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Urteil

17 U 133/19

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Käufer, der vor Kauf ausdrücklich über das Vorhandensein einer die Abgaswerte im Prüfstand optimierenden Software und über ein demnächst verfügbares behördlich freigegebenes Softwareupdate informiert wurde, ist gemäß § 442 Abs.1 BGB von Gewährleistungsansprüchen wegen dieses Mangels ausgeschlossen. • Wurde der ursprünglich vorhandene Mangel durch ein vom KBA freigegebenes Softwareupdate behoben, rechtfertigt dies keinen Rücktritt mehr. • Ansprüche gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) oder Betrug (§ 263 StGB) scheitern, wenn dem Erwerber die maßgeblichen Umstände bekannt waren und damit die Verursachung einer ungewollten Verbindlichkeit nicht vorliegt. • Europarechtliche Vorschriften zur Typgenehmigung (u.a. RL 2007/46/EG, VO (EG) 715/2007) begründen keine deliktische Haftung des Herstellers als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs.2 BGB. • Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn der Kläger neue Streitgegenstände oder erneuten Vortrag nach Schluss der Verhandlung nicht fristgerecht geltend macht und diese daher unbeachtlich sind.
Entscheidungsgründe
Keine Gewähr und keine Herstellerhaftung bei Kenntnis des Abgasmangels und Freigabe des Updates • Käufer, der vor Kauf ausdrücklich über das Vorhandensein einer die Abgaswerte im Prüfstand optimierenden Software und über ein demnächst verfügbares behördlich freigegebenes Softwareupdate informiert wurde, ist gemäß § 442 Abs.1 BGB von Gewährleistungsansprüchen wegen dieses Mangels ausgeschlossen. • Wurde der ursprünglich vorhandene Mangel durch ein vom KBA freigegebenes Softwareupdate behoben, rechtfertigt dies keinen Rücktritt mehr. • Ansprüche gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) oder Betrug (§ 263 StGB) scheitern, wenn dem Erwerber die maßgeblichen Umstände bekannt waren und damit die Verursachung einer ungewollten Verbindlichkeit nicht vorliegt. • Europarechtliche Vorschriften zur Typgenehmigung (u.a. RL 2007/46/EG, VO (EG) 715/2007) begründen keine deliktische Haftung des Herstellers als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs.2 BGB. • Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn der Kläger neue Streitgegenstände oder erneuten Vortrag nach Schluss der Verhandlung nicht fristgerecht geltend macht und diese daher unbeachtlich sind. Der Kläger kaufte am 6. April 2016 ein gebrauchtes V.-Fahrzeug mit EA189-Dieselmotor, dessen Motorsteuerung eine Software enthielt, die im NEFZ Prüfzyklus niedrigere NOx-Werte bewirkte als im normalen Straßenbetrieb. Die Beklagte Ziff.1 (Händler) hatte den Kläger vor Abschluss darüber informiert, dass das Fahrzeug von der Diesel-Thematik betroffen sei und dass ein KBA-freigegebenes Softwareupdate bereitgestellt werde. Am 19. Juni 2017 ließ der Kläger das vom KBA freigegebene Update aufspielen. Im September 2017 erklärte der Kläger den Rücktritt und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie Feststellung der Annahmeverzugs; außerdem begehrte er Schadensersatz gegen die Herstellerin (Beklagte Ziff.2) wegen der manipulativen Software und Freistellung vorgerichtlicher Kosten. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung war zulässig, der Klageantrag gegen den Händler hinreichend bestimmt (§ 253 ZPO). • Gewährleistungsrecht (§§ 433,434,437,323,346 BGB): Der ursprünglich vorhandene Mangel (unzulässige Abschalteinrichtung) war durch das KBA-freigegebene Softwareupdate vor der Rücktrittserklärung beseitigt, sodass Rücktritt nicht mehr möglich war. • Kenntnis/§ 442 BGB: Der Kläger ist mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, weil er vor Vertragsschluss positiv über das Vorhandensein der Software und die rechtliche Bedeutung (Gefahr der Betriebsuntersagung) informiert wurde; selbst bei fehlender positiver Kenntnis läge grobe Fahrlässigkeit vor und es fehlten Arglist oder Garantie. • Neuer Vortrag/Verfahrensrecht: Behauptungen des Klägers, das Fahrzeug sei auch nach Update mangelhaft (z. B. erhöhte Verbräuche, Minderleistung), wurden entweder erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht und sind unbeachtlich oder nicht hinreichend substantiiert. • Deliktische Ansprüche gegen Hersteller (§§ 826, 823 Abs.2 BGB; § 263 StGB): Eine Haftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung scheidet aus, weil der Kläger die entscheidenden Umstände kannte und der Schaden kein ungewolltes Eingehen einer Verbindlichkeit war; zudem fehlt bei Zweitkäufern nach dem 16.12.2015 häufig der erforderliche Zurechnungszusammenhang wegen öffentlicher Aufklärungsmaßnahmen des Herstellers. • Schutzgesetzfrage: Die einschlägigen europarechtlichen Vorschriften (RL 2007/46/EG, VO (EG) 715/2007) und Umsetzungsnormen der EG-FGV sind nach Auffassung des Gerichts keine Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs.2 BGB, sodass daraus keine deliktische Haftung hergeleitet werden kann. • Prozesskosten und Vollstreckung: Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Urteile sind vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt bestehen. Der Kläger hat gegen die Beklagte Ziff.1 keine Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises oder auf Feststellung des Annahmeverzugs, weil der Mangel durch ein vom KBA freigegebenes Update vor Erklärung des Rücktritts behoben war und er zudem vor Vertragsschluss von der problematischen Software und deren rechtlicher Bedeutung wusste, sodass § 442 Abs.1 BGB greift. Ansprüche gegen die Herstellerin (Beklagte Ziff.2) auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung oder Betrug sind ebenfalls unbegründet, weil dem Kläger die relevanten Umstände bekannt waren und der erforderliche Zurechnungszusammenhang bzw. Tatbestandscharakter nicht gegeben ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind vom Kläger zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.