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Urteil

2 C 30/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gesetzgeber kann bei Umstellung des Professorsbesoldungssystems pauschale Grundgehaltserhöhungen bis zu einem begrenzten Betrag auf zuvor vereinbarte Leistungsbezüge anrechnen. • Leistungsbezüge aus Berufungsvereinbarungen gehören zur Besoldung und unterfallen dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG, stehen aber nicht unter absolutem Bestandsschutz; gesetzliche Anpassungen sind aus sachlichen Gründen möglich. • Eine rückwirkende Anrechnungsregelung ist ausnahmsweise zulässig, wenn schutzwürdiges Vertrauen wegen vorheriger verfassungsrechtlicher Entscheidung und gegebener Rechtsunsicherheit nicht mehr besteht. • Die Regelung verstößt nicht gegen Eigentumsgarantie, Gleichbehandlungsgebot oder das Rückwirkungsverbot, wenn sie verhältnismäßig ist und sachlich gerechtfertigte Differenzierungen und Stichtagsregelungen enthält.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Grundgehaltserhöhung auf Berufungsleistungsbezüge verfassungsgemäß • Gesetzgeber kann bei Umstellung des Professorsbesoldungssystems pauschale Grundgehaltserhöhungen bis zu einem begrenzten Betrag auf zuvor vereinbarte Leistungsbezüge anrechnen. • Leistungsbezüge aus Berufungsvereinbarungen gehören zur Besoldung und unterfallen dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG, stehen aber nicht unter absolutem Bestandsschutz; gesetzliche Anpassungen sind aus sachlichen Gründen möglich. • Eine rückwirkende Anrechnungsregelung ist ausnahmsweise zulässig, wenn schutzwürdiges Vertrauen wegen vorheriger verfassungsrechtlicher Entscheidung und gegebener Rechtsunsicherheit nicht mehr besteht. • Die Regelung verstößt nicht gegen Eigentumsgarantie, Gleichbehandlungsgebot oder das Rückwirkungsverbot, wenn sie verhältnismäßig ist und sachlich gerechtfertigte Differenzierungen und Stichtagsregelungen enthält. Der Kläger, Professor in Besoldungsgruppe W2, erhielt aufgrund einer Berufungsvereinbarung unbefristete ruhegehaltsfähige Leistungsbezüge; für 2013 standen ihm 314,34 €/Monat zu. Zum 1. Januar 2013 erhöhte das Land das Grundgehalt pauschal um 240 €, wovon der Beklagte 90 € auf die Leistungsbezüge des Klägers anrechnete. Der Kläger widersprach und forderte die Auszahlung der Leistungsbezüge ohne Kürzung; der Widerspruch wurde abgelehnt. Vorinstanzen hielten die Anrechnung für gesetzeskonform und verfassungsgemäß; daraufhin legte der Kläger Revision ein. Streitfragen betrafen die Zulässigkeit der Anrechnungsnorm, den Schutzbereich von Art. 33 Abs. 5 GG, Vertrauensschutz und Rückwirkung sowie Gleichbehandlung und Eigentumsgarantie. • Zulässigkeit: Das Begehren auf ungeschmälerte Leistungsbezüge ist als Feststellungsklage zu behandeln; der Gesetzgeber hat im Besoldungsrecht weitreichenden Gestaltungsspielraum und Gesetzesvorbehalt schützt Regelungen über Besoldungsteile. • Schutzbereich: Berufungsleistungsbezüge gehören zur Besoldung der Professoren und fallen in den Schutzbereich von Art. 33 Abs. 5 GG; sie sind oft ruhegehaltsfähig und dienen der amtsangemessenen Alimentation. • Eingriff und Rechtfertigung: Die Anrechnungsregelung greift in durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Rechtspositionen ein, der Eingriff ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Die Umstellung von C- auf W-Besoldung und die damit verbundene Reform des Systems begründen sachliche Gründe für Anpassungen, sodass eine begrenzte Abschmelzung bzw. Anrechnung nicht willkürlich ist. • Verfahrens- und materielle Grenzen: Änderungen bedürfen sachlicher Rechtfertigung; reine Finanzüberlegungen genügen nicht. Hier lagen sachliche Gründe vor, die Anrechnung war auf maximal 90 € begrenzt und wurde durch die wesentlich höhere pauschale Grundgehaltserhöhung (240 €) kompensiert. • Grundrechteprüfung: Wo Art. 33 Abs. 5 GG einschlägig ist, verdrängt dieser Sondergrundrechtsschutz eine eigenständige Prüfung nach Art. 14 Abs. 1 GG; selbst bei Prüfung nach Art. 14 Abs. 1 GG wäre die Anrechnung Inhalts- und Schrankenbestimmung und verhältnismäßig. • Gleichbehandlungs- und Stichtagsregelung: Die Differenzierung nach Art der Leistungsbezüge und die Befristung auf bis zum 31.12.2012 bereits entschiedene Gewährungen sind sachlich vertretbare Regelungs-, Stichtags- und Zweckdifferenzierungen. • Rückwirkung und Vertrauensschutz: Zwar liegt echte Rückwirkung vor, sie ist jedoch wegen der bereits vorhandenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur W-Besoldung und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zulässig; der Kläger konnte Anfang 2013 kein schutzwürdiges Vertrauen in den uneingeschränkten Fortbestand der alten Regelung haben. Die Revision ist unbegründet; die Anrechnungsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG RP ist verfassungsgemäß anzuwenden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Leistungsbezüge in ungekürzter Höhe für den streitigen Zeitraum, weil die gesetzliche Regelung die teilweise Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf die Berufungsleistungsbezüge sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig vornimmt. Es bestand keine Verletzung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, des Gleichbehandlungsgebots, der Eigentumsgarantie oder des Rückwirkungsverbots. Die Kostenentscheidung bleibt bestehen und der Wert des Streitgegenstandes wurde für das Revisionsverfahren festgesetzt.