OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 115/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:0402.2L115.20.00
10Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Gericht kann einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder erschwert werden könnte. (Rn.15) 2.  Eine materiell-rechtliche gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung des Landtages dahingehend, ob der beste Bewerber für den Posten des Direktors der Landesmedienanstalt  ausgewählt worden ist, findet nicht statt. (Rn.19) 3. Die Wahlentscheidung des Landtages ist einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich, weil sie sich außerhalb rechtlicher Bewertungskategorien bewegt und keine gesetzliche Bestimmung besteht, die eine dahingehende inhaltliche Überprüfung der Wahl vorsieht. (Rn.22)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder erschwert werden könnte. (Rn.15) 2. Eine materiell-rechtliche gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung des Landtages dahingehend, ob der beste Bewerber für den Posten des Direktors der Landesmedienanstalt ausgewählt worden ist, findet nicht statt. (Rn.19) 3. Die Wahlentscheidung des Landtages ist einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich, weil sie sich außerhalb rechtlicher Bewertungskategorien bewegt und keine gesetzliche Bestimmung besteht, die eine dahingehende inhaltliche Überprüfung der Wahl vorsieht. (Rn.22) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der sinngemäße Antrag, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung einstweilen zu untersagen, der vom Landtag des Saarlandes in seiner Sitzung vom 15.1.2020 mit einer qualifizierten Mehrheit zur Direktorin der Landesmedienanstalt Saarland (LMS) gewählten Beigeladenen das Amt der Direktorin der LMS zu verleihen, hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob sich dies bereits aus der ausdrücklichen Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG ergibt. Erfasst werden von der Zuweisung auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Begründung eines künftigen Beamtenverhältnisses unter Einschluss der Ämter von Wahlbeamten, und zwar insbesondere dann, wenn eine Verletzung von Bewerbern in den Rechten nach Art. 33 Abs. 2 GG geltend gemacht wird. Dies gilt indes nicht, wenn es bei Wahlbeamten um Fragen der ordnungsgemäßen Wahl, ihrer Abwahl oder der Ungültigkeitserklärung/Anfechtung der Wahl geht, da diese Fragen lediglich nach Maßgabe des jeweiligen Organisationsrechts des Wahlgremiums, mithin nicht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, entschieden werden können, dazu etwa: Burkholz in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 18. Update Februar 2020, 2. Klagen aus dem Beamtenverhältnis, Rn. 16 u. 24. Die vorliegend aufgeworfene Problematik der Zuordnung des Rechtsstreits zum Beamtenrecht oder dem Parlamentsrecht bedarf indes keiner Vertiefung, weil der Verwaltungsrechtsweg jedenfalls gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist. Insbesondere handelt es sich entgegen der Auffassung der Beigeladenen um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Zwar ist durch die einfach-gesetzliche Regelung des § 58 Abs. 1 des Saarländischen Mediengesetzes (SMG) vorgegeben, dass der Landtag die Direktorin oder den Direktor der LMS wählt. Es handelt sich jedoch nicht um eine Aufgabe, die dem Landtag bereits von Verfassungs wegen vorbehalten ist. Auch geht es im konkreten Streitfall nicht um eine ihm spezifisch in seiner Funktion als Verfassungsorgan obliegende Betätigung, dazu: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2016 – 2 E 112/16 –, juris. Vielmehr ist Streitgegenstand die Frage, ob und ggf. inwieweit bei der Wahl eines Behördenleiters durch das Parlament die Rechte von Bewerbern um jenes Amt aus Art. 33 Abs. 2 GG zu wahren sind. Der dem Streitgegenstand zu Grunde liegende Vorgang liegt auf der Schnittstelle zwischen dem Parlamentsrecht und dem Beamtenrecht. Dies findet seinen Ausdruck auch darin, dass die/der vom Landtag (aus)gewählte Bewerber/in gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 SMG vom Präsidenten des Landtags zur Direktorin oder zum Direktor im Beamtenverhältnis auf Zeit bzw. in ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG zu berufen ist. Zwar trifft es zu, dass in der verwaltungsgerichtlichen Praxis in erster Linie die Exekutive Adressat der rechtlichen Anforderungen nach Art. 33 Abs. 2 GG ist, die auch in einfach-gesetzlichen Regelungen ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. etwa § 9 BeamtStG). Dies kann aber zum einen als ein Beleg dafür gesehen werden, dass der vorliegende Rechtsstreit nicht maßgeblich durch das für ein Verfassungsorgan spezifisch geltende Verfassungsrecht geprägt ist, Vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 15.7.2016 – 9 A 16/15 – und vom 24.7.2008 – 7 A 2/07 –, jeweils juris. Zum anderen scheidet eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Bestellung eines Behördenleiters durch Parlamentsbeschluss nicht von vorneherein aus, sondern ist möglich, wenn die der Wahlentscheidung vorausgegangenen Verfahrensschritte die von Art. 33 Abs. 2 GG gewollte Bestenauslese sicherstellen sollen. So: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 14.9.2012 – 1 M 94/12 – und vom 18.1.2011 - 1 M 158/10 -, jeweils juris. Hieraus folgt zugleich die Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO für das Begehren des Antragstellers, der seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG insbesondere durch die Gestaltung des Verfahrens der Bestellung der Direktorin/des Direktors der LMS im Vorfeld der betreffenden Wahl im Landtag des Saarlandes beeinträchtigt sieht. Weitere Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages bestehen nicht. II. Der Antrag hat in der Sache indes keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder erschwert werden könnte. Voraussetzung hierfür ist demnach, dass der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO einen Anordnungsgrund, d.h. die Dringlichkeit der Angelegenheit, sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Ein Anordnungsgrund für die begehrte gerichtliche Anordnung liegt vor. Insoweit ist maßgebend, dass der Antragsgegner beabsichtigt, der Beigeladenen baldestmöglich das Amt der Direktorin der LMS im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen und dies grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, dazu: BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 – 2 C 16.09 –, juris, so dass ein Rechtsschutz in der Hauptsache zu spät käme. Der Antragsteller hat aber nicht in hinreichender Weise glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner beabsichtigte Ernennung der Beigeladenen zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft ist. Dies wäre aber Voraussetzung für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren der Bestellung der Direktorin/des Direktors der LMS ist ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers durchgeführt worden. Eine materiell-rechtliche gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung des Landtages am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG bzw. dahingehend, ob die/der nach Eignung, Befähigung und Leistung beste Bewerber/in ausgewählt worden ist, findet nicht statt. Etwaige beamtenrechtliche Hindernisse, die Beigeladene in Ausführung des Landtagsbeschlusses zur Direktorin der LMS in einem Beamtenverhältnis auf Zeit zu ernennen, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Im Einzelnen gilt Folgendes: Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 SMG wählt der Landtag des Saarlandes die Direktorin/den Direktor der LMS grundsätzlich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf die Dauer von sieben Jahren oder – nach Absatz 3 der Vorschrift – für den Rest der Amtszeit, sofern die Direktorin/der Direktor vorzeitig ausscheidet. Die demnach maßgebliche Wahlentscheidung des Landtages ist einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich, weil sie sich außerhalb rechtlicher Bewertungskategorien bewegt und keine gesetzliche Bestimmung besteht, die eine dahingehende inhaltliche Überprüfung der Wahl vorsieht. Die fehlende inhaltliche Prüfbarkeit resultiert schon aus dem Wesen der Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung. Dies schließt es aus, dieselben rechtlichen Grenzen wie bei einer Ermessensentscheidung – etwa bei der Besetzung einer (Beförderungs-) Beamtenstelle – zu setzen. Mit anderen Worten wäre eine Wahl nach Beurteilungsermessen unter strenger Bindung an den Leistungsgrundsatz keine echte Wahl. Stattdessen wird dem Gewählten durch den Wahlvorgang bereits seine Akzeptanz und damit eine für künftige Entscheidungen notwendige Unterstützung signalisiert. Dabei schließen die Vorschriften über die Wahl in geheimer Abstimmung – wie sie hier erfolgt ist – aus, dass die Mitglieder des Wahlgremiums bzw. Parlaments ihr Votum und ihre Motive für das Abstimmungsverhalten unmittelbar oder mittelbar offenbaren. Das Ergebnis einer Wahl bedarf deshalb auch unter Berücksichtigung des Art. 19 Abs. 4 GG keiner Begründung. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.9.2012 – 1 M 94/12 –, BVerwG, Urteil vom 19. 6.1997 – 2 C 24.96 –, zum Richterwahlausschuss; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.3.2018 – 2 B 10272/18 – und VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 28.2.2018 – 5 L 1378/17. NW – zur Wahl der Direktorin/des Direktors der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) durch die Versammlung der LMK; siehe auch: VG Bremen, Beschluss vom 22.10.2013 – 6 V 843/13–, jeweils m.w.N., alle juris. Dementsprechend kann ein Bewerber mit Blick auf den Wahlakt nicht mit Erfolg geltend machen, er hätte als bester Bewerber gewählt werden müssen, wenn – wie hier – das erforderliche Quorum nicht für ihn, sondern die Konkurrentin um das Amt zustande kommt. Diese Besonderheiten führen allerdings nicht zum Ausschluss jeglicher verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Vielmehr hat sich diese auf die Prüfung zu beschränken, ob die der Wahlentscheidung vorausgehenden Verfahrensschritte, soweit sie die von Art. 33 Abs. 2 GG gewollte Bestenauslese sicherstellen sollen, Beachtung gefunden haben und frei von Verfahrensfehlern sind. Das Gericht hat namentlich zu überprüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben für die Wahl beachtet wurden, ob die Mitglieder des Gremiums bzw. hier des Parlaments vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind, ob die getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der originären Entscheidungsspielräume das Vorgehen rechtfertigen oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind, und ob der Gewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berufung in das Wahlamt erfüllt, vgl. dazu die Rechtsprechung wie vor. Diese rechtlichen Anforderungen sind nach Lage der Akten erfüllt. So ist die Stelle der Direktorin/des Direktors der LMS im Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21.11.2019 (S. 969) im Einklang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 SBG ausgeschrieben worden. Die Ausschreibung enthält eine Beschreibung der Aufgaben der LMS, des Ablaufs des Besetzungsverfahrens durch die Wahl seitens des Landtages und der daran anknüpfenden Berufung der/des Gewählten in das Amt der Besoldungsgruppe B 5 durch den Präsidenten des Landtages sowie Angaben zu den Eignungsanforderungen. Auf die Ausschreibung haben sich der Antragsteller und die Beigeladene sowie eine weitere Person beworben. Die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber sind ausweislich der Verwaltungsunterlagen sowie des Plenarprotokolls über die 35. Sitzung des Saarländischen Landtages (16. Wahlperiode) vom 15.1.2020 an jede einzelne Abgeordnete und jeden einzelnen Abgeordneten verteilt worden (vgl. S. 2430 und 2431 des Plenarprotokolls). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bewerbungsunterlagen von den Mitgliedern des Parlaments vor der Wahl nicht zur Kenntnis genommen oder mit Blick auf die anstehende Entscheidung nicht gewürdigt worden wären. Ein Verfahrensfehler bei Durchführung der Wahl ist nicht ersichtlich. Ausweislich des bereits in Bezug genommenen Plenarprotokolls (vgl. dort S. 2429 ff.) kam es in der Sitzung vom 15.1.2020 anlässlich der anstehenden Wahl der Direktorin/des Direktors der LMS (Wahlvorschlag Drucksache 16/1140 mit namentlicher Aufführung aller drei Bewerber) zunächst zu einer Geschäftsordnungsdebatte wegen des Antrages der Landtagsfraktion ..., diesen Tagesordnungspunkt abzusetzen (vgl. § 29 Abs. 4 und 5 der Geschäftsordnung des Saarländischen Landtages – LTGO SL 2016 –). Dabei bezog sich der betreffende Antrag ausweislich der dazu gegebenen Begründung auf die im Vorfeld der Wahl geäußerten Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens und ausdrücklich nicht auf die zur Wahl stehenden Personen. In der anschließenden Abstimmung wurde der Antrag abgelehnt. Vor der Wahl der Direktorin/des Direktors der LMS eröffnete der Präsident des Parlaments die Aussprache, die ohne Wortmeldungen geschlossen wurde. Weiter erklärte der Landtagspräsident im Einklang mit § 53 LTGO SL 2016 laut Plenarprotokoll: "Das Erweiterte Präsidium hat sich für eine schriftliche Wahl ausgesprochen. Wahlzettel und Umschläge werden Ihnen am Eingang zu Zimmer ... ausgehändigt. Gültig sind nur die Wahlzettel, auf denen die Stimmabgabe im Kreis durch ein Kreuz eindeutig gekennzeichnet ist. Den Umschlag mit dem Wahlzettel bitte ich, in die Wahlurne einzuwerfen." Nachdem alle 51 Abgeordneten des Saarländischen Landtages ihre Stimmen abgegeben hatten, wurde nach deren Auszählung das Wahlergebnis bekannt gegeben. Danach entfielen bei zwei Enthaltungen 40 Stimmen auf die Beigeladene und 9 Stimmen auf den Antragsteller. Die weitere Bewerberin erhielt keine Stimme. Der Präsident des Saarländischen Landtages stellte anschließend fest, dass die Beigeladene mit der gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 SMG notwendigen Zweidrittelmehrheit, also von mindestens 34 Mitgliedern des Landtages, zur Direktorin der LMS gewählt worden sei. Mit seinen Einwendungen vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Dies gilt zunächst für seine Rügen betreffend das Verfahren vor der Wahl, soweit er einen Verstoß gegen den Grundsatz des chancengleichen Zugangs zu einem öffentlichen Amt geltend macht. Die frühzeitige öffentlichkeitswirksame Nominierung der Beigeladenen für das Amt der Direktorin der LMS durch die ...-Landtagsfraktion mit der Presseerklärung vom 28.10.2019 stellt einen solchen Verstoß nicht dar, weil es sich ledig um einen unverbindlichen Wahlvorschlag handelte, welcher den üblichen parlamentarischen Prozess der Organisation der erforderlichen Mehrheit im Landtag in Gang setzen sollte. In diesem Zusammenhang ist nicht zu ersehen, dass durch diesen Vorstoß der ...-Fraktion noch vor Ausschreibung der Stelle im Amtsblatt des Saarlandes vom 21.11.2019 (vgl. bereits oben) Rechte anderer Bewerber verletzt worden sein könnten, da – wie der Antragsteller selbst vorträgt – die Auswertung der eingegangenen Bewerbungen nach den Prüfkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG auch später noch möglich war. Unabhängig vom gewählten Zeitpunkt für die Nominierung der Beigeladenen bewirkte dieser Vorgang zumindest eine durchaus sachgerechte Transparenz im Hinblick auf den – wenn auch früh - eingeleiteten parlamentarischen Willensbildungsprozess. Im Übrigen würde die in der Antragsschrift dargelegte Rechtsauffassung des Antragstellers dazu führen, dass eine Fraktion wie die ... aufgrund der aktuellen Sitzverteilung im Landtag des Saarlandes (CDU: 24 – SPD: 17 – Die Linke: 6 – AfD: 3 – fraktionslos: 1 von insgesamt 51 Sitzen) gehindert wäre, rechtsfehlerfrei einen eigenen Kandidaten vorzuschlagen, weil durch eine damit verbundene Vorfestlegung von mehr als einem Drittel der Mitglieder des Parlaments ein chancengleicher Zugang anderer Bewerber im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG mit Blick auf „Sperrmöglichkeiten“ bei der Wahl verhindert würde. Dies vermag nicht zu überzeugen bzw. widerspräche grundlegenden parlamentarischen Grundsätzen. Vielmehr ist mit Blick auf die Regelung in § 58 Abs. 1 SMG zu erkennen, dass der Gesetzgeber einerseits dem Parlament die Wahl der Direktorin/des Direktors der LMS anvertraut und im Sinne einer kritischen Würdigung der Eignung von Bewerbern auch zugetraut hat sowie andererseits durch die grundsätzliche Voraussetzung einer qualifizierten (verfassungsändernden) Mehrheit (vgl. Art. 101 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verfassung des Saarlandes) für eine erfolgreiche Wahl einer Kandidatin/eines Kandidaten etwaigen politischen Manipulationen vorbeugen will. Die Kammer verkennt bei alledem nicht, dass die derzeitige Konstellation im Landtag des Saarlandes mit einer großen Koalition der Fraktionen von ... und ... die Bewerbung gegen eine von diesen beiden unterstützte Kandidatin als praktisch aussichtslos erscheinen lassen mag. Eine Wahl durch das Parlament kann allerdings nicht in Abhängigkeit von dessen Zusammensetzung bzw. der Partei-/Fraktionszugehörigkeit der Abgeordneten als fair oder unfair beurteilt werden. Vielmehr ist das Recht auf den chancengleichen Zugang zum Amt dadurch hinreichend gewahrt, dass – wie hier - alle Abgeordneten über die Bewerber/innen informiert sind/werden und in geheimer Wahl abstimmen. Angesichts dessen hat sich vorliegend zum Nachteil des Antragstellers ausgewirkt, dass er im Rahmen der parlamentarischen Willensbildung trotz seiner vom Parlament zur Kenntnis genommenen, aussagekräftigen Bewerbung nicht genügend Fürsprecher für die Unterstützung seiner Person finden konnte. Der weitere Einwand des Antragstellers, die Beigeladene habe – anders als er – an der Wahl der Direktorin/des Direktors der LMS selbst teilnehmen dürfen und dadurch einen Vorteil erlangt, ist angesichts des Wahlausgangs (vgl. bereits oben) mit rund 78 % der Stimmen des Parlaments für die Beigeladene rechtlich nicht relevant. Zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führt ferner der Umstand, dass sich die Beigeladene – soweit ersichtlich – der ...-Fraktion im Landtag vorgestellt hat bzw. es laut den Angaben der Abgeordneten ... in der Aussprache vor Ablehnung des Antrages der Fraktion ... in der Landtagssitzung vom 15.1.2020 (vgl. das Plenarprotokoll S. 2430) auch persönliche Gespräche (ohne nähere Angabe, mit welchen der Bewerber) gegeben habe und dem Antragsteller – unstreitig – eine solche Möglichkeit nicht angeboten worden ist. Insoweit ist vielmehr maßgebend, dass bei einer dem Parlament durch (geheime) Wahl überantworteten Personalentscheidung es den zur Wahl berufenen Abgeordneten überlassen bleibt, in welchem Umfang sie sich über die vorliegenden Bewerbungsunterlagen hinaus Kenntnisse bzw. Informationen von den Bewerbern verschaffen. Subjektive Rechte stehen den einzelnen Bewerbern in diesem Zusammenhang nicht zu, so auch: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.9.2012 – 1 M 94/12, juris. Eine Verletzung von Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG vermag die Kammer des Weiteren mit Blick auf den gerügten Verzicht auf eine spezielle medienjuristische und medientechnische Qualifizierung von Bewerbern bereits in der Ausschreibung nicht zu erkennen. Insbesondere bedurfte es nicht der Aufnahme des Befähigungskriteriums nach § 58 Abs. 2 Satz 1 SMG, denn danach soll entweder die Direktorin/der Direktor oder deren/dessen Stellvertreterin die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt haben. Diese gesetzliche Voraussetzung ist dadurch bereits erfüllt, dass der Antragsteller als derzeitiger stellvertretender Direktor der LMS die Befähigung zum Richteramt besitzt. Das Befähigungskriterium war somit nicht (zwingend) als Anforderungsprofil in die Stellenausschreibung aufzunehmen. Angesichts all dessen ist nicht festzustellen, dass mit Blick auf die Verfahrensgarantien des Art. 33 Abs. 2 GG oder des vom Antragsteller genannten Art. 30 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2010/13/EU in der Fassung der Richtlinie 2018/1808/EU ein nicht hinreichend transparentes oder für die unterlegenen Bewerber diskriminierendes Auswahlverfahren durchgeführt worden ist. Soweit schließlich der Antragsteller geltend macht, sein Anspruch auf eine sach- und fachgerechte Auswahl sei dadurch verletzt, dass die Wahl der Direktorin/des Direktors der LMS ebenso wie die vorangegangene Ausschreibung unter Missachtung der rechtlichen Vorgaben für die Dauer deren/dessen Amtszeit sowie unter Außerachtlassen der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus dem Gebot der Staatsferne von öffentlich-rechtlichem Rundfunk erfolgt sei, sind zwar gewichtige rechtliche Bedenken geltend gemacht worden. Insbesondere erscheint durchaus diskussionswürdig, ob es zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit sinnvoll erscheint, die Direktorin/den Direktor der LMS ebenso wie in Rheinland-Pfalz durch ein pluralistisch zusammengesetztes Gremium wählen zu lassen (vgl. oben). Ungeachtet dessen sind die mit dem Antragsvorbringen aufgeworfenen einfach-rechtlichen Fragen hinsichtlich der Dauer der Amtszeit ebenso wie die verfassungsrechtlichen Fragen aber nicht mit subjektiven Rechten potentieller Bewerber um das in Rede stehende Amt verbunden. Schließlich drängt sich der Kammer mit Blick auf die zwischen den Beteiligten zu dieser Problematik im vorliegenden Verfahren ausgetauschten Argumente eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Wahl der Direktorin/des Direktors der LMS durch den Landtag des Saarlandes nicht auf. Der Antrag hat somit keinen Erfolg. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sind dem Antragsteller nach Maßgabe des § 154 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 6.2.2020 beantragt hat, den Antrag zurückzuweisen, und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus dieser Vorschrift ergebenden Hauptsachewertes (1/4 der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge) und damit ausgehend von einem Endgrundgehalt im Amt nach B 5 von monatlich 8.823,71 € zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags am 27.1.2020 (vgl. Tabelle zur Besoldungsordnung B – Saarland - ab 1.8.2019) auf 26.471,13 € festgesetzt.