Urteil
OVG 80 D 1.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 80. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0228.OVG80D1.17.00
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Leitsätze
1. Die Ansicht, ein Lehrer sei in jedem Fall des Besitzes kinderpornographischer Bilddateien untragbar, so dass beim Besitz schon eines derartigen Bildes von einem Vertrauensverlust des Dienstherrn sowie der Allgemeinheit auszugehen sei, lässt sich mit § 13 DiszG (juris: DiszG BE) nicht vereinbaren.(Rn.47)
2. § 13 DiszG (juris: DiszG BE) ist nicht offen für eine von der Schwere des Dienstvergehens abgelöste Entfernung aus dem Dienst wegen erwiesener Ungeeignetheit.(Rn.49)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ansicht, ein Lehrer sei in jedem Fall des Besitzes kinderpornographischer Bilddateien untragbar, so dass beim Besitz schon eines derartigen Bildes von einem Vertrauensverlust des Dienstherrn sowie der Allgemeinheit auszugehen sei, lässt sich mit § 13 DiszG (juris: DiszG BE) nicht vereinbaren.(Rn.47) 2. § 13 DiszG (juris: DiszG BE) ist nicht offen für eine von der Schwere des Dienstvergehens abgelöste Entfernung aus dem Dienst wegen erwiesener Ungeeignetheit.(Rn.49) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Disziplinarklage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme wegen eines Maßnahmeverbots nicht in Betracht komme. I. Der Senat hat den für die disziplinarrechtliche Bewertung maßgeblichen Sachverhalt wie folgt festgestellt: a) Der Senat legt seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Oktober 2014 zugrunde, soweit sie sich auf den Besitz - der Bilddateien 006.jpg, 007.jpg, 010-1.jpg, 013-1.jpg, 014-1.jpg, 016-1.jpg, 018-1.jpg, 136707471924.jpg, 9832.jpg, 9833.jpg, 9834.jpg, 9835.jpg, 9836.jpg, 9837.jpg sowie - der Dateien zu Übersichtspreviews von Internetseiten mit den Dateibezeichnungen 129B60A0CA9E78EAA55955199DAE6D63.jpeg, 20E3D4F6FBF07AA3594C17872B6EE185.png, E75AC010C67D228EBF3BF34DFCCCDCD1D.png, 78DCE262400A39654ADA24E601DD1CCD.jpeg, F7B9CEE8DB4AAC6036A372CF08FC2316.png, 02DCB3CCB1AD8F34F194C318E11BC951.jpeg, 02DCB3CCB1AD8F34F194C318E11BC951.png, 20E3D4F6FBF07AA3594C17872B6EE185.jpeg, 5207B98B85091E68E78BFB29518E7F2E.jpeg und EFDC9D61D887BC401EA34C1B1200A659.jpeg beziehen. Tatsächliche Feststellungen in einem Strafbefehl entfalten zwar keine Bindungswirkung im Sinne von § 41 DiszG in Verbindung mit 57 Abs. 1 Satz 1 BDG. Sie können jedoch nach § 57 Abs. 2 BDG als in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffene tatsächliche Feststellungen ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden, wenn sie von dem betroffenen Beamten nicht substantiiert bestritten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2014 – 2 B 14.14 – juris Rn. 10 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat den im Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung am 9. Dezember 2013 bestehenden Besitz an den zuvor bezeichneten Dateien mit dem aus dem Sonderheft „Beweismittel II“ ersichtlichen Inhalt gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin mit anwaltlichem Schreiben vom 16. April 2014 eingeräumt und damit die Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bestätigt, wie sie insbesondere in dem Bericht des Landeskriminalamts Berlin vom 10. März 2014 dokumentiert sind. aa) 14 Bilddateien sind von dem Beklagten in einem eigenen Ordner seines Computers (Verzeichnis „P2/Applications/Neuer Ordner/Neuer Ordner“) enthalten gewesen. Dieser Umstand rechtfertigt die Annahme, dass diese Daten von dem Beklagten bewusst gespeichert worden sind. Auf sechs Bilddateien (006.jpg, 007.jpg, 010-1.jpg, 016-1.jpg, 018-1.jpg, 136707471924.jpg) posieren Mädchen in sexuell aufreizender Weise unter besonderer Zurschaustellung der Geschlechtsteile. Auch nach Inaugenscheinnahme durch den Senat lässt sich nicht sicher feststellen, dass diese Mädchen nach ihrem sichtbaren Äußeren jünger als zehn Jahre alt sind. Insoweit folgt der Senat der Bewertung des Verwaltungsgerichts. Der nicht näher begründeten gegenteiligen Annahme des Klägers, der davon ausgeht, dass die abgebildeten Personen acht bis zehn Jahre seien, vermag sich der Senat auch mit Blick auf den im Disziplinarrecht geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht anzuschließen. Auf einer weiteren Bilddatei des betrachteten Ordners ist der vaginale Geschlechtsverkehr eines etwa zehn bis zwölf Jahre alten Mädchens mit einem – vermutlich – erwachsenen Mann abgebildet (Bilddatei 014-1.jpg). Die Bilddatei 013-1.jpg zeigt ein Mädchen, das den erigierten Penis eines erwachsenen Mannes mit der rechten Hand umgreift. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat bezogen auf diese Abbildung davon überzeugt, dass dieses Mädchen zwischen zehn und zwölf Jahre alt ist. Der Kläger hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Person mit dem auf der zuvor beschriebenen Bilddatei 014-1.jpg dargestellten Mädchen identisch ist. Sechs weitere Bilddateien zeigen eine zusammenhängende Sequenz, auf der ein etwa zehn bis zwölf Jahre altes Mädchen zu sehen ist, das – wie erstinstanzlich zutreffend beschrieben – im Bett liegend mit ihren Händen die Geschlechtsteile von zwei Männern anfasst bzw. umgreift (Bilddateien 9832.jpg bis 9837.jpg). Mit der Bildfolge ist ein zusammenhängendes Geschehen ausschnitthaft dargestellt, das einen der Befriedigung des Geschlechtstriebes männlicher Erwachsener dienenden Missbrauch des betroffenen Kindes zeigt. Auf der Bilddatei 9836.jpg ist – worauf der Kläger zutreffend hinweist – überdies zu erkennen, dass einer der Männer seinen Finger in die Scheide des Mädchens eingeführt hat. Anders als das Verwaltungsgericht und der Kläger hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass das abgebildete Mädchen sich in einem Alter unter zehn Jahren befindet. Darauf mag zwar das noch kindlich wirkende Gesicht hindeuten; der erkennbare Bauchansatz sowie die Ausbildung von Brust und Hüfte des Mädchens weisen indes auf ein höheres – hier zwischen zehn und zwölf angenommenes – Alter. Die vier Übersichtspreviews von Websites mit Miniatur-Vorschaubildern befinden sich im Cache des Computers. Sie entstehen automatisch beim Aufrufen bzw. Betrachten einer Webseite, ohne dass ein bewusstes Herunterladen (und Ablegen in einen Ordner) erfolgt. Da der Beklagte den Tatvorwurf insgesamt ohne Einschränkungen eingeräumt hat, ist der Senat davon überzeugt, dass er von der automatischen Abspeicherung der Seiten im Cache des Computers Kenntnis hatte und diesen Vorgang zumindest bewusst in Kauf nahm. Die Bilddatei 129B60A0CA9E78EAA55955199DAE6D63.jpeg enthält 18 Miniaturvorschaubilder, von denen acht Bilder Mädchen unter vierzehn Jahren bei sexuellen Handlungen, die sie selbst an sich oder erwachsene Personen an ihnen vornehmen. Eine Abbildung mit der Bezeichnung „Blonde nederlands fuck“ (von dem Kläger unzutreffend der Datei 20E3D4F6FBF07AA3594C17872B6EE185.png zugeordnet) zeigt ein ca. zehn- bis zwölfjähriges Mädchen beim Analverkehr mit einem erwachsenen Mann. Anders als der Kläger konnte sich der Senat nicht die Überzeugung davon verschaffen, dass das Gesicht des Mädchens verängstigt und schmerzverzerrt ist; es hat lediglich den Mund geöffnet, ohne dass sich daraus sicher schließen ließe, dass es Schmerzen erleidet und damit nicht nur durch den Mund atmet. Es lässt sich insoweit ohnehin nicht ausschließen, dass es sich lediglich um eine gestellte Szene handelt. Sechs der 15 auf der Bilddatei 20E3D4F6FBF07AA3594C17872B6EE185.png zu erkennenden Miniaturvorschaubilder zeigen Kinder unter 14 Jahren, bei sexuellen Handlungen, die sie selbst an sich oder erwachsene Personen an ihnen vornehmen. Das Vorschaubild mit der Bezeichnung „Amateur double“ zeigt ein ca. acht bis zehn Jahre altes, nach seinem Körperbau und seiner Haltung möglicherweise älteres Mädchen, dessen Gesicht schmerzerfüllt wirkt, ohne dass sich ausschließen lässt, dass die Szene gestellt ist. Die Bilddatei E75AC010C67D228EBF3BF34DFCCCDCD1D. png weist zwölf Miniaturvorschaubilder auf, von denen sechs Bilder kinderpornographische Darstellungen enthalten. Das Vorschaubild mit der Überschrift „Corrupt.Schoolgirls.2.Part.1“ (von dem Kläger fälschlich der Datei 20E3D4F6 FBF07AA3594C17872B6EE185.png zugeordnet) zeigt zur Überzeugung des Senats ein ca. zehn- bis zwölfjähriges Mädchen beim Vaginalverkehr mit einem erwachsenen Mann, der ihren Hals mit der rechten Hand umgreift. Auf der Bilddatei 78DCE262400A39654ADA24E601DD1CCD.jpeg sind 15 Miniaturvorschaubilder enthalten, von denen zwei Kinder unter 14 Jahren bei sexuellen Handlungen zeigen, die sie untereinander oder erwachsene Personen an ihnen vornehmen. Der Besitz der zuvor behandelten Bilddateien verwirklicht den Tatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) – im Folgenden: StGB a.F. Der Beklagte handelte auch vorsätzlich und schuldhaft. bb) Sechs Bilddateien mit sexuellen Handlungen von Jugendlichen im Alter über dreizehn und unter achtzehn Jahren sind nach den vom Beklagten zugestandenen tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls im Cache des Computers enthalten gewesen. Auch dabei handelt es sich um Übersichtspreviews von Websites mit Thumbnail-Bildern, die teilweise jugendpornographische Inhalte aufweisen. Zur Überzeugung des Senats enthält auch die Bilddatei F7B9CEE8DB4AAC6036A372 CF08FC2316.png (Website „N...“) mindestens eine jugendpornographische Darstellung (Bild mit der Bezeichnung „pure Nudism“). Auf den übrigen Bildern der Übersicht sind indes lediglich Personen zu erkennen, die älter als achtzehn Jahre sind, oder diese Darstellungen zeigen jedenfalls keine eindeutigen sexuellen Handlungen von Jugendlichen. Das gilt entgegen der Ansicht des Klägers auch für die Abbildung mit dem Untertitel „Thumbed Nudist Galleries“. Der Senat vermochte sich von dem klägerseits angenommenen Befund nach Inaugenscheinnahme nicht zu überzeugen. Mit dem Besitz dieser als jugendpornographisch zu bewertenden Bilddateien hat sich der Beklagte nach § 184c Abs. 4 Satz 1 StGB a.F. strafbar gemacht, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt. Hierbei handelte er vorsätzlich, so dass sein Verhalten als schuldhaft zu bewerten ist. b) Im Übrigen, das heißt mit Blick auf die Bilddateien 008.jpg, 017.jpg und 019.jpg ist der Beklagte von dem Vorwurf des Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischer Bilddateien freizustellen. Der Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass sich nach Inaugenscheinnahme nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, ob es sich bei den auf den Bilddateien 008.jpg, 017.jpg und 019.jpg abgebildeten Personen um unter 14 Jahre alte Kinder handelt. Eine entsprechende sichere Feststellung des Alters wird bezogen auf das Bild 019.jpg schon deshalb ausgeschlossen, weil das Gesicht des Mädchens oberhalb des Mundes verdeckt ist. Die beiden übrigen Bilder zeigen Mädchen mit Gesichtszügen, die weder eindeutig als lediglich kindlich noch als mit hinreichender Sicherheit jugendlich beurteilt werden können; entsprechendes gilt für den erkennbaren Körperbau etwa im Hüftbereich. Entgegen der Ansicht des Klägers erschließt sich Gegenteiliges auch nicht ohne Weiteres aus dem erkennbaren Entwicklungsstadium des Brustbereichs und der Schambehaarung. Dessen Annahme, die abgebildeten jungen Mädchen seien „maximal 12 Jahre alt“, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Besitz dieser Bilddateien ist danach nicht geeignet, den Straftatbestand des § 184b Abs. 4 Satz 1 a.F. StGB zu erfüllen. c) In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die zwei weiteren kinderpornographischen Bilddateien aus der kriminalpolizeilichen Hashwertsuche nicht Teil der mit der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfe sind und damit auch nicht zum Gegenstand der hiesigen disziplinarrechtlichen Bewertung gemacht werden können (vgl. § 41 DiszG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG). Die in der Disziplinarklage vom 22. September 2015 erhobenen Vorwürfe knüpfen sachgleich an die Vorwürfe des Strafbefehls an. Das wird insbesondere auf Seite 5 der Disziplinarklageschrift deutlich. Dort wird unter Ziffer III. der strafrechtliche Tatvorwurf unter Wiedergabe der wesentlichen Erwägungen des Strafbefehls dargestellt und sodann unter Ziffer IV. ausgeführt: „Unter Zugrundelegung des o.g. Sachverhalts und unter Berücksichtigung der bisherigen Einlassungen des Beklagten sowie der beigezogenen Strafakte ergibt sich folgende disziplinarische Bewertung:“; es folgt eine Darstellung der mit den strafrechtlichen Verfehlungen verbundenen Dienstpflichtverletzungen. Soweit der Kläger die hier erörterten Bilddateien in der Disziplinarklageschrift erwähnt (vgl. Seite 13 unten), handelt es sich insofern lediglich um Bemessungserwägungen, ohne dass damit hinreichend und für den Leser erkennbar verdeutlicht wird, dass von dem Disziplinarklagevorwurf auch der Besitz dieses Materials umfasst sein soll. Das klägerische Schreiben vom 9. Oktober 2015 rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise; auch dort werden die besagten Dateien nur im Rahmen der Ausführungen zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme erwähnt (vgl. dort Seite 4 f.). II. Mit den Straftaten hat der Beklagte gegen seine beamtenrechtliche Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, wonach sein Verhalten – innerhalb und außerhalb des Dienstes – der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Dieses Fehlverhalten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 – juris Rn. 29). Zwar ist ein Beamter außerhalb seines Dienstes grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 11). Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Bei außerdienstlichen Verfehlungen reicht nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens aus, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist. Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken. Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen Bürger. Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) eine besondere Bedeutung zu. Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Statusamt aufweist. Ein derartiger enger Bezug ist bei einem Lehrer, der nach seinem Statusamt die Aufgabe hat, Kinder zu unterrichten, stets gegeben, soweit der (außerdienstliche) Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften in Rede steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2017 – 2 B 42.16 – juris Rn. 14). Ausgehend von diesen Maßstäben ist die strafrechtlich relevante außerdienstliche Pflichtverletzung des Beklagten disziplinarwürdig. III. Wegen des festgestellten außerdienstlichen Dienstvergehens kommt die Ahndung des Fehlverhalts mit einer Disziplinarmaßnahme neben der bereits ausgesprochenen Strafe nicht in Betracht. 1. Der Senat geht zunächst von folgenden Maßstäben aus, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt worden sind: Die Verwaltungsgerichte erkennen aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 DiszG auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme, wenn sie nach umfassender Sachaufklärung (vgl. § 41 DiszG in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Satz 1, § 58 BDG sowie § 86 Abs. 1 und 2 VwGO) zu der Überzeugung gelangen, dass der Beamte die ihm in der Disziplinarklageschrift zur Last gelegten dienstpflichtwidrigen Handlungen begangen hat und dem Ausspruch der Disziplinarmaßnahme kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Sie sind dabei an die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des klagenden Dienstherrn nicht gebunden (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 – juris Rn. 19 m.w.N.). Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 DiszG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 – juris Rn. 10; und vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 25; Beschluss vom 16. März 2017 – 2 B 42.16 – juris Rn. 9). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (s. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O. und vom 18. Juni 2015, a.a.O., jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 – 2 BvR 52/02 – BVerfGK 4, 243, 257). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O. und vom 18. Juni 2015, a.a.O.). Die Verwaltungsgerichte sind verpflichtet, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. zu allem: BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 13.10 – juris Rn. 22 f.). Dabei ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme nur zulässig, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Bestimmte Fallgruppen von Dienstvergehen können aufgrund der ihnen typischerweise zukommenden Schwere einer bestimmten Disziplinarmaßnahme als Regelmaßnahme zugeordnet werden. Es kommt dann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme im Einzelfall darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 – juris Rn. 14; und vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 29; Beschlüsse vom 16. März 2017 – 2 B 42.16 – juris Rn. 9; und vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 – juris Rn. 8). So wird etwa in der Rechtsprechung unabhängig vom konkret verhängten Strafmaß und vom Amt des Beamten insbesondere der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen als außerdienstliche Verfehlung bewertet, die eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gebietet (BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015, a.a.O.; und vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 – juris Rn. 22). Lässt sich für eine Fallgruppe wegen der Variationsbreite der Schwere des Fehlverhaltens ein Orientierungsrahmen zwischen einer milderen und einer härteren Disziplinarmaßnahme bilden, kommt eine Regeleinstufung nicht in Betracht; hier sind die Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und der Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung für die Ausfüllung dieses Rahmens von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 2017 – 2 B 42.16 – juris Rn. 9; und vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 – juris Rn. 8). Für das außerdienstlich begangene Dienstvergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften scheidet eine Regeleinstufung aus, wie sie in der Rechtsprechung etwa bei einem vorsätzlich begangenen und mit einer Freiheitsstrafe geahndeten außerdienstlichen Sexualdelikt gegen ein Kind im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB entwickelt worden ist. Zwar trägt die Nachfrage nach derartigen Bild- oder Videodateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei. Anders aber als bei einem unmittelbaren Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung ist beim Besitz kinderpornographischer Schriften eine Regeleinstufung nicht angezeigt, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Die außerdienstlich begangene Straftat des Besitzes kinderpornographischer Schriften kann daher nicht bereits deliktstypisch als derart gravierend erachtet werden, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 30). Dies gilt auch für die Fälle, in denen das strafbare Verhalten einen Bezug zu den dienstlichen Pflichten des Beamten aufweist (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 – juris Rn. 22). Das Ausmaß des durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens muss daher im konkreten Einzelfall bestimmt werden. Hierzu kann auf den Strafrahmen zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 – juris Rn. 15; und vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 31). Disziplinarwürdigkeit und Schwere außerdienstlichen Fehlverhaltens hängen maßgebend davon ab, ob ein Bezug zur Dienstausübung des Beamten gegeben ist. Dies setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsführung dauerhaft beeinträchtigt (BVerwG, Beschluss vom 16. März 2017 – 2 B 42.16 – juris Rn. 10). Ausgehend von diesen allgemeinen Erwägungen zur konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme unter Rückgriff auf den abstrakten Strafrahmen hat das Bundesverwaltungsgericht für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischen Materials aus dem seit 2003 bis Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB a.F. von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist. In diesen Fällen darf die aus dem Orientierungsrahmen fallende Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausgesprochen werden, wenn im Einzelfall besonders gewichtige Erschwerungsgründe vorliegen, die nicht durch Milderungsgründe kompensiert werden (BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 2017 – 2 B 42.16 – juris Rn. 11; und vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 – juris Rn. 10). Anders liegt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Lehrern: Bei dieser Gruppe von Beamten wiegt der außerdienstliche Besitz kinderpornographischen Materials besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Ein derartiges Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich nach § 184b Abs. 4 StGB a.F. strafbar gemacht hat, bietet keine Gewähr, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann. Daraus hat der Senat den Schluss gezogen, dass der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischen Materials bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht. Demnach kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen (BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 2017 – 2 B 42.16 – juris Rn. 12; und vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 – juris Rn. 11). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht gemahnt: Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt deshalb nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein. Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 36). Ist auf einer ersten Stufe der maßgebliche Orientierungsrahmen bestimmt, dann kann anschließend zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens auf einer zweiten Stufe indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 – juris Rn. 18; vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 37). Der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane kann als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015, a.a.O.). Ist von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe im unteren Bereich erkannt worden, kommt die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht (vgl. zu einem Lehrer, dem der Besitz kinderpornographischen Materials zur Last gelegt worden ist: BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 2 B 85.16 – juris Rn. 11; s. auch Senatsurteil vom 28. September 2017 – OVG 80 D 4.14 – UA S. 16). 2. An diesen Maßstäben hält der Senat auch angesichts der Kritik des Klägers fest. Die Ansicht des Klägers, ein Lehrer sei in jedem Fall des Besitzes kinderpornographischer Bilddateien untragbar, so dass beim Besitz schon eines derartigen Bildes von einem Vertrauensverlust des Dienstherrn sowie der Allgemeinheit auszugehen sei, lässt sich mit § 13 DiszG nicht vereinbaren. Der in dieser Bestimmung deutlich werdende Stellenwert der Schwere des Dienstvergehens im Rahmen der Bemessung einer disziplinaren Maßnahme lässt eine davon losgelöste Betrachtungsweise, wie sie der Kläger in der Konsequenz befürwortet, nicht zu. Die klägerseits erstrebte Rückkehr zu einer Regeleinstufung für Fälle, in denen ein Lehrer kinderpornographische Schriften besitzt, blendet die in diesem Bereich denkbare Vielzahl von Fallkonstellationen mit ihren unterschiedlichen Schweregraden wie auch die Abstufung zu den Fällen des unmittelbaren Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern durch sexuellen Missbrauch aus. Dieser schematisierende Ansatz wird weder dem Schuldprinzip noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht. Er lässt keinen Raum für eine differenzierte Betrachtung des Einzelfalls und ist damit nicht geeignet, dem auch im Disziplinarrecht geltenden Postulat der Einzelfallgerechtigkeit zu genügen. Soweit der Kläger die Annahme eines unwiederbringlichen Vertrauensverlusts unabhängig von der Schwere des Dienstvergehens aus der seiner Ansicht nach mit dem Besitz kinderpornographischen Materials zwingend verbundenen Ungeeignetheit des Beamten für den Lehrerberuf abzuleiten sucht, führt dies nicht weiter. Der Senat verkennt zwar nicht, dass ein Lehrer, der sich so verhält, regelmäßig – jedenfalls bei nicht auszuschließendem Bekanntwerden der Vorwürfe – auf das Misstrauen oder sogar die Ablehnung und den Widerstand von Kollegen, Schülern und Eltern stoßen wird; es erscheint dann nicht undenkbar, dass dessen (erneute) Beschäftigung an einer Schule zu Konflikten mit entsprechenden negativen Folgen für den Schulbetrieb führt. Diese Folgen sind indes hinzunehmen, wenn die Schwere des Dienstvergehens unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes und des Maßes der Vertrauensbeeinträchtigung nicht ausreicht, um die Schwelle zur Höchstmaßnahme zu überschreiten. Die Bemessungsregelungen in § 13 DiszG bieten keine Grundlage dafür, Eignungsmängel eines Lehrers als Rechtfertigung für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei nur mittelschweren und nicht als besonders verwerflich einzustufenden Dienstvergehen in dem hier erörterten Bereich heranzuziehen. Eine gegenteilige Sichtweise, wie sie der Kläger vertritt, führte zu einer Verschiebung der in dieser Norm bereits gesetzgeberisch festgelegten Gewichtung der einzelnen Bemessungsgesichtspunkte. Im Vordergrund steht die Schwere des Dienstvergehens, nach der die Disziplinarmaßnahme zu „bemessen“ ist (§ 13 Abs. 1 Satz 2 DiszG). Das Persönlichkeitsbild ist, was für die Bestimmung der Sanktion bereits als nachrangig erscheint, zu „berücksichtigen“ (Satz 3 der Vorschrift). Der Vertrauensverlust „soll“ nur noch „ferner“ „berücksichtigt“ werden (Satz 4). Es kommt hinzu, dass die Entfernung aus dem Dienst nach § 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG jedenfalls ein „schweres Dienstvergehen“ verlangt, zu dem der endgültige Vertrauensverlust hinzukommen muss. Ist das Dienstvergehen nicht schwer, aber der Vertrauensverlust aufgrund persönlicher Ungeeignetheit für die weitere Ausübung des Lehrerberufs endgültig, ist eine Entfernung aus dem (Schul-)Dienst auf disziplinarrechtlicher Grundlage ausgeschlossen. Der Kläger lässt sich nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung von der Annahme leiten, dass die pädophile Neigung einer Lehrkraft und die unverzichtbare pädagogische Haltung sich gegenseitig ausschlössen, abgesehen von dem Risiko einer Zudringlichkeit in einer Versuchungssituation, und der Beklagte seine Ungeeignetheit durch die Tat bewiesen habe. Der Senat ist der Frage, ob die Annahme des Klägers generell oder zumindest in Bezug auf den Beklagten zutrifft, nicht weiter nachgegangen. Denn § 13 DiszG ist wie gezeigt nicht offen für eine von der Schwere des Dienstvergehens abgelöste Entfernung aus dem Dienst wegen erwiesener Ungeeignetheit. Vor diesem Hintergrund müssen auch die klägerischen Hinweise auf seine Fürsorge gegenüber den Schülern und Eltern und seine sich aus der UN-Kinderrechtskonvention ergebenden Pflichten unergiebig bleiben, zumal sie jedenfalls nicht unmittelbar das Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn betreffen. Schließlich veranlasst auch der Einwand des Klägers, mit den höchstrichterlich entwickelten Maßstäben würden Lehrer und Polizeibeamte gleichbehandelt, obwohl die zuletzt erwähnte Gruppe von Beamten keine spezifische Dienstpflicht zu Obhut und Schutz von Kindern treffe, den Senat in dem hier zu beurteilenden Fall nicht dazu, von den dargestellten Bemessungsgrundsätzen abzurücken. Bietet der konkret festgestellte Besitz kinderpornographischer Schriften bei einem Beamten, bei dem ein dienstlicher Bezug zwischen dem Dienstvergehen und dessen Aufgaben besteht, keine Anhaltspunkte für eine Einordnung als besonders verwerflichen Fall, dann ist eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis unabhängig davon ausgeschlossen, welcher Berufsgruppe er angehört. Aus Sicht des Senats fehlt es in dieser Konstellation an einem hinreichenden sachlichen Grund, der die vom Kläger für erforderlich gehaltene Ungleichbehandlung zu Lasten von Lehrern rechtfertigen könnte. Die naturgemäß größere Nähe von Lehrern zu Kindern berechtigt jedenfalls nicht dazu, den ihnen vorgeworfenen Besitz kinderpornographischer Schriften im Vergleich etwa mit einem entsprechenden Fehlverhalten eines Polizeibeamten als von vornherein schwerwiegender zu beurteilen. Für einen entsprechenden „Lehrer-Malus“ fehlt es jenseits der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen differenzierenden und die besondere Situation von Lehrern ohnehin in den Blick nehmenden Betrachtungsweise an einer normativen Grundlage. Nicht zuletzt führte auch dieser Ansatz in der Konsequenz zu einer den konkreten Schweregrad des Dienstvergehens übergehenden schematisierenden Regeleinstufung. 3. In Anwendung der vom Senat geteilten Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts reicht der Orientierungsrahmen im vorliegenden Fall zwar bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Abzustellen ist hierbei zunächst auf den im Tatzeitraum für den Besitz bzw. das Sich-Verschaffen kinderpornographischer Schriften geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB a.F. von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Der Besitz jugendpornographischer Schriften ist demgegenüber für die Bestimmung des Orientierungsrahmens ohne Belang, weil der insoweit vorgesehene Strafrahmen nach § 184c StGB a.F. zur Tatzeit nur bis zu einem Jahr gereicht hat. Bei Lehrern besteht zudem ein enger Bezug des Dienstvergehens zum Amt des Beamten. Eine Ausschöpfung des Orientierungsrahmens kommt jedoch nicht in Betracht, weil das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände nicht als besonders verwerflich einzustufen ist. Nach Anzahl, Art und Inhalt der abgeurteilten Bilddateien, dem Alter der betroffenen Kinder und der Form der abgebildeten Kinderpornographie liegen die vom Beklagten begangenen Taten jedenfalls im Wesentlichen noch im unteren Bereich der möglichen Begehungsformen einer Straftat nach § 184b Abs. 4 StGB a.F. und weisen für sich genommen nicht den für die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme erforderlichen Schweregehalt auf. Die Anzahl der aus Sicht des Senats für die disziplinarische Beurteilung bedeutsamen 24 Bilddateien (18 Bilddateien mit kinderpornographischem und sechs Bilddateien mit jugendpornographischem Inhalt) ist vergleichsweise gering. Auch der Inhalt der Bilder ist – gemessen an der Variationsbreite kinder- und jugendpornographischer Darstellungen – überwiegend von weniger schwerem Gewicht. Sechs der in dem Verzeichnis „P2/Applications/Neuer Ordner/Neuer Ordner“ gespeicherten Bilder zeigen zehn- bis zwölfjährige Mädchen, die in sexuell aufreizender Weise unter besonderer Zurschaustellung der Geschlechtsteile posieren (006.jpg, 007.jpg, 010-1.jpg, 016-1.jpg, 018.jpg, 136707471924.jpg). Sie sind bis auf die Bilder 006.jpg und 016-1.jpg im unteren Bereich denkbarer Missbrauchsfälle einzuordnen. Die ausgenommenen Bilder sind dagegen eher dem mittleren Schweregrad zuzurechnen: Auf dem Bild 006.jpg ist ein Mädchen dargestellt, das mit seinen Fingern die Schamlippen auseinanderzieht. Das Bild 016-1.jpg zeigt ein Mädchen, dass auf seinem Arm eine (wohl) mit Filzstift geschriebene Telefonnummer aufweist; zudem wird über einen neben dem Mädchen liegenden Zettel mit der Aufschrift „Sex on the fone 9...“ der Eindruck vermittelt, als würde es sich für Telefonsex anbieten. Auf einem weiteren Bild (014-1.jpg) ist der Vaginalverkehr eines zehn- bis zwölfjährigen Mädchens zu sehen, auf sieben Bildern (013-1.jpg, 9832.jpg bis 9837.jpg) wiederum Mädchen im Alter zwischen zehn und zwölf, die jeweils den Penis eines erwachsenen Mannes bzw. von zwei Männern anfassen und umgreifen. Sechs dieser Bilder stellen Ausschnitte eines zusammenhängenden Geschehens dar. Auf einem Bild dieser Sequenz ist zu sehen, dass einer der Männer seinen Finger in die Scheide des Mädchens eingeführt hat. Von dieser – im mittleren Bereich anzusiedelnden – Schwere sind im Wesentlichen auch die Miniaturvorschaubilder mit kinderpornographischen Darstellungen auf den Bilddateien mit den Übersichtsseiten. Besonders gravierende Formen des Missbrauchs, etwa in Form von gegenüber dem Kind ausgeübter Gewalt, Fesselungen oder Missbrauch von Kleinkindern, enthalten die Bilddateien mit den Einzelbildern nicht. Auf den Übersichtsseiten befinden sich hingegen zwei Bilder, auf denen gegenüber dem jeweils abgebildeten Kind ausgeübte Gewalt dargestellt ist. Das Vorschaubild der Bilddatei E75AC010C67D228EBF3BF34DFCCCDCD1D.png mit der Überschrift „Corrupt.Schoolgirls.2.Part.1“ zeigt zur Überzeugung des Senats ein unter vierzehnjähriges Mädchen beim Vaginalverkehr mit einem erwachsenen Mann, der ihren Hals mit der rechten Hand umgreift, um ganz offenbar ein Würgen des Mädchens darzustellen. Die Bilddatei 20E3D4F6FBF07AA3594C17872B6EE185.png enthält ein Bild mit der Bezeichnung „Amateur double“; auf ihm ist ein ca. acht bis zehn Jahre altes, nach seinem Körperbau und seiner Haltung möglicherweise älteres Mädchen mit einem schmerzverzerrten Bild beim Analverkehr mit einem erwachsenen Mann zu sehen. Diese Darstellungen, bei denen sich nicht ausschließen lässt, dass sie nur gestellt sind und keine reale Gewaltanwendung zeigen, gehen zwar über den hier ansonsten beschriebenen Schweregrad hinaus, führen aber dennoch weder für sich betrachtet noch im Rahmen einer Gesamtbewertung des inkriminierten Materials dazu, das Fehlverhalten des Beklagten als so gravierend oder verwerflich zu bewerten, dass nur die Höchstmaßnahme als angemessene Reaktion in Betracht zu ziehen wäre. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Miniaturvorschaubilder jeweils Teil einer im Cache seines Personalcomputers automatisch gespeicherten Übersicht sind, die ganz unterschiedliche, teilweise sogar strafrechtlich unverfängliche Darstellungen enthalten, deren konkrete Zusammenstellung der Kläger nicht beeinflussen konnte. Sie können daher von ihrem Gewicht her im Rahmen der Maßnahmebemessung nicht auf eine Stufe mit den vom Beklagten bewusst ausgewählten Einzelbildern gestellt werden. Vor diesem Hintergrund relativiert sich der Schweregehalt der zuvor beschriebenen und mit Blick auf die Einzelbilder gewissermaßen „aus dem Rahmen fallenden“ Darstellungen. Inhalt, Anzahl und Art der ferner vorgeworfenen jugendpornographischen Darstellungen weisen ebenfalls auf keine besondere Verwerflichkeit des Dienstvergehens. Insoweit stehen lediglich im Cache des Personalcomputers des Beklagten automatisch gespeicherte Dateien mit Bildübersichten in Rede, die allenfalls dem mittelschweren Bereich denkbarer Missbrauchsfälle zugeordnet werden können. Der zuvor dargestellte Befund hat das Strafgericht jedenfalls nicht dazu veranlassen können, den möglichen Strafrahmen auch auszuschöpfen; es hat nur auf eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 80,- Euro erkannt. Hierbei handelt es sich um eine Geldstrafe im unteren Bereich (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die Verhängung der Höchstmaßnahme kommt in einem solchen Fall nur ausnahmsweise bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht. Solche Umstände sind hier nicht erkennbar. Sie ergeben sich zunächst – wie bereits ausgeführt – nicht aus den konkreten Umständen der Tatbegehung. Weitere disziplinarrechtlich bedeutsame Umstände, die außerhalb der Schwere der abgeurteilten Taten liegen, sind nicht feststellbar. Insbesondere vermögen die anderen – nicht vom Strafbefehl umfassten – zwei im Rahmen der kriminalpolizeilichen Hashwertsuche ermittelten Abbildungen (s. dazu das von der Staatsanwaltschaft Berlin gefertigte Sonderheft „Beweismittel I“) eine ansonsten nicht indizierte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht zu rechtfertigen. Diese Darstellungen (Posing, Oralverkehr) bewegen sich ebenfalls noch im mittleren Bereich denkbarer Missbrauchsfälle, auch wenn das abgebildete Mädchen vermutlich in einem Alter zwischen sieben und neun Jahren alt sein wird. Der Besitz dieser Bilder mag zwar den Eindruck verstärken, dass der Beklagte eine sexuelle Affinität zu Mädchen (auch) dieses Alters hat. Solange sich derartige Neigungen aber nicht entweder in strafbarem Verhalten oder in ihm vorwerfbaren konkreten Verhaltensweisen im unmittelbaren Umgang mit Schülerinnen seiner Schule niederschlagen, kommt dem privaten außerdienstlichen Verhalten des Beklagten keine disziplinarrechtliche Relevanz zu und kann daher auch nicht im Rahmen der Maßnahmebemessung als erschwerender Umstand gewertet werden. Eine (hier mit Blick auf das Statusamt des Beklagten ohnehin nicht mögliche) Zurückstufung scheidet – ebenso wie eine mildere Maßnahme – wegen eines Maßnahmeverbots aus. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG darf, wenn gegen einen Beamten im Strafverfahren unanfechtbar eine Strafe verhängt worden ist, wegen desselben Sachverhalts eine Kürzung der Dienstbezüge oder Zurückstufung nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Für die Beurteilung dieser Frage ist unter Ausschluss generalpräventiver Erwägungen eine prognostische Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten aus aktueller Sicht vorzunehmen (vgl. Weiß, GKÖD II, Loseblatt-Kommentar, K § 14 Rn. 71, Stand: März 2010). Eine zusätzliche Maßnahme ist nur nach individueller Prüfung des Einzelfalls beim Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr zulässig, wenn also konkrete Befürchtungen ersichtlich sind, der Beamte werde sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig machen. Bei dieser konkret-individuellen Prüfung, ob zusätzlich eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden muss, ist die Frage der Angemessenheit der Strafe unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 1 D 13.04 – juris Rn. 22; Urteil des Senats vom 12. Februar 2015 – OVG 80 D 2.12 – juris Rn. 62). Anhand dieses Maßstabes lassen sich konkrete Umstände als Prognosegrundlage für ein erneutes Fehlverhalten des Beklagten nicht feststellen. Eine neuerliche einschlägige Tatbegehung ist nicht bekannt geworden. Dem Wohlverhalten kann auch nicht deswegen die Relevanz abgesprochen werden, weil der Beklagte unter dem Druck des anhängigen Disziplinarverfahrens stand. Mit zunehmender Dauer gewinnt das Wohlverhalten eigenständige Bedeutung und senkt die Wiederholungsgefahr (vgl. Urteil des Senats vom 16. August 2012 – OVG 80 D 1.10 – UA S. 25). Auch nach dem die Disziplinarklage abweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger die vorläufige Dienstenthebung und die Kürzung der Dienstbezüge nicht auf der Grundlage von § 38 Abs. 4 DiszG aufgehoben. All dies spricht dafür, dass neben der verhängten Strafe eine zusätzliche Pflichtenmahnung nicht nötig ist, um den Beklagten davon abzuhalten, dieselbe Dienstpflicht oder ihm obliegende andere Dienstpflichten zu verletzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 41 DiszG, § 69 BDG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Der am 1963 in C... geborene Beklagte studierte nach Abschluss einer gymnasialen Ausbildung und Wehrdienst von 1986 bis 1994 an der W...in M... die Fächer Latein und Geschichte auf Lehramt, legte 1994 die Erste und 1996 die Zweite Staatsprüfung ab und absolvierte in den Jahren von 1998 bis 2002 ein Erweiterungsstudium im Fach Philosophie. Nachdem der Beklagte von 1997 bis 2002 als angestellter Lehrer gearbeitet hatte, trat er am 1. November 2002 als Studienrat zur Anstellung (BesGr A 13) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Dienst des Klägers. Mit Wirkung vom 30. September 2004 wurde der Beklagte unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt. Im Zeitraum von August 2002 bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (17. März 2014) wurde der Beklagte am ...-Gymnasium als Lehrer für Latein, Geschichte, Philosophie, Politische Weltkunde und Ethik eingesetzt; seit dem Jahr 2005 war er Fachbereichsleiter des Bereichs Ethik/Philosophie sowie Vertrauenslehrer seiner Schule. Seine dienstlichen Leistungen wurden zuletzt im Jahre 2009 mit der Note „B“ („Der Beamte zeigt Leistungen, die die Anforderungen übertreffen.“) beurteilt. Vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Januar 2017 befand sich der Beklagte formal in Teilzeitbeschäftigung (4/5-Beschäftigung - Sabbatical), wobei eine Vollbeschäftigung von vier Jahren und eine Freistellung vom Dienst von einem Jahr (im Schuljahr 2014/15) vorgesehen waren. Der Beklagte ist ledig und kinderlos. Er erhält um 17 v. H. gekürzte Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13. Disziplinar- und strafrechtlich ist der Beklagte nicht vorbelastet. Am 20. Februar 2013 stellte die Polizeiinspektion O... gegen den Beklagten Strafanzeige wegen des Verdachts, sich kinderpornographische Daten verschafft zu haben. Es war festgestellt worden, dass am 8. Dezember 2012 über den Internetanschluss des Beklagten ausländische Webseiten mit kinderpornographischem Inhalt aufgerufen worden sind. Die Wohnung des Beklagten wurde am 9. Dezember 2013 polizeilich durchsucht. Ausweislich des polizeilichen Berichts vom 10. März 2014 über die Auswertung der auf dem beschlagnahmten Computer des Beklagten aufgefundenen Bild- und Videodateien wurden neben zwei bereits über einen Hashwertabgleich erkannten kinderpornographischen Bilddateien weitere 21 als kinderpornographisch eingestufte sowie sechs als jugendpornographisch bewertete Bilddateien festgestellt. 19 der festgestellten kinderpornographischen Dateien hätten sich auf dem Computer in dem Verzeichnis „P2/Applications/Neuer Ordner/Neuer Ordner“ befunden, so dass davon auszugehen sei, dass diese bewusst gespeichert worden seien. Die weiteren zehn inkriminierten Dateien hätten sich im Cache des Rechners befunden; hierbei handele es sich um Thumbnaildateien aufgesuchter Webseiten. Außer den festgestellten Dateien hätten sich auffällig wenig andere pornographische Dateien auf dem Rechner befunden. Der Beklagte äußerte sich gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin mit anwaltlichem Schreiben vom 16. April 2014 zu den strafrechtlichen Vorwürfen. Es treffe zu, dass er die vorgeworfenen Taten begangen habe. Dies bedauere er sehr. Er leide seit längerem an einem depressiven Erschöpfungssyndrom. Er könne sich im Nachhinein nicht mehr erklären, wie es zu den Taten gekommen sei. Er sei über sich selbst und sein Verhalten entsetzt. Er habe keine pädophilen Neigungen. Er nehme an, dass sein Fehlverhalten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung stehe. Er habe dies zum Anlass genommen, sich in therapeutische Behandlung zu begeben. Er nehme regelmäßig an sexualmedizinischen Sitzungen teil. Unter dem 21. Mai 2014 reichte der Beklagte bei der Staatsanwaltschaft einen Überweisungsschein des Facharztes für Psychosomatische Medizin, Neurologie und Psychiatrie Dr. P... vom 21. Januar 2014 ein, der die Diagnose „depressives Erschöpfungssyndrom“ ausweist. Später legte er noch eine Bescheinigung desselben Arztes vom 20. März 2014 vor, worin dieser bestätigt, dass der Beklagte an sieben sexualmedizinischen Sitzungen zwischen dem 19. Dezember 2013 und dem 20. März 2014 teilgenommen habe. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 13. Oktober 2014 – (2...) – setzte das Amtsgericht Tiergarten gegen den Beklagten eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 80,- Euro fest. Dem Beklagten wurde der Besitz von 21 kinderpornographischen und sechs jugendpornographischen Bilddateien vorgeworfen. Diese Bilddateien hätten sich bis zum 9. Dezember 2013 auf dem Speicher des dem Beklagten gehörenden Computers befunden. Sie zeigten ohne Bezug zu anderen Lebenssachverhalten in einer den Menschen zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde degradierenden Weise sexuelle Handlungen von Kindern und Jugendlichen untereinander, von Erwachsenen an Kindern und Kindern an Erwachsenen, wie etwa den vaginalen Geschlechtsverkehr und die Manipulationen an kindlichen Geschlechtsteilen bzw. an Geschlechtsteilen von Erwachsenen durch Kinder, sowie aufreizendes Posieren von Kindern und Jugendlichen unter besonderer Zurschaustellung der Geschlechtsteile. Bereits nachdem das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den Be-klagten bekannt geworden war, ordnete der Leiter der Abteilung 1 der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft mit Verfügung vom 31. März 2014 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des Verdachts des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Bilddateien an; das Disziplinarverfahren wurde zunächst bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 ordnete der Kläger die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten sowie die Einbehaltung von 12 v.H. der Dienstbezüge an. Der Einbehaltungssatz wurde mit Bescheid vom 10. März 2015 auf 17 v.H. erhöht. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens setzte der Kläger das Disziplinarverfahren fort. Nach Durchführung der Schlussanhörung sowie Beteiligung der Frauenvertreterin und des Personalrats hat der Kläger am 17. September 2015 Disziplinarklage erhoben, mit der er dem Beklagten die dem Strafbefehl zugrundeliegenden Straftaten als Dienstvergehen vorwirft. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Disziplinarklage mit Urteil vom 23. November 2016 abgewiesen. Die Disziplinarklage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Bei der disziplinarrechtlichen Beurteilung sei der im Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Oktober 2014 festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen, da der Beklagte eingeräumt habe, die im Strafbefehl aufgeführten 21 als kinderpornographisch bewerteten sowie sechs jugendpornographischen Bilddateien am 9. Dezember 2013, dem Tag der Wohnungsdurchsuchung, in seinem Besitz gehabt zu haben. 17 der vorgeworfenen 21 kinderpornographischen Bilddateien befänden sich in einem eigenen Ordner des Computers (Verzeichnis „P2/Applications/Neuer Ordner/Neuer Ordner“), so dass insoweit von einer bewussten Speicherung durch den Beklagten ausgegangen werden müsse. Bezüglich vier dieser Bilder sei der Beklagte vom Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer Bilddateien freizustellen, weil nach Inaugenscheinnahme nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden könne, dass es sich bei den abgebildeten Personen um unter 14 Jahre alte Kinder handele (Dateien 008.jpg, 019.jpg, 017.jpg sowie 013-1.jpg). Bei sechs der verbleibenden 13 Bilder im eigenen Ordner handele es sich um sog. Posingbilder, wobei die Mädchen etwa zwischen 10 und 12 Jahre alt seien (Dateien 006.jpg, 007.jpg, 010-1.jpg, 016-1.jpg, 018-1.jpg, 136707471924.jpg). Bei einer Bilddatei sei der vaginale Geschlechtsverkehr eines etwa 10 bis 12 Jahre alten Mädchens mit einem – vermutlich – erwachsenen Mann abgebildet (Bilddatei 014-1.jpg). Sechs weitere Bilddateien zeigten eine zusammenhängende Sequenz, auf der ein etwa acht bis zehn Jahre altes Mädchen zu sehen sei, das im Bett liegend mit ihren Händen die Geschlechtsteile von zwei Männern anfasse bzw. umgreife (Bilddateien 9832.jpg bis 9837.jpg). Die vier restlichen als kinderpornographisch vorgeworfenen Bilddateien hätten sich im Cache des Computers befunden. Hierbei handele es sich um beim Aufrufen oder Betrachten einer Webseite automatisch entstehende Übersichtspreviews von Websites mit Miniatur-Vorschaubildern, die ebenfalls zum Teil kinderpornographischen Gehalt aufwiesen. Da der Beklagte den Tatvorwurf insgesamt ohne Einschränkungen eingeräumt habe, bestehe für die Kammer kein Anlass zu zweifeln, dass der Vorsatz des Beklagten auch bezüglich des Besitzes der im Cache des Computers befindlichen Vorschaubilder gegeben gewesen sei, er mithin um die automatische Abspeicherung der Seiten im Cache des Computers gewusst habe. Die vorgeworfenen sechs jugendpornographischen Bilddateien hätten sich ebenfalls alle im Cache des Computers befunden. Auch insofern handele es sich um Übersichtspreviews von Websites mit Thumbnail-Bildern, die – bis auf eine Bilddatei (F7B9CEE8DB4AAC6036A372 CF08FC2316.png – Website „N.“) – jedenfalls teilweise jugendpornographischen Inhalts seien. Die ausgenommene Bilddatei hingegen enthalte nicht eindeutig sexuelle Handlungen Heranwachsender, so dass der Beklagte insoweit von dem Vorwurf freizustellen sei. Für das danach feststellbare Dienstvergehen erstrecke sich der Orientierungsrahmen denkbarer Disziplinarmaßnahmen zwar bis zur Höchstmaßnahme. Dieser Rahmen sei aber bei Gesamtwürdigung sämtlicher zumessungsrelevanter Umstände im vorliegenden, nicht als besonders verwerflich zu bewertenden Fall nicht auszuschöpfen. Das Strafgericht habe gegen den Beklagten eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts indiziell gegen eine besondere Schwere der Tat spreche, denn die Strafzumessung bewege sich damit am unteren Rand des bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens. Die festgestellte Anzahl von 17 inkriminierten kinderpornographischen Bilddateien sei gemessen an der Variationsbreite vergleichbarer Delikte nicht sonderlich hoch. Es liege zwar kein einmaliges Geschehen vor, jedoch auch kein nachweisbarer besonders langer Zeitraum der Suche, Abspeicherung und des Wiederaufrufens kinderpornographischen Materials. Der vom Beklagten investierte Aufwand für die Suche und Speicherung der inkriminierten Dateien innerhalb des o.g. Zeitraums lasse sich schwer einschätzen; finanzielle Mittel habe er hierfür jedoch – jedenfalls müsse davon zu seinen Gunsten ausgegangen werden – nicht aufgewendet. Im Hinblick auf den Inhalt der Bilder falle zu Gunsten des Beklagten ins Gewicht, dass mehr als ein Drittel der Bilddateien (sechs von 17) sog. „Posing“-Szenen zeigt, die im Schweregrad im unteren Bereich einzuordnen seien. Die übrigen Bilder zeigten gravierendere Formen des sexuellen Missbrauchs, die auf der Skala der denkbaren Missbrauchsfälle etwa im mittleren Bereich einzuordnen seien. Indiziert wäre auch unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Beklagten als Lehrer, Fachbereichsleiter für Ethik und Vertrauenslehrer sowie des auch vorgeworfenen Besitzes jugendpornographischer Bilddateien zwar eine Zurückstufung. Da eine solche aber laufbahnrechtlich ausscheide, sei stattdessen die Kürzung der Dienstbezüge auf die volle Dauer von drei Jahren angezeigt. Dieser Disziplinarmaßnahme stehe allerdings das Disziplinarverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG entgegen. Neben der durch Strafbefehl ausgesprochenen Geldstrafe sei eine zusätzliche Pflichtenmahnung nicht erforderlich. Der Kläger hat gegen das ihm am 11. Januar 2017 zugestellte Urteil am 9. Februar 2017 beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Zunächst seien dem Beklagten zu Unrecht zwei kinderpornographische Bilddateien der Seite „m.../“ unter der Überschrift „Young Lolitas Galleries“ nicht vorgeworfen worden. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb gerade diese zwei Bilder – ein so genanntes „Posing“-Bild mit einem fünf- bis siebenjährigen Kind und ein Bild mit der Darstellung desselben Kindes beim Oralverkehr mit dem Geschlechtsteil eines erwachsenen Mannes – unberücksichtigt geblieben seien. Soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten mit Blick auf vier Bilddateien von dem Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer Bilddateien freigestellt habe, weil nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könne, dass es sich bei den abgebildeten Personen um unter 14 Jahre alte Kinder handele, sei vielmehr der im Strafbefehl getroffenen Bewertung zu folgen, in welchem die Dateien als kinderpornographisch eingeordnet worden seien. Dabei widerspreche sich das Verwaltungsgericht auch selbst: Während es bei der Bilddatei 013-1.jpg über das Alter des Mädchens unsicher sei, gehe es bei der Datei 014-1.jpg zutreffend davon aus, dass das Kind zehn bis zwölf Jahre alt sei; bei beiden Mädchen handele es sich aber dieselbe Person. Eben dieses Mädchen sei auch auf der Bilddatei 015-1.jpg zu sehen. Die drei bezeichneten Dateien zeigten einen zusammenhängenden Ablauf, nämlich den gravierenden sexuellen Missbrauch dieses Kindes. Bei der erstinstanzlichen Bewertung von sechs weiteren Bilddateien, die eine zusammenhängende Sequenz zeigten, werde nicht berücksichtigt, dass das Kind die Geschlechtsteile von zwei Männern nicht nur anfasse, sondern auch dazu missbraucht werde, diese sexuell zu befriedigen, denn ihre Hände befänden sich in der Sequenz an unterschiedlichen Stellen der Geschlechtsteile. Unerwähnt bleibe außerdem, dass auf der Bilddatei 9836.jpg das Kind zusätzlich manuell von einem der liegenden Männer missbraucht werde; der Mann nehme daher auch sexuelle Handlungen an dem Kind vor, die als besonders schwerwiegender Missbrauch zu beurteilen seien. In nicht nachvollziehbarer Weise sei der Beklagte von dem Vorwurf des Besitzes der Bilddatei F7B9CEE8DB4AAC6036A372CF08 FC2316.png – Website „NudistLog“ freigestellt worden, die in Übereinstimmung mit dem Strafbefehl als jugendpornographisch einzustufen sei. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht keinen Anlass gesehen, von der Indizwirkung der konkreten Strafzumessung bei der Ermittlung der Schwere des Dienstvergehens abzuweichen und stattdessen eine schwerwiegende Verfehlung mit der Folge des Ausspruchs der Höchstmaßnahme zu bejahen. Bei Lehrern wiege der außerdienstliche Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischen Materials besonders schwer, weil hier – anders als etwa bei Polizeibeamten – stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben sei. Der Beklagte habe mit dem Besitz von 23 kinder- und sechs jugendpornographischen Bildern, die überwiegend gravierende Missbräuche zeigten und damit einen besonders verwerflichen Fall vermittelten, ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Es handele sich bei dem wiederholten Konsum des inkriminierten Materials über einen Zeitraum von vier Monaten nicht nur um ein etwaiges punktuelles Versagen. Dieser Konsum sei nicht freiwillig, sondern erst im Gefolge der Wohnungsdurchsuchung eingestellt worden. Anders als erstinstanzlich angenommen, lasse sich auch feststellen, dass zwingend ein gewisser Aufwand zu betreiben sei, um an die nicht ohne Weiteres zugänglichen Dateien zu gelangen. Dass der Beklagte – wie zu seinen Gunsten angenommen worden sei – keinen finanziellen Aufwand betrieben habe, könne ihn nicht entlasten, weil kein Anlass bestanden habe, die Dateien käuflich zu erwerben; er habe sich auch deren Besitz verschaffen können. Bei der Bewertung der „Posing“-Bilder sei erschwerend zu berücksichtigen, dass die abgebildeten Kinder acht bis zehn Jahre alt seien; die Einschätzung, die Kinder seien in einem Alter zwischen zehn und zwölf, sei unzutreffend. Soweit das Verwaltungsgericht die auf den weiteren Bildern enthaltenen Darstellungen zwar als gravierende Formen des sexuellen Missbrauchs bewerte, sie aber nur als Erscheinungsformen im mittleren Bereich einordne, könne dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Bilddateien zeigten den sexuellen Missbrauch von teilweise sehr jungen Kindern mit eindeutigen Darstellungen (Oral- und Vaginalverkehr, manueller Verkehr zwischen Kindern und Erwachsenen) in teilweise extremer Form. Teilweise sei ohne Weiteres erkennbar, dass die Vorgänge für die Kinder schmerzhaft und traumatisierend gewesen seien. Die kinderpornographischen Übersichtspreviews zeigten sexuelle Handlungen unter erkennbaren Gewaltanwendungen. Durch seinen wiederholten Zugriff habe der Beklagte auch ein erkennbares sexuelles Interesse an den Darstellungen gezeigt. Die von dem Beklagten vorgetragenen mildernden Gesichtspunkte ließen eine andere als die hier indizierte Höchstmaßnahme nicht zu. Ein Lehrer, der sich in der geschilderten Weise verhalte, beweise erhebliche Persönlichkeitsmängel und zerstöre hierdurch das Vertrauen, dass der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität setze. Weder dem Dienstherrn noch den Schülern und ihren Eltern sei auch unter Berücksichtigung des Fürsorgegedankens eine Zusammenarbeit mit einem Lehrer zuzumuten, der zu erkennen gegeben habe, dass er Gefallen am sexuellen Missbrauch von Kindern finde. Das strafbare Verhalten stehe diametral im Gegensatz zu der Verpflichtung eines Lehrers, die Würde und persönliche Entwicklung seiner Schüler zu schützen. Ein glaubwürdiges pädagogisches Wirken des Beklagten sei nicht mehr möglich. Die Schulbehörde sehe sich zudem in der Pflicht, bei Disziplinarentscheidungen Kinderschutzaspekte zu berücksichtigen. Insoweit sei auf die Verpflichtung aus Art. 4 der UN-Kinderrechtskonvention zu verweisen. Das Strafrecht könne einen effektiven Opferschutz nicht gewährleisten. Vor diesem Hintergrund müsse ein Lehrer aus dem Dienst entfernt werden, wenn Tatsachen bekannt würden, die Aufschluss über eine Affinität zu Kindern geben würden. Demgemäß könnten Hinweise auf die Variationsbreite von Kinderpornographie nicht überzeugen. Bei Lehrern sei es ohne Belang, in welchem Alter die auf den Dateien zu betrachtenden Kinder seien. Von einer Untragbarkeit sei in jedem Fall auszugehen. Vor diesem Hintergrund könne auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur disziplinarrechtlichen Bewertung von kinderpornographischen Delikten herangezogen werden, die von Polizeibeamten begangen worden seien. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 2016 zu ändern und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die Strafakte der Staatsanwaltschaft Berlin (2...) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Personal- und Disziplinarakten) Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.