Beschluss
VG 35 L 650/25 V
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0910.VG35L650.25V.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Anträge der Antragsteller auf Erteilung von Visa zum Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen vom 2. Juli 2024 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwalt K... beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Anträge der Antragsteller auf Erteilung von Visa zum Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen vom 2. Juli 2024 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwalt K... beigeordnet. I. Die Antragsteller begehren im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Bescheidung von Visumanträgen. Die Antragsteller sind afghanische Staatsangehörige und stammen aus G.... Die 1984 geborene Antragstellerin zu 1 und der 1983 geborene Antragsteller zu 2 sind miteinander verheiratet und die gemeinsamen Eltern der minderjährigen Antragsteller zu 3 und 4. Die Antragstellerin zu 1 war in Afghanistan bis zur Machtübernahme durch die Taliban als L... des Obersten Gerichtshofs tätig. Die „Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i.V.m. § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022“ sieht vor, dass das Bundesamt monatlich bis zu 1.000 Personen (afghanischen Staatsangehörigen und deren berechtigten Familienangehörigen aus Afghanistan) eine Aufnahmezusage erteilt, die sich durch ihren Einsatz für Frauen- bzw. Menschenrechte oder durch ihre Tätigkeit in den Bereichen Justiz, Politik, Medien, Bildung, Kultur, Sport oder Wissenschaft besonders exponiert haben und deshalb individuell gefährdet sind oder aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität oder ihrer Religion eine sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergebende spezifische Gewalt oder Verfolgung erfahren bzw. erfahren haben und deshalb konkret und individuell gefährdet sind, insbesondere als Opfer schwerer individueller Frauenrechtsverletzungen, homo- oder transfeindlicher Menschenrechtsverletzungen oder als exponierte Vertreterinnen und Vertreter religiöser Gruppen/Gemeinden. Zum Kreis der berechtigten Familienangehörigen zählt die Kernfamilie der Hauptperson, das heißt ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin und minderjährige ledige Kinder. Zudem können weitere Familienangehörige der Hauptperson eine Berücksichtigung finden, bei denen glaubhaft dargelegt wird, dass sie in einem besonderen, nicht nur wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptperson stehen oder sich in einer konkreten und andauernden Bedrohungslage befinden, die in einem direkten Zusammenhang mit der bei der Hauptperson aufgrund der Tätigkeit oder Vulnerabilität bestehenden konkreten Gefährdung steht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erteilte den Antragstellern am 28. Mai 2024 einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen „Aufnahmebescheid Teil 1“ mit folgendem Tenor: „1. Es wird Ihnen eine Aufnahmezusage gemäß § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (humanitäres Aufnahmeverfahren) erteilt. 2. Die Aufnahmezusage wird mit dem Vorbehalt eines Widerrufs gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG erlassen und kann widerrufen werden, wenn Zweifel an Ihrer Identität bestehen, das Visumverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird, Sicherheitsbedenken gegen Sie bestehen bzw. bekannt werden oder Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. 3. Die Aufnahmezusage ist ab Bekanntgabe dieser Entscheidung 24 Monate gültig. Sofern innerhalb dieser Frist kein Visumsantrag gestellt wird, verliert die Aufnahmezusage daher ihre Gültigkeit. Den zweiten Teil des Aufnahmebescheides, der die Aufnahmezusage um die Einreiseberechtigung ergänzt, erhalten Sie nach erfolgreichem Abschluss des Visumverfahrens sowie der Sicherheitsüberprüfung. 4. Für diesen Bescheid werden keine Gebühren erhoben.“ Am 2. Juli 2024 beantragten die Antragsteller bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad (Botschaft) Visa. Am 1. November 2024 vermerkte die Botschaft im Visumvorgang der Antragstellerin zu 1. unter „Weitere Angaben“, ihre tätigkeitsbezogene Gefährdung als Justizverwaltungspersonal erscheine plausibel, ihre Identität sei bestätigt, die Familienkonstellation sei glaubhaft gemacht, die gemachten Angaben erschienen in sich schlüssig, es lägen keine Gründe vor, die einer Aufnahme entgegenstünden, und das Visum könne erteilt werden vorbehaltlich, dass beim Sicherheitsinterview keine negativen Erkenntnisse gewonnen würden. Nachdem aufgrund von Anzeigen Dritter Unterlagen nachgefordert worden und diese am 7. Juli 2025 eingegangen waren, vermerkte die Botschaft nach erneuter Überprüfung ergänzend, es bestehe kein Zweifel an der Familienkonstellation und der Familienzugehörigkeit beider Kinder. Ein Abstammungsgutachten werde nicht als notwendig erachtet. Die „Weitere[n] Angaben“ enden mit dem Eintrag: „file to waiting for SI“. Entsprechende Vermerke finden sich in den Visumsvorgängen der übrigen Antragsteller. Seitdem erfolgte keine Fortführung des Visumsverfahrens, insbesondere fand keine Sicherheitsüberprüfung statt und erfolgte auch keine Erteilung der begehrten Visa. Die Antragsteller befinden sich derzeit in Pakistan, wo sie in einer von der Antragsgegnerin finanzierten Unterkunft der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) untergebracht sind. Mit Schriftsatz vom 26. August 2025, bei Gericht eingegangen am 27. August 2025, haben die Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt und tragen im Wesentlichen vor, ein Anordnungsanspruch auf Bescheidung folge aus der nicht widerrufenen Aufnahmezusage. Die Tatbestandsvoraussetzungen seien mit Ausnahme der Durchführung des Sicherheitsinterviews erfüllt. Soweit – wie hier – eine individuelle Aufnahmezusage vorliege, stehe deren Umsetzung und Verbindlichkeit nicht zur allgemeinen politischen Disposition der Bundesregierung. Sie könne zwar von neuen Aufnahmezusagen absehen, habe sich aber durch den bestandskräftigen, nicht widerrufenen Aufnahmebescheid nach dessen Maßgaben rechtlich gebunden. Die Bescheidung der Visa umfasse als notwendigen vorgelagerten Verfahrensschritt die Betreibung des Visumverfahrens einschließlich der Durchführung der Sicherheitsinterviews. Der Anordnungsgrund ergebe sich vorliegend insbesondere aus einer drohenden Abschiebung der Antragssteller von Pakistan nach Afghanistan. Gültige Visa für Pakistan besäßen sie nicht mehr. Die Antragsteller beantragen sachdienlich ausgelegt (§§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihre Visumanträge vom 2. Juli 2024 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, einem Anordnungsanspruch stehe die Unzulässigkeit einer Untätigkeitsklage entgegen. Ihr sei keine Untätigkeit vorzuwerfen. Der Aufnahmebescheid Teil 1 allein berechtige noch nicht zur Einreise und verpflichte sie noch nicht zur Visumerteilung. Die Aufnahmezusage stehe gemäß der Aufnahmeanordnung unter dem Widerrufsvorbehalt, dass das Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen werde und keine Sicherheitsbedenken bestünden beziehungsweise bekannt würden. Dies sei Gegenstand der Prüfung des Botschaft im Ausreiseverfahren, das noch nicht abgeschlossen sei. Insbesondere seien die Sicherheitsbefragungen der erwachsenen Antragsteller noch nicht erfolgt, was einen obligatorischen Prozessschritt im Ausreiseverfahren in den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan darstelle. Die Umsetzung von Ausreisen und Sicherheitsbefragungen seien in den vergangenen Wochen aufgrund einer ausstehenden Entscheidung der Bundesregierung zum Umgang mit Aufnahmezusagen aus der alten Legislaturperiode zurückgestellt worden. Die Prüfschritte im Ausreiseverfahren liefen derzeit an. Die Wiederaufnahme von Sicherheitsbefragungen befinde sich in Planung. In Abhängigkeit von den erforderlichen Vorbereitungen (u.a. Entsendung von Mitarbeitenden der Sicherheitsbehörden, Vorbereitung der Befragungen) sei diese Wiederaufnahme für Mitte September avisiert. Daneben stehe noch eine Prüfung aus, ob die Aufnahmevoraussetzungen, d.h. insbesondere die Gefährdung, weiterhin vorlägen. Aufgrund des langen Verfahrenslaufs und der Tatsache, dass das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen bisher ausschließlich anhand von Dokumenten habe geprüft werden können, sei eine aktuelle Gefährdungsprüfung mittels Befragung vor Ort in Islamabad vorgesehen. Die Umsetzung dieses Prüfschritts befinde sich in der Planung. II. Über den Antrag entscheidet im Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende (§ 87a Abs. 2 VwGO), da ein Berichterstatter (§ 87a Abs. 3 VwGO) derzeit für das Verfahren nicht bestellt ist. 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft, da in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage in Form einer Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) statthaft wäre. Die Sache ist nämlich jedenfalls mangels Durchführung der erforderlichen Sicherheitsüberprüfung der Antragsteller (dazu unten) noch nicht spruchreif. Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin gegen die Zulässigkeit des Antrags sinngemäß ein, eine Untätigkeitsklage i.S.d. § 75 VwGO in der Hauptsache wäre noch unzulässig. Zum einen zeigt sie in normativer Hinsicht schon nicht nachvollziehbar auf, unter welchem prozessrechtlichen Gesichtspunkt dieser Umstand der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegenstehen könnte. Dies gilt umso mehr, als der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch schon vor Klageerhebung erfolgen kann und das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für das Eilverfahren selbst dann nicht fehlen würde, wenn ein zureichender Grund i.S.d. § 75 Satz 3 VwGO für die Untätigkeit der Antragsgegnerin vorläge. Denn dies allein führte bei prognostischer Betrachtung jedenfalls nicht zu einer (endgültigen bzw. dauerhaften) offensichtlichen Unzulässigkeit einer zukünftigen Verpflichtungsklage. Zum anderen legt die Antragsgegnerin nach offensichtlichem Ablauf der Drei-Monats-Frist i.S.d. § 75 Satz 2 VwGO einen zureichenden Grund für die bisherige Nichtbescheidung auch nicht dar, sondern führt selbst aus, dass der Nichtabschluss der Visumverfahren letztlich auf einer – insoweit unbeachtlichen – politischen Entscheidung der Bundesregierung beruht. 2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Wird – wie hier im Falle der vorläufigen Erteilung eines Visums – die Hauptsache jedenfalls teilweise vorweggenommen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – OVG 2 S 51.15 – juris, Rn. 3; Beschluss vom 29. Oktober 2013 – OVG 2 S 80.13/OVG 2 M 48.13 – UA, S. 2), kommt eine einstweilige Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2023 – OVG 11 S 29/23 – juris, Rn. 18; Beschluss vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 – juris, Rn. 2; Beschluss vom 8. September 2017 – OVG 11 S 66.17 – juris, Rn. 10). Gemessen an diesem Maßstab haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Bescheidung ihrer Visumanträge (a) und einen Anordnungsgrund (b) in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. a) Anspruchsgrundlage ist § 6 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG. Gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird (Satz 1); die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften (Satz 2). Gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt (Satz 1). Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen (Satz 3). Die im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden (vgl. § 32 der Aufenthaltsverordnung) erlassene „Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i.V.m. § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022“ ist – unstreitig – eine Anordnung im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die den Antragstellern auf Grundlage dieser Anordnung mit bestandkräftigem und nicht widerrufenem Bescheid vom 28. Mai 2024 erteilte Aufnahmezusage begründet im Fall der Visumantragstellung binnen 24 Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides einen Anspruch auf Bescheidung des Visumantrags. Der „Aufnahmebescheid Teil 1“ ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Aufnahmezusage des Bundesamtes ist insbesondere keine bloße behördliche Mitteilung ohne Regelungswirkung (vgl. hierzu für den Fall der Aufnahmeerklärung i.S.d. § 22 Satz 2 AufenthG: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 – juris, Rn. 33; VG Berlin, Urteil vom 2. Juli 2025 – OVG 35 K 183/24 V – UA, S. 9 ff). Sie regelt die Aufnahme der Antragsteller im Rahmen der oben genannten Anordnung mit der Maßgabe, dass sie innerhalb von 24 Monaten ab Bekanntgabe Visumanträge stellen. Sie regelt zudem, dass die Aufnahmezusage widerrufen werden kann, wenn Zweifel an der Identität bestehen, das Visumverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird, Sicherheitsbedenken bestehen beziehungsweise bekannt werden oder die Antragsteller ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Die Antragsgegnerin hat sich durch den Erlass dieses Bescheides rechtlich gebunden (ebenso VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2025 – VG 7 L 174/25 V – BA, S. 8; VG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2025 – VG 29 L 403/25 V – BA, S. 7, VG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2025 – VG 8 L 290/25 V – BA, S. 8). Die Auffassung der Antragsgegnerin, die Aufnahmezusage werde (nur) unter dem Vorbehalt des erfolgreichen Abschlusses des Visumverfahrens und des Nichtvorliegens sicherheitsrelevanter Erkenntnisse erteilt, trifft nicht zu. Einem derartigen Verständnis des Regelungsgehaltes steht Nr. 1 des Tenors des Bescheides entgegen. Er lautet: „Es wird Ihnen eine Aufnahmezusage gemäß § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (humanitäres Aufnahmeverfahren) erteilt“. Ein Vorbehalt in dem beschriebenen Sinne ist dem Satz nicht zu entnehmen. Das Bundesamt hat sich lediglich in Nr. 2 des Entscheidungssatzes („Die Aufnahmezusage wird mit dem Vorbehalt eines Widerrufs gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG erlassen und kann widerrufen werden, wenn Zweifel an Ihrer Identität bestehen, das Visumverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird, Sicherheitsbedenken gegen Sie bestehen bzw. bekannt werden oder Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen“) den Widerruf der durch Nr. 1 ohne Einschränkung ausgesprochenen Aufnahmezusage vorbehalten. Hätte das Bundesamt die Aufnahmezusage (selbst) unter einen Vorbehalt stellen wollen, so hätte es die Formulierung in Nr. 1 des Entscheidungssatzes entsprechend wählen müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2025 – OVG 6 S 51/25 – BA, S. 4). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Erteilung eines Aufnahmebescheides Teil 2 keine Voraussetzung für die weitere Durchführung des Visumverfahrens und der anschließenden Bescheidung des Visumsantrags. Bereits die Angabe in Nr. 3 Satz 3 des Aufnahmebescheides Teil 1 („Den zweiten Teil des Aufnahmebescheides, der die Aufnahmezusage um die Einreiseberechtigung ergänzt, erhalten Sie nach erfolgreichem Abschluss des Visumverfahrens sowie der Sicherheitsüberprüfung“) zeigt, dass ein abgeschlossenes Visumverfahren Voraussetzung für den Aufnahmebescheid Teil 2 sein soll. Dann aber kann der Erlass dieses Aufnahmebescheides nicht Voraussetzung für den Abschluss des Visumverfahrens sein (ebenso VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2025 – VG 7 L 174/25 V – BA, S. 8 f.; VG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2025 – VG 8 L 290/25 V – BA S. 9). Soweit die Antragstellerin einwendet, es stehe noch eine Prüfung aus, ob die Aufnahmevoraussetzungen, d.h. insbesondere die Gefährdung, weiterhin vorlägen, so kommt es hierauf nicht an. Denn derzeit ist die bestandskräftige Aufnahmezusage unwiderrufen. Selbst wenn die Antragsgegnerin die Aufnahmezusage aufheben wollte, wäre das bloße Vorhaben, die Aufnahmezusage aufzuheben, in rechtlicher Hinsicht nicht damit gleichzusetzen, dass die Aufhebung bereits erfolgt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2025 – OVG 6 S 57/25 – BA, S. 5). Allerdings macht die Antragsgegnerin – was die Antragsteller nicht bestreiten – zu Recht geltend, die Sicherheitsüberprüfungen seien noch nicht durchgeführt worden, denn auch in den Fällen des Vorliegens einer Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG setzt die Visumerteilung grundsätzlich eine persönliche Vorsprache bei der gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG für die Antragstellung zuständigen Auslandsvertretung voraus, die sich von der Prüfung in anderen Visafällen nicht unterscheidet. Auch insoweit ist es der Auslandsvertretung nur auf diese Weise möglich, die Identität des Nachzugswilligen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG vor dessen Einreise in das Bundesgebiet zu überprüfen und – unabhängig hiervon – zugleich festzustellen, ob in Bezug auf die nachzugswillige Person Sicherheitsbedenken bestehen, was die Annahme eines zur Visumversagung führenden Ausweisungsinteresses gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigen kann. Liegt ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AufenthG vor, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. eines Visums gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG sogar zwingend zu versagen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2025 – OVG 6 S 51/25 – BA, S. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2025 – OVG 3 S 47/25 – juris, Rn. 11). Eine solche Sicherheitsüberprüfung hat vorliegend nicht stattgefunden, vielmehr steht das von der Antragsgegnerin vorgesehene Sicherheitsinterview – unstreitig – noch aus. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Visa damit (noch) nicht vollständig vor, ist keine Spruchreife gegeben, womit die Antragsteller zwar keinen – auch nicht geltend gemachten – Anspruch auf Erteilung der Visa haben, wohl aber einen Anspruch auf Bescheidung ihrer Visumanträge, und zwar unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, welcher selbst Gegenstand einer einstweiligen Anordnung sein kann (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123 VwGO Rn. 109, für den Fall des Anspruchs auf ermessens- oder beurteilungsfehlerfreie Entscheidung). Da § 23 Abs. 2 AufenthG zumindest auch dem Schutz des Ausländers zu dienen bestimmt ist, folgt aus der Vorschrift ein subjektives Recht auf ihre rechtsfehlerfreie Anwendung (vgl. hierzu allgemein etwa BVerwG, Urteil vom 25. August 1988 – BVerwG 2 C 51/86 – juris, Rn. 23) als einfachgesetzliche Ausprägung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG). Dieser Anspruch umfasst im vorliegenden Einzelfall als notwendigen vorgeschalteten Verfahrensschritt, dass die Antragsgegnerin hierfür das weitere Visumverfahren – einschließlich der erforderlichen Sicherheitsüberprüfung – durchführt. b) Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Wie angesichts der umfassenden Berichterstattung deutscher Medien allgemeinkundig ist, gab es in der letzten Zeit Berichte über eine nicht unerhebliche Zahl von Festnahmen und Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger aus dem Aufnahmeprogramm der Bundesregierung durch pakistanische Behörden. So berichtete etwa die ARD (https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/afghanen-aufnahme-programm-abschiebung-pakistan-100.html, 18. August 2025), nach Informationen der Bundesregierung seien Mitte August 2025 211 Personen aus dem Aufnahmeprogramm nach Afghanistan abgeschoben worden. Ein Sprecher des Auswärtigen Amtes habe mitgeteilt, zuvor seien rund 450 Menschen aus dem Aufnahmeprogramm von den pakistanischen Behörden festgenommen worden. Die deutsche Botschaft in Islamabad und das Auswärtige Amt hätten durch Kontakte mit den pakistanischen Behörden die Freilassung von 245 Personen aus Abschiebelagern erreicht. Nach alledem bieten die von der Antragsgegnerin bislang unternommenen Schutzmaßnahmen, welche sich aus dem Vortrag der Antragsteller ergeben und im Übrigen auch gerichtsbekannt sind, keine hinreichende Gewähr mehr dafür, dass afghanische Staatsangehörige aus dem Aufnahmeprogramm der Bundesregierung wie die Antragsteller ohne ihnen drohende schwerwiegende Folgen weiter in Islamabad auf die Fortsetzung der Visumverfahren gefahrlos zuwarten können. Stattdessen besteht die hinreichend konkrete Besorgnis der Festnahme und Abschiebung nach Afghanistan (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2025 – OVG 6 S 53/25 – BA, S. 4). Hierin lägen ohne Zweifel schwere und unzumutbare Nachteile. Auch die Antragsteller selbst haben die Gefahr einer Abschiebung durch die pakistanischen Behörden nach Afghanistan in ihrem Einzelfall substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht. Sie haben dargelegt, ursprünglich gültige pakistanische Aufenthaltstitel besessen zu haben. Insoweit ergeben sich aus den Visumvorgängen bis zum 9. September 2024 gültige pakistanische Visa. Die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung begründen die Antragsteller unter anderem mit „der besonderen Gefahr angesichts fehlender Visa“. Damit haben sie ihre Ausreisepflicht aus Pakistan nach den Umständen des Einzelfalles hinreichend dargelegt. Sie haben ebenfalls substantiiert vorgebracht, dass auch für vom Bundesaufnahmeprogramm umfasste afghanische Staatsangehörige die Verbringung in Abschiebelager und die Abschiebung nach Afghanistan droht. Auf die Antragsschrift vom 26. August 2025 (S. 7 bis 17) nebst Anlagen (Anlagen 5 bis 15) wird insoweit Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog). Die Antragsgegnerin hat das Vorliegen eines Anordnungsgrunds weder ausdrücklich in Abrede gestellt noch ist sie diesem Vorbringen inhaltlich ansatzweise entgegengetreten. Stattdessen hat sie sich einzig auf den Standpunkt zurückgezogen, dessen Vorliegen könne dahinstehen. 3. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Das Gericht sieht vorliegend von einer – von den Antragstellern angeregten – Fristsetzung für eine Bescheidung durch die Antragsgegnerin ab, weil diese den zeitlichen Horizont einer Fortsetzung der Visumverfahren selbst skizziert, nämlich eine (reguläre) Wiederaufnahme von Sicherheitsbefragungen für Mitte September 2025 – und damit für den Zeitraum unmittelbar nach Zustellung dieser Entscheidung – avisiert hat. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Fristsetzung derzeit weder notwendig noch zielführend. Insoweit bedarf es – mit Blick auf den Charakter des Fristsetzungsantrags als bloße Anregung im Rahmen der Ausübung richterlichen Ermessens i.S.d. § 938 Abs. 1 ZPO – keiner teilweisen Zurückweisung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO). 4. Auf den nur vorsorglich beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes, welcher bislang nicht bei Gericht eingegangen ist, kam es nicht erkennbar an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Den Antragstellern war für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Verfahrensbevollmächtigter beizuordnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, die Antragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1, § 121 Abs. 2 ZPO).