die Stellen nicht ein für die Eingruppierung nach E 12-13 erforderliches deutlich herausgehobenes hohes „Maß der Verantwortung“ wie in Spitzenpositionen des gehobenen Dienstes. Die konkrete Verantwortung werde auch im Klagebegründungsschriftsatz nicht beschrieben. Aufgrund der vom Kläger vorgelegten nur stichpunktartigen Stellen- und Tätigkeitsbeschreibung werde von den Stelleninhabern ein ungewöhnlich hoher Stand an breitem Fachwissen gefordert, der jedoch nicht für die jeweilige Aufgabe konkretisiert werde. Unter „Maß der Verantwortung“ beschreibe der Kläger nochmals das (Schwierigkeitsbewertungs-)Kriterium der „Bedeutung“ der Stelle. Die Beschreibungen entsprächen vielmehr dem Tarifmerkmal der „besonders verantwortungsvollen Tätigkeit“ nach E 9 b Fg. 1 TV-L. Gegenteiliges habe der Kläger nicht überzeugend vorgetragen und belegt. Auch nach nochmaliger Überprüfung und einzelnen Korrekturen in der Bewertung von AV sei jeweils eine Eingruppierung nach E 11 TV-L für richtig zu halten. Dies entspreche auch einer Stellenausschreibung eines Fachreferenten im Jugendschutz. Inwieweit eine Dienstpostenbeschreibung einer Dozentenstelle des Aus- und Fortbildungsinstituts des Landes sowie eine Stellenbewertung eines Referenten der Landeszentrale für politische Bildung ohne weitere Angaben zu Anforderungen, Inhalten und Verantwortungsbereichen im Rahmen der Tätigkeitsbewertung dieser Sache dienlich sein solle, erschließe sich nicht. Die vom Kläger gezogenen Schlussfolgerungen zu vergleichbaren Stellen in der Landesverwaltung verdienten auch weiterhin keine Zustimmung. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakten 3 A 409/19 MD und 3 A 66/20 MD sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.