Beschluss
OVG 6 S 59.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0205.OVG6S59.19.00
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Leitsätze
Zur Auskunftsverpflichtung des Bundesverkehrsministeriums gegenüber einem für den Rundfunk tätigen Journalisten zu einem vom Bundesminister geführten Gespräch und zur Prüfung von Sanktionsmaßnahmen durch das Kraftfahrtbundesamt.(Rn.66)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. September 2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen tragen die Kosten der Beschwerde zu gleichen Teilen, mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die diese selbst tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auskunftsverpflichtung des Bundesverkehrsministeriums gegenüber einem für den Rundfunk tätigen Journalisten zu einem vom Bundesminister geführten Gespräch und zur Prüfung von Sanktionsmaßnahmen durch das Kraftfahrtbundesamt.(Rn.66) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. September 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen tragen die Kosten der Beschwerde zu gleichen Teilen, mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die diese selbst tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um eine Auskunftsverpflichtung der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Abgas-Skandal. Die Beigeladenen sind insoweit betroffene Automobilhersteller. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 23. September 2019 mit der Begründung, es gebe keine durchgreifenden Auskunftsverweigerungsrechte, zu folgenden Auskünften verpflichtet: 1. Ob Bundesverkehrsminister A...gegenüber dem Vorsitzenden der D...AG Herrn D...bei einem Treffen am 28. Mai 2018 im Bundesverkehrsministerium geäußert hat, er könne 5.000 Euro pro Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung als Ordnungsgeld berechnen und/oder die Äußerung getätigt hat: „Das macht 3,75 Milliarden Euro“, falls die Frage 1. verneint wird, 1.1 ob Herr Bundesverkehrsminister A...gegenüber dem Vorsitzenden der D...AG Herrn D...in anderer Form als unter 1. beschrieben bei einem Treffen am 28. Mai 2018 im Bundesverkehrsministerium geäußert hat, dass Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen gegen die D...AG wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen verhängt werden können, falls die Frage 1.1 bejaht wird, 1.2 was Bundesverkehrsminister A...bei dem Treffen am 28. Mai 2018 konkret und/oder sinngemäß gegenüber Herrn D...im Hinblick auf die Verhängung von Bußgeldern und/oder Ordnungsgeldern und/oder Geldstrafen gegen die D...AG wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geäußert hat. 2. Ob das Bundesverkehrsministerium und/oder - nach Kenntnis dieses Ministeriums - das Kraftfahrtbundesamt allgemein (also ohne Bezugnahme auf einen konkreten Hersteller) rechtlich geprüft/prüfen lassen hat, ob Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen gegen Autohersteller, die unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Artikel 3 Nr. 10 in Verbindung mit Artikel 5 EGV 715/2007 verwenden/verwendet haben, verhängt werden können oder müssen, falls die Frage 2. bejaht wird, 2.1 ob die unter 2. beschriebene Prüfung schriftlich erfolgte, 2.2 was Ergebnis der schriftlichen und/oder mündlichen Prüfung dazu ist, insbesondere 2.2.1 welche Rechtsgrundlagen (Nennung konkreter Normen bzw. Normketten) mit welchem Ergebnis geprüft wurden, 2.2.2 ob nach dem Ergebnis dieser Prüfung gegen Autohersteller, die unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut haben, Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen verhängt werden können, 2.2.3 (1) in welcher Höhe nach dem Ergebnis dieser Prüfung entsprechende Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - verhängt werden können und (2) wie sich nach dem Ergebnis der Prüfung die Höhe der Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen berechnet, 2.2.4 (1) ob geprüft wurde, ob es sich bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt, also um Vorschriften, die es in das Ermessen der Behörde stellen, ob überhaupt und/oder in welcher Höhe Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen verhängt werden können, und falls dies bejaht wird, (2) (a) ob es sich nach der Prüfung bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt und (b) ob Behörden zur Verhängung eines Bußgeldes und/oder eines Ordnungsgeldes und/oder einer Geldstrafe verpflichtet sind, wenn belegt ist, dass Autohersteller unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben, falls die Frage 2.2.4 (2) (a) bejaht wird, (3) ob geprüft wurde, ob und ggf. in welchen Fällen unzulässiger Abschalteinrichtungen eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen kann, die die Verhängung eines Bußgeldes und/oder Ordnungsgeldes und/oder einer Geldstrafe rechtlich gebietet, und falls dies bejaht wird, (4) (a) ob diese Frage in der Prüfung bejaht wurde und (b) für welche Fälle diese Frage bejaht wurde, 2.2.5 (1) ob geprüft wurde, welche Verjährungsfrist für die Verhängung von Bußgeldern und/oder Ordnungsgeldern und/oder Geldstrafen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - gilt, und falls dies bejaht wird, (2) (a) ob die Geltung einer Verjährungsfrist in dieser Prüfung bejaht wurde und (b) wann gemäß dieser Prüfung die Verjährungsfrist - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - beginnt und wie lange sie dauert, 2.2.6 (a) ob geprüft wurde, ob deutsche Behörden Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen verhängen können, wenn ein Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung die Typgenehmigung von einer ausländischen Behörde erhalten hat und (b) falls ja, ob dies nach dem Ergebnis der Prüfung bejaht oder verneint wurde. 3. Ob das Bundesverkehrsministerium und/oder - nach Kenntnis dieses Ministeriums - das Kraftfahrtbundesamt geprüft/prüfen lassen hat, ob Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen gegen die D...AG, die V...AG, die B...AG, die A...AG, die P...AG und die O...GmbH wegen behördlich festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtungen im Sinne von Artikel 3 Nr. 10 in Verbindung mit Artikel 5 EGV 715/2007 verhängt werden können oder müssen, soweit die Frage 3. bejaht wird, 3.1 ob die unter 3. beschriebenen Prüfungen schriftlich erfolgten, 3.2 was jeweils, für jeden der sechs Autohersteller, Ergebnis der schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungen dazu ist, insbesondere 3.2.1 welche Rechtsgrundlagen (Nennung konkreter Normen bzw. Normenketten) geprüft wurden, 3.2.2 (1) ob nach dem Ergebnis dieser Prüfung gegen die genannten Autohersteller Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen verhängt werden können (2) und falls ja, gegen welchen Autohersteller bei welchen Fahrzeugmodellen, 3.2.3 (1) in welcher Höhe nach dem Ergebnis dieser Prüfung entsprechende Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - verhängt werden können, (2) wie sich nach dem Ergebnis der Prüfung die Höhe der Bußgelder und/Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen berechnet und (3) gegen welchen der genannten Autohersteller betreffend welches Fahrzeugmodells welches Bußgeld und/oder Ordnungsgeld und/oder welche Geldstrafe verhängt werden kann, 3.2.4 (1) ob jeweils geprüft wurde, ob es sich bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt, also um Vorschriften, die es in das Ermessen der Behörde stellen, ob überhaupt und/oder in welcher Höhe Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen verhängt werden können, und falls dies bejaht wird, (2) (a) ob es sich nach der Prüfung bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt und (b) ob Behörden in den konkreten Prüffällen zur Verhängung von Bußgeldern und/oder Ordnungsgeldern und/oder Geldstrafen verpflichtet sind, wenn belegt ist, dass Autohersteller unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben, falls die Frage 3.2.4 (2) (a) bejaht wird, (3) ob geprüft wurde, ob und ggf. in welchen Fällen aufgrund der Schwere der jeweiligen konkreten Verstöße eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt und aus diesem Grunde trotz Ermessensnorm ein Bußgeld und/oder Ordnungsgeld und/oder eine Geldstrafe verhängt werden muss, und falls dies bejaht wird, (4) (a) ob diese Frage in der Prüfung bejaht wurde und (b) für welchen/welche der genannten Autohersteller und welches Fahrzeugmodell diese Frage bejaht wurde, 3.2.5 (1) ob geprüft wurde, welche Verjährungsfrist für die Verhängung von Bußgeldern und/oder Ordnungsgeldern und/oder Geldstrafen wegen der bereits behördlich festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtungen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - gilt, und falls dies bejaht wird, (2) (a) ob die Geltung einer Verjährungsfrist in dieser Prüfung bejaht wurde und (b) wann jeweils aufgeschlüsselt nach Autohersteller und Fahrzeugmodell Verjährung nach den Feststellungen der Prüfung eintritt. I. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat keine Gründe dargelegt, die in Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung deren Abänderung im beantragten Sinne begründen. Zur Begründung verweist der Senat auf den angefochtenen Beschluss. Mit ihrem Vortrag wiederholt die Antragsgegnerin im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen, das vom Verwaltungsgericht bereits umfassend und zutreffend gewürdigt wurde. Auch im Erörterungstermin vor dem Senat hat sie sich der Sache nach im Wesentlichen darauf beschränkt, auf ihren bisherigen Vortrag zu verweisen. Dessen ungeachtet weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: 1. An der Vollstreckungsfähigkeit des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung hat der Senat keine Bedenken. a) Hinsichtlich des Fragenkomplexes zu 1 kommt es dabei entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht darauf an, was unter dem Begriff „Ordnungsgeld“ zu verstehen ist, sondern darauf, ob der Begriff anlässlich des Gesprächs am 28. Mai 2018 gefallen ist. Ob sich der Bundesverkehrsminister „in anderer Form“ geäußert hat, ist ebenfalls vollstreckungsfähig. Was gemeint ist, wird aus dem Gesamtkontext deutlich: Es geht darum, ob der Bundesverkehrsminister andere finanzielle Sanktionsmöglichkeiten als Ordnungsgelder benannt hat. b) Dass der Tenor hinsichtlich der Fragenkomplexe zu 2 und 3 teilweise den Begriff „unzulässige Abschalteinrichtungen“ und teilweise den Begriff „unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 EGV 715/2007“ verwendet, ist vollstreckungsrechtlich unproblematisch. Beide Begriffe sind offenkundig synonym zu verstehen. In der Sache geht es - ebenso offenkundig - um Abschalteinrichtungen, deren Zulässigkeit nach den einschlägigen Regelungen der EGV 715/2007 vom Bundesverkehrsministerium bzw. - nach dessen Kenntnis - Kraftfahrtbundesamt verneint wird. Das wird insbesondere aus Ziffer 3 des Tenors deutlich, wo der Antragsteller sich auf Sanktionen „wegen behördlich festgestellter“ unzulässiger Abschalteinrichtungen bezieht. Weshalb - wie die Antragsgegnerin meint - der Tenor des angefochtenen Beschlusses insoweit auch das Unternehmen und den jeweiligen Fahrzeugtyp/das Fahrzeugmodell sowie das Datum des ergangenen Bescheides oder das Datum der Pressemeldung hätte nennen müssen, mit dem das Kraftfahrtbundesamt unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt habe, erschließt sich nicht. c) Auch die Begriffe „Autohersteller“ und „Hersteller“ (Tenor Ziffer 2., 2.2.2, 2.2.4 und 3.) werden offenkundig synonym verwendet. Gemeint sind damit in erster Linie die D...AG, die B...AG sowie die vier Beigeladenen. d) Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ in Ziffer 2.2 und 3.2 des Tenors lässt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht im Unklaren, auf welche (weiteren) Inhalte sich die Auskunftsverpflichtung bezieht. Es geht erkennbar um weitere Erkenntnisse aus den Prüfungen der Verhängung finanzieller Sanktionen. e) Ebenso wenig erschließt sich, weshalb für den Begriff „ausländische Behörde“ (Tenor zu 2.2.6) auf den deutschen Behördenbegriff abzustellen sein soll. 2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag besteht schon deshalb, weil die begehrten Auskünfte von der Antragsgegnerin nicht erteilt werden. Prozessuale Hindernisse stehen der Auskunftserteilung nicht entgegen. Dass im Wesentlichen identische Fragestellungen in einem früheren Verfahren Gegenstand waren, welches von dem Fernsehsender, für den der Antragsteller tätig ist, betrieben wurde und das letztlich ohne Erteilung der Auskünfte endete, weil die damalige Antragstellerin die Vollziehung des stattgebenden erstinstanzlichen Beschlusses nicht binnen der Monatsfrist des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 929 Abs. 2 ZPO eingeleitet hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Eine etwaige materielle Rechtskraftwirkung des früheren Verfahrens des Fernsehsenders könnte schon deshalb nicht entgegenstehen, weil der Antragsteller eigenständig als Journalist tätig ist. Dass der Sender im früheren Verfahren angekündigt hat, Auskunftsansprüche durch einzelne Mitarbeiter geltend zu machen, führt zu keiner anderen Einschätzung. Dessen ungeachtet dürfte selbst einer erneuten Geltendmachung des Anspruchs durch den Fernsehsender selbst nichts entgegenstehen. Dass dieser seinerzeit den stattgebenden Beschluss nicht vollstreckt hat, hindert ihn prozessual nicht, den Anspruch erneut geltend zu machen. Ob und inwieweit sich ein solches Vorgehen auf die Annahme eines Anordnungsgrundes auswirken könnte, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Aus der Verzichtserklärung, die der Fernsehsender in dem früheren Verfahren abgegeben hat, folgt nichts anderes. Sie lautet: „… verzichte … auf die Rechte aus der einstweiligen Anordnung“. Ein Verzicht auf die Erteilung der Auskünfte war damit nicht verbunden. Im Übrigen hätte eine solche Verzichtserklärung auch nur Wirkung für den Sender, nicht aber für den Antragsteller. Schließlich ist die begehrte Auskunft zu Ziffer 1 auch nicht bereits erteilt worden. Der von der Antragsgegnerin angeführte Text der E-Mail vom 13. Juni 2018 bezieht sich auf ein Treffen des Bundesministers vom 11. Juni 2018, streitgegenständlich ist ein Treffen vom 28. Mai 2018. 3. Auch einen Anordnungsgrund hat der Antragsteller für sein Begehren glaubhaft gemacht. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Ein solcher Nachteil ist in Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche anzunehmen, wenn für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht, der dazu führt, dass bei einem Abwarten der Klärung im Hauptsacheverfahren die begehrte Auskunft ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 -, NVwZ 2016, S. 945 ff., Rn. 22). Das ist ohne weiteres zu bejahen. Der Sache nach geht es dem Antragsteller um finanzielle Sanktionen, die die Bundesregierung oder nach deren Kenntnis das Kraftfahrtbundesamt gegenüber den in den sog. Diesel-Abgas-Skandal verwickelten Automobilherstellern gegebenenfalls geprüft hat. Diese Thematik stößt auf ein gesteigertes öffentliches Interesse. Auch ein starker Gegenwartsbezug ist gegeben, da einer der regelmäßig angesprochenen Aspekte der Berichterstattung und Diskussion der Thematik eine etwaige Sanktionierung der Automobilhersteller ist und - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - eine eventuell drohende oder bereits eingetretene Verjährung einer etwaigen Sanktionierungsmöglichkeit durch Bußgeldverfahren sich in den aktuellen Kontext der Berichterstattung einfügt. Der Umstand, dass es sich um ein Dauerthema in den Medien handeln mag, spricht, anders als die Antragsgegnerin meint, nicht gegen, sondern für einen starken Gegenwartsbezug. Soweit die Antragsgegnerin im Erörterungstermin vor dem Senat geltend gemacht hat, der Antragsteller habe keinen Grund dafür glaubhaft gemacht, dass er zum jetzigen Zeitpunkt berichten müsse und ein Hauptsacheverfahren nicht abwarten könne, verkennt sie, dass die Presse die Themen, die sie für berichtenswert erachtet, selbst setzt. Soweit die Beigeladenen geltend machen, da es vorliegend um die Vorwegnahme der Hauptsache gehe und komplexe Abwägungen erforderlich seien, die nicht im Eilverfahren erfolgen könnten, verkennen sie den rechtlichen Prüfungsmaßstab. Ungeachtet der Frage, ob vorliegend überhaupt derart komplexe Abwägungen vorzunehmen sind, rechtfertigt dieser Umstand für sich genommen nicht, ein Bedürfnis für gerichtlichen Eilrechtsschutz zu verneinen. Grundsätzlich sind Rechtsfragen in Eilverfahren abschließend zu klären. 4. Dem vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen Anordnungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Antragsteller kein in Printmedien veröffentlichender, sondern ein primär für das Fernsehen bzw. Online-Medien tätiger Journalist ist. Denn dieser Umstand ändert nichts an seiner Eigenschaft als Journalist, die ihn dazu berechtigt, sich auf das Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG für Auskünfte gegenüber der Bundesregierung zu berufen. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG den im Bereich von Presse und Rundfunk tätigen Personen und Organisationen Freiheitsrechte gewährt und darüber hinaus in seiner objektivrechtlichen Bedeutung auch die institutionelle Eigenständigkeit der Presse und des Rundfunks gewährleistet. Die Gewährsleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538/06, 1 BvR 2045/06 -, BVerfGE 117, 244, 258 f., Rn. 42 bei juris). Dem entspricht, dass die Antragsgegnerin selbst einräumt, dass die Rundfunkfreiheit ebenso wie das Pressegrundrecht die Freiheit der Berichterstattung schützt, zu der der Schutz der Berichterstattung von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung gehört (Schriftsatz vom 25. Oktober 2019, S. 57). Für die von der Antragsgegnerin gleichwohl vertretenen Differenzierung zwischen Rundfunkjournalisten, für die im Gegensatz zu für Printmedien tätigen Journalisten kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Informationszugang oder Auskunftserteilung bestehen soll, gibt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Konstellationen der vorliegenden Art nichts her. Das von ihr zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 - (NJW 2001, S. 1633, 1634, Rn. 55 bei juris) ist insoweit unergiebig. Denn es bezieht sich auf die Nutzung rundfunkspezifischer Aufnahmeübertragungsgeräte zum Zwecke der Verbreitung der Information mithilfe des Rundfunks, nicht aber auf die hier allein in Rede stehende schriftliche Recherche. Insofern gehen die Ausführungen der Antragsgegnerin wie auch der Beigeladenen zu 4. zur unterschiedlichen Struktur von Rundfunkfreiheit einerseits und Pressefreiheit andererseits an der vorliegend gegebenen Sachverhaltskonstellation vorbei. Soweit die Beigeladene zu 4. in diesem Kontext überdies „Korrekturbedürftigkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ geltend macht, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Die Beigeladene zu 4. bezieht sich insoweit auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 - (BVerfGE 148, 40 ff., Rn. 28 ff. bei juris). Danach sei staatliches Informationshandeln nach § 40 Abs. 1a LFGB an Artikel 12 Abs. 1 GG zu messen. Amtliche Informationen kämen einem Eingriff in die Berufsfreiheit danach jedenfalls dann gleich, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkreter individualisierter Unternehmen zielten, indem sie die Grundlagen von Konsumentscheidungen zweckgerichtet beeinflussten und die Markt- und Wettbewerbssituation zum Nachteil der betroffenen Unternehmen veränderten. Die Beigeladene zu 4. meint hieraus herleiten zu können, dass Beschränkungen des Grundrechts aus Artikel 12 GG im Wege staatlichen Informationshandelns stets einer gesetzlichen Grundlage bedürften. Dieser Vortrag lässt unberücksichtigt, dass es vorliegend nicht um staatliches Informationshandeln nach § 40 Abs. 1a LFGB betreffend die Information der Öffentlichkeit bei Verstößen gegen das Lebensmittel- oder Futtermittelrecht unter Nennung des jeweiligen Produkts und Unternehmens geht, sondern um presserechtliche Auskunftsansprüche. Diese sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, in Ermangelung eines Bundespressegesetzes unmittelbar aus dem Grundrecht des Artikels 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleiten (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, BVerwGE 146, 56 ff., Rn. 29). Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt: Ob die Länder im Rahmen ihrer Kompetenzen zur Regelung des Presserechts auch Auskunftspflichten gegenüber Bundesbehörden begründen könnten, könne offenbleiben. Gleichfalls könnten Rechtsgrund und gegebenenfalls Umfang eines Auskunftsanspruchs offenbleiben. Die Pressefreiheit sei jedenfalls dann nicht verletzt, wenn die Fachgerichte den Presseangehörigen im Ergebnis einen Auskunftsanspruch einräumten, der hinter dem Gehalt der Auskunftsansprüche der Landespressegesetze nicht zurückbleibe (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 -, NVwZ 2016, S. 50 f., Rn. 12 bei juris). Dies verdeutlicht, dass verfassungsrechtlich im Ergebnis keine Bedenken an der Herleitung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs bestehen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen - wie hier - die von einer Bundesbehörde begehrten Auskünfte die Interessen Dritter berühren können. In solchen Fällen ist, der Dogmatik des Grundrechts aus Artikel 5 GG entsprechend, im Wege praktischer Konkordanz eine umfassende Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse und den einer Auskunftserteilung entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 -, Rn. 12). Dies erhellt zugleich, dass die Beigeladene zu 4. zu Unrecht anführt, das Bundesverwaltungsgericht habe zu presserechtlichen Auskunftsansprüchen von Bundesbehörden, die die privaten Interessen Dritter berühren könnten, bislang nicht judiziert. 5. Der Einwand der Antragsgegnerin, hinsichtlich der Teilfragen zu den jeweiligen Ergebnissen der Sanktionsprüfungen in den Ziffern 2.2 bis 2.2.6 und den Ziffern 3.2 bis 3.2.5 komme die begehrte Auskunft qualitativ einer Akteneinsicht gleich, greift nicht durch. Die dort gegenständlichen Fragen lassen sich letztlich mit wenigen Worten beantworten. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind hierzu keine detaillierten Inhaltsangaben erforderlich. Ebenso wenig wird die Erstattung von Rechtsgutachten oder die Beantwortung von Rechtsfragen erbeten. Es wird gefragt, ob eine Prüfung erfolgt sei und welche Ergebnisse diese Prüfung ggf. erbracht habe. Die Fragenkomplexe 2 und zu 3 sind auch zeitlich und sachlich hinreichend bestimmt. Sie sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, zeitlich insofern eingegrenzt, als die EU-rechtlichen Vorgaben, um deren Einhaltung es dabei geht, erst seit dem Jahr 2007 existieren (angefochtener Beschluss, Rn. 119). Dass die Antragsgegnerin für die Verhängung von Sanktionen selbst nicht zuständig sei, sondern dies in der Zuständigkeit des Kraftfahrtbundesamtes liege, steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Die Antragsgegnerin wird danach gefragt, ob „nach Kenntnis des Bundesverkehrsministeriums“ das Kraftfahrtbundesamt tätig geworden ist. Soweit es um die Mitteilung der Ergebnisse und Inhalte mündlicher Prüfungen geht, mag es sein, dass sich diese nur schwer rekonstruieren lassen. Sie ist auch nicht gehalten, insoweit weitere Recherchen anzustellen. Dies entbindet sie indes nicht von der Verpflichtung, jedenfalls die bei ihr vorhandenen bzw. noch vorhandenen Informationen soweit wie möglich zur Beantwortung der in Rede stehenden Fragen zu verwenden (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2019 - OVG 6 S 47.19 -, Rn. 31). 6. Durchgreifende Auskunftsverweigerungsgründe sind von der Antragsgegnerin und den Beigeladenen weder schriftsätzlich noch im Erörterungstermin vor dem Senat überzeugend dargelegt worden. a) Die Beantwortung des Fragenkomplexes zu 1, für den sich die Antragsgegnerin auf den „Schutz vertraulicher Informationen“ beruft, erfordert entgegen ihrer Ansicht keine „künstliche Aufspaltung des Gesprächs“ des Bundesverkehrsministers mit dem Vorsitzenden der D...AG. Insbesondere ist keine indirekte Rekonstruktion des Gesprächsverlaufs nötig, da nicht sämtliche Äußerungen des Ministers während des gesamten Gesprächs beauskunftet werden sollen. Vielmehr geht es um eine einzelne Äußerung zu einem ganz konkreten Aspekt. Inwieweit sich aus dieser Äußerung Rückschlüsse auf den Inhalt des weiteren Gesprächs ziehen lassen sollen, erschließt sich nicht und wird von der Antragsgegnerin auch nicht dargelegt. b) Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin weiter auf den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung, wenn sie hinsichtlich des Fragenkomplexes zu 1 geltend macht, das Gespräch am 28. Mai 2018 habe der Meinungsbildung des Ministers gedient. Das Vorbringen ist insoweit unsubstanziiert. Die Beeinträchtigung der geschützten Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung muss anhand der Umstände des Einzelfalls nachvollziehbar dargelegt werden. Daran fehlt es. Zum einen betreffen die begehrten Informationen keinen laufenden Vorgang, sondern abgeschlossene Sachverhalte, für die eine Beeinträchtigung der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung nicht (mehr) in Betracht kommt. Dass durch die begehrten Auskünfte die künftige Willensbildung der Bundesregierung beeinträchtigt wird, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Inwieweit durch die Beantwortung der gestellten Fragen eine künftige Entscheidung nur eingeschränkt möglich sein könnte, erschließt sich nicht. Dass man den Bundesminister möglicherweise an aus dem Kontext gerissen Äußerungen festhalten könne, ist spekulativ. Im konkreten Fall ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Fragen zu 1 in einen Kontext gestellt werden könnten, der ihren Inhalt missverständlich darstellt. Hinsichtlich der Fragenkomplexe zu 2 und 3 legt die Antragsgegnerin nicht dar, inwieweit die Beantwortung der Fragen künftig die Abstimmung zwischen dem Bundesministerium und dem Kraftfahrtbundesamt hinsichtlich des weiteren Vorgehens und möglicher zu treffender Maßnahmen beeinträchtigen könnte. Die Ausführungen der Antragsgegnerin hierzu bleiben, wie schon das Verwaltungsgericht festgestellt hat, abstrakt und substanzlos (angefochtener Beschluss, Rn. 52). c) Dass die begehrten Auskünfte zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verweigert werden dürften, vermochte die Antragsgegnerin ebenfalls nicht darzulegen. aa) Sie macht geltend, mit den begehrten Auskünften seien Aussagen zu Motorsteuerungen und zu individuellen Technologien, die offenkundig nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich seien, zur technischen Funktionsweise des Emissionskontrollsystems und des Abgasrückführungssystems, Details zur Hardware- und Softwaregestaltung der Abgasreinigung von Dieselfahrzeugen sowie zu Messmethoden erforderlich. Diese Ausführungen sind ohne hinreichende Substanz. Ihnen lässt sich nicht entnehmen, welche potenzielle Antwort auf eine der gestellten Fragen welche konkrete Art von Betriebsgeheimnis offenbaren soll. Der Vortrag deutet vielmehr darauf hin, dass die Antragsgegnerin annimmt, die Fragen zielten auf Details durchgeführter technischer Prüfungen und deren Inhalte ab. In einem solchen Fall mag es in der Tat in Betracht kommen, dass technische Details, die gegebenenfalls als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzustufen sind, offenbart werden. Das geht allerdings an dem Inhalt der Fragenkomplexe zu 2 und zu 3 vorbei. Diese knüpfen erkennbar an die Ergebnisse der behördlichen Prüfung des Einbaus und der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen im Sinne der einschlägigen Vorschriften an. Aufgrund welcher technischen Parameter und Eigenschaften eines Motors oder Motortyps die Behörde zu diesem Ergebnis gelangt ist, ist demgegenüber nicht Gegenstand der Fragen. Dass die Beantwortung der Fragenkomplexe zu 2 und zu 3 die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderte, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht und hätte entsprechender Substanziierung durch die Antragsgegnerin bzw. die Beigeladenen bedurft. Dass die Behörde bei einem bestimmten Fahrzeugmodell vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeht, stellt im vorliegenden Zusammenhang kein (schützenswertes) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis dar. Das folgt jedenfalls aus dem Umstand, dass das Kraftfahrtbundesamt auf seiner Internetseite Übersichten zu den hier in Rede stehenden Autoherstellern und den verschiedenen Fahrzeugtypen aufgeschlüsselt nach Hubraum, Leistung, Motorkennbuchstabe, Motortyp, Emissionsstufe, Genehmigungsnummer Gesamtfahrzeug, zuständige Genehmigungsbehörde hinsichtlich der Emissionen sowie Modelljahr oder Produktionszeitraum veröffentlicht hat (https://www.kba.de/DE/Marktueberwachung/Abgasthematik/uebersicht_betroffener_FzVarianten.html?nn=2308842). Als Grund des Rückrufes ist jeweils angegeben „unzulässige Abschalteinrichtung“, teilweise mit dem Zusatz „Zulässigkeit noch im Rechtsbehelfs- Gerichtsverfahren“. bb) Keiner näheren Betrachtung bedarf vor diesem Hintergrund der Vortrag der Antragsgegnerin, wonach das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ausgehe, weil es hierfür die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bislang anerkannte Definition zugrunde lege, es statt dessen aber die Definition der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung habe zugrunde legen müssen, der durch das nationale Geschäftsgeheimnisgesetz nur unzureichend umgesetzt sei. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern es vorliegend auf den Begriff der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne der von der Antragsgegnerin benannten EU-Richtlinie ankommen sollte, verfehlt das Vorbringen auch die Darlegungsanforderungen. Denn es setzt sich nicht mit der konkreten Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach die in Bezug genommene Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen nur die Rechtsfolgen der Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zwischen privaten, nicht aber das Verhältnis zwischen privaten und öffentlichen Stellen regele, so dass das Gesetz (und die Richtlinie) nicht für Informationsansprüche gegen staatliche Stellen, öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen oder Verschwiegenheitspflichten für Angehörige des öffentlichen Dienstes gelte. Außerdem gehe der verfassungsrechtlich garantierte Informationsanspruch aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetz über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor (angefochtener Beschluss, Rn. 131). cc) Ohne Erfolg führt die Beigeladene zu 4. in diesem Zusammenhang an, für die Schwere des Verstoßes und/oder den Verschuldensvorwurf mache es einen maßgeblichen Unterschied, ob die Motorsteuerung mit einer Prüfstanderkennung versehen gewesen sei, was auf eine entsprechende Manipulationsabsicht schließen lassen möge, oder ob sie lediglich das Ziel verfolge, den Motor vor Beschädigungen zu schützen und/oder den sicheren Betrieb der Fahrzeuge zu gewährleisten, insoweit aber objektiv-schuldlos dieses Ziel verfehlt habe. Im letztgenannten Fall könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Höhe einer möglichen Bebußung auch darauf abgestellt werde, worauf der (vermeintliche) Fehler bei der Ausgestaltung der Motorsteuerung beruht habe. Einmal unterstellt, eine der inmitten stehenden Fragen würde dahingehend beantwortet werden, dass mangels einer Prüfstanderkennung, also einer eingebauten Software, die mittels Sensoren des Kraftfahrzeugs erkennen kann, wenn eine Abgasuntersuchung bevorsteht und die Emissionen daraufhin anpasst, von einer Manipulationsabsicht des Automobilherstellers ausgegangen worden und aus diesem Grunde ein Bußgeld für eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit verhängt worden sei, erschließt sich nicht, welches Betriebs- und Geschäftsgeheimnis mit dieser Information offenbart worden wäre. Die Beigeladene zu 4. legt nicht dar, dass der bloße Umstand des Vorhandenseins einer Prüfstanderkennung ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sei. Gegen diese Annahme spricht, dass etwa das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 9. Januar 2020 - 17 U 133/19 - den von der Vorinstanz angenommenen Ausschluss von Mängelgewährleistungsansprüchen für einen Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug bestätigt hat, da der dortige Käufer Kenntnis von der manipulativen Motorsteuerung in Form einer Prüfstanderkennung gehabt habe. Zudem könnte sich der Schutz eines solchen „Betriebsgeheimnisses“ nicht gegenüber dem Auskunftsanspruch der Presse aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG durchsetzen. d) Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde auf den Schutz laufender Verfahren als Auskunftsverweigerungsgrund. aa) Insoweit kann offenbleiben, ob und inwieweit der Schutz eines schwebenden Verfahrens einem unmittelbar auf das Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützten Auskunftsanspruch erfolgreich entgegengehalten werden kann. Selbst wenn man dies annimmt, genügt jedenfalls der bloße Hinweis auf ein schwebendes Verfahren allein nicht, um einen Auskunftsanspruch auszuschließen. Erforderlich ist - in Anlehnung an die entsprechenden Regelungen in der ganz überwiegenden Zahl der Landespressegesetze (vgl. etwa § 4 Abs. 2 Nr. 1 PrG Bln) - zusätzlich, eine konkrete Gefahr (VG Potsdam, Beschluss vom 4. August 2009 - 12 L 399/09 -, AfP 2009, S. 534, Rn. 11 bei juris; Burkhardt, in Löffler, Presserecht, 6. Auflage 2015, LPG § 4, Rn. 106), dass die Auskunftserteilung die sachgemäße Durchführung des Verfahrens vereiteln, erschweren, verzögern oder gefährden könnte. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen (OVG Münster, Beschluss vom 4. Januar 2013 - 5 B 1493/12 -, DVBl. 2013, S. 321 ff., Rn. 43 zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 PresseG NW m.w.N.). Es bedarf einer einzelfallbezogenen Darlegung. Diese erfordert die konkrete Benennung von Informationen und die konkrete Darstellung potenzieller Folgen ihrer Offenlegung für die in Rede stehenden Schutzgüter (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 - OVG 12 B 13.18 -, Rn. 51 zu den inhaltlich vergleichbaren Ablehnung Gründen nach den §§ 8 und 9 Umweltinformationsgesetz). Weder der Vortrag der Antragsgegnerin noch der Vortrag der Beigeladenen wird diesen Anforderungen im Hinblick auf die von diesen angeführten laufenden Verfahren, die allein Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren sind, gerecht. bb) Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen beschränken sich darauf, bestimmte laufende Verfahren zu bezeichnen und abstrakte Möglichkeiten einer Beeinträchtigung zu beschreiben. Die konkrete Gefährdung der sachgemäßen Durchführung dieser Verfahren legen sie nicht dar. Insbesondere ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht, dass der Zugang zu den begehrten Informationen zu einer Veränderung der Verfahrensposition der beteiligten Betroffenen sowie mittelbar zu Einwirkungen auf die Beweislage oder zur Vereitelung bestehender Aufklärungsmöglichkeiten führen und die Rechtspflege dadurch Schaden nehmen könne, dass die Öffentlichkeit oder interessierte Kreise mit Hilfe der erlangten Informationen Druck auf die Entscheidungsträger ausübten. cc) Soweit es um die Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Nr. 2016/2180 betreffend das nationale Sanktionssystem gegen Fahrzeughersteller für Gesetzesverstöße sowie das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2015/2073 betreffend die Nichteinhaltung der im EU-Recht vorgesehenen Stickstoffdioxid-Grenzwerte geht, machen sie ohne nähere Substanziierung geltend, das Auskunftsbegehren könne „nachteilige Auswirkungen“ haben. Welche konkreten Nachteile zu befürchten sein sollen, legen sie nicht dar (vgl. insoweit im Übrigen schon den erstinstanzlichen Beschluss, Rn. 116 ff.). dd) Nichts anderes gilt hinsichtlich der von der Antragsgegnerin und den Beigeladenen angeführten strafrechtlichen Ermittlungs- und Bußgeldverfahren sowie für das Anklageverfahren gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden der Beigeladenen zu 1. Der Vortrag der Antragsgegnerin, es bestehe die Gefahr, dass die Beschuldigten Auskünfte über Ermittlungen erhielten, die eine weitere Strafverfolgung erschweren würden, wird nicht näher substanziiert. Es erschließt sich nicht, inwieweit durch die Preisgabe des Ergebnisses der hier fraglichen Sanktionsprüfung durch das Bundesverkehrsministerium bzw. nach dessen Kenntnis durch das Kraftfahrtbundesamt Strafverfahren gegen (ehemalige) Mitarbeiter der Beigeladenen, bei denen nach Angabe der Beigeladenen zu 1. bis 3. im Wesentlichen Betrugsvorwürfe im Mittelpunkt stehen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten. ee) Soweit die Beteiligten in diesem Kontext weiter anführen, eine Auskunftserteilung lasse eine Vorverurteilung befürchten, die mit der Unschuldsvermutung betroffener natürlicher Personen kollidiere, zeigen sie keine konkreten Gefahren für Strafverfahren gegen natürliche Personen auf und lassen außer Acht, dass die Fragenkomplexe zu 2 und zu 3 sich nicht auf Auskünfte zu einzelnen Personen beziehen. ff) Soweit die Beigeladenen zu 1. bis 3. geltend machen, laufende zivilrechtliche Verfahren würden beeinträchtigt, weil die im Zivilprozess vorgesehene Beweislastverteilung und Waffengleichheit ausgehebelt würde, rechtfertigt auch dies keine abweichende Einschätzung. Auch insoweit fehlt es an der konkreten Benennung von Informationen und der konkreten Darstellung potenzieller Folgen ihrer Offenlegung für das hier in Rede stehende Schutzgut der sachgemäßen Durchführung gerichtlicher Verfahren. Der von den Beigeladenen letztlich geltend gemachte Schutz ihrer Prozesstaktik ist insoweit nicht relevant. e) Soweit die Antragsgegnerin und die Beigeladenen sich auf den Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen, tragen sie im Beschwerdeverfahren nichts vor, was das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss (dort Rn. 144) nicht bereits berücksichtigt und zutreffend gewürdigt hätte. f) Hinsichtlich des von der Antragsgegnerin angeführten Schutzes des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung juristischer Personen ist ein Auskunftsverweigerungsgrund ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt (angefochtener Beschluss, Rn. 145 ff.), dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung juristischen Personen Grundrechtsschutz vor Gefährdungen gewährleistet, die von staatlichen informationellen Maßnahmen ausgehen können. Entsprechend dem Tätigkeitskreis eines Unternehmens ist dabei in erster Linie auf dessen wirtschaftliche Tätigkeit abzustellen. Die informationelle Maßnahme muss dabei die betroffene juristische Person einer Gefährdung hinsichtlich ihrer spezifischen Freiheitsausübung aussetzen. Insoweit kommt es auf die besondere Bedeutung der betroffenen Informationen für den grundrechtlich geschützten Tätigkeitskreis der juristischen Person sowie auf den Zweck und die möglichen Folgen der Maßnahme an (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 2357/04 -, BVerfGE 118, 168 ff., Rn. 156 f.). Eine Beeinträchtigung dieses Rechtes anhand der genannten Maßstäbe ist vorliegend nicht dargelegt. Es mag regelmäßig angenommen werden können, dass die Erteilung von Auskünften über die Prüfergebnisse von Bußgeldverfahren geeignet sein können, die wirtschaftliche Betätigung eines am Markt tätigen Unternehmens zu beeinträchtigen. Im vorliegenden Zusammenhang ist dabei allerdings zu berücksichtigen, dass der Öffentlichkeit der einschlägige Sachverhalt, nämlich der den fraglichen Unternehmen gemachte Vorwurf des Verwendens unzulässiger Abschalteinrichtungen, bekannt ist. Insoweit müsste vorliegend dargelegt werden, inwieweit sich aus dem Bekanntwerden der Prüfergebnisse hinsichtlich der Sanktionsmöglichkeiten des Bundesverkehrsministeriums bzw. nach dessen Kenntnis des Kraftfahrtbundesamtes spezifische Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Betätigung ergeben können. Daran fehlt es. Insbesondere genügt es nicht vorzutragen, potenzielle Kunden könnte sich „allein durch die Darstellung von noch nicht abgeschlossenen Entscheidungsprozessen zu der Frage nach der Möglichkeit der Verhängung von Bußgeldern in der Presse und im Rundfunk“ abwenden. Bei welchen Fahrzeugherstellern und -modellen das Kraftfahrtbundesamt von unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgeht, ist der Öffentlichkeit bereits bekannt. Welchen spezifischen Eingriff in das unternehmensbezogene Recht auf informationelle Selbstbestimmung in der Bekanntgabe der Prüfergebnisse einer Sanktionierung liegen soll, lässt der Vortrag der Antragsgegnerin nicht erkennen. II. Dem Antrag der Antragsgegnerin auf Beiladung der D...AG und der B...AG musste nicht entsprochen werden, weil ein Fall notwendiger Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt, denn die Rechte der Automobilhersteller werden durch die begehrten Auskünfte nicht unmittelbar gestaltet. Die Beigeladenen zu 1. bis 4. hat der Senat gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beigeladen, weil deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und sie - anders als die D...AG und die B...AG - die Beiladung beantragt hatten. III. Die Hilfsanträge der Beigeladenen zu 4. bleiben ebenfalls erfolglos. Sie beantragt hilfsweise, falls die unter Ziffer 3 des Antrags des Antragstellers beschriebenen Prüfungen des Bundesverkehrsministeriums und/oder des Kraftfahrtbundesamtes durchgeführt und zu dem Ergebnis gekommen sein sollten, dass gegen die Beigeladene zu 4. Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen wegen behördlich festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtungen im Sinne von Artikel 3 Nr. 10 in Verbindung mit Artikel 5 EGV 715/2007 verhängt werden können und/oder müssen, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die Auskunftserteilung mit der Richtigstellung zu verbinden, dass das Prüfungsergebnis unrichtig ist und tatsächlich gegen die Beigeladene zu 4. wegen der behördlichen Feststellung des Kraftfahrtbundesamtes vom 18. Oktober 2018 weder ein Ordnungsgeld noch eine Geldbuße noch eine Geldstrafe gegen die Beigeladene verhängt werden kann, sowie weiter hilfsweise, die vorstehende Maßgabe dahingehend zu fassen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist mitzuteilen, dass begründete Zweifel an der Richtigkeit eines solchen Prüfungsergebnisses bestehen. Zur Begründung dieser Hilfsanträge führt die Beigeladene zu 4. aus: Der Antragsteller begehre in Ziffer 3 seines Antrags die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auskunft über die Ergebnisse der Prüfung finanzieller Sanktionen wegen behördlich festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtungen. Die Richtigkeit der am 18. Oktober 2018 vom Kraftfahrtbundesamt getroffenen Feststellung des Verwendens und des Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen sei für die betroffenen Fahrzeugmodelle der Beigeladenen zu 4. gerichtlich nicht bestätigt. Vielmehr habe das OVG Schleswig mit Beschluss vom 7. November 2019 - 5 MB 3/19 - ausdrücklich festgestellt, es sei offen, ob das Kraftfahrtbundesamt zu Recht von unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgegangen und ob dies notwendig sei, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen und den sicheren Betrieb der Fahrzeuge zu gewährleisten; hierfür seien rechtliche Fragen zu klären, die gegebenenfalls eine Vorlage an den EuGH erforderlich machten, außerdem gebe es technische Fragen, zu denen Sachverständige zu hören seien, was dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse. Dieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, das Auskunftsbegehren des Antragstellers in der von der Beigeladenen zu 4. beantragten Art und Weise einzuschränken. Dass das OVG Schleswig in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Richtigkeit der Feststellung des Kraftfahrtbundesamtes hinsichtlich unzulässiger Abschalteinrichtungen in bestimmten Fahrzeugmodellen der Beigeladenen zu 4. offengelassen und den Sofortvollzug des Rückrufs der Modelle stattdessen im Rahmen einer Folgenabwägung gebilligt hat, führt hier ersichtlich nicht weiter. Voraussetzung der vom Antragsteller begehrten Auskünfte ist nicht, dass der Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen bereits verbindlich und gegebenenfalls gerichtlich abschließend festgestellt wurde. Der Antragsteller möchte lediglich das Ergebnis eventueller rechtlicher Prüfungen des Kraftfahrtbundesamtes hinsichtlich der Verhängung von Bußgeldern in Erfahrung bringen. Dass die Ergebnisse der Prüfungen und die vom Kraftfahrtbundesamt dabei zugrunde gelegten Annahmen sich am Ende aller juristischen Auseinandersetzungen als zutreffend oder als unzutreffend erweisen, hat auf diesen Auskunftsanspruch keine Auswirkung. Ebenso führt der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019 - BVerwG 7 C 29.17 - (dort Rn. 52) in dem hier interessierenden Kontext nicht weiter. Die dort behandelten Schutzvorkehrungen nach § 6 Abs. 3 und 4 VIG betreffen den Fall, dass sich Umweltinformationen über ein Unternehmen als falsch erweisen oder an ihrer Richtigkeit begründete Zweifel bestehen. Darum geht es hier nicht. Gegenstand des Auskunftsersuchens ist nicht die Richtigkeit der Einschätzung des Kraftfahrtbundesamtes oder die Verhängung von Bußgeldern, sondern die Mitteilung der Prüfergebnisse des Bundesverkehrsministeriums bzw. - nach dessen Kenntnis - des Kraftfahrtbundesamtes. Ob und mit welchem Ergebnis solche Prüfungen durchgeführt worden sind, ist kein Umstand, der sich späterhin als falsch erweisen kann. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).