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Urteil

OVG 4 B 28.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1104.OVG4B28.12.0A
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Leitsätze
Der Feuerwehrbeamte erbringt keine Arbeitszeit, wenn er vor regulärem Schichtbeginn bzw. nach regulärem Schichtende in den Diensträumen seinen Körper reinigt, zwischen Privatkleidung und in den Bereichen der Brandbekämpfung und der technischen Hilfeleistung zu tragender Dienstkleidung wechselt, mit den Beamten der angrenzenden Schicht ein Übergabegespräch über den Dienstablauf führt und die Einsatzbereitschaft von Fahrzeugen, Geräten und Materialien kontrolliert und herstellt.(Rn.29)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich das erstinstanzlich abgelehnte Feststellungsbegehren des Klägers auf den Zeitraum ab 1. Januar 2014 bezieht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2012 ist insoweit wirkungslos. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Feuerwehrbeamte erbringt keine Arbeitszeit, wenn er vor regulärem Schichtbeginn bzw. nach regulärem Schichtende in den Diensträumen seinen Körper reinigt, zwischen Privatkleidung und in den Bereichen der Brandbekämpfung und der technischen Hilfeleistung zu tragender Dienstkleidung wechselt, mit den Beamten der angrenzenden Schicht ein Übergabegespräch über den Dienstablauf führt und die Einsatzbereitschaft von Fahrzeugen, Geräten und Materialien kontrolliert und herstellt.(Rn.29) Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich das erstinstanzlich abgelehnte Feststellungsbegehren des Klägers auf den Zeitraum ab 1. Januar 2014 bezieht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2012 ist insoweit wirkungslos. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zudem war das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). II. Im Übrigen bleibt die Berufung erfolglos. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Feststellung, dass der Kläger im Zeitraum vom 15. März 2011 bis zum 31. Dezember 2013 aktive Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 AZVO FuP erbracht hat, wenn er vor regulärem Schichtbeginn bzw. nach regulärem Schichtende in den Diensträumen seinen Körper reinigt, zwischen Privatkleidung und in den Bereichen der Brandbekämpfung und der technischen Hilfeleistung zu tragender Dienstkleidung wechselt, mit den Beamten der angrenzenden Schicht ein Übergabegespräch über den Dienstablauf führt und die Einsatzbereitschaft von Fahrzeugen, Geräten und Materialien kontrolliert und herstellt, zu Recht abgewiesen. 1. Die Klage ist zwar als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung. Denn wenn feststeht, dass der Kläger insoweit Arbeitszeit erbracht hat, die als solche hätte angerechnet werden müssen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich hieraus ein Ausgleichsanspruch ergibt (s. VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juni 2011 – 4 S 1677/10 –, juris Rn. 14); ein Ausgleich überobligatorischer (regelmäßiger) Arbeitszeit ist grundsätzlich nach wie vor möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 – 2 C 14.03 –, juris Rn. 12). Der Zulässigkeit der Klage steht – wie erstinstanzlich bereits zutreffend angenommen – auch nicht entgegen, dass das nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist, da sich der Beklagte vorbehaltlos auf das Klageverfahren in der Sache eingelassen und zu erkennen gegeben hat, dass er an der in dem Schreiben vom 14. Juli 2011 geäußerten Rechtsauffassung festhält (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23.12 –, juris Rn. 38, und vom 19. Februar 2009 – 2 C 56.07 –, juris Rn. 11). 2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er im Zeitraum vom 15. März 2011 bis zum 31. Dezember 2013 aktive Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Polizeivollzugsdienstes (Arbeitszeitverordnung Feuerwehr und Polizei – AZVO FuP) vom 15. Januar 2008 (GVBl. S. 6) erbracht hat, wenn er vor regulärem Schichtbeginn bzw. nach regulärem Schichtende in den Diensträumen seinen Körper reinigt, zwischen Privatkleidung und in den Bereichen der Brandbekämpfung und der technischen Hilfeleistung zu tragender Dienstkleidung wechselt, mit den Beamten der angrenzenden Schicht ein Übergabegespräch über den Dienstablauf führt und die Einsatzbereitschaft von Fahrzeugen, Geräten und Materialien kontrolliert und herstellt; die für die beschriebenen Tätigkeiten in Anspruch genommenen Zeiten stellen keine Arbeitszeit nach der klägerseits herangezogenen Bestimmung dar bzw. sind arbeitszeitrechtlich nicht zu berücksichtigen. a) Wie der Begriff der „Arbeitszeit“ zu verstehen ist, ergibt sich weder aus § 2 Abs. 1 AZVO FuP noch aus der gemäß § 7 AZVO FuP subsidiär geltenden Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung – AZVO) in der Fassung vom 16. Februar 2005 (GVBl. S. 114), die vor dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt mit der 16. Änderungsverordnung vom 6. Juli 2010 (GVBl. S. 403) geändert worden war. Diese Regelungen bieten auch keinen Anhalt dafür, welche Zeiten einer Inanspruchnahme des Beamten durch den Dienstherrn als Arbeitszeit anzusehen sind. Entsprechende Deutungshilfen lassen sich jedoch dem Unionsrecht und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen. aa) Für das Verständnis des Terminus „Arbeitszeit“ ist zunächst die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) bedeutsam. Die Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung (vgl. Art. 1 Abs. 1 RL 2003/88/EG) und definiert in Art. 2 Nr. 1 Arbeitszeit als jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer – von diesem personellen Anwendungsbereich werden auch Beamte erfasst (s. Art. 1 Abs. 3 Satz 1 RL 2003/88/EG) – gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeiten ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Die Definition des Art. 2 Abs. 1 RL 2003/88/EG beinhaltet damit drei Kriterien, die kumulativ vorliegen müssen. Dazu zählen das räumliche Kriterium (sich am Arbeitsort aufhalten), das Kriterium der Weisungsbefugnis (dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen) und das berufsbezogene Kriterium (sich in Ausübung seiner Tätigkeit oder Wahrnehmung seiner Aufgaben befinden) (vgl. EuGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 – C-437/05 –, Vorel, juris Rn. 24; zu den Kriterien s. Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 19. März 2015 – C-87/14 –, Europäische Kommission gegen Irland, juris Rn. 45). Zu dieser begrifflichen Festlegung hat der Europäische Gerichtshof konkretisierend ausgeführt, dass Zeit, die von dem Arbeitnehmer für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit seiner Arbeit aufgewendet wird, nur dann „Arbeitszeit“ im Sinne der besagten unionsrechtlichen Vorschrift ist, wenn diese Tätigkeiten die körperliche Anwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsort erfordert und er sich in dem genannten Zeitraum für seinen Arbeitgeber zur Verfügung halten muss (s. dazu EuGH, Beschluss vom 4. März 2011 – C-258/10 –, Grigore, juris, Tenor, 1. Abs.). Darüber hinaus ist vom Europäischen Gerichtshof betont worden, dass die Arbeitszeit von der Ruhezeit abzugrenzen ist, da beide Begriffe einander ausschließen (s. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2000 – C-303/98 –, SIMAP, juris Rn. 47, und vom 9. September 2003 – C-151/02 –, Jaeger, juris Rn. 48). Zur Abgrenzung dieser Zeiten hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Oktober 2000 (a.a.O., Rn. 50) im Zusammenhang mit der Beurteilung der so genannten Rufbereitschaft von Ärzten als Arbeitszeit darauf hingewiesen, dass Ärzte, die Bereitschaftsdienst in der Weise leisten, dass sie ständig erreichbar sind, ohne jedoch zur Anwesenheit in einer Gesundheitseinrichtung verpflichtet zu sein, freier über ihre Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen. Die unionsrechtliche Definition der Arbeitszeit und die dazu in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Ansätze offenbaren einen unionsrechtlichen Kern zur Bestimmung des Begriffs der Arbeitszeit (vgl. von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2014, § 85 HBG Rn. 111), der den Gesetzgebern in den Mitgliedstaaten zwar Spielräume bei den Festlegungen zubilligt, unter welchen Voraussetzungen eine Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber als Arbeitszeit zu werten ist, über welchen Zeitraum sich die Arbeitszeit erstreckt und ob die Arbeitszeit bereits mit bestimmten vor- oder nachbereitenden Tätigkeiten des Arbeitnehmers im Betriebsgebäude beginnt bzw. endet (vgl. VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 18; OVG Münster, Urteil vom 2. Dezember 2010 – 6 A 1546/10 –, juris Rn. 32; in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011 – 2 B 38.11 –, BeckRS 2011, 54060 Rn. 5), die Mitgliedstaaten aber dazu anhält, alle Zeiten als Arbeitszeit zu erfassen, in denen die beschriebenen drei Kriterien erfüllt sind; diese Momente sind also zwingend auch für die Frage bedeutsam, ob eine bestimmte Tätigkeit überhaupt als in arbeitszeitlicher Hinsicht zu berücksichtigende Inanspruchnahme des Beamten durch den Dienstherrn angesehen werden kann. bb) Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich ebenfalls Anhaltspunkte für die Interpretation des Tatbestandsmerkmals „Arbeitszeit“ im Sinne des § 72 BBG a.F. bzw. § 87 BBG gewinnen. Arbeitszeit ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Zeitspanne, in der ein Beamter den ihm übertragenen Dienst gemäß den Bestimmungen des einschlägigen Arbeitszeitrechts leistet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2012 – 2 B 2.12 –, juris Rn. 11; in diesem Sinne zu § 22 Abs. 1, Abs. 2 der Erschwerniszulagenverordnung BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – 2 C 24.95 –, juris Rn. 29). Allerdings ist nicht jede Inanspruchnahme eines Beamten durch den Dienstherrn im arbeitszeitrechtlichen Sinne Dienst. Vielmehr muss es sich nach Inhalt und Intensität der Beanspruchung um vorgeschriebenen Dienst handeln. Ob dies der Fall ist, richtet sich danach, was der Beamte im Rahmen des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes konkret zu leisten hat. Nur eine solche dienstlich verursachte Inanspruchnahme, die entweder zum Bereich der vom Beamten wahrzunehmenden Aufgaben des ihm übertragenen Amtes gehört oder ihn jedenfalls im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Dienstaufgaben nach den besonderen Umständen des Einzelfalles in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit so erheblich in Anspruch nimmt, dass sie den ihm obliegenden Dienstverrichtungen gleich zu achten ist, kommt als Dienstgeschäft in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2009 – 2 B 29.09 –, juris Rn. 5, sowie Urteile vom 29. Januar 1987 – 2 C 14.85 –, juris Rn. 18, und vom 27. Mai 1982 – 2 C 49.80 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Ausgehend von diesem Verständnis sind als zum Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts und damit zur Arbeitszeit eines Beamten gehörig etwa die Wahrnehmung amtlicher oder gerichtlicher Termine als Vertreter des Dienstherrn oder die dienstlich veranlasste Aussage als Zeuge oder Sachverständiger erachtet worden (dazu BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1987 – 2 C 56.86 –, juris), hingegen nicht die Wegezeiten zur und von der Dienstleistung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011, a.a.O., Rn. 6), wobei dies sowohl für den täglichen Weg zur Arbeit gilt, ungeachtet dessen, ob er durch Verlegung der Dienststelle, Abordnung oder Versetzung verlängert worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. April 1990 – 2 B 43.90 –, juris, und vom 12. November 1993 – 6 P 8.92 –, juris), als auch (allgemein) für die Reisezeiten bei Dienstreisen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1982 – 2 C 26.79 –, juris, und vom 9. Juni 1983 – 2 C 47.80 –, juris). Ebenfalls keinen Dienst im Sinne des Arbeitszeitrechts stellt die so genannte Rufbereitschaft dar; dabei handelt es sich um einen Zeitraum, in dem der Beamte sich innerhalb eines gewissen Bereichs zu Hause oder an einem anderen frei wähl- und wechselbaren, dem Dienstherrn jeweils nur anzuzeigenden Ort für einen Abruf zur alsbaldigen Dienstaufnahme bereitzuhalten hat (s. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 – 2 C 20.82 –, juris m.w.N.). Für im Grenzbereich zwischen privatem und dienstlichem Bereich angesiedelte Vorbereitungshandlungen, die zur Aufnahme des Dienstes erforderlich sind, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass diese Tätigkeiten nicht zwangsläufig dem Dienst zuzurechnen sind. Vielmehr bedarf es einer Entscheidung des Dienstherrn, dass die jeweilige Tätigkeit zu dem Kreis der dienstlichen Aufgaben gehört; unter dieser Voraussetzung stellt die benötigte Zeit Arbeitszeit dar (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011, a.a.O.). cc) Sowohl die unionsrechtliche Betrachtungsweise wie auch die bisherigen Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts zum inhaltlichen Verständnis des Begriffs Arbeitszeit weisen darauf, dass es bei der Frage, ob eine bestimmte, dem Beamten im dienstlichen Zusammenhang auferlegte Tätigkeit als in arbeitszeitrechtlicher Hinsicht bedeutsame Inanspruchnahme betrachtet werden kann, und damit auch für die Bestimmung der Grenze zwischen Dienst- und Freizeit im Wesentlichen auf eine wertende Betrachtung der Interessen des Dienstherrn und des Beamten bzw. eine nähere Bestimmung der jeweiligen Interessenssphären ankommt; dieser Ansatz trägt auch dem Umstand Rechnung, dass zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn ein auf Interessenausgleich angelegtes Dienst- und Treueverhältnis besteht, das einerseits durch die Dienstleistungs- und Treuepflicht des Beamten und andererseits durch die Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn gekennzeichnet ist (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rn. 41 ff.; VGH Mannheim, a.a.O. Rn. 23; zum Gehalt des besagten Dienst- und Treueverhältnisses s. auch allgemein Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Loseblatt-Kommentar, Stand: Juni 2015, § 4 Rn. 10 ff.). Bei der angesprochenen Bewertung ist danach zu fragen, welcher Interessenssphäre die arbeitszeitrechtlich zu beurteilende konkrete Tätigkeit näher steht, derjenigen des Dienstherrn oder derjenigen des Beamten. Für die Zuordnung kommt es auf den Inhalt und die Intensität der Inanspruchnahme des Beamten zu dienstlichen Zwecken an. Der Gesichtspunkt des Inhalts berührt dabei die Frage, ob die betrachtete Tätigkeit zu den Dienstaufgaben des Beamten des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes gehört. Das wird etwa regelmäßig zu bejahen sein, wenn die Tätigkeit in den Diensträumen des Dienstherrn wahrgenommen werden muss bzw. sich als notwendiger Teil des Dienstablaufs darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011, a.a.O.). Maßgeblich sind dabei allein die organisatorischen Vorstellungen des Dienstherrn. Auf die Intensität der Inanspruchnahme kommt es an, wenn die Tätigkeit nicht Teil der auf dem Dienstposten zu verrichtenden Dienstgeschäfte ist, sondern den Beamten nur im Zusammenhang mit der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben trifft. Eine Vergleichsbetrachtung der Tätigkeit mit den unmittelbar aus dem wahrgenommenen Amt erwachsenden dienstlichen Obliegenheiten muss dann darüber Aufschluss geben, ob die Tätigkeit bezogen auf die Momente der Aufmerksamkeit und der Dispositionsfreiheit des Beamten den Dienstgeschäften entspricht oder dem Beamten Freiraum für die Wahrnehmung eigener Interessen belässt. Ist Letzteres der Fall, bleibt zu klären, ob die betrachtete Tätigkeit dennoch als für den Beamten unzumutbar erscheint bzw. dessen Lebensführung etwa in zeitlicher Hinsicht mehr als nur geringfügig beeinträchtigt (s. BVerwG, a.a.O.). Lässt sich auch diese Frage verneinen, dann liegt es näher, die Tätigkeit ganz oder überwiegend der Interessenssphäre des Beamten zuzurechnen und als arbeitszeitrechtlich bedeutungslos zu erachten. b) Gemessen an den erörterten Grundsätzen führen die vom Kläger in seinem Klageantrag angeführten Tätigkeiten – bezogen auf den noch streitgegenständlichen Zeitraum – nicht zu einer Inanspruchnahme, die deren Berücksichtigung als Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 AZVO FuP rechtfertigt. aa) Die Zeit, die der Kläger für den Wechsel zwischen seiner Privatkleidung und der in den Bereichen der Brandbekämpfung und der technischen Hilfeleistung zu tragenden Dienstkleidung vor regulärem Schichtbeginn bzw. nach regulärem Schichtende benötigt, ist keine Arbeitszeit in dem zuvor erörterten Sinne. Die dazu vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung begegnet aus Sicht des Senats keinen Bedenken. Der Kläger war in dem maßgeblichen Zeitraum nicht verpflichtet, die besagte Dienstkleidung in den Diensträumen an- und abzulegen; für ihn bestand die Möglichkeit, sich an seinem Wohnort umzuziehen und die Dienstkleidung auf den Wegen zwischen Wohn- und Dienstort zu tragen. Machte er von dieser Option Gebrauch, dann ersparte er sich den Gebrauch seiner Zivilkleidung. Diese Umstände lassen es als gerechtfertigt erscheinen, die Tätigkeit des Umkleidens der Interessenssphäre des Beamten zuzuordnen, zumal der damit verbundene Eingriff in seine private Lebensführung geringer Natur ist und sich auch sonst nicht als unzumutbar erweist (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rn. 47 ff.; VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 24 f.). Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er im Winter die öffentlichen Verkehrsmittel für die Wege zwischen Dienst- und Arbeitsort nicht benutzen könne, weil er über keine Winteruniformteile verfüge und es der Dienstherr nicht gestatte, zusammen mit der Dienstkleidung wintertaugliche zivile Kleidungsstücke zu tragen, trifft dies nicht zu. Der Beklagte hat hierzu unter Hinweis auf eine für den Kläger geführte „Karteikarte persönliche Ausrüstung“ vorgetragen, dass zu der Dienstbekleidung des Klägers im maßgeblichen Zeitraum auch eine wintertaugliche Lederjacke gehört habe; darüber hinaus sei es den Berliner Feuerwehrbeamten seinerzeit nicht nur erlaubt gewesen, private Schuhe zu tragen, wobei dies Winterstiefel eingeschlossen habe, der Dienstherr habe es auch toleriert, dass die Dienstkleidung mit persönlichen Kleidungsstücken kombiniert worden sei, um entsprechenden Witterungsbedingungen ausreichend zu begegnen. Diesem Vorbringen ist der Kläger nicht entgegen getreten, vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass die Lederjacke trotz ihres Alters geeignet ist, ihre Funktion zu erfüllen, und auf Nachfrage erklärt, in der Regel mit dem Pkw zum Dienst zu fahren. Als bloße Vor- bzw. Nachbereitungshandlung bleibt das An- und Ablegen der Dienstkleidung nach alledem mit Blick auf Eigenart und Intensität deutlich hinter den mit dem Amt des Klägers verbundenen dienstlichen Verrichtungen zurück und erweist sich damit arbeitszeitrechtlich nicht als berücksichtigungsfähig (in diesem Sinne bereits BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011, a.a.O., das bezogen auf die von ihm zu würdigende Fallkonstellation darauf abgestellt hat, dass sich die Beamten in ihrer Wohnung hätten umziehen können und der zeitliche Aufwand für das Umziehen nicht ins Gewicht gefallen sei; vgl. ferner VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 24; ebenso im Ergebnis von Roetteken, a.a.O., Rn. 149; Metzler-Müller/Zentgraf, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf/Keim, Hessisches Beamtenrecht, § 60 Ziff. 2.2). Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte bietet keinen Anhalt für eine von den hier entwickelten Vorstellungen abweichende Bewertung, da sie ungeachtet des dabei vertretenen arbeitsrechtlichen Ansatzes zu entsprechenden Ergebnissen gelangt (vgl. hierzu etwa BAG, Beschluss vom 10. November 2009 – 1 ABR 54/08 –, juris, Urteile vom 11. Oktober 2000 – 5 AZR 122/99 –, juris, vom 22. März 1995 – 5 AZR 934/93 –, juris, sowie vom 28. Juli 1994 – 6 AZR 200/94 –, juris, und – 6 AZR 221/94 –, juris). bb) Gleichermaßen nicht als Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 AZVO FuP zu bewerten ist die Zeit, in welcher der Kläger vor regulärem Schichtbeginn bzw. nach regulärem Schichtende seinen Körper reinigt. Die dazu vertretene erstinstanzliche Auffassung erweist sich aus Sicht des Senats ebenfalls als zutreffend. Auch insoweit bestand – anders als der Kläger meint – keine dienstliche Pflicht für einen Feuerwehrbeamten mit seinen Aufgabenstellungen, sich in den Diensträumen vor und nach Beendigung der dienstlichen Verrichtungen zu reinigen. Eine entsprechende Obliegenheit ergab sich schon nicht aus der Geschäftsanweisung Nr. 49/2003 zu den Tragevorschriften für Kopf-, Barthaare und Schmuck des Einsatzpersonals des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Rettungsdienstes der Berliner Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehr), die in erster Linie aus Gründen der Unfallverhütung und der damit verbundenen Fürsorgepflicht erlassen worden ist und abgesehen davon lediglich vorschreibt, dass die Kopf- und Barthaare allgemein so zu tragen seien, dass das Ansehen der Berliner Feuerwehr in der Öffentlichkeit nicht negativ beeinträchtigt werde, ohne darüber hinausreichende Anforderungen an die körperliche Hygiene aufzustellen. Eine Verpflichtung zur Reinigung des Körpers legen auch die seit dem Jahre 2005 geltenden Hygieneanforderungen (der Berliner Feuerwehr) im Notfallrettungsdienst nicht nahe. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass vom Dienstherrn im Falle einer nicht mehr zumutbaren erhöhten Infektionsgefahr eine Desinfektion im Einzelfall angeordnet und insoweit auch auf die Arbeitszeit angerechnet wird, eine entsprechende Reinigung mithin schon Bestandteil der Dienstgeschäfte und folglich auch von der bestehenden Arbeitszeit erfasst war. Nach alledem ist dem Verwaltungsgericht auch darin zuzustimmen, dass die Reinigung des menschlichen Körpers, soweit sie über die soeben beschriebenen (freilich bereits berücksichtigten) Maßnahmen hinausreicht, lediglich als Grundregel menschlichen Miteinanders aufzufassen und aus diesem Grunde überwiegend der Interessenssphäre des Klägers zuzuordnen ist, wobei dies auch für dessen Bestreben gilt, über das Dienstende hinauswirkende Folgen der dienstlichen Tätigkeit (wie etwa ein unangenehmer Geruch) nicht in die „Öffentlichkeit“ und das private Umfeld zu tragen (ebenso im Ergebnis von Roetteken, a.a.O., Rn. 150; Metzler-Müller/Zentgraf, a.a.O.). Auch mit Blick auf die Zeiten für die Körperreinigung vor Beginn und nach Beendigung der dienstlichen Verrichtungen bietet die im Ergebnis mit der hiesigen Beurteilung übereinstimmende Rechtsprechung der Arbeitsgerichte keine Grundlage für eine arbeitszeitrechtliche Bewertung dieser Tätigkeit im klägerischen Sinne (vgl. BAG, Urteil vom 11. Oktober 2000, a.a.O., Rn. 22 ff.; s. ferner LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2015 – 7 Sa 1443/14 –, juris Rn. 20; LAG Hamm, Urteil vom 27. August 1998 – 4 Sa 1799/97 –, juris Rn. 87). cc) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ferner entschieden, dass die Zeiten für das mit den Beamten der angrenzenden Schicht zu führende Übergabegespräch über den Dienstablauf nicht als Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 AZVO FuP anzuerkennen sind (ebenso im Ergebnis VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 30; VG Köln, Urteil vom 3. September 2012 – 19 K 2098/10 –, juris Rn. 27 ff.; VG Münster, Urteil vom 1. Juli 2010 – 4 K 1753/08 –, juris Rn. 33; a.A. VG Aachen, Urteil vom 10. Januar 2008 – 1 K 469/07 –, juris Rn. 25). Eine entsprechende dienstliche Verpflichtung trifft den Kläger entgegen seinem Dafürhalten nicht. Erstinstanzlich ist bereits darauf hingewiesen worden, dass der Dienstherr einen Dienstablauf festgelegt hat, bei dem die funktionsbezogene Wachablösung der Dienstkräfte untereinander keine Übergabezeiten für eine direkte Weitergabe von Informationen erfordert, sondern auf die bloße Weitergabe der Einsatzverantwortung von dem abzulösenden Beamten auf den übernehmenden Beamten beschränkt ist (vgl. Ziffer 3 GA 15/07); diese Dienstübergabe schließt die Übernahme des „Peepers“ ein. Der Dienstherr hat seine organi-satorischen Vorstellungen nach Ziffer 4 Satz 1 und 2 GA 15/07 dahingehend konkretisiert, dass die Diensteinteilung, das heißt die konkrete personelle Besetzung der Funktionen aller im Rahmen der Dienstschicht einzusetzenden Fahrzeuge der Feuerwache, der gesamten diensthabenden Wachabteilung im Bereich der Fahrzeughalle zu verlesen ist und den anwesenden Beamten zugleich Anordnungen und wichtige Mitteilungen bekannt zu geben sind. Diese Maßgaben bewegen sich im Rahmen der Organisationshoheit des Dienstherrn und stehen – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angemerkt – in Übereinstimmung mit Ziffer 3.7 Satz 3 der „Dienstvereinbarung über die Dienstplanung der Feuerwachen, Stützpunkte, beim Technischen Dienst und ständigen Fernmeldedienst sowie die Anordnung und Vergütung von Mehrarbeit aus dienstlichen Gründen“ zwischen dem Landesbranddirektor und dem Personalrat der Berliner Feuerwehr, wonach Zeiten der Funktionsübernahme bzw. –übergabe nicht als Mehrarbeit angerechnet werden können. Soweit der Kläger mit seinem Berufungsvorbringen den von ihm praktizierten Ablauf der Dienstübergabe dagegen zu stellen sucht, kommt es darauf nicht an, weil allein auf die Entscheidungsbefugnis des Dienstherrn abzustellen ist, der freilich – wie ausgeführt – mit der Festlegung eines allgemeinen Übergabegesprächs keine den Vorstellungen des Klägers entsprechenden organisatorischen Vorgaben zu Beginn der Schicht bestimmt hat. Von dem Dienstherrn wird auch keine Ablösungspraxis erwartet, wie sie der Kläger geschildert hat. Die in Ziffer 2 Satz 2 GA 15/2007 offerierte Möglichkeit einer frühestens 45 Minuten vor dem regulären Schichtende zulässigen flexiblen Ablösung der Dienstkräfte untereinander stützt die Betrachtungsweise des Klägers nicht. Insofern geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass sich bei einer derartigen Praxis der Beginn der Arbeitszeit allenfalls nach vorn verlagert und der die Möglichkeit nutzende Beamte freiwillig lediglich die verbleibende Schicht des von ihm abzulösenden Beamten in der Hoffnung übernimmt, dass der wiederum ihn ablösende Kollege ebenso verfahren werde; eine dienstliche Verpflichtung zu einem früheren Erscheinen lässt sich darauf nicht stützen, so dass sich ein Gebrauchmachen von der erörterten Option letztlich als private Entscheidung Beamten darstellt, die auch seiner Sphäre zuzurechnen ist. dd) Schließlich bleibt der Kläger auch mit seinem Antrag auf Feststellung erfolglos, dass die Herstellung und Kontrolle der Einsatzbereitschaft von Fahrzeugen, Geräten und Materialien Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 AZVO FuP sei. Diese Tätigkeiten sind nach den organisatorischen Vorstellungen des Dienstherrn, wie sie im Anhang zu Ziffer 2 Satz 3 sowie Ziffer 4 GA 15/07 deutlich werden, bereits Bestandteil des Dienstablaufs. Die davon abweichende Praxis des Klägers, der sich entschieden hat, bestimmte Vorbereitungsarbeiten am Fahrzeug (Einstellen der Spiegel und der Position des Sitzes) vor Dienstbeginn vorzunehmen, beruht auf seiner privaten Entscheidung und nicht auf einer dienstlichen Anordnung oder vom Dienstherrn erwarteten Praxis. Die klägerseits für denkbar erachteten „gefährlichen Alarmverzögerungen“ durch die Vornahme der zuvor geschilderten Tätigkeiten im Rahmen des mit der Geschäftsanweisung festgelegten Dienstablaufs sind allenfalls geringfügiger Natur und werden vom Dienstherrn deshalb in Kauf genommen. III. Die Kosten sind den Beteiligten in der tenorierten Weise aufzuerlegen. 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit bezogen auf das Klagebegehren für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Zwar hat der Beklagte die verfahrensbeendenden Erklärungen dadurch herbeigeführt, dass er die neue Geschäftsanweisung 03/2015 über die Gewährung von Rüstzeiten bei der Berliner Feuerwehr rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt hat. Aus diesem Umstand allein ergibt sich jedoch nicht, dass er sich damit freiwillig bzw. aus eigenem Entschluss in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (zu diesem Gesichtspunkt im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 1979 – 1 WB 202.77 –, BVerwGE 63, 234, 236, vom 18. Oktober 2002 – 1 B 149.02, 1 PKH 30.02 –, juris Rn. 4, vom 7. Februar 2007 – 1 C 7.06 –, juris Rn. 3). Vielmehr hat der Beklagte, wie sein Schriftsatz vom 13. März 2015 belegt, in dem er betont hat, dass kein Rechtsanspruch auf die mit der neuen Geschäftsanweisung gewährten Zeitgutschriften bestehe, an seiner Rechtsauffassung festgehalten und sie nicht etwa mit der besagten Neuregelung aufgegeben (diesen Umstand in einer ähnlichen Konstellation hervorhebend BVerwG, Beschluss vom 1. August 1991 – 7 C 27.90 –, NJW 1991, 2920); die neue Geschäftsanweisung, die als Ergebnis von Verhandlungen mit dem Personalrat der Berliner Feuerwehr einen Kompromiss zu Gunsten aller Feuerwehrbeamten und nicht etwa eine Reaktion auf das hier zu entscheidende Verfahren darstellt, beschränkt sich ohnehin nur darauf, Zeit-gutschriften von 15 Minuten für Umkleidezeiten vor Dienstantritt und nach Be-endigung des Dienstes sowie zur Durchführung dienstvorbereitender und – nachbereitender Maßnahmen (Rüstzeiten) zu gewähren, und erfasst sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht nicht den gesamten Umfang des klägerseits geltend gemachten Anspruchs. Vor diesem Hintergrund und in Ermangelung weiterer Gesichtspunkte können die Kosten nur demjenigen auferlegt werden, der in dem Rechtsstreit bezogen auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 unterlegen wäre, wenn der Beklagte nicht die neue Geschäftsanweisung erlassen und der Rechtsstreit sich deshalb nicht erledigt hätte. Danach trifft den Kläger die Kostenlast, weil die von ihm angeführten Tätigkeiten arbeitszeitrechtlich nicht berücksichtigungsfähig sind. Die Erwägungen, wie sie der Senat in Abschnitt II. der hiesigen Entscheidung angestellt hat, gelten auch hier; auf sie kann verwiesen werden. 2. Im Übrigen trägt der Kläger ebenfalls die Kosten des Verfahrens, da er mit seiner Berufung für den verbleibenden Zeitraum erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). 3. Soweit das Verfahren nicht in die Berufungsinstanz gelangt ist, verbleibt es bei der auf § 155 Abs. 1 VwGO gestützten Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, die klarstellend in den hiesigen Urteilstenor aufzunehmen war. IV. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt. Die Beteiligten streiten bezogen auf den Zeitraum vom 15. März 2011 bis zum 31. Dezember 2013 um die Anerkennung vor- und nachbereitender Tätigkeiten des Klägers als Arbeitszeit. Der im Jahre 1975 geborene und im Juli 2013 zum Oberbrandmeister (BesGr A 8) beförderte Kläger versieht seinen Dienst seit dem Jahre 2000 als Feuerwehrbeamter des Beklagten. In dem hier maßgeblichen Zeitraum wurde er abwechselnd in den Bereichen der Brandbekämpfung, der technischen Hilfeleistung und des Rettungsdienstes eingesetzt. Dabei musste er jeweils ab Dienstbeginn in den beiden zuerst genannten Bereichen technische Dienstkleidung und im Rettungsdienstbereich Rettungsdienstkleidung tragen. Für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2008 regelte die Berliner Feuerwehr in der Geschäftsanweisung Nr. 15/2007 (im Folgenden GA 15/07) den Dienstablauf im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in veränderter Weise. Die reguläre Dienstzeit im Einsatzdienst begann für die Tagesschicht um 7.00 Uhr und endete um 19.00 Uhr; für die Nachtschicht begann diese Zeit um 19.00 Uhr und endete um 7.00 Uhr des Folgetages (Ziffer 2 Satz 1 GA 15/07). Eine flexible Ablösung der Dienstkräfte untereinander wurde als zulässig betrachtet, wenn sie grundsätzlich frühestens 45 Minuten vor dem regulären Schichtende durchgeführt wurde (Ziffer 2 Satz 2 GA 15/07). Die Diensteinteilung für die Tagschichten umfasste für die Zeit von 7.00 bis 7.30 Uhr die Tätigkeiten „Dienstbeginn, Diensteinteilung, Bekanntgabe wichtiger dienstlicher Informationen“ und für die Zeit von 7.30 bis 8.00 Uhr die Prüfung und Reinigung der Fahrzeuge und Geräte; für die Nachtschichten waren entsprechende Zeiten von 19.00 bis 19.30 Uhr bzw. – insoweit allerdings nur bezogen auf die Prüfung von Fahrzeugen und Geräten – von 19.30 bis 19.45 Uhr vorgesehen (Ziffer 2 Satz 3 GA 15/07). Als Zeitfenster für die Wachablösung wurde für die Tagschicht der Zeitraum von 18.15 bis 19.00 Uhr, für die Nachtschicht von 6.15 bis 7.00 Uhr festgelegt (Ziffer 2 Satz 3 GA 15/07). Die Ablösungen der Dienstkräfte erfolgten einzeln untereinander durch funktionsweise Übergabe und Übernahme (Ziffer 3 Satz 1 GA 15/07); die Dienstkräfte hatten dabei Dienstkleidung zu tragen (Ziffer 3 Satz 2 GA 15/07). Die für die Brandbekämpfung oder technische Hilfeleistung vorgesehene technische Dienstkleidung, die je nach Ausstattungsgrad entweder aus einer so genannten leichten Schutzkleidung („Station wear“) oder einer (mit einer Arbeitshose in Werkstätten vergleichbaren) Unterziehhose bestand, durfte von den Beamten mit nach Hause genommen, dort bereits angelegt und auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeit (und umgekehrt) getragen werden. Zum 1. Mai 2009 trat die zwischen dem Landesbranddirektor und dem Personalrat bei der Berliner Feuerwehr geschlossene „Dienstvereinbarung über die Dienstplanung der Feuerwachen, Stützpunkte, beim Technischen Dienst und ständigen Fernmeldedienst sowie die Anordnung und Vergütung von Mehrarbeit aus dienstlichen Gründen“ in Kraft. Dort wurde in Ziffer 3.7 Satz 3 geregelt, dass Zeiten der Funktionsübernahme/-übergabe nicht als Mehrarbeit angerechnet werden können. Mit Schreiben vom 15. März 2011 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, die Übergabezeiten für Feuerwehrleute als Dienst- und Arbeitszeit anzurechnen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 14. Juli 2011 ab, ohne seiner Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Auf die gegen diese ablehnende Entscheidung durch den Kläger am 26. August 2011 erhobene Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass er seit 15. März 2011 aktive Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 AZVO FuP erbringt, wenn er vor regulärem Schichtbeginn bzw. nach regulärem Schichtende in den Diensträumen - seinen Körper reinigt, - zwischen Privatkleidung und Dienstkleidung wechselt, - mit den Beamten der angrenzenden Schicht ein Übergabegespräch über den Dienstablauf führt und - die Einsatzbereitschaft von Fahrzeugen, Geräten und Materialien kontrolliert und herstellt, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. November 2012 festgestellt, dass der Kläger aktive Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 AZVO FuP erbringt, wenn er vor regulärem Schichtbeginn bzw. nach regulärem Schichtende zwischen Privatkleidung und der neuen Rettungsdienstkleidung im Sinne der AV 03/2012 vom 21. Februar 2012 wechselt, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung seiner teilweisen Klageabweisung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Arbeitszeitrechtlich unbeachtlich sei zunächst das An- und Ablegen der technischen Dienstkleidung, in der der Beamte seinen Dienst anzutreten gehabt habe, weil er diese Kleidung auch auf dem Weg von und zur Arbeit hätte tragen können. Diese Tätigkeit sei seiner eigenen Interessensphäre zuzuordnen, zumal die dadurch ausgelöste dienstliche Inanspruchnahme nur gering sei. Mache der Beamte nämlich von der Möglichkeit Gebrauch, die Kleidung auf dem Weg von und zur Arbeit zu tragen, dann erspare er sich das Anlegen von Zivilkleidung. Auch beanspruche ihn das An- und Ablegen einer solchen Uniform zeitlich nicht mehr als das von Zivilkleidung. Das Tagen der Uniform auf dem Arbeitsweg greife zudem nur geringfügig in die individuelle Lebensführung ein. Insoweit sei schließlich in Rechnung zu stellen, dass auch uniformierte Feuerwehrbeamte öffentliche Verkehrsmittel kostenlos nutzen könnten. Das Reinigen des eigenen Körpers vor und nach Dienstbeginn gehöre ebenfalls nicht zur Arbeitszeit. Keine Regelungen des Beklagten schrieben vor, dass der Kläger sich unmittelbar vor oder nach dem Dienst oder sonst regelmäßig zu waschen habe. Vielmehr sei die Reinhaltung des eigenen Körpers als Grundregel menschlichen Miteinanders hauptsächlich der Interessensphäre des Beamten zuzuordnen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger im Brandbekämpfungs- und Hilfsdienst einer starken körperlichen Belastung und im Rettungsdienst einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt sei. Wo letztere das zumutbare Maß übersteige, werde vom Dienstherren eine Desinfektion im Einzelfall angeordnet und insoweit auch auf die Arbeitszeit angerechnet. In sonstigen Fällen sei das Bestreben des Klägers, über das Dienstende hinauswirkende Folgen seiner Tätigkeit nicht in sein privates Umfeld zu tragen, kein dienstlicher Belang, sondern ein nachvollziehbares, aber privates Anliegen. Auch seien die vom Kläger dargelegten Übergabezeiten nicht als Arbeitszeit zu berücksichtigen. Der Kläger wäre dienstlich nicht dazu verpflichtet gewesen, etwa eine halbe Stunde vor Schichtbeginn zu erscheinen, um den Dienstablaufplan zu lesen, den von ihm abzulösenden Kollegen aufzufinden, dessen „Peeper“ zu übernehmen, ein Übergabegespräch über den Zustand von Fahrzeug, Geräten und Materialien und den gesamten Dienstablauf zu führen und das Einsatzfahrzeug sowie Geräte und Materialien zu inspizieren, zu reinigen und zu betanken sowie Verbrauchsmaterial aufzufüllen. Der bloße Umstand, dass gegebenenfalls eine entsprechende Übergabepraxis existiere, qualifiziere die dafür aufgewendete Zeit jedenfalls nicht als Arbeitszeit. Der Dienstherr habe einen Dienstablauf konzipiert, bei dem die funktionsbezogene Wachablösung der Dienstkräfte untereinander keine Übergabezeiten für eine direkte Weitergabe von Informationen erfordere, sondern auf die logische Sekunde der Weitergabe der Einsatzverantwortung vom Abgelösten auf den Ablösenden beschränkt sei. Vielmehr seien alle relevanten Informationen zum Schichtbeginn in Anwesenheit der gesamten Wachabteilung bekanntzugeben seien. Zwar sei dem Kläger zuzugestehen, dass ein direkter Informationstransfer im Rahmen der funktionsbezogenen Wachablösung effektiver erscheine und wohl auch regelmäßig praktiziert werde. Es sei jedoch nicht ersicht-lich, dass die vom Dienstherrn gerade mit Blick auf die Minimierung von Arbeitszeit gewählte Ausgestaltung nicht ebenfalls gewährleiste, dass alle zur Herstellung der Einsatzbereitschaft erforderlichen Informationen weitergegeben würden. Auch verstoße diese Ausgestaltung der Ablösung nicht gegen höherrangiges Recht, denn sie stehe in Übereinstimmung mit der „Dienstvereinbarung über die Dienstplanung der Feuerwachen …“. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Geschäftsanweisung die Möglichkeit einer flexiblen Ablösung bis zu 45 Minuten vor Schichtende vorsehe. Schließlich seien auch die vom Kläger dargelegten Zeiten für das Herstellen der Einsatzbereitschaft nicht als zusätzliche Arbeitszeit zu qualifizieren. Sofern der Beamte seinen Dienst zum regulären Schichtbeginn aufnehme, seien diese Tätigkeiten in den auf den Dienstbeginn folgenden 30 bzw. 15 Minuten der regulären Arbeitszeit zu erbringen. Sofern sich der Beamte für einen flexiblen Dienstbeginn entscheide und die betreffenden Arbeiten im Vorfeld des Schichtbeginns durchführe, erfülle er damit entweder nachwirkende Aufgaben des Abgelösten oder aber eigene Aufgaben schon vorzeitig, ohne dazu bereits verpflichtet zu sein, und handele daher privat und nicht dienstlich veranlasst. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 27. November 2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Rückwirkend zum 1. Januar 2014 erließ der Beklagte die Geschäftsanweisung Nr. 03/2015 „Gewährung von Rüstzeiten bei der Berliner Feuerwehr“, in der er unter Ziffer II. („Zeitlicher Umfang der Rüstzeit“) für Umkleidezeiten vor Dienstantritt und nach Beendigung des Dienstes sowie dienstvor- und –nachbereitende Maßnahmen (so genannte Rüstzeiten) der Feuerwehrbeamten, die Einsatzdienst versehen, „pro Dienstantritt zu einer Dienstschicht im Einsatzdienst“ eine Zeitgutschrift von insgesamt 15 Minuten (sieben Minuten vor Dienstantritt und acht Minuten nach Dienstende) festlegt. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache bezogen auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 für erledigt erklärt. Soweit der Kläger seine Berufung im Übrigen weiter verfolgt, ist er der Ansicht, die Klageabweisung sei nicht berechtigt. Auch die geltend gemachten Zeiten für das An- und Ablegen der technischen Dienstkleidung, die Körperreinigung, die Dienstübernahme sowie das Herstellen der Einsatzbereitschaft von Fahrzeugen, Geräten und Materialien seien als Arbeitszeit im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen zu betrachten. Denn er sei verpflichtet, mit gereinigtem Körper zum Dienst zu erscheinen und dürfe keinerlei Dienstkleidung auf dem Arbeitsweg tragen. Um einen reibungslosen Dienstbetrieb zu gewährleisten, sei er faktisch gezwungen, etwa eine halbe Stunde vor Schichtbeginn zu erscheinen, um u.a. den Dienstplan zu lesen, den von ihm abzulösenden Kollegen aufzufinden, dessen „Peeper“ zu übernehmen, ein Übergabegespräch über den Zustand von Fahrzeug, Geräten und Materialien und den gesamten Dienstablauf zu führen, ferner die besagten Arbeitsmittel zu inspizieren und zu reinigen sowie das Fahrzeug zu betanken und Verbrauchsmaterialien aufzufüllen. Überdies sei er aus Gründen des Infektionsschutzes dazu angehalten, seinen Körper zu reinigen und jegliche Dienstkleidung auf der Arbeitsstelle zu belassen. Vor diesem Hintergrund gestalte sich der tatsächliche Dienstablauf für den Fall, dass er im Rettungsdienst eingesetzt werde, wie folgt: Um 6.30 Uhr treffe er auf der Wache ein, begebe sich um 6.33 Uhr in das erste Obergeschoss des Wachgebäudes, um sich mit der im Dienstplan vorgegebenen Diensteinteilung vertraut zu machen, und ziehe sich um 6.34 Uhr im Erdgeschoss des Wachgebäudes seine Rettungsdienstuniform an, bestehend aus einem T-Shirt, einer Hose, einem Gürtel und einer Jacke, die eventuell mit einem Innenfutter ausgestattet ist, um dann gegen 6.43 Uhr im zweiten Obergeschoss des Wachgebäudes die privaten Kleidungsstücke und Wertsachen in einem Schrank einzuschließen und die Rettungsdienststiefel anzuziehen. Um 6.46 Uhr gehe er in die Fahrzeughalle, um Spiegel und die Position seines Sitzes in dem ihm zugewiesenen Fahrzeug einzustellen; dazu sei er verpflichtet, um gefährliche Alarmverzögerungen zu vermeiden. In der Zeit von 6.52 und 7.00 Uhr suche er den abzulösenden Kollegen und lasse sich von diesem, sobald er ihn angetroffen habe, den „Peeper“ übergeben. Werde er bei der Brandbekämpfung eingesetzt, laufe der Dienst in dem besagten Zeitraum auf den ersten drei Etappen (Eintreffen, Information über die Diensteinteilung, Umziehen) wie eben geschildert ab. Im Unterschied dazu begebe er sich dann aber um 6.40 Uhr in die Fahrzeughalle, um Jacke und Hose der schweren (aus „PBI“ für Polybenzimidazol bestehenden) Schutzausrüstung zu holen und sie im Umkleidebereich aufzuhängen sowie Spiegel und Sitzposition im Fahrzeug einzustellen. Um 6.49 Uhr begebe er sich zu dem abzulösenden Kollegen, um den Peeper entgegenzunehmen; diese Tätigkeit nehme ihn bis um 7.00 Uhr in Anspruch. Die Notwendigkeit, den Körper zu reinigen und das äußere Erscheinungsbild herzurichten, ergebe sich bereits aus der Geschäftsanweisung Nr. 49/2003 „Tragevorschriften für Kopf-, Barthaare und Schmuck des Einsatzpersonals des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Rettungsdienstes der Berliner Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren)“. Danach solle die Berliner Feuerwehr nicht negativ auffallen, ein gepflegtes Äußeres zeigen und nicht unangenehm riechen. Deshalb sei auch das sich an das Dienstende anschließende Duschen als Arbeitszeit zu berücksichtigen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass er – der Kläger – über keine wintertaugliche Uniform und entsprechende Schuhe verfüge und deshalb in der Winterzeit keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne, zumal es nicht erlaubt sei, die Uniform mit privater Kleidung zu kombinieren. Schließlich sei mit Blick auf die „Hygieneanforderungen im Notfallrettungsdienst“ zu beachten, dass nicht nur das Fahrzeug gereinigt werden, sondern sich auch der Feuerwehrbeamte reinigen müsse, um eine die Bevölkerung potentiell bedrohende und daher nicht zu vernachlässigende Ansteckungsgefahr zu vermeiden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2012 teilweise zu ändern und festzustellen, dass er im Zeitraum vom 15. März 2011 bis zum 31. Dezember 2013 aktive Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 AZVO FuP erbracht hat, wenn er vor regulärem Schichtbeginn bzw. nach regulärem Schichtende in den Diensträumen seinen Körper reinigt, zwischen Privatkleidung und in den Bereichen der Brandbekämpfung und der technischen Hilfeleistung zu tragender Dienstkleidung wechselt, mit den Beamten der angrenzenden Schicht ein Übergabegespräch über den Dienstablauf führt und die Einsatzbereitschaft von Fahrzeugen, Geräten und Materialien kontrolliert und herstellt. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt der Berufung entgegen. Ergänzend trägt der Beklagte vor, dass zur persönlichen Ausrüstung des Klägers eine Lederjacke gehöre. Aufgrund der Beschaffenheit dieser Jacke sowie der Berechtigung der Feuerwehrbeamten, privates Schuhwerk und hierbei insbesondere Winterstiefel zu tragen, sei es dem Kläger auch im Winter möglich und zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, zumal es der Dienstherr überdies toleriere, dass die Beamten ihre Dienstkleidung durch private Kleidungsstücke ergänzten, um sich vor der Kälte zu schützen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Personalakten und die Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.