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Urteil

17 A 2389/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0407.17A2389.15.00
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Leitsätze

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass zwischen dem Kind und dem stammberechtigten Elternteil eine familiäre Le-bensgemeinschaft besteht.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird auch hinsichtlich des Hilfsantrags auf Neubescheidung abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass zwischen dem Kind und dem stammberechtigten Elternteil eine familiäre Le-bensgemeinschaft besteht. Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird auch hinsichtlich des Hilfsantrags auf Neubescheidung abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten im Berufungsrechtszug über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, einen von der Klägerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis neu zu bescheiden. Die Klägerin ist georgische Staatsangehörige. Sie wurde am 4. August 2006 im Bundesgebiet geboren. Ihre Mutter, die ebenfalls die georgische Staatsangehörigkeit besitzt, war im Mai 2005 zur Ausübung einer Au-Pair-Beschäftigung nach Deutschland eingereist. Zu diesem Zweck erhielt sie eine bis Mai 2006 befristete Aufenthaltserlaubnis. Anschließend wurde ihr Aufenthalt zunächst geduldet. Erstmals im April 2007 wurde ihr wegen eines krankheitsbedingten Ausreisehindernisses eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt, die in der Folgezeit wiederholt, zuletzt bis zum 9. Juli 2010, verlängert wurde. Am 4. Januar 2011 heiratete sie einen deutschen Staatsangehörigen, der seit 2006 in Österreich lebt und arbeitet. Die Beklagte erteilte ihr daraufhin am 11. Mai 2011 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG mit einjähriger Gültigkeitsdauer. Einen rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag lehnte sie mit Ordnungsverfügung vom 20. August 2013 ab; diese ist Gegenstand des Klageverfahrens 8 K 2518/13 VG Aachen. Als Vater der Klägerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts B. – Familiengericht – vom 28. April 2011 – 223 F 252/09 – ein in Deutschland lebender ägyptischer Staatsangehöriger festgestellt, der seit Juli 2006 eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Dieser gab im Juli 2014 gegenüber der Beklagten an: Er sei nur ca. vier Monate mit der Mutter der Klägerin zusammen gewesen. Zu dieser selbst habe er nie Kontakt gehabt und kenne ihren Namen nicht. Ein für die Klägerin am 3. April 2007 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde mangels Erfüllung der Passpflicht zunächst nicht beschieden. Nachdem ihr am 8. April 2013 ein georgischer Nationalpass ausgestellt worden war, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 20. August 2013 ab und drohte ihr die Abschiebung an. In der Begründung heißt es: Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 AufenthG könne nicht erteilt werden, da zwar der Kindesvater eine Niederlassungserlaubnis besitze, mit ihm jedoch keine familiäre Lebensgemeinschaft bestehe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 3, Abs. 4 AufenthG oder § 25 Abs. 4 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Mit ihrer am 20. September 2013 erhobenen Klage hat die Klägerin schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 20. August 2013 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 20. August 2013 zu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen auf den Hilfsantrag der Klägerin erkannt. Zur Begründung der teilweisen Stattgabe hat es ausgeführt: Die Klägerin habe nach § 33 Satz 1 AufenthG einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Tatbestand der Vorschrift setze lediglich die Geburt des Kindes im Bundessgebiet und die Innehabung eines der genannten Aufenthaltstitel durch einen Elternteil voraus. Ob dieser Elternteil mit dem Kind in familiärer Gemeinschaft lebt, sei auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 1. Oktober 2015 zugestellte Urteil am 16. Oktober 2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie trägt vor: Die Regelung des § 33 Satz 1 AufenthG setze tatbestandlich eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und seinem stammberechtigten Elternteil voraus. Dies ergebe sich aus dem Standort der Vorschrift im Abschnitt 6 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes, der den Aufenthalt aus familiären Gründen regele. Eine diesbezügliche Aufenthaltserlaubnis werde nach § 27 Abs. 1 AufenthG ausschließlich „zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet“ erteilt. Zudem nehme § 33 Satz 1 AufenthG ausdrücklich Bezug auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, der den Familiennachzug zu Ausländern betreffe. Hätte der Gesetzgeber dem im Bundesgebiet geborenen Kind ein vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht gewähren wollen, wäre ein entsprechender Hinweis wie in § 31 Abs. 1 AufenthG zu erwarten gewesen. Angesichts der in § 33 Satz 1 AufenthG normierten tatbestandlichen Anknüpfung an den rechtmäßigen Aufenthalt des stammberechtigten Elternteils mache es keinen Sinn, wenn eine Aufenthaltserlaubnis auch bei Fehlen jedweden Kontakts zu diesem Elternteil erteilt werden könnte. Welcher Aufenthaltszweck hinter einer solchen Regelung stehen sollte, sei nicht erkennbar. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend: Aus § 34 Abs. 1 AufenthG, der die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines Kindes unter anderem davon abhängig mache, dass es mit dem stammberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft lebe, folge im Umkehrschluss, dass dies für die in § 33 Satz 1 AufenthG geregelte erstmalige Erteilung tatbe-standlich nicht gefordert werde. Dies werde auch durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Die Beklagte verkenne, dass der Vorschrift des § 33 Satz 1 AufenthG auch eine ordnungsrechtliche Funktion zukomme. Bereits die Vorgängervorschrift des § 21 Abs. 1 AuslG 1990 habe – wie vom Bundesverfassungsgericht angemerkt – den Anspruch des im Bundesgebiet geborenen Kindes auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht davon abhängig gemacht, dass es in familiärer Gemeinschaft mit den Eltern oder einem Elternteil lebt. Entsprechendes gelte für die heutige Anspruchsnorm des § 33 Satz 2 AufenthG. Hiervon ausgehend sei es nur folgerichtig, dass die Ermessensvorschrift des § 33 Satz 1 AufenthG das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft ebenfalls nicht zur Tatbestandsvoraussetzung mache. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der gerichtlichen Verfahren 8 K 2518/13, 8 L 593/13 und 8 L 594/13 VG Aachen sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die dem zugrunde liegende Annahme, die Beklagte habe das ihr nach § 33 Satz 1 AufenthG zustehende Ermessen noch nicht ausgeübt, geht fehl, da die Erteilung einer auf diese Norm gestützten Aufenthaltserlaubnis schon aus Rechtsgründen ausscheidet. Nach § 33 Satz 1 AufenthG kann einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, abweichend von §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Zwar liegen diese Voraussetzungen vor: Die Klägerin ist am 4. August 2006 im Bundesgebiet geboren und ihr Vater verfügt seit dem 11. Juli 2006 über eine Niederlassungserlaubnis. Gleichwohl ist der Beklagten ein Erteilungsermessen nicht eröffnet. Denn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 AufenthG setzt weiterhin voraus, dass zwischen dem Kind und dem stammberechtigten Elternteil eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht. Hieran fehlt es im Falle der Klägerin und ihres Vaters. a) Der Wortlaut von § 33 Satz 1 AufenthG steht der Annahme, dass die Vorschrift eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen Kind und stammberechtigtem Elternteil voraussetzt, nicht entgegen. Zwar regelt sie ein solches Erfordernis nicht ausdrücklich. Dies ist in Ansehung des normativen Kontexts der Vorschrift und seiner Regelungssystematik (hierzu nachfolgend unter b) auch nicht veranlasst. Aus einem Vergleich der Formulierungen von § 33 Satz 1 AufenthG und § 34 Abs. 1 AufenthG ergibt sich nichts anderes. Zwar normiert die letztgenannte Vorschrift für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines Kindes ausdrücklich das Erfordernis einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem personensorgeberechtigten Elternteil. Hieraus ist aber nicht im Umkehrschluss zu folgern, dass für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 AufenthG eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen Kind und stammberechtigtem Elternteil entbehrlich wäre. So aber HK-AuslR/Oberhäuser, 2. Aufl. 2016, Rdn. 18 zu § 33 AufenthG. Eine dahingehende Schlussfolgerung verbietet sich schon deshalb, weil § 34 Abs. 1 AufenthG keine auf die Fälle des § 33 AufenthG begrenzte Verlängerungsvorschrift darstellt, vgl. HK-AuslR/Oberhäuser, 2. Aufl. 2016, Rdn. 4 zu § 34 AufenthG, und für die ebenfalls erfassten Fälle des § 32 AufenthG auch ohne eine entsprechende Aussage in dieser Vorschrift außer Frage steht, dass die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine familiäre Lebensgemeinschaft voraussetzt. Nicht anders verhält es sich im Übrigen hinsichtlich der Regelungen über den Ehegattennachzug: Aus dem Umstand, dass das Erfordernis einer ehelichen Lebensgemeinschaft in § 30 Abs. 3 AufenthG, nicht aber in § 30 Abs. 1 AufenthG erwähnt wird, folgt nicht, dass es nur für die Verlängerung, nicht aber für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug Geltung beansprucht. b) Für die Annahme, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 AufenthG die Existenz einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen Kind und stammberechtigtem Elternteil voraussetzt, sprechen maßgeblich rechtssystematische Erwägungen: Die Vorschrift ist angesiedelt im Abschnitt 6 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes, der den „Aufenthalt aus familiären Gründen“ regelt. Ausweislich der diesen Abschnitt einleitenden Vorschrift des § 27 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt und verlängert. Diese Zweckbestimmung beinhaltet eine gleichsam „vor die Klammer gezogene“ allgemeine Erteilungsvoraussetzung für alle Aufenthaltstitel zum Familiennachzug, vgl. VG München, Urteil vom 15. September 2011 – M 10 K 10.6192 –, juris, Rdn. 24. Dem Begriff des Familiennachzugs unterfällt auch die Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft, die mit der Geburt eines Kindes im Bundesgebiet entsteht. Dies folgt nicht nur aus dem Standort von § 33 Satz 1 AufenthG, sondern vor allem auch daraus, dass die Vorschrift die Möglichkeit eines Abweichens von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eröffnet und damit impliziert, dass die sonstigen in § 29 AufenthG geregelten Vorgaben und Beschränkungen des Familiennachzugs zu Ausländern auch in den von § 33 Satz 1 AufenthG erfassten Fällen im Bundesgebiet geborener Kinder gelten sollen, vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – 17 B 879/10 –, n.v., unter Bezugnahme auf Hamburgisches OVG, Beschluss vom 2. Juni 2008 – 3 Bf 35/05 –, AuAS 2008, 170 = juris, Rdn. 14. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich des in § 27 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzten Aufenthaltszwecks der Führung einer familiären Lebensgemeinschaft, der grundsätzlich für alle Fälle des Familiennachzugs gilt, vgl. HK-AuslR/Müller, 2. Aufl. 2016, Rdn. 14 zu § 27 AufenthG (Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 28 ff. AufenthG ist § 27 AufenthG stets mit heranzuziehen), mithin auch für den Fall des § 33 Satz 1 AufenthG, vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, Rdn. 15 zu § 33 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 AufenthG setzt Erfüllung der allgemeinen Nachzugsvoraussetzung des § 27 Abs. 1 AufenthG voraus); diesen Aspekt nicht thematisierend: GK-AufenthG/Marx, Juni 2008, Rdn. 20 zu § 33 AufenthG. Indem § 27 Abs. 1 AufenthG den Aufenthaltszweck des Schutzes von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG zum „Grundsatz des Familiennachzugs“ (so die amtliche Überschrift von § 27 AufenthG) erhebt, macht er dessen Wiederholung bei den einzelnen Erteilungstatbeständen entbehrlich. Dieser Regelungssystematik entspricht es, dass Abweichendes nur gilt, soweit es gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist, wie dies etwa in § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und § 34 Abs. 2 Satz 1 AufenthG der Fall ist. Ob – wie die Klägerin meint – der Regelung des § 33 Satz 2 AufenthG zu entnehmen ist, dass die dort normierte Pflicht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen unabhängig ist von der Existenz einer familiären Lebensgemeinschaft, mag dahinstehen, da diese Vorschrift vorliegend nicht einschlägig ist. Lediglich informatorisch sei angemerkt, dass die von der Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990, vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 2 BvR 524/01 –, BVerfGE 114, 357 = juris, nicht ohne Weiteres auf die aktuelle Rechtslage zu übertragen sein dürfte. Der in jener Entscheidung getroffenen Aussage, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990 „auch dann zu erteilen (ist), wenn keine familiäre Lebensgemeinschaft mit den Eltern oder einem Elternteil besteht, etwa wenn das Kind in einem Heim oder einer Pflegefamilie untergebracht ist“, lag die Feststellung zugrunde, dass „§ 17 AuslG (…) im Geltungsbereich des § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG keine Anwendung“ findet (juris, Rdn. 28). Letzteres ergab sich aus der den Familiennachzugsbestimmungen des Ausländergesetzes 1990 zugrunde liegenden Regelungssystematik. Diese war dadurch geprägt, dass § 17 AuslG 1990 als Grundnorm des Familiennachzugs, die in Absatz 1 den Aufenthaltszweck der familiären Lebensgemeinschaft statuierte, in den nachfolgenden Einzelregelungen – mit Ausnahme des § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990 – jeweils ausdrücklich aufgegriffen wurde („nach Maßgabe des § 17“). Da die Nachzugsbestimmungen des Aufenthaltsgesetzes von derartigen wiederholenden Bezugnahmen auf § 27 Abs. 1 AufenthG generell absehen, dürfte einer Übertragung der vorgenannten Rechtsprechung das Fehlen einer entsprechenden argumentativen Anknüpfung entgegenstehen. Diesen Aspekt vernachlässigt Sennekamp, HTK-AuslR / § 33 AufenthG 09/2010 Nr. 3, indem er zur Begründung der vermeintlichen Entbehrlichkeit einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen Kind und stammberechtigtem Elternteil im Rahmen von § 33 Satz 1 AufenthG auf Literatur zum AuslG 1990 verweist. c) Auch Sinn und Zweck von § 33 Satz 1 AufenthG sprechen für das Erfordernis einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen Kind und stammberechtigtem Elternteil. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, ein im Bundesgebiet geborenes Kind am rechtmäßigen Aufenthalt eines Elternteils teilhaben zu lassen, vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, 57. Aktualisierung April 2008, Rdn. 8 zu § 33 AufenthG. Dieses Regelungsanliegen macht nur Sinn, wenn das Kind zugleich auch am Leben des den rechtlichen Status vermittelnden Elternteils teilhat. Eine aufenthaltsrechtliche Privilegierung des im Bundesgebiet geborenen Kindes aufgrund des rechtmäßigen Aufenthalts eines Elternteils, zu dem keinerlei Kontakt besteht, entriete der inneren Rechtfertigung. d) Der Entstehungsgeschichte des § 33 Satz 1 AufenthG sind keine Anhaltspunkte für ein abweichendes Verständnis der Vorschrift zu entnehmen. Ihre heutige Fassung geht zurück auf das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I 1970). Ausweislich des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 23. April 2007, BT-Drs. 16/5065, S. 176, erfolgte die Neufassung der Vorschrift, um den vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 2 BvR 524/01 –, BVerfGE 114, 357 festgestellten Gleichheitsverstoß der Vorgängerfassung zu beheben. Zu diesem Zweck sollte die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ein im Bundesgebiet geborenes Kind davon abhängig gemacht werden, dass zumindest ein Elternteil einen der genannten Aufenthaltstitel besitzt. Soweit dies auf beide Elternteile oder den allein personensorgeberechtigten Elternteil zutrifft, sollte es bei der Anspruchsgewährung bleiben; für die sonstigen Fälle sollte den Ausländerbehörden Ermessen eingeräumt werden, um ihnen „bessere Steuerungsmöglichkeiten zu geben“. Hierzu heißt es in der Entwurfsbegründung: „Bei der Ausübung des Ermessens soll in den Fällen des Satzes 1 der besonderen Beziehung zwischen den Eltern und dem Kleinkind unmittelbar nach der Geburt im Interesse der Gewährung der Familieneinheit und zur Aufrechterhaltung der nach Artikel 6 Abs. 1 GG besonders geschützten familiären Betreuungsgemeinschaft Rechnung getragen werden. Hinsichtlich des Vaters eines nichtehelichen Kindes ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, ob ihm ein Sorgerecht zusteht oder er in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem Kind lebt.“ Diesen Ausführungen, die von Nr. 33.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz wortgleich übernommen worden sind, lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 AufenthG trotz fehlender familiärer Lebensgemeinschaft zwischen Kind und stammberechtigtem Elternteil hätte ermöglichen wollen. Gegen eine derartige Absicht spricht vielmehr die Betonung des Interesses an der „Gewährung der Familieneinheit und (der) Aufrechterhaltung der nach Artikel 6 Abs. 1 GG besonders geschützten familiären Betreuungsgemeinschaft“. Dass diesem Interesse „bei der Ausübung des Ermessens“ Rechnung getragen werden soll, impliziert nicht notwendig, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers der in § 27 Abs. 1 AufenthG normierte Grundsatz des Familiennachzugs im Anwendungsbereich von § 33 Satz 1 AufenthG suspendiert und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift trotz fehlender familiärer Lebensgemeinschaft zwischen Kind und stammberechtigtem Elternteil rechtlich möglich wäre. Die gesetzgeberische Vorgabe für die Ermessensausübung macht vielmehr auch und gerade dann Sinn, wenn von der rechtlich zwingenden Notwendigkeit einer solchen Lebensgemeinschaft ausgegangen wird. Da § 33 Satz 1 AufenthG auch bei Bestehen einer Lebensgemeinschaft keinen Rechtsanspruch gewährt, sondern die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an das im Bundesgebiet geborene Kind dem pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde überantwortet, bestand aus Sicht des Gesetzgebers Veranlassung, die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermessensausübung hervorzuheben. Hiervon ausgehend nötigt auch die weitere Aussage der Gesetzesbegründung, „hinsichtlich des Vaters eines nichtehelichen Kindes (sei) insbesondere zu berücksichtigen, ob ihm ein Sorgerecht zusteht oder er in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem Kind lebt“, nicht zu dem Schluss, dass nach Ansicht des Gesetzgebers die Existenz einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen Kind und stammberechtigtem Elternteil rechtlich nicht notwendig, sondern lediglich im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen wäre. Die Aussage lässt sich vielmehr auch dahin verstehen, dass sie sich auf die Konstellation des Zusammenlebens von Kind und stammberechtigter Mutter bezieht und zum Ausdruck bringt, dass im Rahmen der Ermessensausübung unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 GG nicht nur das Verhältnis des Kindes zur Mutter, sondern auch dasjenige zum nichtehelichen Vater in den Blick zu nehmen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die entscheidungserhebliche Frage, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 AufenthG voraussetzt, dass zwischen dem Kind und dem stammberechtigten Elternteil eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht, ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich bislang nicht geklärt.