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Beschluss

1 M 106/17

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach §123 VwGO kann nur Erfolg haben, wenn der Antragsteller in der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussichten hat oder sonst unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre. • Art. 33 Abs. 2 GG gewährt einen Bewerbungsverfahrensanspruch; Organisationsentscheidungen des Dienstherrn unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung auf Sachgerechtigkeit und Nachvollziehbarkeit. • Organisationsgrundentscheidungen sind so zu dokumentieren, dass eine nachträgliche Veränderung der Auswahlgrundlagen verhindert wird; eine bloße formelhafte Wiedergabe der Entscheidung genügt nicht. • Selbst wenn eine Organisationsentscheidung fehlerhaft war, fehlt einstweiliger Rechtsschutz, wenn der Bewerber auch bei einer neuen, rechtmäßigen Auswahlentscheidung keine realistische Chance auf Auswahl hat. • Ein Anordnungsanspruch für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache besteht nicht generell, da der Bewerber sein Recht im Hauptsacheverfahren erneut geltend machen kann.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Beförderungsstellen: fehlende Erfolgsaussichten trotz sachwidriger Organisationsentscheidung • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach §123 VwGO kann nur Erfolg haben, wenn der Antragsteller in der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussichten hat oder sonst unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre. • Art. 33 Abs. 2 GG gewährt einen Bewerbungsverfahrensanspruch; Organisationsentscheidungen des Dienstherrn unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung auf Sachgerechtigkeit und Nachvollziehbarkeit. • Organisationsgrundentscheidungen sind so zu dokumentieren, dass eine nachträgliche Veränderung der Auswahlgrundlagen verhindert wird; eine bloße formelhafte Wiedergabe der Entscheidung genügt nicht. • Selbst wenn eine Organisationsentscheidung fehlerhaft war, fehlt einstweiliger Rechtsschutz, wenn der Bewerber auch bei einer neuen, rechtmäßigen Auswahlentscheidung keine realistische Chance auf Auswahl hat. • Ein Anordnungsanspruch für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache besteht nicht generell, da der Bewerber sein Recht im Hauptsacheverfahren erneut geltend machen kann. Der Antragsteller, ein Polizeivollzugsbeamter, begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung von zwei Beförderungsstellen (A11) durch Übertragung entsprechender Statusämter. Der Antragsgegner plante die Besetzung der Stellen und erstellte einen Vermerk vom 12.12.2016, mit dem offenbar der Kreis der in Frage kommenden Bewerber eingegrenzt wurde. Der Antragsteller rügte, dadurch vom Verfahren ausgeschlossen worden zu sein und berief sich auf seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt; der Antragsteller beschwerte sich hiergegen. Streitgegenstand ist, ob der Antragsteller Anspruch auf eine neue Auswahlentscheidung bzw. auf einstweiligen Schutz hat, weil die Organisationsgrundentscheidung nicht ausreichend dokumentiert und teilweise sachwidrig gewesen sein soll. Entscheidend ist zudem, ob der Antragsteller überhaupt zum Kreis der potentiellen Bewerber für die konkret vorgesehenen Statusämter gehört. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach §123 VwGO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; bei Regelungsanordnungen, die die Hauptsache vorwegnehmen, sind überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache erforderlich. • Anordnungsgrund: Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung der Ämter ein irreversibler Zustand entstehen kann, also ein Anordnungsgrund besteht. • Anordnungsanspruch: Fehlt. Zwar verpflichtet Art. 33 Abs. 2 GG den Dienstherrn zu leistungsgerechter Auswahl und fordert ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidungen; Organisationsentscheidungen des Dienstherrn bleiben jedoch im weiten pflichtgemäßen Ermessen und können sachliche Beschränkungen des Bewerberkreises rechtfertigen. • Dokumentationspflicht: Die Organisationsgrundentscheidung muss so dokumentiert werden, dass nachträgliche Änderungen der Auswahlgrundlagen verhindert werden; eine bloße, inhaltsleere Floskel im Vermerk genügt nicht. • Fehlerhaftigkeit der Entscheidung: Der Vermerk vom 12.12.2016 dokumentiert nicht hinreichend eine echte Organisationsgrundentscheidung und diente nach Feststellungen des Gerichts offenbar der Vorwegnahme konkreter Personalentscheidungen; außerdem wurde der Bewerberkreis in sachwidriger Weise eingeschränkt (z. B. nur Beamte auf höherbewerteten Dienstposten). • Keine Erfolgsaussichten: Der Antragsteller erfüllt die rechtlichen Voraussetzungen der Laufbahn der vorgesehenen Stellen nicht und gehört nach eigener Einlassung nicht zum Kreis potentieller Bewerber; daher hätte er auch in einer neuen, rechtmäßigen Auswahlentscheidung keine realistische Chance auf Auswahl. • Befristung des Rechtsschutzes: Ein genereller Anspruch auf Sicherung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache besteht nicht, da der Bewerber seinen Anspruch im Hauptsacheverfahren erneut geltend machen kann und weitergehender einstweiliger Schutz nicht geboten ist. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; die einstweilige Anordnung war zu Recht abgelehnt worden. Zwar lag ein Anordnungsgrund vor und die Organisationsentscheidung des Antragsgegners war in Teilen mangels substantiierten Nachweises und wegen sachwidriger Kriterien nicht ausreichend dokumentiert und damit fehlerhaft, jedoch hat der Antragsteller keine hinreichenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache, weil er nach den konkreten Stellenmerkmalen nicht zum Kreis potentieller Bewerber gehört. Da auch kein Anspruch auf Sicherung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache besteht, war einstweiliger Rechtsschutz nicht zu gewähren. Die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen Vorschriften der VwGO.