Beschluss
1 M 49/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0628.1M49.23.00
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Leitsätze
Zur Wahl des Landesbeauftragen für den Datenschutz durch ein Landesparlament auf Vorschlag einer Fraktion zugleich als Aufsichtsbehörde im Sinne der DSGVO (Verordnung [EU] 2016/679) (juris: EUV 2016/679) und zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hiergegen (hier: abgelehnt).(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 27. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 65.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Wahl des Landesbeauftragen für den Datenschutz durch ein Landesparlament auf Vorschlag einer Fraktion zugleich als Aufsichtsbehörde im Sinne der DSGVO (Verordnung [EU] 2016/679) (juris: EUV 2016/679) und zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hiergegen (hier: abgelehnt).(Rn.6) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 27. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 65.000,00 € festgesetzt. 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 27. Juni 2023, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Der Senat entscheidet im gegebenen Fall nach dem konkludent erklärten Interesse der Beschwerde und im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers über die Beschwerde vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, weil die vom Antragsteller zu hindern gesuchte Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz bereits heute (um 14.20 Uhr) durch den Antragsgegner durchgeführt werden soll. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]). Hiervon ausgehend hat der Antragsteller weder seine Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn die Verletzung des Antragstellers in eigenen subjektiven Rechten ist offensichtlich ausgeschlossen, jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Entgegen der Annahme des Antragstellers ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes geklärt, dass die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG nicht für solche Ämter auf staatlicher Ebene gilt, die durch demokratische Wahlen der Wahlbürger oder - wie im gegebenen Fall - durch eine Wahl von diesen gewählter Wahlkörper besetzt werden (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 21 [m. w. N.]). Das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz ist ein solches auf staatlicher Ebene (Art. 63 Verf LSA). Der streitgegenständlichen Wahl fehlt - entgegen der Auffassung der Beschwerde - nicht das für demokratische Wahlen wesentliche Element, stets nur auf Zeit zu erfolgen (siehe Art. 54 Abs. 1 lit. d] DSGVO, Art. 63 Abs. 2 Verf LSA, § 21 Abs. 2 Satz 1 DSAG LSA). Das streitgegenständliche Amt ist - entgegen der weiteren Annahme der Beschwerde - überdies ein solches, das organisatorisch und funktionell zum Bereich der obersten (Staats-)Organe - nicht, was die Beschwerde zutreffend reklamiert, als Teil eines solchen - gehört. Denn die Aufsichtsbehörde handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Art. 52 Abs. 1 DSGVO auch gegenüber den obersten Staatsorganen des Landes völlig unabhängig und unterliegt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisung noch nimmt sie Weisungen entgegen (Art. 52 Abs. 2 DSGVO). Daran ändert auch der von der Beschwerde geltend gemachte Umstand in der Sache nichts, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Amt um eine „Verwaltungsbehörde sui generis“ handeln sollte und der Landesbeauftragte in ein Beamtenverhältnis (auf Zeit) berufen wird (so auch schon Art. 63 Abs. 3 Verf LSA für das Landesrecht). Schließlich stehen auch Zusammensetzung und Zusammenspiel der am Berufungsverfahren beteiligten Organe (Fraktionen und Landtag) keiner Freistellung von Art. 33 Abs. 2 GG entgegen (vgl. hierzu: BVerfG, a. a. O., Rn. 21). Die Stellung der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten ist insoweit nicht von Belang, weil sie selbst nicht die Aufsichtsbehörde ist (siehe § 22 DSAG LSA). Seine Bewerbung vermag dem Antragsteller daher, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, keinen Bewerbungsverfahrensanspruch zu vermitteln. Die in Rede stehende Verfahrensgestaltung ist - entgegen der Annahme der Beschwerde - auch nicht europarechtswidrig, da Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - Verordnung (EU) 2016/679 - DSGVO) gerade wie ausdrücklich die Möglichkeit der Ernennung durch das Parlament eröffnet. Entsprechend führt der Erwägungsgrund 121 aus: „Die allgemeinen Anforderungen an das Mitglied oder die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sollten durch Rechtsvorschriften von jedem Mitgliedstaat geregelt werden und insbesondere vorsehen, dass diese Mitglieder im Wege eines transparenten Verfahrens entweder - auf Vorschlag der Regierung, eines Mitglieds der Regierung, des Parlaments oder einer Parlamentskammer - vom Parlament, der Regierung oder dem Staatsoberhaupt des Mitgliedstaats oder von einer unabhängigen Stelle ernannt werden, die nach dem Recht des Mitgliedstaats mit der Ernennung betraut wird.“ Das Vorschlagsrecht durch ein Parlament, dessen Teilorgane die Fraktionen sind, wird durch den EU-Gesetzgeber mithin ausdrücklich für zulässig erachtet. Entgegen der weiteren Annahme des Antragstellers gewährt auch Art. 53 Abs. 1 DSGVO (i. V. m. Art. 54 Abs. 1 lit. b] DSGVO) einem Bewerber offensichtlich (acte clair) kein subjektives (öffentliches) Recht, denn die Regelungen sind an die Mitgliedstaaten gerichtet und nicht dazu bestimmt, dem „Konkurrentenschutz“, sondern allein öffentlichen Interessen zu diesen. Danach sehen die Mitgliedstaaten vor, dass jedes Mitglied ihrer Aufsichtsbehörden im Wege eines transparenten Verfahrens ernannt wird. Ob ein solches Verfahren eingehalten und auch die Mindestanforderungen für die Ernennung (u. a. nach Art. 53 Abs. 2 DGSVO) vorliegen, obliegt - ungeachtet der eigenen Prüfungspflichten des Antragsgegners, seiner Teilorgane und seines Präsidenten - der gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. a) DSGVO errichteten Aufsichtsbehörde, die gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. a) DSGVO die Anwendung dieser Verordnung zu überwachen und durchzusetzen hat und der insoweit die Befugnisse nach Art. 58 DSGVO zur Verfügung stehen. Einer Vorlage nach Art. 267 AEUV bedurfte es schon aufgrund dessen nicht. Unabhängig davon kam es aus den nachfolgenden Gründen auf die vom Antragsteller insoweit erneut aufgeworfenen Rechtsfragen zur DSGVO nicht entscheidungserheblich an. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf Art. 19 Abs. 4 GG, denn diese Norm setzt das Bestehen eines subjektiven Rechtes des Einzelnen voraus, gewährleistet es indes nicht selbst (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 207/87 -, juris Rn. 44). Die Beschwerde hat zudem nicht dargelegt, dass das in § 21 DSAG LSA geregelte Verfahren nicht transparent i. S. v. Art. 53 Abs. 2 DSGVO ist. Das Verfahren selbst ist insoweit einfachgesetzlich im DSAG LSA und im Übrigen durch die Regelungen in Art. 45 (Einberufung), Art. 50 (Öffentlichkeit der Verhandlungen) und Art. 51 (Abstimmungen) Verf LSA i. V. m. Art. 63 Verf LSA verfassungsrechtlich normiert. Hiernach ist ohne Weiteres erkennbar (transparent), welche Person(en) von wem vorgeschlagen wurde(n) und wer in einem öffentlich angekündigten sowie öffentlich vorgenommenen Wahlakt gewählt werden soll bzw. wurde. Ohne Erfolg macht der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend, es hätte nach Art. 53 DSGVO einer Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle bedurft. Da er sich vor der anstehenden Wahl durch den Antragsgegner beworben und seine Bewerbung dem Landtag und dessen Fraktionen selbst zugeleitet hat, kann der Antragsgegner die Bewerbung des Antragstellers berücksichtigen und seine Bewerbungsunterlagen zur Kenntnis nehmen. Mehr kann der Antragsteller selbst für den Fall, dass eine Ausschreibung vorzunehmen gewesen wäre, Art. 33 Abs. 2 GG vorliegend Anwendung fände und seine Bewerbung Berücksichtigung finden müsste, nicht verlangen (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 1 M 158/10 -, Beschluss vom 14. September 2012- 1 M 94/12 - und Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 1 M 103/12 -, jeweils juris). Der Bewerbungsverfahrensanspruch als subjektives Recht, wenn er hier zum Tragen käme, dient jedenfalls nicht einer allgemeinen Fehler- bzw. Rechtmäßigkeitskontrolle der abschließend getroffenen (Aus-)Wahlentscheidung durch den unterlegenen Bewerber (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 25. Juli 2022 - 1 M 79/22 -, juris Rn. 12). Unabhängig vom Vorstehenden bleibt der Beschwerde der Erfolg schließlich auch deshalb versagt, weil ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsgegner im Fall einer neuen (Aus-)Wahlentscheidung den Antragsteller zum Landesbeauftragten für Datenschutz wählen würde (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - 1 M 90/21 -, juris [m. w. N.]), da seine Bewerbung den Fraktionen im Landtag bereits bekannt war, sich indes keine von ihnen seine Bewerbung als Vorschlag (§ 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 DSAG LSA) zu eigen gemacht hat. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG und entspricht der zutreffenden erstinstanzlichen Wertfestsetzung. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).