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Urteil

OVG 3 B 37.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0220.3B37.19.00
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Leitsätze
Ein Asylbewerber, der einer Aufforderung zur Selbstgestellung nicht nachkommt, ist grundsätzlich nicht flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO.(Rn.29)
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Asylbewerber, der einer Aufforderung zur Selbstgestellung nicht nachkommt, ist grundsätzlich nicht flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO.(Rn.29) Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage, an deren Zulässigkeit keine Zweifel bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 – juris Rn. 13; Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 – juris Rn. 13 ff.), zutreffend stattgegeben und den angegriffenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. April 2018 zu Recht aufgehoben. Dieser Bescheid ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgeblichen Sach- und Rechtslage rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG, auf den sich der angegriffene Bescheid stützt, ist ein im Bundesgebiet gestellter Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil nicht mehr die Zuständigkeit Spaniens besteht, sondern die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig geworden ist. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO, der – wie die anderen Vorschriften des Kapitels III der Dublin III-VO – die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Art. 21, 22 Dublin III-VO regelt (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 u.a. – juris Rn. 57 ff.), war angesichts des Eurodac-Treffers der Kategorie 2 ursprünglich Spanien zuständig. Der Kläger war dort registriert worden, nachdem er – aus einem Drittstaat kommend – die Grenze des Mitgliedstaates Spanien illegal überschritten hatte (vgl. Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013). Die Zuständigkeit Spaniens, die gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 – 1 C 22.15 – juris Rn. 16), war bei der Asylantragstellung im Bundesgebiet am 27. März 2018 noch nicht abgelaufen. Der spanische Eurodac-Treffer beruhte auf einer Abnahme der Fingerabdrücke vom 22. Februar 2018. Die Zuständigkeit Spaniens ist auch nicht etwa deshalb entfallen, weil dem Kläger dort eine Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) drohen könnte (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 – juris; Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU – juris). Dafür bestehen weder Anhaltspunkte noch hat der Kläger dies geltend gemacht. Allerdings ist die Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland übergangenen, weil die Überstellungsfrist abgelaufen ist. Nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Nach Ablauf der Überstellungsfrist ist die Überstellung in den anderen Mitgliedstaat nicht mehr zulässig (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 – C-201/16 – juris Rn. 43). Ein Asylbewerber kann sich auf den Fristablauf berufen, weil der Einhaltung der Überstellungsfrist drittschützender Charakter zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – juris Rn. 66; Urteil vom 25. Oktober 2017 – C-201/16 – juris Rn. 40 ff.). Mit der Annahme des Aufnahmegesuchs durch die spanischen Behörden am 10. April 2018 begann die sechsmonatige Frist zur Überstellung des Klägers zu laufen. Sie endete mangels Unterbrechung am 10. Oktober 2018. Eine Unterbrechung wäre gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO nur bei Einlegung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung in Betracht gekommen. Daran fehlt es hier, denn der Kläger hat vor Fristablauf keinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 2 AsylG gestellt und seiner Klage kam gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Die Beklagte hat die Überstellungsfrist nicht wirksam um 12 Monate auf 18 Monate verlängern können. Zwar bedarf es insoweit keiner Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – juris Rn. 75; BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 – 1 B 75.19 – juris Rn. 9), sondern lediglich einer Information des ersuchenden Mitgliedstaates darüber, dass der betreffende Ausländer flüchtig ist, sowie zugleich einer Mitteilung der neuen Überstellungsfrist. Diese Anforderungen hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch die entsprechende Mitteilung an die spanische Dublin-Einheit vom 21. September 2018 erfüllt. Einer Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate steht hier jedoch Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO entgegen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen nicht vor, weil der Kläger nicht flüchtig war. Flüchtigkeit im Sinne dieser Regelung ist zu bejahen, wenn sich ein Asylbewerber den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – juris Rn. 70). Die Flucht muss kausal dafür sein, dass es den zuständigen Behörden tatsächlich unmöglich ist, die Überstellung durchzuführen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – juris Rn. 60; ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 18. September 2019 – 1 LA 246/19 – juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 5. September 2019 – 13 A 2890/19.A – juris Rn. 12 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 – juris Rn. 123; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 10 LA 155/19 – juris Rn. 14; Brauer, in: ZAR 2019, 256, 260 f.). Gemessen daran muss das Verhalten des Asylbewerbers dazu führen, dass er dem staatlichen Vollstreckungszugriff nicht (mehr) ausgesetzt ist, denn die zuständige Behörde hat es bei vorhandenem Zugriff auf den Asylbewerber in der Hand, die Überstellung – ggf. zwangsweise – durchzuführen. Daher kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob ein Asylbewerber gegen Mitwirkungspflichten zur Förderung seiner Überstellung verstößt, wenn es den zuständigen Behörden weiterhin möglich bleibt, ihn zu überstellen. Wird die Überstellung wegen fehlender Mitwirkung oder mangelnder Kooperation des Asylbewerbers bei fortbestehendem behördlichem Zugriff lediglich erschwert, sodass die zuständige Behörde im Rahmen der Vollstreckung z.B. zusätzlichen Aufwand betreiben muss, rechtfertigt dies noch nicht die Annahme, der Betreffende sei flüchtig. Seine Überstellung bleibt vielmehr möglich. Diese Auslegung ergibt sich nicht nur aus der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die ein gezieltes Entziehen zur Vereitelung der Überstellung fordert, sondern wird auch durch den Wortlaut des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO gestützt. Danach reicht ein passives – wenn auch möglicherweise pflichtwidriges – Verhalten für die Annahme, ein Betroffener sei flüchtig, grundsätzlich ebenso wenig aus wie dessen bloße Bekundung, er sei mit der Überstellung nicht einverstanden. Sowohl die deutsche Fassung der Verordnung („flüchtig“) als auch die französische („prend la fuite“), die italienische („sia fuggito“), die spanische („en caso de fuga“) und erst recht die niederländische („onderduikt“) Version stellen auf eine Flucht oder ein Untertauchen des Ausländers ab, was ein aktives Sich-Entziehen aus dem Zugriffsbereich der zuständigen Behörden voraussetzt. Außerdem ist auch der Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen. Die Verlängerung der Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate stellt einen Ausnahmefall dar (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – juris Rn. 52 und 60). Die reguläre Fristdauer von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO soll gewährleisten, dass die betreffende Person so schnell wie möglich in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt und den beteiligten Mitgliedstaaten dennoch ausreichend Zeit eingeräumt wird, um die Überstellung abzustimmen und durchzuführen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – juris Rn. 59). Nur wenn der Betroffene flüchtig ist, indem er sich dem behördlichen Zugriff entzieht, kommt ausnahmsweise eine Verlängerung in Betracht. Dieser Ausnahmecharakter der Regelung entfiele, wenn die Verlängerung allein bei fehlender Mitwirkung eines Asylbewerbers angeordnet werden könnte. Eine derartige mangelnde aktive Mitwirkung an der Überstellung dürfte im Übrigen in nicht wenigen Fällen zu verzeichnen sein. Dies lässt sich auch dadurch veranschaulichen, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Jahr 2018 den Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland in 37.738 Fällen zugestimmt haben, aber tatsächlich nur 9.209 Überstellungen in diesem Zeitraum erfolgten (vgl. BT-Drs. 19/8340, S. 19). Ebenso wenig ist relevant, ob ein Asylbewerber aufgefordert worden ist, sich an einem festgelegten Tag zur Durchführung der Abschiebung an einem behördlich bestimmten Ort einzufinden (sog. Aufforderung zur Selbstgestellung). Allein ein Verstoß hiergegen führt noch nicht dazu, dass die zuständige Behörde keinen Zugriff auf den Asylbewerber (mehr) hat und deswegen seine Überstellung unmöglich ist. Vor diesem Hintergrund kann die Rechtmäßigkeit der Aufforderung dahinstehen. Der Hinweis der Beklagten auf § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG führt insoweit zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon erfasst § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG keine Anordnungen, die – wie die Aufforderung zur Selbstgestellung - unmittelbar die Durchsetzung der Ausreisepflicht betreffen. Dies verdeutlicht auch § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, der die zwangsweise Durchsetzung einer Anordnung nach Satz 1 zulässt, wenn der Betroffene ihr nicht nachkommt. Eine zwangsweise Durchsetzung der Aufforderung zur Selbstgestellung ist jedoch sinnlos. Ob etwas anderes gilt, wenn ein Asylbewerber entgegen einer von der Ausländerbehörde nach § 46 Abs. 1 AufenthG angeordneten Anzeigepflicht im Fall nächtlicher Abwesenheit von der Wohnung seinen konkreten Aufenthaltsort nicht mitteilt und deswegen seine Überstellung scheitert (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. November 2019 – OVG 3 S 108.19 – juris), kann hier offen bleiben. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob eine zum Flüchtigsein im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO führende behördliche Verfügung von Anzeige- oder Mitwirkungspflichten im Belieben des einzelnen Mitgliedstaates steht. Gegenüber dem Kläger ist eine solche Verfügung jedenfalls nicht ergangen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es schließlich nicht darauf an, ob es sich bei der Selbstgestellung um eine Überstellungsmodalität gemäß Art. 7 Abs. 1 a) der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (Dublin-DVO) handelt und sich hieraus eine Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers bei seiner Überstellung ergibt. Die Definition des Begriffs „flüchtig“ hängt nicht primär von einer etwaigen Überstellungsmodalität ab, sondern davon, ob sich der Betroffene dem behördlichen Zugriff gezielt entzieht (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 2. September 2019 – 11 A 2285/19.A – juris Rn. 21; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 4 Bf 53/19.AZ – juris Rn. 30). Aus demselben Grund ist für die Frage nach der Flüchtigkeit ohne Bedeutung, ob ein Asylbewerber seiner gesetzlichen Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG nachgekommen ist und ob er sich bei einem Verstoß hiergegen gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar macht (dazu OLG München, Urteil vom 3. Mai 2018 – 4 OLG 13 Ss 54/18 – juris Rn. 19 ff.). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ein gezieltes Entziehen und somit ein Flüchtigsein grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn die Überstellung eines Asylbewerbers deswegen scheitert, weil sein Aufenthaltsort den zuständigen Behörden unbekannt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – juris Rn. 70; VGH Kassel, Beschluss vom 12. September 2019 – 6 A 1495/19.Z.A – juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 4 Bf 53/19.AZ – juris Rn. 23). Ob neben einem Untertauchen des Ausländers auch weitere Verhaltensweisen zur Annahme führen können, er sei flüchtig, muss hier nicht entschieden werden, weil solche Handlungen nicht im Raum stehen. Sie müssten jedenfalls von einem so erheblichen Gewicht sein, dass die Überstellung unmöglich wird und dies dem Sich-Entziehen durch Untertauchen gleichkommt. Darüber hinaus ist ein Asylbewerber, der sich objektiv der zuständigen Behörde entzieht, nur dann als flüchtig anzusehen, wenn sein Verhalten subjektiv darauf gerichtet ist, die Überstellung zu vereiteln. Bei objektiv festgestelltem Entziehen eines Asylbewerbers, das kausal für die Nichtdurchführbarkeit der Überstellung war, darf die zuständige Behörde die Fluchtabsicht unterstellen. Der betreffende Ausländer kann aber seine fehlende Absicht, sich den Behörden zu entziehen, nachweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – juris Rn. 62 und 65). Demgegenüber ist Flüchtigkeit zu verneinen, wenn sich ein Asylbewerber zwar subjektiv der Überstellung entziehen will, der behördliche Zugriff aber objektiv fortbesteht (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 18. September 2019 – 1 LA 246/19 – juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 5. September 2019 – 13 A 2890/19.A – juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 10 LA 155/19 – juris Rn. 15). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Kläger nicht deshalb als flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO anzusehen, weil er der Aufforderung der Ausländerbehörde vom 12. September 2018, sich zur Durchführung der Abschiebung am 20. September 2018 beim Polizeipräsidenten in Berlin einzufinden, keine Folge geleistet hat. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass es der zuständigen Ausländerbehörde aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers objektiv nicht möglich war, ihn mit Verwaltungszwang nach Spanien zu überstellen. Ferner spricht nichts dafür, dass er nicht mehr in der zugewiesenen Flüchtlingsunterkunft gewohnt hat und die Ausländerbehörde ihn dort nicht hätte aufgreifen können, um ihn – unter Umständen mit polizeilicher Begleitung – nach Spanien abzuschieben. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger, wie er geltend macht, keine Kenntnis von dem Selbstgestellungstermin hatte. Schließlich begründet es - auch nach Auffassung der Beklagten - kein Flüchtigsein, dass die Überstellung des Klägers am 16. August 2018 scheiterte, weil Polizeibeamte ihn an diesem Tag gegen 3.45 Uhr nicht in seinem Zimmer in der Flüchtlingsunterkunft antrafen und er sich bereits seit dem 14. August 2018 nicht mehr in dieser Unterkunft aufgehalten hatte. Da sich der Kläger vom 14. August bis 17. August 2018 aufgrund gesundheitlicher Probleme in stationärer Behandlung befand, fehlt es jedenfalls an seinem subjektiven Willen, die Überstellung gezielt zu vereiteln. Eine Verpflichtung des Klägers, die kurzfristige Abwesenheit aus gesundheitlichen Gründen den zuständigen Behörden mitzuteilen, bestand nicht. Gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG hat ein ausreisepflichtiger Ausländer der Ausländerbehörde (lediglich) anzuzeigen, dass er seine Wohnung wechselt oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will. Nur insoweit hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Kläger unterrichtet. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Senat die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO eigenständig auch im Hinblick auf solche Umstände prüfen darf, die die Beklagte nicht zum Anlass genommen hat, um die Überstellungsfrist zu verlängern. Dafür könnte sprechen, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, die das Gericht wegen Art. 19 Abs. 4 GG vollständig und unabhängig von dem angegriffenen Verwaltungsakt überprüft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2016 – 1 BvL 6/14 u.a. – juris Rn. 20). Die Grenze einer statthaften eigenständigen Nachprüfung ist nur dann erreicht, wenn sich der Verwaltungsakt durch einen Austausch der Begründung in seinem Wesen ändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 – 8 C 29.87 – juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 31. März 2010 – 8 C 12.09 – juris Rn. 16). Ferner ist der Kläger nicht flüchtig, weil Polizeibeamte ihn am 9. Oktober 2018 um 9:00 Uhr nicht in dem Zimmer seiner Unterkunft antrafen, um ihn am selben Tag nach Spanien zu überstellen. Schon angesichts der Tageszeit spricht nichts dafür, dass sich der Kläger der Überstellung, von der er nichts wusste, gezielt entziehen wollte. Vielmehr ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte lebensnah anzunehmen, dass er tagsüber Aktivitäten außerhalb seines Zimmers nachging. Ihn traf keine Verpflichtung, seinen konkreten Aufenthaltsort mitzuteilen. Zudem erweckte sein Zimmer den Eindruck, von ihm genutzt zu werden. Auch war er in der elektronischen Anwesenheitsliste der Gemeinschaftsunterkunft als anwesend erfasst. Der Vermieter der Unterkunft bestätigte mit Schreiben vom 16. Oktober 2018, dass der Kläger dort regelmäßig übernachte, weil tagsüber regelmäßige Kontakte zwischen ihm und Mitarbeitern der Sozialberatung und -betreuung bestünden. Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG kann auch nicht auf der Grundlage eines anderen, auf gleicher Stufe stehenden Unzulässigkeitstatbestandes aufrechterhalten werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 21). Insbesondere ist der Asylantrag des Klägers nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht worden sind, dass er in Spanien bereits internationalen Schutz erhalten hat. Besteht für die Unzulässigkeitsentscheidung keine rechtliche Grundlage, sind auch die Abschiebungsanordnung, die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sowie die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 51.18 – juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 21). Entgegen der Anregung der Beklagten ist die Sache nicht auszusetzen und nach Art. 267 Abs. 2 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Die hier maßgeblichen Fragen bedürfen nach dem Urteil des EuGH vom 19. März 2019 (C-163/17) jedenfalls keiner weiteren unionsrechtlichen Klärung. Unabhängig davon ist der Senat nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht zur Vorlage verpflichtet, weil das Urteil mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708, § 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt. Der Kläger wendet sich gegen seine Überstellung nach Spanien. Der 1999 geborene Kläger ist Staatsangehöriger Guineas. Für ihn liegt ein Eurodac-Treffer hinsichtlich Spaniens der Kategorie 2 (ES2…) vor. Die Fingerabdruckabnahme datiert vom 22. Februar 2018. Am 27. März 2018 stellte der Kläger im Bundesgebiet einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärte er, er sei am 8. Februar 2018 nach Spanien und am 17. März 2018 nach Deutschland eingereist. In Spanien habe er keinen internationalen Schutz beantragt. Das Bundesamt ersuchte Spanien am 28. März 2018 um Aufnahme des Klägers, weil Spanien nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für dessen Asylverfahren zuständig sei. Dieses Gesuch nahm das spanische Innenministerium mit Schreiben vom 10. April 2018 an. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 19. April 2018 als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, ordnete die Abschiebung des Klägers nach Spanien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Unzulässigkeit des Asylantrags beruhe auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, weil Spanien aufgrund der illegalen Einreise gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei. Es bestehe kein Abschiebungsverbot hinsichtlich Spaniens, denn dem Kläger drohe dort keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC. Anhaltspunkte für systemische Mängel in Spanien existierten nicht. Versuche, den Kläger nach Spanien zu überstellen, führten nicht zum Erfolg. Am 16. August 2018 trafen ihn Polizeibeamte gegen 3.45 Uhr nicht in der ihm zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft an. In der dortigen elektronischen Anwesenheitsliste war er seit dem 14. August 2018 nicht mehr erfasst. Sein Zimmer machte jedoch den Eindruck, von ihm genutzt zu werden. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 22. August 2018 mit, er habe sich vom 14. August bis zum 17. August 2018 in stationärer Behandlung im Krankenhaus befunden. Mit Schreiben vom 12. September 2018 forderte die Ausländerbehörde des Landes Berlin den Kläger auf, sich zur Durchführung der Abschiebung am 20. September 2018 beim Polizeipräsidenten einzufinden. Zu diesem Termin erschien der Kläger nicht. Daraufhin verlängerte die Beklagte am 21. September 2018 die Überstellungsfrist auf 18 Monate bis zum 10. Oktober 2019, weil der Kläger flüchtig sei. Dies teilte sie am selben Tag dem spanischen Innenministerium mit. Am 9. Oktober 2018 blieb ein weiterer Überstellungsversuch ohne Erfolg. Polizeibeamte trafen den Kläger gegen 9.00 Uhr nicht im Zimmer seiner Gemeinschaftsunterkunft an. In der dortigen elektronischen Anwesenheitsliste war er als anwesend erfasst und sein Zimmer machte den Eindruck, von ihm genutzt zu werden. Mit der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. April 2018 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Überstellungsfrist sei abgelaufen. Für die Aufforderung zur Selbstgestellung fehle eine Rechtsgrundlage, so dass er sich durch das Nichtbefolgen dieser Aufforderung nicht rechtswidrig verhalten habe und nicht als flüchtig anzusehen sei. Auf Antrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Beschluss vom 13. November 2018 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens nicht vollzogen werden dürfe. Die Überstellungsfrist sei am 10. Oktober 2018 abgelaufen. Sie habe nicht verlängert werden können, weil der Kläger nicht flüchtig gewesen sei. Mit Urteil vom 2. Mai 2019 hat das Verwaltungsgericht den angegriffenen Bescheid aufgehoben. Ursprünglich sei Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig gewesen. Wegen der am 10. Oktober 2018 abgelaufenen Überstellungsfrist bestehe nunmehr die Zuständigkeit der Beklagten. Die Beklagte habe die Überstellungsfrist mangels Flüchtigkeit des Klägers nicht wirksam verlängert. Mit ihrer von dem Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen folgendes geltend: Der Gerichtshof der Europäischen Union verstehe ein Flüchtigsein als gezieltes Entziehen. Dies komme auch bei einem passiven Verhalten in Betracht, weil es von einem voluntativen Element geprägt sein könne. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein passives Verhalten gegenüber einem aktiven Verhalten privilegiert werden solle. Durch die Aufforderung zur Selbstgestellung werde der Aufenthaltsort eines Asylbewerbers bestimmt. Wenn er dem nicht nachkomme, sei er als flüchtig anzusehen. Zudem bestehe eine Mitwirkungspflicht. Dies ergebe sich auch aus § 82 Abs. 4 AufenthG. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Mai 2019 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und hält die Beklagte für zuständig, weil die Überstellungsfrist abgelaufen und er nicht flüchtig gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes sowie die Ausländerakte des Klägers Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.