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Beschluss

1 S 866/12

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die polizeirechtliche Zuweisung einer Unterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist keine Angelegenheit der Fürsorge i.S.d. § 188 Satz 2 Halbs.1 VwGO und begründet daher keine Gerichtskostenfreiheit. • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn hinreichende Erfolgsaussichten in der Sache bestehen; dies gilt hier für die Anfechtung der Höhe der Benutzungsgebühr, weil die Anwendung des Mietspiegels für die streitige Unterkunft offensteht. • Die Festsetzung der Benutzungsgebühr für nicht geförderte, gestreute Wohnungen richtet sich nach dem unteren Wert des Mietspiegels nach § 13 Abs. 3 der Satzung, ist aber zu prüfen, wenn Ausstattung oder Lage von der Durchschnittsannahme abweichen. • Eine Befristung des Benutzungsverhältnisses nach § 2 Abs.1 der Satzung ist zulässig; die polizeiliche Notunterbringung begründet keinen dauerhaften Besitzstand. • Bei teilweisem Erfolg der Beschwerde kann die Gerichtskostenfolge teilweise berücksichtigt und eine Gebühr nach billigem Ermessen reduziert werden.
Entscheidungsgründe
Keine Gerichtskostenfreiheit bei polizeilicher Zuweisung; PKH für Gebührensanfechtung • Die polizeirechtliche Zuweisung einer Unterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist keine Angelegenheit der Fürsorge i.S.d. § 188 Satz 2 Halbs.1 VwGO und begründet daher keine Gerichtskostenfreiheit. • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn hinreichende Erfolgsaussichten in der Sache bestehen; dies gilt hier für die Anfechtung der Höhe der Benutzungsgebühr, weil die Anwendung des Mietspiegels für die streitige Unterkunft offensteht. • Die Festsetzung der Benutzungsgebühr für nicht geförderte, gestreute Wohnungen richtet sich nach dem unteren Wert des Mietspiegels nach § 13 Abs. 3 der Satzung, ist aber zu prüfen, wenn Ausstattung oder Lage von der Durchschnittsannahme abweichen. • Eine Befristung des Benutzungsverhältnisses nach § 2 Abs.1 der Satzung ist zulässig; die polizeiliche Notunterbringung begründet keinen dauerhaften Besitzstand. • Bei teilweisem Erfolg der Beschwerde kann die Gerichtskostenfolge teilweise berücksichtigt und eine Gebühr nach billigem Ermessen reduziert werden. Der Kläger war polizeilich in eine gemeindliche Fürsorgeunterkunft eingewiesen worden. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 01.09.2010 für die Nutzung der zugewiesenen Unterkunft eine Benutzungsgebühr von 343,08 EUR fest und wies den Widerspruch hiergegen zurück. Der Kläger focht dies an; er begehrte unter anderem Prozesskostenhilfe und rügte insbesondere die Höhe der Benutzungsgebühr. Die Satzung der Gemeinde sieht für nicht geförderte, gestreute Wohnungen die Bemessung der Gebühr nach dem unteren Wert des Mietspiegels vor. Die Beklagte berief sich auf einen unteren Mietspiegelwert von 7,10 EUR/m²; der Kläger machte substantiiert geltend, die konkrete Unterkunft habe keine durchschnittliche Ausstattung und Lage, sodass ein niedrigerer Wert anzusetzen sei. Die Vorinstanzen entschieden teilweise gegen den Kläger; er legte Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig und das Rechtsschutzinteresse für PKH besteht, da keine Kostenfreiheit nach § 188 Satz 2 Halbs.1 VwGO greift. • Auslegung § 188 VwGO: Der Gesetzgeber knüpft Gerichtskostenfreiheit an Sachgebiete, die Fürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne zum Gegenstand haben; entscheidend ist, ob die Leistung bedarfsorientiert und abhängig von Einkommen/Vermögen ist. • Polizeirechtliche Einweisung: Die Einweisung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit dient vorrangig dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Gefahrenabwehr nach polizeirechtlichen Zwecken (§ 1 PolG). Sie ist daher keine Angelegenheit der Fürsorge i.S.d. § 188 VwGO und begründet keine Gerichtskostenfreiheit. • Prozesskostenhilfe zur Gebührensanfechtung: Für die Anfechtung der Gebühr bestehen hinreichende Erfolgsaussichten, weil in der Satzungsanlage die betreffende Unterkunft nicht aufgeführt ist und der Mietspiegelwert nur angewandt werden darf, wenn Ausstattung und Lage der Unterkunft die Durchschnittsannahme rechtfertigen. • Rechtliche Regelung der Gebühr: Nach § 13 der Satzung bemisst sich die Gebühr für nicht geförderte, gestreute Wohnungen nach dem unteren Wert des Mietspiegels; wenn konkrete Tatsachen substantiiert einen niedrigeren Wert nahelegen, ist Klärung im Klageverfahren erforderlich. • Befristung des Nutzungsverhältnisses: Die Befristung auf zwei Jahre nach § 2 Abs.1 der Satzung ist rechtmäßig; polizeiliche Einweisung schafft keinen dauerhaften Besitzstand und darf nicht als Dauerlösung verstanden werden. • Kostenentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; wegen des Teilerfolgs wurde die nach dem Kostenverzeichnis vorgesehene Gebühr zur Hälfte reduziert; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wurde im Ergebnis teilweise stattgegeben. Prozesskostenhilfe wird dem Kläger für die Klage hinsichtlich der Festsetzung der Benutzungsgebühr in Höhe von 343,08 EUR bewilligt, weil für dieses Vorbringen hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und der Mietspiegelwert im konkreten Fall zu überprüfen ist. Soweit der Kläger gegen die Aufhebung des Zuweisungsbescheids, die Fortführung des Nutzungsverhältnisses nach der Satzung und die Befristung bis 31.07.2011 vorgeht, ist die Beschwerde zurückgewiesen, da diese Regelungen rechtmäßig sind. Eine Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 Halbs.1 VwGO besteht nicht, weil die polizeiliche Einweisung keine Fürsorgeangelegenheit im Sinne der Vorschrift ist. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten, jedoch wurde die für ein erfolgloses Beschwerdeverfahren vorgesehene Gebühr aus Billigkeitsgründen zur Hälfte reduziert.