Der Bescheid des Polizeipräsidiums Aachen vom 00.00.0000 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 00.00.0000 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle und notwendige kurze Übergabegespräche zwischen den Bediensteten der aufeinanderfolgenden Dienstschichten zum regulären Dienst eines Polizeivollzugsbeamten gehören. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger steht als Polizeikommissar bei dem Polizeipräsidium Aachen im Dienst des Beklagten. Nachdem zum Jahresbeginn 2004 in Nordrhein-Westfalen die 41-Std.-Woche im öffentlichen Dienst eingeführt worden war, gab das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 31. März 2004 unter anderem die folgenden Hinweise: "?Die Vorbereitung auf den Dienst, etwa das Anlegen der Dienstkleidung, ist keine Dienstzeit. ?Sog. 'Übergabe-/Rüstzeiten', die die Einsatzbereitschaft im Wachdienst herstellen sowie eine sachgerechte Übernahme der Dienstgeschäfte gewährleisten, sind wie bisher Teil der Dienstzeit. Die planmäßige Schichtdauer wird dadurch nicht verlängert. Eine pauschale Anrechnung der durch die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit zur Verfügung stehenden zusätzlichen Stundenpotenziale auf Übergabezeiten ist nicht zulässig. ?Zur Gewährleistung der durchgängigen Präsenz im Außendienst sind wie bisher ggf. für einen Teil der Streifenbeamtinnen und -beamten abweichende Dienstzeiten zur Besetzung sogenannter 'Lapperfahrzeuge/Frühwagen' einzuplanen." Den Inhalt dieses Erlasses gab der Polizeipräsident mit Verfügung vom 7. Mai 2004 an die Beamten weiter und wies zur Klarstellung darauf hin, dass zu den dienstvorbereitenden Handlungen für die Beamtinnen und Beamten, die wegen der örtlichen Unterbringung ihrer Dienststelle oder besonderer Gegebenheiten gezwungen seien, ihre Dienstwaffe im Gebäude einer anderen Dienststelle zu verwahren, das Abholen und das Zurückbringen dieser Waffe zur Dienstzeit zähle. In solchen Fällen beginne der Dienst schon mit Betreten dieser Dienststelle und ende bei der Rückgabe der Waffe mit deren Verlassen. Dies gelte in gleicher Weise für die eventuell erforderliche Abholung von Dienstfahrzeugen." In der Folgezeit wurden im Wachdienst des Polizeipräsidiums Aachen pauschale Übergabezeiten von 12 oder 15 Minuten im dezentralen Schichtdienstmanagement (DSM) gebucht, die insgesamt dazu führten, dass bei regelmäßigem 8-stündigen Schichtdienst an 5 Wochentagen über 41 Stunden Dienstzeit erreicht wurden. Mit weiterem Erlass vom 25. November 2004 wies das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen darauf hin, dass hinsichtlich der Übergabe-/Rüstzeiten pauschale positive Buchungen auf das Differenzkonto im DSM nicht zulässig seien. Mit Bescheid vom 3. März 2005 teilte das Polizeipräsidium Aachen dem Kläger diese Erlasslage mit. Es sei nunmehr angeordnet worden, dass sämtliche 12- und 15-Minuten-Buchungen seit dem 1. Januar 2004 zurückgebucht würden, soweit nicht nachweisbar Mehrdienst geleistet worden sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Köln im Wesentlichen unter Hinweis auf den Erlass vom 25. November 2004 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 23. Mai 2007 Klage erhoben. Er führt aus, die in Rede stehenden 12- und 15-Minuten-Buchungen seien für Zeiten erfolgt, die für ein Umkleiden auf der Dienststelle, die Überprüfung und Übernahme der Einsatzfahrzeuge sowie den Informationsaustausch mit den Kollegen der vorangegangenen Schicht über Besonderheiten, Auffälligkeiten und dergleichen benötigt würden. Diese Tätigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Dienstausübung unerlässlich seien, erfolgten regelmäßig vor dem Beginn der eigentlichen Dienstzeit. Das Bundesarbeitsgericht habe entschieden, dass Zeiten für das Umkleiden als Arbeitszeiten anzusehen seien, wenn wie im Polizeidienst eine besondere Dienstkleidung getragen werden müsse. Würden Zeiten eines notwendigen Informationsaustauschs zwischen den Polizeivollzugsbeamten der verschiedenen Dienstschichten erst ab Beginn der normalen Dienstzeit erfolgen, führte dies dazu, dass der Dienstplan eine Überschneidung der Schichten vorsehen müsse, um eine Außenpräsenz der Beamten zu gewährleisten. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Polizeipräsidiums Aachen vom 00.00.0000 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 00.00.0000, zugestellt am 23. April 2007 aufzuheben; 2. festzustellen, dass das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle sowie notwendige kurze Übergabegespräche zwischen den Bediensteten der aufeinanderfolgenden Dienstschicht zum regulären Dienst eines Polizeivollzugsbeamten gehören. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Erlasslage und führt aus, dass danach notwendige Übergabe- und Rüstprozeduren nicht zu einer Verlängerung der Dienstzeit führen dürften. Vielmehr sollten sie während der festen Dienstzeiten durchgeführt werden. Das Dienstverhältnis sei so organisiert, dass das Rüsten im Sinne von Anlegen der Dienstkleidung, Dienstwaffen und dergleichen nicht notwendigerweise in der Dienststelle erfolgen müsse. Vielmehr könnten die Beamten bereits in Uniform erscheinen. Auch sei die Lagerung der Waffe bei entsprechender Schutzvorkehrung in den Wohnräumen des Beamten möglich. Übergabeprozeduren, wie Besprechung der Einsatzlast oder die Übernahme der Einsatzfahrzeuge, könnten bereits während der Dienstzeit erfolgen. Dies führe auch bei sogenannten "Lapperdiensten" nicht dazu, dass eine Reaktion auf eine angespannte Einsatzlage nicht rechtzeitig möglich wäre. Eine Verpflichtung, die Rüst- und Übergabeprozeduren bereits vor Beginn der offiziellen Dienstzeit durchzuführen, bestehe demnach weder unter rechtlichen noch faktischen Gesichtspunkten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sei im Einzelfall zu entscheiden, ob Vorbereitungshandlungen zur Dienstzeit gehörten. Maßgebend seien die organisatorischen Gegebenheiten und die konkreten Anforderungen des Dienstherrn an die Beschäftigten. Konkret sei der Dienst so organisiert, dass Polizeibeamte im Wach- und Wechseldienst die Uniform mit nach Hause nehmen dürften. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung sowie zum An- und Ablegen in den Diensträumen bestehe nicht. Etwaige zur Verfügung gestellte Umkleideräume böten lediglich denjenigen Beamten eine Möglichkeit zum Umkleiden, die in Zivil zum Dienst erscheinen wollten. Organisatorische Gründe, die Uniform erst unmittelbar vor Dienstbeginn auf der Wache anzulegen, gebe es nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle und notwendige kurze Übergabegespräche zwischen den Bediensteten der aufeinanderfolgenden Dienstschichten gehören zum regulären Dienst eines Polizeivollzugsbeamten. (1) Die Rückbuchung der ab dem Jahr 2004 für das An- und Ablegen der Dienstkleidung gebuchten Mehrarbeitszeiten durch den angefochtenen Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. (2) (1) Was unter dem "Dienst" eines Polizeivollzugsbeamten zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Der Begriff hat naturgemäß viele Facetten. Er ist mit dem Begriff der "Arbeit" insoweit identisch, als beide zunächst die Verrichtung oder Tätigkeit körperlicher oder geistiger Art erfassen. Arbeit wiederum ist jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient, es sei denn, die Verrichtung erfüllt zugleich ein eigenes Bedürfnis vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 - BAGE 96, 45 ff.. Dem ist das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle und ein notwendiges kurzes Übergabegespräch zwischen den Bediensteten der aufeinanderfolgenden Dienstschichten ohne weiteres zuzuordnen. Beides sind Verrichtungen, ohne die der betroffene Polizeivollzugsbeamte seinen Dienst nicht aufnehmen kann und daher ohne weiteres fremdnützig zu Gunsten des Dienstherrn bestimmt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Gemäß Nr. 1.1 der Dienstkleidungsordnung der Polizei des Landes Nordrhein- Westfalen (RdErl. d. Innenministeriums v. 08.01.2000 - IV C 3-5204 -, MBl. NRW 2000, S. 126) tragen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte während des Dienstes Dienstkleidung, soweit nicht für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben das Tragen von Zivilkleidung angeordnet oder zugelassen ist. Nach dem Vorwort zu der Dienstkleidungsordnung ist für das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit ein gepflegtes Erscheinungsbild der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten - in Dienst- und in Zivilkleidung - unverzichtbar. Uniformträger müssen das eindeutige Signalbild "Polizei" vermitteln. Die Uniform ist danach nicht nur Dienstkleidung; sie bietet auch Schutz und Sicherheit. Dem versuchen die Polizeiuniformen gerecht zu werden; sie sollen Sicherheit und Arbeitsschutz gewährleisten und sind für den vielfältigen und fordernden Beruf des Polizeivollzugsbeamten ein wichtiges Arbeitsmittel, vgl. die Internetseite der Polizei des Landes Nordrhein- Westfalen, redaktion.polizei-nrw.de/uniformtest/die- uniform/article/anforderungen.html. Das Tragen der Uniform ist für den Polizeivollzugsbeamten demgemäß ein wesentlicher Bestandteil seiner Dienstverrichtung. Dann aber gehört schon das An- und Ablegen der Dienstkleidung zum (Polizeivollzugs-)Dienst. Die Sachlage ist ohne Weiteres mit derjenigen zu vergleichen, bei der eine Dienstkleidung als Sicherheitskleidung aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen vor Aufnahme der eigentlichen Arbeitstätigkeit angelegt werden muss, vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Februar 1987 - 13(7) Sa 92/86 -, Leitsatz in juris. Dabei spielt es keine Rolle, dass es den Beamten nach der Dienstkleidungsordnung auch gestattet ist, die Dienstkleidung mit nach Hause zu nehmen und vor Dienstbeginn bzw. nach Dienstende auf den Dienstwegen zu tragen. Allein der Umstand, dass sie nicht verpflichtet sind, die Uniform erst in den Diensträumen an- und abzulegen, bedeutet nicht, dass sie hierzu nicht berechtigt wären. Das Innenministerium kann insoweit nicht durch Erlass letztverbindlich festlegen, dass das An- und Ablegen der Dienstkleidung bzw. die kurzen notwendigen Übergabegespräche nicht zur Dienstverrichtung eines Polizeivollzugsbeamten gehören. Die Befugnis des Innenministeriums bezieht sich ausschließlich auf die inhaltliche Ausgestaltung des Dienstes anhand der konkreten Anforderungen, nicht aber darauf, von sich aus mit dem Dienst unmittelbar zusammenhängende Verrichtungen als fremdnützig oder eigennützig zu definieren. Der "Dienst" ist in diesem Teil ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und inhaltliche Bestimmung im Streitfall den Gerichten obliegt. Dass auch kurze notwendige Übergabegespräche zwischen den Bediensteten der aufeinanderfolgenden Dienstschichten zum Dienst gehören, ergibt sich aus den obigen Ausführungen zwanglos. Auch diese Gespräche dienen ausschließlich der Dienstverrichtung bzw. Aufgabenerledigung derjenigen Polizeivollzugsbeamten, die die neue Schicht absolvieren. Sie sollen über besondere Vorkommnisse aus der abgelaufenen Dienstschicht informiert werden, die auch für ihre Tätigkeit von Bedeutung sein können. Aus welchem Grunde die Zeit der Information der nachfolgenden Schichten nicht zur Dienstzeit der vorangegangenen Schichten zählen soll, ist unerfindlich. Es besteht lediglich die Schwierigkeit, die Länge dieser Übergabegespräche auf das notwendige Maß zu begrenzen. Dies ist indes Aufgabe der jeweiligen Schichtdienstführer; die Länge bestimmt sich nach den konkreten Geschehnissen und entzieht sich einer generellen Festlegung. (2) Die Feststellungen unter (1) betreffen die künftige Dienstverrichtung der Polizeivollzugsbeamten. Was das An- und Ablegen der Dienstkleidung und die notwendigen kurzen Übergabegespräche in der Zeit ab dem Jahre 2004 anbetrifft, so ist die Verbuchung als Mehrarbeitszeit rechtmäßig, so dass die Rückbuchung durch den angefochtenen Bescheid rechtswidrig ist und in den Kläger in seinen Rechten verletzt. Im Falle des Klägers - wie auch anderer Polizeivollzugsbeamter bei dem Polizeipräsidium Aachen - wurde die monatliche Arbeitszeit überschritten. Er hat die in Rede stehenden Tätigkeiten wie das An- und Ablegen der Uniform, den Informationsaustausch mit den Kollegen der vorangegangenen Schicht über Besonderheiten, Auffälligkeiten und dergleichen sowie die Übernahme und Überprüfung von Einsatzfahrzeugen nicht innerhalb der 41 Stunden/Woche erledigt, wie sie gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVO PoL) verbindlich sind. Dies erschließt sich daraus, dass die Schichtpläne tägliche Wechselschichten im Umfang von 8 Stunden vorsahen, woraus sich bei 5 Schichten/Woche eine Gesamtdienstzeit von 40 Stunden ergab. Gleichzeitig sollte die zusätzliche 1 Stunde Dienstzeit nach dem Erlass des Innenministeriums vom 31. März 2004 - 41.2-3025 - sinnvoll zur Bewältigung polizeilich relevanter Aufgabenstellungen genutzt werden. Das Verbot, die Rüst- und Übergabezeiten in die planmäßige Schichtdauer einzubeziehen, führt demnach zwangsläufig dazu, diese Zeiten als Mehrarbeit zu werten. Mithin ist die Rückbuchung rechtswidrig. Erst für die Zukunft bleibt es den Polizeipräsidien und Kreispolizeibehörden vorbehalten, die Dienstschichten unter Berücksichtigung der für die Dienstverrichtung notwendigen Tätigkeiten, zu denen auch das Anlegen der Dienstkleidung und die Absprache mit Kollegen der vorangegangenen Schicht gehören, so zu gestalten, dass bei Beibehaltung der 5-Tage-Woche eine 41-stündige Dienstverrichtung der Polizeivollzugsbeamten gewährleistet ist. Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.