Leitsatz: Das Aufrüsten vor Schichtbeginn und das entsprechende Abrüsten nach Schichtende gehören zum regulären Dienst eines Polizeivollzugsbeamten im Wach- und Wechseldienst. Bei Schichtwechsel ist der vom Dienstherrn den Dienstgruppenleitern/Wachdienstführern für den Informationsaustausch eingeräumte Zeitraum von 15 Minuten pro geleisteter Schicht ausreichend. Es ist nicht notwendig, daneben auch den Streifenbeamten einen Zeitraum für Übergabegespräche als Dienstzeit anzurechnen. Es wird festgestellt, dass der Kläger beim Polizeipräsidium N. in der Polizeiwache Q.--------straße in der Zeit ab dem 18. Januar 2008 durch das Aufrüsten vor Schicht-beginn (Anlegen der Uniform und Übernahme der Gegen-stände, die unter Ziffer 3 des Erlasses des Innenministeri-ums NRW vom 18. März 2010 aufgeführt sind) und das entsprechende Abrüsten nach Schichtende Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Ar-beitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW erbracht hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Be-klagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Si¬cherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst des beklagten Landes. Er ist im Wach- und Wechseldienst beim Polizeipräsidium N. tätig und in der Polizeiwache Q.--------straße im Streifendienst eingesetzt. Mit Schreiben vom 18. Januar 2008 beantragte der Kläger, "bisher geleistete Rüstzeiten zu Dienstbeginn (vor Schichtbeginn) sowie die Abrüstzeiten zu Dienstende (nach Schichtende) als Dienstzeit anzuerkennen". Mit Bescheid vom 2. Juli 2008 lehnte das Polizeipräsidium N. den Antrag des Klägers nach vorheriger Anhörung ab. Zur Begründung führte er aus: Nach Einführung der 41-Stunden-Woche habe das Innenministerium mit Erlass vom 31. März 2004 – AZ 41.2 – 3025 – darauf hingewiesen, dass "Übergabe- und Rüstzeiten", die dazu dienten, die Einsatzbereitschaft im Wachdienst sowie eine sachgerechte Übernahme der Dienstgeschäfte zu gewährleisten, nach wie vor als Dienstzeit zu werten seien. Nach diesem Erlass, der mit Erlass vom 13. Dezember 2007 – AZ.41-60.01.10 – bestätigt worden sei, seien Zeiten der Vorbereitung auf den Dienst keine Dienstzeit. Hierzu gehöre die für das Anlegen der Dienstkleidung notwendige Zeit, da das Anlegen der Uniform lediglich dazu diene, die Dienstbereitschaft zu gewährleisten. Die Beamtinnen und Beamten im Wach- und Wechseldienst verrichteten ihren Dienst im Rahmen einer zeitlichen festgelegten Schicht als Teil einer 24-stündigen Einsatzbereitschaft der Polizei. Mit Schichtbeginn müssten die Beamten in der Lage sein, ihren Dienst uneingeschränkt aufzunehmen. Die Dienstbereitschaft werde durch die erforderlichen Vorbereitungshandlungen auf den Dienst erreicht, wozu auch das Anlegen der Uniform gehöre. Den Beamten sei es freigestellt, wo sie ihre Dienstkleidung anlegten. Es bestehe zwar die Möglichkeit, die Dienstkleidung und die persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände in den Diensträumen aufzubewahren; indes gebe es hierzu keine Verpflichtung. Vielmehr seien die Beamten berechtigt, die Uniform mit nach Hause zu nehmen und den Weg zum und vom Dienst in Uniform zurückzulegen. Eine Pflicht, die Uniform erst in den Diensträumen anzulegen, bestehe nicht. Die von der Dienstbereitschaft zu unterscheidende Einsatzbereitschaft werde demgegenüber durch Handlungen hergestellt, die zwangsläufig in den Diensträumen vorgenommen werden müssten, wie z. B. das Prüfen und das An- und Ablegen der Dienstpistole oder die Übernahme und Übergabe bestimmter Einsatzmittel. (Nur) für Dienstgruppenleiter und Wachdienstführer sei zudem eine Zeit von 15 Minuten pro geleisteter Schicht für die Übergabe der Dienstgeschäfte eingeplant. Für die übrigen Beamten des Wach- und Wechseldienstes sei aber dafür keine Notwendigkeit ersichtlich. Der Kläger hat hiergegen am 30. Juli 2008 Klage erhoben. Das Innenministerium sei nicht berechtigt, letztverbindlich festzulegen, dass das An- und Ablegen der Dienstkleidung bzw. die kurzen notwendigen Übergabegespräche zwischen den Streifenbeamten nicht zur Dienstverrichtung eines Beamten gehörten. Die Regelungsbefugnis des Innenministeriums beschränke sich darauf, den Dienst selbst anhand konkreter Anforderungen auszugestalten; sie berechtige das Innenministerium aber nicht dazu, mit dem Dienst unmittelbar zusammenhängende Verrichtungen als fremdnützig oder eigennützig zu definieren. Der Begriff "Dienst" sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen inhaltliche Konkretisierung im Streitfall den Gerichten obliege. Die Polizeiuniform sei eine besondere Dienstkleidung, ohne die der Polizeivollzugsbeamte grundsätzlich nicht berechtigt sei, seinen Dienst anzutreten. Dies ergebe sich aus Nr. 1.1 der Dienstkleidungsordnung der Polizei des Landes Nordrhein–Westfalen. Aus der Verpflichtung zum Tragen der Uniform während des Dienstes folge, dass auch das An- und Ablegen der Uniform wesentlicher Bestandteil des Polizeivollzugsdienstes und damit Arbeitszeit im Sinne von § 1 Abs. 1 und 3 AZVOPol sei. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Kläger beim Polizeipräsidium N. in der Polizeiwache Q.--------straße in der Zeit ab 18. Januar 2008 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn (Anlegen der Uniform und Übernahme der Gegenstände, die unter Ziffer 3 des Erlasses des Innenministeriums NRW vom 18. März 2010 aufgeführt sind) und das entsprechende Abrüsten nach Schichtende sowie durch notwendige kurze Übergabegespräche zwischen den Bediensteten der aufeinanderfolgenden Dienstschichten Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW erbracht hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an der seines Erachtens notwendigen Unterscheidung zwischen Dienstbereitschaft und Einsatzbereitschaft fest und vertritt die Ansicht, es komme für die Frage der Abgrenzung von Vorbereitungshandlungen auf den Dienst zur eigentlichen Dienstzeit auf die Verhältnisse im Einzelfall an. Da die Dienstaufnahme im Wachdienst beim Polizeipräsidium N. so organisiert sei, dass das Anlegen der Dienstkleidung nicht notwendigerweise in den Diensträumen erfolgen müsse, sondern auch zu Hause erfolgen könne, handele es sich bei den für das An- und Ablegen der Uniform benötigten Zeiten nicht um Arbeitszeit. Die Uniform sei auch nicht mit einer Dienstkleidung vergleichbar, die als Sicherheitskleidung aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen angelegt werden müsse. Das Tragen der Uniform auf dem Weg zum und vom Dienst sei dem Beamten zumutbar. Da die notwendigen Übergabegespräche von den Wachdienstführern und den Dienstgruppenleitern geführt würden, sei es nicht erforderlich, bei den übrigen Beamten im Wach- und Wechseldienst entsprechende Zeiten für den Informationsaustausch bei Schichtwechsel als Arbeitszeit zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als Feststellungsklage statthafte Klage ist zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung, § 43 Abs. 1 VwGO. Die Feststellung der Anrechnung der von ihm geleisteten Auf- und Abrüstzeiten auf die Arbeitszeit ist geeignet, ein zumindest ideelles, wenn nicht gar rechtliches Interesse zu begründen. Gleiches gilt für die vom Kläger als notwendig erachteten Zeiten für Übergabegespräche zwischen den Bediensteten der aufeinanderfolgenden Dienstschichten. Steht fest, dass der Kläger Arbeitszeit erbracht hat, welche als solche hätte angerechnet werden müssen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich hieraus ein Anspruch des Klägers auf Dienstbefreiung ableiten lässt. Ein solcher Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch), der auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht gilt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2006 – 6 A 4767/03 – sowie VG Münster, Urteil vom 24. Mai 2006 – 4 K 2819/04 . Die Klage ist begründet, soweit der Kläger Feststellung der für das Auf- und Abrüsten benötigten Zeit als Arbeitszeit begehrt (siehe unten I). Soweit der Kläger darüber hinaus die Anerkennung von Zeiten für kurze Übergabegespräche bei Schichtwechsel begehrt, ist sie unbegründet (siehe unten II). I. Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass er in der Polizeiwache Q.--------straße (PP N. ) in der Zeit ab dem 18. Januar 2008 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und das Abrüsten nach Schichtende Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW – AZVOPol – erbracht hat. Terminologisch klarzustellen ist insoweit, dass hier – wie im klägerischen Antrag formuliert – unter Aufrüsten das Anlegen der Uniform und das weitere Anlegen bzw. die Übernahme derjenigen Gegenstände verstanden wird, die das Innenministerium NRW in seinem Erlass vom 18. März 2010 – 41 60.04.02 – unter Ziffer 3 (Spiegelstriche 1 bis 5) aufgezählt hat, also Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfessel mit Tragevorrichtung, RSG (50 ml) mit Tragevorrichtung und Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock. Dass die für das Aufrüsten im vorstehend genannten Sinne (und das entsprechende Abrüsten) benötigte Zeit als Arbeitszeit im Sinne der AZVOPol zu werten ist, ergibt sich aus folgenden rechtlichen Überlegungen: Der Kläger war – und ist – dienstlich verpflichtet, zum festgesetzten Schichtbeginn seinen Dienst in Uniform mit den zugehörigen Ausrüstungsgegenständen anzutreten. Das beklagte Land als Dienstherr hat diese Pflicht des Klägers sowohl in der Dienstkleidungsordnung der Polizei des Landes NRW (Runderlass des Innenministeriums vom 08. Januar 2000 IV C 35204 ) als auch in der sogenannten Wachdienstordnung (PDV 350 NW) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. So heißt es in Ziffer 1.1 der Dienstkleidungsordnung, die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten hätten "während des Dienstes" Dienstkleidung zu tragen, soweit nicht für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben das Tragen von Zivilkleidung erlaubt sei, und in Ziffer 4.3 der Wachdienstordnung ist niedergelegt, dass "bei der Ablösung" Präsenz im Außendienst, Einsatzbereitschaft sowie eine sachgerechte Übernahme der Dienstgeschäfte zu gewährleisten sind. Dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtung als Dienstpflichtverletzung gewertet würde, hat der Vertreter des beklagten Landes im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Nach Maßgabe der so vom Dienstherrn konkretisierten Pflicht, den Dienst "aufgerüstet" zum Schichtbeginn anzutreten, beginnt die Arbeitszeit des Klägers nicht erst mit dem Antritt zur Schicht, sondern bereits mit dem Beginn der notwendigen Aufrüsttätigkeit unmittelbar vor Schichtbeginn. Das Gericht hält insoweit ausdrücklich an seiner bereits im Urteil vom 24. Mai 2006 – 4 K 2819/04 – niedergelegten Meinung fest. Es schließt sich zur Begründung darüber hinaus der Argumentation des VG Aachen in seinem Urteil vom 10. Januar 2008 – 1 K 469/07 – (Juris) an, wonach die Uniform für den Polizeivollzugsbeamten keinesfalls eine dem reinen Privatbereich zuzuordnende Kleidung darstellt – wie dies beispielsweise bei dem vom Bankangestellten erwartete Tragen eines Anzuges während der Arbeitszeit der Fall ist , sondern eine allein auf Gewährleistung von Schutz und Sicherheit ausgerichtete Ausrüstung, die vergleichbar ist einer Sicherheitskleidung, die aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen vor der Aufnahme der eigentlichen Arbeitstätigkeit angelegt werden muss, vgl. VG Aachen, Urteil vom 10. Januar 2008 – 1 K 469/07 – (Juris, Rd.-Nr. 22 und 23 m. w. N.). Besonders deutlich wird dies mit Blick auf die ausschließlich der Sicherheit und der Gefahrenabwehr dienenden Ausrüstungsgegenstände, die in Ziffer 3 des Erlasses des Innenministeriums vom 18. März 2010 aufgeführt sind und deren Übernahme/Anlegen der Beklagte ebenfalls zum "Anlegen der Uniform" rechnet, die indes, wie auf der Hand liegt, keinerlei "Bekleidungsfunktion" erfüllen. Die vorstehend getroffene Wertung wird im Übrigen bestätigt durch Ziffer 2.10 der Dienstkleidungsordnung (Runderlass vom 08. Januar 2000), der zufolge Dienstkleidungsstücke nicht in Kombination mit privater Oberbekleidung getragen werden dürfen. Das Tragen der Uniform stellt für den Polizeivollzugsbeamten nach alledem einen wesentlichen Bestandteil seiner Dienstverrichtung dar. Der vom Beklagten in den Vordergrund gestellte Gesichtspunkt, dass es den Beamten gestattet ist, die Dienstkleidung mit den zugehörigen Ausrüstungsgegenständen mit nach Hause zu nehmen und den Weg von und zur Dienststelle aufgerüstet zurückzulegen, rechtfertigt ebenso wenig eine andere Wertung wie die vom Innenministerium im Erlasswege getroffene Anordnung, die für das Umkleiden notwendige Zeit sei als Zeit der "Vorbereitung" auf den Dienst nicht als Dienstzeit zu werten: Dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die Uniform erst in den Diensträumen anzulegen, bedeutet nicht, dass er hierzu nicht berechtigt wäre. Das Innenministerium ist seinerseits nicht berechtigt, letztverbindlich durch Erlass festzulegen, dass das An- und Ablegen der Dienstkleidung nicht zur Dienstverrichtung eines Polizeivollzugsbeamten gehört. Ihm steht allein die Befugnis zu, die inhaltliche Ausgestaltung des Dienstes anhand der konkreten Anforderungen vorzunehmen, nicht jedoch, von sich aus mit dem Dienst unmittelbar zusammenhängende Verrichtungen als fremdnützig oder eigennützig zu definieren, vgl. VG Aachen, Urteil vom 10. Januar 2008 – 1 K 469/07 – (Juris, Rd.-Nr. 24). Mit den dargestellten dienstrechtlichen Vorgaben ist die vom Beklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen "Herstellung der Dienstbereitschaft" ("keine Arbeitszeit") und "Herstellung der Einsatzbereitschaft" ("Arbeitszeit") nicht in Übereinstimmung zu bringen. Sie entbehrt der rechtlichen Grundlage und damit einer inneren Rechtfertigung. Soweit es das Anlegen der Dienstwaffe betrifft, hat der Beklagte dieses selbst in seinem Bescheid vom 02. Juli 2008 noch der "Herstellung der Einsatzbereitschaft" zugeordnet, im gerichtlichen Verfahren (in der Klageerwiderung Bl. 26 d. A.) hingegen der "Herstellung der Dienstbereitschaft". Die Beliebigkeit der Unterscheidung zwischen "Dienstbereitschaft" und "Einsatzbereitschaft" wird hier besonders deutlich. Sie ist schließlich auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil Ziffer 4.3 der Wachdienstverordnung bereits "bei der Ablösung" die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft vorschreibt, nicht dagegen lediglich eine hiervon wie auch immer zu unterscheidende Dienstbereitschaft. Nur das vorstehend dargelegte Verständnis des Arbeitszeitbeginns und –endes trägt dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot, Artikel 3 GG, Rechnung. Dies gilt zum einen mit Blick auf die im Innendienst befindlichen Beamten, deren Arbeitszeit, wie auch von Seiten des beklagten Landes unbestritten, mit dem Betreten des Dienstgebäudes beginnt und die das Gericht trotz der vom Beklagten im Termin angeführten abweichenden Handhabung der Pausenregelung als mit den Polizeivollzugsbeamten im wesentlichen vergleichbar erachtet, so auch VG Münster, Urteil vom 24. Mai 2006 – 4 K 2819/04 . Insbesondere aber stellt die derzeitige streitgegenständliche Handhabung der Arbeitszeitregelung bei den Beamten im Wach- und Wechseldienst eine offensichtlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu denjenigen Polizeivollzugsbeamten dar, die ihren Dienst als Krad-Fahrer oder als Fahrradstreife versehen und die ihre jeweilige Motorrad- bzw. Fahrradkombi unstreitig erst nach Dienstantritt anlegen dürfen. Gründe, die geeignet sein könnten, diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen, sind weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf der Grundlage der vorstehenden Begründung hat das Gericht schließlich auch keine Veranlassung, sich der abweichenden Rechtsansicht des VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 21. März 2006 – 2 K 7479/04 – (Juris) anzuschließen. In der dortigen Begründung wird tragend und maßgeblich darauf abgestellt, dass der Beamte im Wach- und Wechseldienst seine Uniform auch bereits zu Hause anlegen könne und er "nicht verpflichtet sei", sich erst in den Diensträumen umzuziehen und aufzurüsten. Eine Begründung, wieso dieser Gesichtspunkt den Ausschlag geben soll, vermag das Gericht der Entscheidung nicht zu entnehmen, zumal, wie bereits oben angeführt, aus diesem Umstand nicht hergeleitet werden kann, dass der Polizeivollzugsbeamte nicht berechtigt ist, die Uniform erst in den Diensträumen (und nach Dienstantritt) anzulegen. Auch das Bundesarbeitsgericht stellt im Übrigen für die Frage, ob "Umkleidezeit" in einzelnen Fällen Arbeitszeit ist oder nicht, auf die konkreten "Anforderungen des Arbeitgebers" an die Beschäftigten ab, vgl. BAG, Urteil vom 22. März 1995 – 5 AZR 934/93 – und Urteil vom 11. Oktober 2000 – 5 AZR 122/99 –, beides Juris, sowie darauf, ob schon das einer Tätigkeit vorausgehende Umkleiden fremdnützig u. a. deshalb ist, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne die entsprechende Ausrüstung, z. B. aus arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, nicht einsetzen darf, vgl. insbesondere: BAG, Urteil vom 11. Oktober 2000 – 5 AZR 122/99 – (Juris, Rd.-Nr. 30). Dass der Beklagte den Kläger im "normalen" Wach- und Wechseldienst ohne Uniform und der Sicherheit dienende Ausrüstung nicht einsetzen darf, ergibt sich aus den eingangs zitierten dienstrechtlichen Vorschriften. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er durch "kurze Übergabegespräche" mit den Bediensteten der nachfolgenden bzw. vorangegangenen Schicht Arbeitszeit i. S. d. § 1 Abs. 1 und 3 der AZVOPol erbracht hat. Eine – arbeitszeitrechtlich relevante – Notwendigkeit für entsprechende Gespräche auf der Ebene der Streifenbeamten unterhalb der Vorgesetztenebene sieht das Gericht auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht. Der Beklagte hat die Berichterstattung zwischen den Schichten auf der Ebene der Wachdienstführer und Dienstgruppenleiter angesiedelt. Letzteren obliegt es, bei Schichtwechsel für den Informationsaustausch zu sorgen, wobei der Beklagte diesen Beamten hierfür 15 Minuten pro geleisteter Schicht als Dienstzeit gewährt. Diese klare Regelung trägt der Notwendigkeit des Informationsaustausches bei Schichtwechsel ausreichend Rechnung und ist durch das Vorbringen des Klägers auch nicht in Frage gestellt. Letzterer hat auf Nachfrage des Gerichts auf "Kleinigkeiten wie z. B. die Betankung des Streifenfahrzeuges" verwiesen, über die man sich üblicherweise unterhalb der Vorgesetztenebene austausche. Die Tatsache, dass derartige Punkte bei Schichtwechsel tatsächlich direkt auf der Ebene der Streifenbeamten besprochen werden, hat jedoch nicht zur Folge, dass hierzu eine dienstrechtliche Verpflichtung besteht. Letztere hat der Beklagte eindeutig allein den Wachdienstführern/Dienstgruppenleitern zugewiesen, ohne dass Zweifel an der Sachgerechtheit dieser Regelung erkennbar geworden sind. Soweit das VG Aachen in seinem Urteil vom 10. Januar 2008 – 1 K 469/07 – diesbezüglich eine im Ergebnis hiervon abweichende Ansicht vertritt, wird diese damit begründet, auch die "kurzen Übergabegespräche" unterhalb der Vorgesetztenebene seien eine "Verrichtung, ohne die der Polizeivollzugsbeamte seinen Dienst nicht aufnehmen könne". Letzteres erachtet das Gericht bei Zugrundelegung der vom Beklagten für die Durchführung der Übergabegespräche getroffenen Regelung und eingeräumten Zeit auf Vorgesetztenebene nicht als zutreffend. Die Kosten waren gemäß § 155 VwGO hälftig zu teilen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.