Beschluss
7 B 43/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Auskunftsanspruch nach dem IFG besteht grundsätzlich auch für Insolvenzverwalter gegenüber Bundesbehörden über amtliche Informationen.
• Spezialregelungen des Insolvenzrechts (§§ 97, 101 InsO, § 242 BGB) verdrängen das IFG nicht, weil sie nicht den Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Bundesbehörden regeln.
• Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG ist eng auszulegen und schützt nur bereits laufende Gerichtsverfahren; die bloße Gefahr eines künftigen Anfechtungsverfahrens schließt den Auskunftsanspruch nicht aus.
• Die Frage der grundsätzlichen Bedeutung ist hier nicht gegeben; die Rechtsfragen sind mit üblichen Auslegungsregeln auf Grundlage vorhandener Rechtsprechung beantwortbar.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch nach IFG von Insolvenzverwalter über Vollstreckungsaufträge zulässig • Ein Auskunftsanspruch nach dem IFG besteht grundsätzlich auch für Insolvenzverwalter gegenüber Bundesbehörden über amtliche Informationen. • Spezialregelungen des Insolvenzrechts (§§ 97, 101 InsO, § 242 BGB) verdrängen das IFG nicht, weil sie nicht den Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Bundesbehörden regeln. • Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG ist eng auszulegen und schützt nur bereits laufende Gerichtsverfahren; die bloße Gefahr eines künftigen Anfechtungsverfahrens schließt den Auskunftsanspruch nicht aus. • Die Frage der grundsätzlichen Bedeutung ist hier nicht gegeben; die Rechtsfragen sind mit üblichen Auslegungsregeln auf Grundlage vorhandener Rechtsprechung beantwortbar. Der Insolvenzverwalter des Klägers begehrt vom Hauptzollamt Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz über Vollstreckungsaufträge, die das Zollamt für Sozialversicherungsträger ausgeführt hat. Die Behörde hatte die Auskunft abgelehnt; das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Revision mit der Behauptung, das IFG dürfe nicht zur Vorbereitung eines späteren Anfechtungsprozesses im Insolvenzverfahren dienen und stünde im Widerspruch zu insolvenzrechtlichen Auskunftsregelungen. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu; die Beklagte legte Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben und ob spezielle Insolvenzvorschriften das IFG verdrängen. • Das IFG gewährt grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Bundesbehörden nach § 1 Abs. 1 IFG; sein Anwendungsbereich ist nach § 1 Abs. 3 IFG subsidiär zu beurteilen. Nur Rechtsvorschriften, die in gleicher Weise den Zugang zu amtlichen Informationen regeln, verdrängen das IFG; die insolvenzrechtlichen Auskunftsregelungen (§§ 97, 101 InsO, § 242 BGB) regeln hingegen primär privatrechtliche Informationsansprüche unter Verfahrensbeteiligten und haben nicht denselben sachlichen Regelungsgehalt wie das IFG. • Der Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG ist eng auszulegen; er bezieht sich auf die Gefährdung laufender Gerichtsverfahren durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen. Eine erweiternde Auslegung, die auch die Vorbereitung eines noch nicht anhängigen Anfechtungsverfahrens durch einen Insolvenzverwalter erfassen würde, wäre mit dem Regelungszweck nicht vereinbar. • Die von der Beklagten geltend gemachten Konflikte mit Grundsätzen des Zivilprozessrechts oder der Insolvenzordnung rechtfertigen keine abweichende Bereichsausnahme: Der Gesetzgeber hat bewusst einen weiten, materiell nicht voraussetzungslosen Informationsanspruch geschaffen, dessen Begrenzungen in den ausdrücklich normierten Ausnahmetatbeständen (§§ 3 ff. IFG) zu suchen sind. • Die Beschwerde der Beklagten hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Zulassungsrechts; die strittigen Fragen lassen sich anhand etablierter Auslegungsregeln und vorhandener Rechtsprechung beantworten, so dass kein Revisionsverfahren erforderlich ist. Die Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Der Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters nach dem IFG über die vom Hauptzollamt ausgeführten Vollstreckungsaufträge besteht und wird nicht durch insolvenzrechtliche Auskunftsvorschriften verdrängt. § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG schließt die Auskunft nicht aus, weil er nur den Schutz laufender Verfahren bezweckt und nicht die Vorbereitung eines noch nicht anhängigen Anfechtungsprozesses erfasst. Damit bleibt die vorinstanzliche Entscheidung, die dem Kläger Auskunft zu gewähren verpflichtet, bestehen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtsfragen keiner grundsätzlichen Klärung durch das Revisionsgericht bedürfen.