Urteil
OVG 7 B 21.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0225.OVG7B21.15.0A
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Leitsätze
1. Die Übergangsregelung für Beamte der Besoldungsordnung A in § 2 und § 3 BesÜG i.V.m. der Überleitungstabelle schreibt die früher bestehende Diskriminierung teilweise fort, weil sie für die Besoldung der Bestandsbeamten ab dem 1. Juli 2009 an das Grundgehalt anknüpft, das den Beamten nach dem diskriminierenden System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. (juris: BBesG) zustand.(Rn.21)
(Rn.25)
2. Diese Übergangsregelung ist jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt.(Rn.26)
3. Die Übergangsreglung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG.(Rn.36)
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Übergangsregelung für Beamte der Besoldungsordnung A in § 2 und § 3 BesÜG i.V.m. der Überleitungstabelle schreibt die früher bestehende Diskriminierung teilweise fort, weil sie für die Besoldung der Bestandsbeamten ab dem 1. Juli 2009 an das Grundgehalt anknüpft, das den Beamten nach dem diskriminierenden System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. (juris: BBesG) zustand.(Rn.21) (Rn.25) 2. Diese Übergangsregelung ist jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt.(Rn.26) 3. Die Übergangsreglung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG.(Rn.36) Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Besoldung nach einer höheren Stufe der Grundgehaltstabelle, als sie ihm die Beklagte beginnend mit dem 1. Juli 2009 gewährt hat. Zwar verstießen die vor dem 1. Juli 2009 geltenden Regelungen über die Besoldung der Bundesbeamtem gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung und diese Diskriminierung wird durch die Übergangsregelung teilweise fortgeschrieben (1.). Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung ist die Übergangsregelung jedoch gleichwohl mit höherrangigem Recht vereinbar (2.). Entschädigungsansprüche nach dem Antidiskriminierungsgesetz hat der Kläger nicht rechtzeitig geltend gemacht (3.). 1. Es steht zwischen den Beteiligten außer Streit, dass die Besoldung des Klägers zum 1. Juli 2009 sich gemäß § 2 und § 3 BesÜG i.V.m. der Überleitungstabelle nach der Überleitungsstufe zu Stufe 2 der Besoldungsgruppe A 13 bemisst. Insoweit wird wegen der Einzelheiten der Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seite 5 UA) Bezug genommen. Entgegen der im erstinstanzlichen Urteil nach dem damaligen Erkenntnisstand vertretenen Auffassung ist nunmehr geklärt, dass die frühere Besoldungsstruktur bei Bundesbeamten der Besoldungsgruppe A wegen ihrer Anknüpfung an das Lebensalter gegen das Verbot der Altersdiskriminierung im Sinne von Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates verstieß. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 – BVerwGE 150, 234-255, zitiert nach juris Rn. 14-16, lässt sich insoweit Folgendes entnehmen: „Nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. bildet das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend steigt das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Danach unterscheidet sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 42 f.). b) Dieses Besoldungssystem führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (-RL 2000/78/EG -, ABl L 303 S. 16). Die Besoldungsbedingungen der Beamten der Mitgliedstaaten fallen in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 37). Die erstmalige Zuordnung des Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe knüpft an das Lebensalter an und führt damit zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung. Diese ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Zwar stellt es ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik dar, das Aufsteigen der Besoldung an die im Dienst erworbene Berufserfahrung zu knüpfen. Allerdings geht das System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. über das hinaus, was zur Erreichung dieses legitimen Ziels erforderlich ist. Denn die Regelung führt dazu, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 50 f.).“ Daher macht die Beklagte nicht mehr geltend, dass die frühere Besoldungsstruktur diskriminierungsfrei gewesen sei. Diese früher bestehende Diskriminierung wird durch die Übergangsregelung teilweise fortgeschrieben, weil sie die Besoldung der Bestandsbeamten an die frühere Einstufung vor dem 1. Juli 2009 anknüpfend in die neue Besoldungsstruktur überleitet. Die Überleitungsregelung führt daher für Beamte der Besoldungsordnung A, die wie der Kläger am 30. Juni und am 1. Juli 2009 in einem Bundesbeamtenverhältnis standen, die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters fort. Denn sie knüpft an das Grundgehalt an, das dem Beamten nach dem diskriminierenden System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zustand (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 68). 2. Die Übergangsregelung für Beamte der Besoldungsordnung A in § 2 und § 3 BesÜG i.V.m. der Überleitungstabelle ist jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 64 ff. und 78 ff.; BVerwG a.a.O. Rn. 68). Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19. Juni 2014 – C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12 – (E-CLI:EU:C:2014:2005) u.a. zum Berliner Besoldungsüberleitungsgesetz (BerlBesÜG) vom 29. Juni 2011 für Recht erkannt: „3. Die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschriften die Modalitäten der Überleitung von Beamten, die vor dem Inkrafttreten dieser Rechts-vorschriften verbeamtet worden sind, in ein neues Besoldungssystem festlegen und vorsehen, dass zum einen die Besoldungsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Grundgehalts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters des Beamten beruhte, und dass sich zum anderen der weitere Aufstieg in eine höhere Besoldungsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften erworbenen Berufserfahrung bemisst.“ Auf der Grundlage dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 – angenommen, dass die Überleitungsregelung im Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) vom 8. Februar 2011 (GVBl LSA S. 68) nicht zu beanstanden sei. Zwar perpetuiere die Überleitungsregelung des § 16 BesVersEG LSA für Beamte der Besoldungsordnung A in bestimmten Fällen die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters; diese Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters sei aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt (BVerwGE 150, 234-255, Rn. 68 ff.). Mit dieser Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht mit weiterem Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 32.13 – (juris Rn. 15 ff.; vgl. auch Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 3.13 –) auch die Überleitungsregelung im Besoldungsgesetz des Landes Sachsen in der Fassung des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl S. 970) für gerechtfertigt gehalten. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschlüssen vom 7. Oktober 2015 – 2 BvR 413/15 – (ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151007.2bvr041315) und – 2 BvR 568/15 – (ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151007.2bvr056815) die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich unter anderem gegen die vorgenannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zum Sächsischen Besoldungsgesetz richteten. Danach hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere nicht gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV verstoßen (Beschluss vom 7. Oktober 2015 – 2 BvR 413/15 – a.a.O. Rn. 32 ff.); eine nicht mehr verständliche oder unhaltbare Auslegung und Anwendung des Art. 267 Abs. 3 AEUV liege nicht vor; auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht ausdrücklich erörtert habe, ob es hinsichtlich der Vereinbarkeit der rückwirkend zum 1. September 2006 in Kraft getretenen Überleitungsregelung in § 80 SächsBesG mit der Richtlinie 2000/78/EG einer Vorlage an den Gerichtshof bedurfte, habe es ersichtlich nicht etwa seine unionsrechtliche Vorlagepflicht verkannt, sondern angenommen, dass die Klarheit der Rechtslage eine Vorlage entbehrlich mache (Rn. 37). Danach ist die Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG in den vom Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt. Nur der Vollständigkeit halber kann angemerkt werden, dass das Bundesverfassungsgericht am 7. Oktober 2015 weitere 22 Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat, die Parallelfälle betrafen (2 BvR 459/15, 2 BvR 460/15, 2 BvR 461/15, 2 BvR 462/15, 2 BvR 463/15, 2 BvR 464/15, 2 BvR 465/15, 2 BvR 1028/15, 2 BvR 459/15 bis 465/15, 2 BvR 3067/14, 2 BvR 568/15 und 2 BvR 1028/15). Die Überlegung des Klägers, der meint, der Europäische Gerichtshof habe maßgeblich auf die besondere Situation im Land Berlin abgestellt und es müsse berücksichtigt werden, dass der Bundesgesetzgeber sich zu einer differenzierteren Lösung als der Berliner Gesetzgeber in der Lage gesehen habe, überzeugt daher nicht. Es erscheint auch keineswegs zwingend, dass der Bundesgesetzgeber eine Lösung hätte finden müssen, die den Kläger nicht gegenüber neu eingestellten gleich qualifizierten Beamten schlechter stellt, weil für ihn die Erfahrungszeiten aus dem Wehrersatzdienst und den Dienstjahren vom 1. Juli 2004 bis zum Stichtag nicht angerechnet werden könnten. Denn das nach früherer Rechtslage festgesetzte Besoldungsdienstalter des Klägers (1. Mai 1999) berücksichtigte auch schon Zeiten vor dem Eintritt des Klägers in den Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst des Auswärtigen Amts (1. Juli 2004). Es trifft auch nicht zu, dass der Europäische Gerichtshof maßgeblich auf die finanzielle Lage des Landes Berlin abstellte. Vielmehr referierte er zunächst allein das Vorbringen der Bundesregierung, die Gewerkschaftsverbände hätten im Rahmen des Beteiligungsverfahren einen weitgehenden Bestandsschutz geltend gemacht und ergänzende Vorschriften zur Sicherung dieses Besitzstandes gefordert (Rn. 63). Insoweit hielt er im Anschluss fest, dass die Wahrung des Besitzstandes einer Personengruppe ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ist (Rn.64). Die Regelung hielt er für angemessen und geeignet, die Beibehaltung des Besitzstandes zu gewährleisten (Rn. 65 bis 68). Erst im Rahmen der Prüfung, ob das Gesetz nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung des Ziels erforderlich sei (Rn. 69 ff.), gibt der Europäische Gerichtshof unter anderem das Vorbringen der Bundesregierung wieder, die Reform müsse im Kontext der von einem hohen Schuldenstand gekennzeichneten Haushaltslage im Land Berlin und der gesamtstaatlichen Bemühungen um Haushaltskonsolidierung kostenneutral erfolgen (Rn. 74). Diese Überlegung hielt der Europäische Gerichtshof jedoch nicht für überzeugend, denn er führte aus, dass Rechtfertigungen, die sich aus der Erhöhung der finanziellen Lasten und eventuellen administrativen Schwierigkeiten herleiten, die Nichtbeachtung des Verbotes der Altersdiskriminierung grundsätzlich nicht rechtfertigen könnten (Rn. 77). Entscheidend war danach vielmehr, dass die Methode, den Einzelfall jedes Bestandsbeamten zu prüfen, übermäßig kompliziert und im erhöhten Maße fehlerträchtig gewesen wäre, wobei insoweit auf die außerordentlich hohe Zahl von Beamten, die Länge des betreffenden Zeitraums, die Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahn und die Schwierigkeiten abgestellt werden könne, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, die diese Beamten sachgerecht hätten geltend machen können (Rn. 78). Von diesen Vorgaben ausgehend, ist die Überlegung des Klägers unergiebig, bei ihm hätten nicht die Bestandsbeamten, sondern die neu eingestellten Beamten in den Blick genommen werden müssen, denen gegenüber seine Benachteiligung fortgeschrieben werde. Denn auch insoweit greift die Überlegung, dass es aus der Sicht des Europäischen Gerichtshofs wegen der Kompliziertheit und der Fehlerträchtigkeit einer Einzelfallprüfung gerechtfertigt ist, eine solche Einzelfallprüfung unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls generell auszuschließen. Die Bezugsgruppe ist insoweit irrelevant. Auf die vom Kläger angeführten Einzelheiten der von ihm in seinem Fall für erforderlich gehaltenen Besoldungsanpassung, die jegliche Diskriminierung vermeide, kommt es daher nicht an. Insoweit dürfte auch der Gedanke greifen, dass die vom Kläger erwünschte Berücksichtigung von Erfahrungszeiten nicht frei von Fehlern sein könnte. Denn es erschließt sich jedenfalls nicht unmittelbar, dass alle von ihm im Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten, die bereits nach dem alten Besoldungsrecht seine Besoldung anknüpfend an das Lebensalter erhöhten, noch zusätzlich zu einer Besoldungserhöhung führen müssen. Aus der bereits angesprochenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich ableiten, dass auch die Stichtags- und Überleitungsregelung in § 2 und § 3 BesÜG i.V.m. der Überleitungstabelle weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt (vgl. Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2015 – 2 BvR 568/15 – juris Rn. 18 - 20). Dem Gesetzgeber ist es danach grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich daher darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war (BVerfG, a.a.O., Rn. 19). Danach kann eine Überleitungsregelung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung sachlich vertretbar sein, wenn sie den Feststellungsaufwand und Bewertungs- sowie Beweisschwierigkeiten vermeidet, die damit verbunden wären, die unter dem alten Recht entstandenen Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt (BVerfG, a.a.O. Rn., 21). Da diese Überlegungen nach dem substanziierten Vorbringen der Beklagten auch für den Bundesgesetzgeber bei der Schaffung der hier in Rede stehenden Übergangsregelung maßgeblich waren, kann die Entscheidung zum sächsischen Besoldungsrecht ohne weiteres auf das Bundesrecht übertragen werden. Denn es trifft – entgegen der Einschätzung des Klägers – nicht zu, dass das Bundesverfassungsgericht die sächsische Regelung allein wegen der darin enthaltenen „Günstigerregelung“ für gerechtfertigt hielt. Vielmehr gibt das Bundesverfassungsgericht die Überleitungsregelung in Art. 2 § 80 Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetzes mit dem Hinweis wieder, dass Art. 2 § 80 Abs. 6 Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz für Beamte, die im Zeitraum vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2013 ernannt wurden, „sogar eine Günstigerregelung“ vorsehe (a.a.O Rn. 16), kommt auf diese Differenzierung dann allerdings in den oben wiedergegebenen Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG, die jedenfalls auch die Bestandsbeamten einbeziehen, die von der „Günstigerregelung“ nicht erfasst werden, nicht mehr zurück. 2. Ansprüche auf angemessene Entschädigung in Geld gemäß § 15 Abs. 2 AGG wegen des immateriellen Schadens, den der Kläger durch die altersdiskriminierende Besoldung vor dem 1. Juli 2009 erlitten hat, können ihm nach der zutreffenden Rechtsauffassung der Beklagten jedenfalls deshalb nicht mehr zustehen, weil er solche Ansprüche nicht innerhalb der Frist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht hat. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss ein Anspruch nach Abs. 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung, d.h. nicht der Ablehnung einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs, zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Die schriftliche Geltendmachung der Ansprüche erfordert, dass der Entschädigungsanspruch nach dem Lebenssachverhalt individualisiert und der ungefähren Höhe nach angegeben werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 – 2 B 145.11 – juris Rn. 14 m.w.N.). Dem „Widerspruch“ des Klägers vom 3. Juli 2009 gegen seine Besoldung im Juli 2009 lässt sich entnehmen, dass er davon ausging, seine Besoldung in den vorangegangenen Jahren seiner Tätigkeit im Auswärtigen Amt sei altersdiskriminierend zu niedrig gewesen, denn er rügte, die Regeln des Besoldungsüberleitungsgesetzes festigten die altersdiskriminierende Besoldungsdienstalterszuordnung in seinem Fall. Gleichwohl bezog sich sein Begehren allein auf seine Besoldung ab Juli 2009 und gibt für eine Auslegung, dass er auch Schadensersatz wegen der Diskriminierung in der Zeit davor geltend machen wollte, keine Anhaltspunkte. Die Besoldung des Klägers ab Juli 2009 ist, wie oben dargelegt, im Hinblick auf Altersdiskriminierung gerechtfertigt. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertreten hat, es sei ohne Bedeutung, ob sich der Kläger im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich auf § 15 AGG als Anspruchsgrundlage berufen habe, denn das Gericht sei nicht an die vom Kläger bezeichneten Rechtsnormen gebunden, sondern habe den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Streitgegenstandes aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 3.13 – BVerwGE 150, 255-265, zitiert nach juris Rn. 32), hilft dies dem Kläger nicht weiter, da er für die Zeit vor Juli 2009 überhaupt keine Ansprüche geltend macht, wie auch sein Antrag im gerichtlichen Verfahren zeigt, so dass es nicht darauf ankommt, auf welcher Rechtsgrundlage ihm solche Ansprüche zustehen könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts geklärt, dass die zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG bezüglich des Entschädigungsanspruchs aus § 15 Abs. 2 AGG mit Unionsrecht vereinbar ist (Beschluss vom 16. April 2013 – 2 B 145.11 – juris Rn. 9 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt. Insbesondere sind die in dem vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Der Kläger begehrt eine höhere Besoldung zur Vermeidung einer Diskriminierung wegen des Lebensalters. Der am … Mai 1978 geborene Kläger trat am 1. Juli 2004 in den Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst des Auswärtigen Dienstes ein. Die Beklagte ernannte ihn ein Jahr später zum Legationssekretär (Besoldungsgruppe A 13) und berief ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe. Sein Besoldungsdienstalter setzte sie gemäß §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG – in der seinerzeit geltenden Fassung auf den Beginn des Monats, in dem er das 21. Lebensjahr vollendete, also auf den 1. Mai 1999 fest. Auf dieser Grundlage erreichte er in dem aufsteigenden Grundgehalt am 1. Mai 2007 die Stufe 5 und hätte nach weiteren drei Jahren die nächste Stufe erreicht. Durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) änderte die Beklagte die Besoldungsstruktur des Bundesbesoldungsgesetzes mit Wirkung zum 1. Juli 2009. Für die Bestandsbeamten passte sie die Besoldung durch das Besoldungsüberleitungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist (BesÜG), zum Stichtag an die neuen Strukturen an. Auf dieser Grundlage ordnete sie bei dem Kläger das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 ausgehend von der bisherigen Stufe 5 (3.406,95 Euro) zuzüglich der allgemeinen Stellenzulage (75,49 Euro) und einer pauschalen Erhöhung um 2,5 vom Hundert nach Rundung der Überleitungsstufe zu Stufe 2 (3 570,00 Euro) zu, was zum Erreichen der regulären Stufe 2 am 1. Mai 2010 führte. Der Kläger beanstandete mit „Widerspruch“ vom 2. Juli 2009, dass er nicht in die Stufe 3 eingeordnet worden sei mit der Folge, dass die altersdiskriminierende Besoldungsdienstalterszuordnung für die Gesamtdauer der rechnerisch verbleibenden 21 Jahre bis zum Erreichen der Endstufe 8 gefestigt werde. Die Beklagte antwortete darauf durch Bescheid ihres Auswärtigen Amts vom 23. Juli 2009, er sei zu Recht der Überleitungsstufe zu Stufe 2 zugeordnet worden, und erläuterte die Rechtslage. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 29. September 2009 nach Beteiligung des für das Besoldungsrecht federführenden Bundesministeriums des Inneren zurück. Mit der am 17. Oktober 2009 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Klage verfolgt der Kläger das Begehren weiter, zunächst ab 1. Juli 2009 der Stufe 3 und dann aufsteigend den weiteren Stufen des neuen Besoldungssystems zugeordnet zu werden. Zur Begründung trug er vor: Die Überleitung entspreche zwar den Vorschriften des Besoldungsüberleitungsgesetzes, diese verstießen aber gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16. Die Zuordnung benachteilige ihn unmittelbar, mindestens aber mittelbar aufgrund seines Lebensalters im Bereich des Entgelts. Es werde allein an sein am 30. Juni 2009 erreichtes Dienstalter angeknüpft. Wäre er vor dem 1. Juli 1977 geboren, wäre er zum Stichtag in Stufe 6 gewesen und in eine höhere Stufe übergeleitet worden. Lebensältere Kollegen würden damit ungeachtet des Dienstalters bevorzugt. Zwar rechtfertigten sich die Überleitungsregeln aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes, soweit die neuen Erfahrungsstufen - wie wohl in den meisten Fällen - bei den vorhandenen Beamten zu einer Verringerung der Besoldung geführt hätten. Eine mit Bestandsschutz nicht zu rechtfertigende Altersdiskriminierung liege jedoch dann vor, wenn die Überleitung zu einer Besoldung führe, die hinter der Erfahrungszeit nach neuem Recht zurückbleibe. Das sei bei ihm der Fall: Nach neuem Recht wäre er am 1. Juli 2009 auf eine Beamtenerfahrungszeit von 4 Jahren gekommen und hätte nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG zwölf Monate Zivildienst (abgeleistet zwischen 4. August 1997 und 31. August 1998) hinzurechnen lassen können, wäre also mit fünf anrechnungsfähigen Jahren auf Stufe 3 gekommen. Ein an sich als Rechtfertigungsgrund zulässiger Bezug zu Arbeitsmarkt und Beschäftigungspolitik fehle. Die Beklagte trat dem Begehren des Klägers entgegen und trug vor: Der Kläger sei mit seiner Beanstandung präkludiert. Im Kern richte sich diese gegen das am 30. Juni 2009 außer Kraft getretene Besoldungsrecht mit seiner altersabhängigen Berechnungsweise, die das als solches altersneutrale Überleitungsrecht lediglich übersetze. Sollte jenes gegen die Richtlinie verstoßen haben, wäre spätestens nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie am 2. Dezember 2006 Rechtswidrigkeit eingetreten. Das Außerkrafttreten des alten Rechts sei so rechtzeitig angekündigt gewesen, dass es noch zuvor hätte beanstandet werden können. Wollte man gleichwohl eine Benachteiligung im Überleitungsrecht erkennen, knüpfte diese nur mittelbar an das Alter an und sei gerechtfertigt. Das übergeleitete Besoldungssystem beruhe auf der Besoldungsreform 1990, die in angemessener und notwendiger Weise das Ziel verfolgt habe, mit einfach anzuwendenden Regeln Qualifikationen sowie berufliche und außerberufliche Erfahrungen bei der Einstellung zu berücksichtigen. Insoweit liege im neuen Besoldungssystem keine Revision, sondern eine Weiterentwicklung des alten Rechts. Auch dieses habe in der Anwendungspraxis regelmäßig nicht zur Privilegierung von „Leerzeiten“ geführt. Ausnahmen hätten angesichts ihres geringen Umfangs zum Gesetzgebungsziel nicht außer Verhältnis gestanden. Die Überleitung selbst habe mit der Anknüpfung allein an die vorgefundene Besoldung die Ziele der Praktikabilität und des Bestandsschutzes in angemessener Weise umgesetzt. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 25. März 2011 abgewiesen. Es vertrat die Auffassung, die Beklagte habe das Besoldungsüberleitungsgesetz zutreffend auf den Kläger angewandt und rechnerisch richtig die Besoldung zum 1. Juli 2009 ermittelt. Auch das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot erzwinge keine Überleitung in die Stufe 3. Schon das alte Stufensystem habe zu keiner Altersdiskriminierung geführt. Auch die Überleitungsregelung schaffe keine eigenwertige Diskriminierung. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Überleitungsregelung bestünden nicht. Das Urteil wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 20. April 2011 mit Empfangsbekenntnis zugestellt. Am 10. Mai 2011 hat er die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 17. Juni 2011 begründet. Der Kläger machte geltend, er sei vor dem 1. Juli 2009 von einer Altersdiskriminierung betroffen gewesen, die die Übergangsregelung zu seinen Lasten fortschreibe. Der damals zuständige 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat das Verfahren durch Beschluss vom 15. Februar 2013 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Vorabentscheidungsverfahren mit den Aktenzeichen C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12 ausgesetzt. Der Kläger macht nunmehr unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 in dem vorgenannten Verfahren, die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 – 2 C 3.13, 2 C 6.13 – u.a. und die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2015 – 2 BvR 413/15, 2 BvR 568/15 – u.a. geltend, in seinem Fall sei durch diese Entscheidungen noch keine Klärung eingetreten. Denn bei ihm sei eine Schlechterstellung nicht im Vergleich zu älteren Bestandsbeamten eingetreten, sondern insbesondere gegenüber gleichqualifizierten Neubeamten, weil er relativ jung verbeamtet worden sei und daher bis zum Überleitungsstichtag bereits etliche Erfahrungszeiten absolviert habe, die jedoch bei der Überleitungsregelung nicht berücksichtigt würden. Darüber hinaus habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil die Übergangsregelung für das Land Berlin für gerechtfertigt gehalten und dabei auf den Inhalt dieser Regelung und die Besonderheiten im Land Berlin abgestellt. Es könne nicht unterstellt werden, dass er auch die Überleitungsregelung in Bundesbesoldungsrecht als europarechtskonform akzeptiert habe. So habe er für Berlin eine schematische Regelung akzeptiert, die allein an das unter dem alten Besoldungssystem erworbene Grundgehalt anknüpfe, während der Bundesgesetzgeber sich zu einer wesentlich differenzierteren Übergangsregelung in der Lage gesehen habe. Dies lasse den Schluss zu, dass dem Bundesgesetzgeber eine Regelung möglich gewesen sei, die - wie im Fall des Klägers - die Anrechnung der Zeiten des Wehrersatzdienstes und der Dienstjahre als Beamter vor dem Stichtag einbeziehe. Er teile die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs, dass die Wahrung des Bestandsschutzes ein Rechtfertigungsgrund sein könne, und mache gerade deswegen geltend, dass die von ihm absolvierten Erfahrungszeiten berücksichtigt werden müssten. Der Europäische Gerichtshof habe allerdings darauf abgestellt, dass bei einer unmittelbaren Einstufung der Bestandsbeamten in das neue System viele einen Gehaltsverlust erlitten hätten. Dies sei bei ihm jedoch nicht der Fall, denn bei ihm sei der Gehaltsverlust gerade dadurch eingetreten, dass das neue System nicht unmittelbar auf ihn angewandt worden sei. Soweit der Europäische Gerichtshof billige, dass einzelne Bestandsbeamte nach der Überleitung schlechter stünden, als dies bei einer Besoldung nach dem neuen Besoldungsrecht der Fall gewesen wäre, könne nicht angenommen werden, dass er es als gerechtfertigt angesehen hätte, dass diese Schlechterstellung gerade typischerweise diejenigen Bestandsbeamten treffe, die relativ jung verbeamtet worden seien. Hinzu komme, dass der Europäische Gerichtshof das neue System Im Hinblick auf die schlechte Haushaltslage im Land Berlin gebilligt habe; dies treffe jedoch auf den Bund nicht zu. Aus den gleichen Gründen stünden auch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2015 zum sächsischen Besoldungsrecht seiner Auffassung nicht entgegen, zumal diese sich nicht zu den europarechtlichen Vorgaben verhielten und das sächsische Besoldungsrecht eine Vergleichsberechnung vorsehe, die für seine Fallgruppe eine Fortschreibung der Diskriminierung vermeide. Vorsorglich mache er geltend, er habe jedenfalls Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld wegen des immateriellen Schadens und insoweit rechtzeitig den erforderlichen Antrag gestellt. Der Kläger beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. März 2011 - VG 26 K 203.09 - und unter Aufhebung des Bescheides des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 29. September 2009 die Beklagte zu verpflichten, ihm mit Wirkung vom 1. Juli 2009 Besoldung nach Stufe 3 der Grundgehaltstabelle zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, in der vom Kläger angesprochenen Rechtsprechung sei hinreichend geklärt, dass die Überleitung der Besoldung durch das Besoldungsüberleitungsgesetz nicht das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verletze. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs müsse vor dem Hintergrund gesehen werden, dass die Beklagte bereits in dem damaligen Verfahren den enormen Aufwand dargelegt habe, der entstanden wäre, wenn bei etwa 450.000 Bundesbeamten und -versorgungsempfängern die Erfahrungszeiten rückwirkend individuell von ca. 150 – 160 betroffenen Behörden ermittelt, berechnet und nach Ermessen hätten beschieden werden müssen. Es müsse ferner auch betrachtet werden, dass der Kläger in der Zeit, in der er jünger als andere schon im öffentlichen Dienst tätig gewesen sei, anders als die von ihm angesprochene Vergleichsgruppe bereits ein regelmäßiges Einkommen erzielt habe. Schadensersatzansprüche wegen altersdiskriminierender Besoldung auf der Grundlage des bis zum 30. Juni 2009 geltenden Bundesbesoldungsgesetzes habe der Kläger nicht fristgemäß geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.