Beschluss
6 S 51/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0826.6S51.25.00
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Leitsätze
1. Aus einer (bestandskräftigen) Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) folgt für sich genommen noch kein Anspruch auf Visumerteilung. Das die Aufnahmezusage erteilende Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist für die Durchführung des Visumverfahrens nicht zuständig und daher nicht dazu berufen, die zur Visumerteilung erforderlichen weiteren Voraussetzungen (insbesondere Klärung der Identität und Sicherheitsüberprüfung) für dessen erfolgreichen Abschluss zu regeln.(Rn.6)
2. Auch bei Vorliegen einer bestandskräftigen Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt die Visumerteilung an nachzugswillige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose daher grundsätzlich eine persönliche Vorsprache bei der gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) für die Antragstellung zuständigen Auslandsvertretung voraus, die sich von der Prüfung in anderen Visafällen nicht unterscheidet.(Rn.11)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juli 2025 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern ein Visum zu erteilen und auszuhändigen, wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten beider Rechtszüge.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus einer (bestandskräftigen) Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) folgt für sich genommen noch kein Anspruch auf Visumerteilung. Das die Aufnahmezusage erteilende Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist für die Durchführung des Visumverfahrens nicht zuständig und daher nicht dazu berufen, die zur Visumerteilung erforderlichen weiteren Voraussetzungen (insbesondere Klärung der Identität und Sicherheitsüberprüfung) für dessen erfolgreichen Abschluss zu regeln.(Rn.6) 2. Auch bei Vorliegen einer bestandskräftigen Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt die Visumerteilung an nachzugswillige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose daher grundsätzlich eine persönliche Vorsprache bei der gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) für die Antragstellung zuständigen Auslandsvertretung voraus, die sich von der Prüfung in anderen Visafällen nicht unterscheidet.(Rn.11) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juli 2025 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern ein Visum zu erteilen und auszuhändigen, wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten beider Rechtszüge. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Antragsgegnerin hat hinreichend dargelegt (vgl. § 146 Abs 4 Satz 4, Satz 6 VwGO), die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei abzuändern, da die Antragsteller einen Anordnungsanspruch entgegen der erstinstanzlichen Auffassung nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht haben. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass nicht hinreichend geklärt sei, ob Sicherheitsbedenken hinsichtlich der Antragsteller bestehen. Die gerichtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Erteilung eines nationalen Visums an die Antragsteller würde das Ergebnis des grundsätzlich maßgeblichen, auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Visumerteilung gerichteten Klageverfahrens vorwegnehmen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, bei Vorwegnahme der Hauptsache komme eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten sei und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spreche, der in der Hauptsache verfolgte Anspruch sei begründet. Im Weiteren hat das Verwaltungsgericht jedoch zu Unrecht einen derartigen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit angenommen. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, der Visumantrag der Antragsteller sei nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit dem auf Grundlage der Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i. V. m. § 24 AufenthG zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan (Aufnahmeanordnung-AFG) vom 19. Dezember 2022 erlassenen Aufnahmebescheid des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Teil 1, zu beurteilen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG sei für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt werde. De Erteilung richte sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU geltenden Vorschriften. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AufenthG könne das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteile. Die im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden (vgl. § 32 AufenthV) erlassene Aufnahmeanordnung-AFG sei eine Anordnung im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die Aufnahmeanordnung-AFG sehe vor, dass das BAMF monatlich bis zu 1.000 Personen (afghanischen Staatsangehörigen und deren berechtigten Familienangehörigen aus Afghanistan), die bestimmte, näher beschriebene Voraussetzungen erfüllten, eine Aufnahmezusage erteile. Das Verwaltungsgericht hat ferner ausgeführt, die den Antragstellern durch bestandskräftigen und nicht widerrufenen Bescheid des BAMF vom 11. Juni 2024 erteilte Aufnahmezusage begründe einen Anspruch auf Durchführung des Visumverfahrens im Fall der Visumantragstellung binnen 24 Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides sowie auf Erteilung der Visa, sofern die Identität der Visumantragsteller geklärt sei und gegen sie keine Sicherheitsbedenken bestünden. Der Bescheid sei unter dem Vorbehalt ergangen, dass die Aufnahmezusage widerrufen werden könne, wenn Zweifel an der Identität bestünden, das Visumverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen werde, Sicherheitsbedenken bestünden bzw. bekannt würden oder die Antragsteller ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkämen. Diese Ausführungen geben die Regelung in dem Bescheid vom 11. Juni 2024 überwiegend zutreffend wieder. Allerdings folgt aus einer (bestandskräftigen) Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG für sich genommen noch kein Anspruch auf Visumerteilung. Das die Aufnahmezusage erteilende Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist für die Durchführung des Visumverfahrens nicht zuständig und daher nicht dazu berufen, die zur Visumerteilung erforderlichen weiteren Voraussetzungen (insbesondere Klärung der Identität und Sicherheitsüberprüfung) für dessen erfolgreichen Abschluss zu regeln. Dementsprechend äußert sich der Entscheidungssatz des Bescheides vom 11. Juni 2024 zu diesen Punkten nicht. Ebenso wenig trifft allerdings das Verständnis des BAMF von dem Inhalt des Entscheidungssatzes zu. Der Begründung des Bescheides ist die Auffassung des BAMF zu entnehmen, die Aufnahmezusage werde (nur) unter dem Vorbehalt des erfolgreichen Abschlusses des Visumverfahrens und des Nichtvorliegens sicherheitsrelevanter Erkenntnisse erteilt. Einem derartigen Verständnis des Regelungsgehaltes steht Ziffer 1. des Entscheidungssatzes entgegen. Er lautet: „Es wird Ihnen eine Aufnahmezusage gemäß § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (humanitäres Aufnahmeverfahren) erteilt“. Ein Vorbehalt in dem beschriebenen Sinne ist dem Satz nicht zu entnehmen. Das BAMF hat sich lediglich in Ziffer 2. des Entscheidungssatzes („Die Aufnahmezusage wird mit dem Vorbehalt eines Widerrufs gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG erlassen und kann widerrufen werden, wenn Zweifel an Ihrer Identität bestehen, das Visumverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird, Sicherheitsbedenken gegen Sie bestehen bzw. bekannt werden oder Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen“) den Widerruf der durch Ziffer 1. ohne Einschränkung ausgesprochenen Aufnahmezusage vorbehalten. Hätte das BAMF die Aufnahmezusage (selbst) unter einen Vorbehalt stellen wollen, so hätte es die Formulierung in Ziffer 1. des Entscheidungssatzes entsprechend wählen müssen. Mangels Entscheidungsrelevanz kann auf sich beruhen, welche rechtliche Bedeutung Ziffer 3 Satz 2 des Entscheidungssatzes („Den zweiten Teil des Aufnahmebescheides, der die Aufnahmezusage um die Einreiseberechtigung ergänzt, erhalten Sie nach erfolgreichem Abschluss des Visumverfahrens sowie der Sicherheitsüberprüfung“) hat. Wie oben ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht dem Bescheid des BAMF zutreffend entnommen, das BAMF habe sich im Falle von Sicherheitsbedenken hinsichtlich der Antragsteller den Widerruf der Aufnahmezusage vorbehalten. Ein derartiger Widerruf durch das BAMF ist nicht feststellbar. Indessen sind derartige Sicherheitsbedenken nicht nur für den Fortbestand der Aufnahmezusage, sondern auch für die Visumerteilung von Bedeutung. Auch in den Fällen des Vorliegens einer Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG setzt die Visumerteilung an nachzugswillige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose daher grundsätzlich eine persönliche Vorsprache bei der gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG für die Antragstellung zuständigen Auslandsvertretung voraus, die sich von der Prüfung in anderen Visafällen nicht unterscheidet. Auch insoweit ist es der Auslandsvertretung nur auf diese Weise möglich, die Identität des Nachzugswilligen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG vor dessen Einreise in das Bundesgebiet zu überprüfen und - unabhängig hiervon - zugleich festzustellen, ob in Bezug auf die nachzugswillige Person Sicherheitsbedenken bestehen, was die Annahme eines zur Visumversagung führenden Ausweisungsinteresses gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigen kann. Liegt ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AufenthG vor, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. eines Visums gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG sogar zwingend zu versagen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2025 - 3 S 47/25 -, juris Rn. 11). Dem trägt der Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend Rechnung, wenn es zur Frage der Sicherheitsbedenken ausführt, diese habe die Antragsgegnerin nicht hinreichend vorgetragen, weil sie nicht dargetan habe, dass der vor der Befragung durch die Sicherheitsbehörden der Botschaft in Islamabad automatisierte Datenabgleich in den Datenbanken der Sicherheitsbehörden sicherheitsrelevante Erkenntnisse gebracht habe. Ein solcher Datenabgleich vermag die im Rahmen der persönlichen Vorsprache durchzuführende Sicherheitsüberprüfung nicht zu ersetzen. Eine derartige Sicherheitsüberprüfung hat vorliegend nicht stattgefunden. Die Antragsgegnerin hatte hierzu erstinstanzlich ausgeführt, nach Rückmeldung der zu beteiligenden Sicherheitsbehörden im Rahmen eines Sicherheitsinterviews lägen Anmerkungen vor und es werde auf Rückmeldung nach der juristischen Überprüfung gewartet. Das für den 16. September 2024 vorgesehene Sicherheitsinterview habe nicht stattfinden können, weil der Antragsteller zu 1 Ende Juli 2024 einen Suizidversuch unternommen und an einer psychischen Erkrankung gelitten habe. Mangels Expertise hätten die Sicherheitsbehörden zum damaligen Zeitpunkt nicht einschätzen können, ob und inwieweit von dem Antragsteller zu 1 eine Gefahr für sich selbst oder andere im Falle einer Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland ausgehe. Damit war nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers zu 1 bislang nicht stattgefunden hat. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, in dem darauf eingeholten psychologischen Beurteilungsbericht der F… Clinic in Islambad vom 30. September 2024 werde dem Antragsteller zu 1 bescheinigt, flugtauglich zu sein, weil sein Zustand sich verbessert habe und von ihm keine unmittelbare Eigen- oder Fremdgefährdung ausgehe, die Antragsgegnerin habe daher nicht davon absehen dürfen, in der Folge eine persönliche Befragung des Antragstellers zu 1 durchzuführen oder substanziierte Sicherheitsbedenken auf einer anderen Tatsachengrundlage geltend zu machen, ist die Antragsgegnerin mit der Beschwerde erfolgreich entgegengetreten. Sie weist zutreffend darauf hin, dass sich aus dem Umstand der bescheinigten Flugtauglichkeit keine Aussage über die Befragungsfähigkeit des Antragstellers zu 1 ergebe. Flugtauglichkeit und Befragungsfähigkeit seien nicht deckungsgleich. Für die Befragung sei eine stabile psychische wie physische Verfassung erforderlich, da die Befragung in der Regel mehrere Stunden andauere und eine umfassende Mitwirkung des Befragten über diesen Zeitraum voraussetze. Die Anforderungen an den Gesundheitszustand seien daher deutlich höher als an eine Flugtauglichkeit, die in der Regel nur „ein Mindestmaß an die körperliche Verfassung der Person stelle“. Diese Einschätzung teilt der Senat. Das Verwaltungsgericht lässt außer Acht, dass bei einer Befragung Sachverhalte aktiv dargestellt, etwaige Widersprüche aufgeklärt und komplexe Vorgänge bewerkstelligt werden müssen. Dass derartige Aspekte bei der Prüfung und Feststellung der Flugtauglichkeit des Antragstellers zu 1 berücksichtigt worden wären, ist nicht ersichtlich und liegt auch nicht nahe. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, Sicherheitsbedenken bestünden nicht, nicht tragfähig. Vielmehr legt die Antragsgegnerin zutreffend dar, dass eine Entscheidung über die bestehenden Sicherheitsbedenken bislang noch nicht erfolgt ist und auch nicht erfolgen konnte. Daher lässt sich das Vorliegen des Anordnungsanspruchs nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit annehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).