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Urteil

2 C 15/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Altersteilzeit im Blockmodell sind Dienstbezüge einschließlich zulageähnlicher Zahlungen nach § 6 Abs. 1 BBesG einheitlich über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit zu betrachten. • Wird einem Beamten für die Leitung einer herausgehobenen Funktion nach § 45 BBesG eine Zulage bewilligt, umfasst die Bewilligung bei bewilligter Altersteilzeit im Blockmodell auch die anschließende Freistellungsphase anteilig in Höhe der Teilzeitquote. • Der unionsrechtliche pro rata temporis-Grundsatz verlangt eine zeitanteilige Gewährung von Leistungen bei Teilzeitbeschäftigung und verhindert eine Benachteiligung von Blockmodell-Beschäftigten gegenüber durchgehend Teilzeitbeschäftigten.
Entscheidungsgründe
Zulage nach §45 BBesG auch in Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell • Bei Altersteilzeit im Blockmodell sind Dienstbezüge einschließlich zulageähnlicher Zahlungen nach § 6 Abs. 1 BBesG einheitlich über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit zu betrachten. • Wird einem Beamten für die Leitung einer herausgehobenen Funktion nach § 45 BBesG eine Zulage bewilligt, umfasst die Bewilligung bei bewilligter Altersteilzeit im Blockmodell auch die anschließende Freistellungsphase anteilig in Höhe der Teilzeitquote. • Der unionsrechtliche pro rata temporis-Grundsatz verlangt eine zeitanteilige Gewährung von Leistungen bei Teilzeitbeschäftigung und verhindert eine Benachteiligung von Blockmodell-Beschäftigten gegenüber durchgehend Teilzeitbeschäftigten. Der Kläger, Ministerialrat in BesGr B2, erhielt Altersteilzeit im Blockmodell (50 %) mit einer Dienstleistungsphase von April 2005 bis 23. August 2007 und einer Freistellungsphase bis März 2008. Ihm wurde ab Juni 2005 eine Zulage für die Leitung einer Projektgruppe nach § 45 BBesG bewilligt; wegen der Altersteilzeit wurde sie auf 50 % reduziert und während der Dienstleistungsphase ausgezahlt. Der Kläger begehrte die Fortzahlung der anteiligen Zulage auch während der Freistellungsphase. Der Dienstherr lehnte ab; Widerspruch und Klage blieben in den Vorinstanzen erfolglos. Der Kläger rügte Verletzung des Bundesbesoldungsgesetzes und der unionsrechtlichen Grundsätze und focht die Ablehnung an. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber zu entscheiden, ob die bewilligte Zulage anteilig auch in der Freistellungsphase zu zahlen ist. • Anwendbare Normen sind § 6 Abs. 1 BBesG (Kürzung der Dienstbezüge bei Teilzeit nach dem Verhältnis der Arbeitszeit), § 45 BBesG (Zulage für herausgehobene Funktion) sowie der unionsrechtliche pro rata temporis-Grundsatz. • § 6 Abs. 1 BBesG erfasst nach Gesetzeswortlaut und Systematik die gesamte Dauer der Teilzeitbeschäftigung; bei Blockmodell-Altersteilzeit ist die durchschnittliche Arbeitszeit über den gesamten Zeitraum maßgeblich, die Verteilung innerhalb dieses Zeitraums ohne Belang. • Die Zulage nach § 45 BBesG gehört zu den Dienstbezügen und ist daher nach § 6 Abs. 1 BBesG anteilig auch während der Freistellungsphase zu gewähren; dies entspricht der einheitlichen Betrachtung des gesamten Zeitraums der Altersteilzeit. • Die Bewilligung der Zulage im Bescheid vom 7. Juni 2005 war unter Verweis auf die bestehende Altersteilzeit bereits auf 50 % quotiert und erfasst nach objektiver Auslegung den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit einschließlich der Freistellungsphase. • Der pro rata temporis-Grundsatz des Unionsrechts verlangt eine zeitanteilige Gewährung von Entgelt bei Teilzeit; die anteilige Weiterzahlung vermeidet eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Blockmodell-Beschäftigten gegenüber durchgehend Teilzeitbeschäftigten. • Fehlendes Einvernehmen des Finanzministeriums bei der Bewilligung berührt den bestandskräftigen Bewilligungsbescheid nicht; haushaltsrechtliche Einwände wurden nicht substantiiert geltend gemacht. Die Revision des Klägers ist begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 28. April 2006 und 12. September 2006 sind rechtswidrig aufzuheben. Dem Kläger steht die Zulage nach § 45 Abs. 1 BBesG anteilig in der Höhe zu, in der sie während der Dienstleistungsphase gezahlt wurde (50 %), auch für die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell. Der Bewilligungsbescheid vom 7. Juni 2005 erfasst nach objektiver Auslegung den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit; daher ist die anteilige Zahlung fortzusetzen. Kostenentscheidung entsprechend.