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Beschluss

OVG 6 S 81/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1002.OVG6S81.25.00
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Leitsätze
1. Eine Aufnahmezusage gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) führt nicht zu einem Anspruch auf Durchführung des Visumverfahrens innerhalb eines bestimmten Zeitraums ohne Rücksicht auf die Dauer der erforderlichen Sicherheitsüberprüfung. (Rn.10) 2. Die Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls schließt es aus, der deutschen Auslandsvertretung einen festen Zeitraum zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung vorzugeben.(Rn.12)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. August 2025 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird insgesamt zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Aufnahmezusage gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) führt nicht zu einem Anspruch auf Durchführung des Visumverfahrens innerhalb eines bestimmten Zeitraums ohne Rücksicht auf die Dauer der erforderlichen Sicherheitsüberprüfung. (Rn.10) 2. Die Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls schließt es aus, der deutschen Auslandsvertretung einen festen Zeitraum zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung vorzugeben.(Rn.12) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. August 2025 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird insgesamt zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Antragsteller haben vor dem Verwaltungsgericht beantragt, "1. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, das Vorliegen von Sicherheitsbedenken gegen die Antragsteller unter Beteiligung deutscher Sicherheitsbehörden gem. Ziff. 4 der Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i.V.m. § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022 zu prüfen, 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellern nach Abschluss der Prüfung gem. Ziff. 1 unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer vom Gericht als angemessen erachteten Frist Visa zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen." Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Visumantrag der Antragsteller bis zum 12. September 2025 zu bescheiden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss, soweit er dem Antrag der Antragsteller entsprochen hat, ist zulässig und begründet. Die Antragsgegnerin hat überzeugend dargelegt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4, Satz 6 VwGO), die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei abzuändern, da die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht haben. Die gerichtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Bescheidung des Visumantrags der Antragsteller würde das Ergebnis eines dahingehenden Klageverfahrens vorwegnehmen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, bei Vorwegnahme der Hauptsache komme eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten sei und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spreche, der in der Hauptsache verfolgte Anspruch sei begründet. Im Weiteren hat das Verwaltungsgericht einen derartigen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit angenommen, der indes im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht besteht. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, der Visumantrag der Antragsteller sei nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit dem auf Grundlage der Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gemäß § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 AufenthG zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan (Aufnahmeanordnung-AFG) vom 19. Dezember 2022 erlassenen Aufnahmebescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu beurteilen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG sei für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt werde. Die Erteilung richte sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU geltenden Vorschriften. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AufenthG könne das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteile. Das Verwaltungsgericht hat ferner ausgeführt, die den Antragstellern durch bestandskräftigen und nicht widerrufenen Bescheid des BAMF vom 26. Juni 2024 erteilte Aufnahmezusage begründe einen Anspruch auf Bescheidung des Visumantrags. Dieser sei vor nahezu einem Jahr gestellt worden, ohne dass die Antragsgegnerin alle erforderlichen oder jedenfalls von ihr für erforderlich gehaltenen Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt habe. Ein sachlicher Grund für die jedenfalls seit dem 22. Mai 2025 als Zeitpunkt der Freigabe der Sicherheitsbefragung festzustellende Untätigkeit der Antragsgegnerin sei nicht dargelegt. Diese Darlegungen beanstandet die Beschwerde zu Recht. Sicherheitsbedenken sind, worauf die Beschwerde hinweist, nicht nur für den Fortbestand der Aufnahmezusage, sondern auch für die Visumerteilung von Bedeutung. Auch in den Fällen des Vorliegens einer Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG setzt die Visumerteilung an nachzugswillige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose grundsätzlich eine persönliche Vorsprache bei der gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG für die Antragstellung zuständigen Auslandsvertretung voraus, die sich von der Prüfung in anderen Visafällen nicht unterscheidet. Auch insoweit ist es der Auslandsvertretung nur auf diese Weise möglich, die Identität des Nachzugswilligen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG vor dessen Einreise in das Bundesgebiet zu überprüfen und - unabhängig hiervon - zugleich festzustellen, ob in Bezug auf die nachzugswillige Person Sicherheitsbedenken bestehen, was die Annahme eines zur Visumversagung führenden Ausweisungsinteresses gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigen kann. Liegt ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AufenthG vor, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. eines Visums gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG sogar zwingend zu versagen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2025 - 3 S 47/25 -, juris Rn. 11; Senatsbeschluss vom 28. August 2025 - OVG 6 S 51/25 -, juris Rn. 11). Gegen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei seit 22. Mai 2025 untätig geblieben, macht die Beschwerde schlüssig geltend, der Fall der Antragsteller sei zunächst von den Sicherheitsbehörden zur Vorbereitung der Sicherheitsbefragung geprüft worden. Die Vorprüfung sei am 22. Mai 2025 abgeschlossen worden. Aufgrund der im Mai 2025 vorherrschenden volatilen Sicherheitslage in Islamabad hätten geplante Entsendungen von Beschäftigten der Sicherheitsbehörden zurückgestellt werden müssen. In der 38. Kalenderwoche seien die Sicherheitsbefragungen wieder aufgenommen worden. Die Sicherheitsbefragung der Antragsteller sei laut einem Aktenvermerk des BAMF vom 11. September 2025 in den folgenden Wochen vorgesehen. Nach alledem ist die Antragsgegnerin entgegen der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts nicht untätig geblieben, sondern die Sicherheitsbehörden haben die Sicherheitsbefragung vorbereitet und die Freigabe für die Durchführung der Sicherheitsbefragung erteilt. Dass die Sicherheitsüberprüfung zwischenzeitlich nicht nur aufgrund der volatilen Sicherheitslage in Islamabad, sondern auch aufgrund einer ausstehenden Entscheidung der Bundesregierung nicht fortgesetzt worden war, ändert nichts daran, dass die Sicherheitsbefragungen wieder aufgenommen wurden und zu erwarten ist, dass auch die Antragsteller innerhalb eines überschaubaren Zeitraums befragt werden. Die Antragsteller tragen im Beschwerdeverfahren selbst vor, ihre Sicherheitsbefragung habe am 12. und 19. September 2025 stattgefunden. Das Ergebnis der Befragung kann den Sicherheitsbehörden Anlass zu weiteren Ermittlungen geben. Die jeweilige Bearbeitungszeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, etwa der individuell gebotenen Art und Weise der Informationsgewinnung und dem von dem Ergebnis anfänglicher Prüfschritte abhängenden Erfordernis weiteren Verwaltungshandelns. Dabei kommt auch die Verwertung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse einschließlich der Informationen ausländischer Dienste in Betracht, deren zeitnahe Mitwirkung die Antragsgegnerin nicht erzwingen kann. Dies alles schließt es aus, der Antragsgegnerin einen festen Zeitraum zur weiteren Sicherheitsüberprüfung vorzugeben. Der Senat unterstellt, dass die Antragsgegnerin nicht nur überhaupt, sondern mit Nachdruck in dem organisatorisch und personell möglich erscheinenden Umfang Sicherheitsüberprüfungen afghanischer Staatsangehöriger betreibt. Dabei darf allerdings nicht verkannt werden, dass das für die Aufgabe benötigte Personal besonders geschult sein muss, nicht in beliebigem Umfang bereitsteht und der Deutschen Botschaft durch dafür ausgestattete Behörden zur Verfügung gestellt wird. Dabei wiederum ist zu berücksichtigen, dass die Aufgaben, wie die Beschwerde zu Recht vorträgt, in einem Krisengebiet zu verrichten sind, das nur für einen Teil der Beschäftigten jener Behörden als Dienstort in Frage kommen wird. Unabhängig davon warten in Pakistan neben den Antragsteller nach Medienberichten (vgl. etwa https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-flieger-pakistan-100.html) noch zahlreiche andere afghanische Staatsangehörige, bei denen es sich um ehemalige Ortskräfte und deren Familienangehörige handele, auf den Abschluss ihres Visumverfahrens. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren die Zahl von 1.900 wartenden Personen genannt. Dass die Antragsteller gegenüber diesen anderen Personen Vorrang beanspruchen und verlangen könnten, die Antragsgegnerin müsse ihre begrenzten personellen und sächlichen Mittel auf den sofortigen Abschluss (gerade) des Visumverfahrens der Antragsteller verwenden und die Sicherheitsüberprüfung anderer afghanischer Staatsangehörige hierfür zurückstellen, haben sie nicht glaubhaft gemacht. Die Frage, ob angesichts der gegenwärtigen allgemeinen Lage in Afghanistan ein Anordnungsgrund besteht, kann mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf sich beruhen. Infolge der Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses und Zurückweisung des Antrags der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat sich der Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses erledigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).