Beschluss
12 LA 400/03
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das ihre Klage gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz abgewiesen hat, hat keinen Erfolg. 1 Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht gegeben, denn es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch hat die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung. 2 Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Das ist hier nicht der Fall, denn der Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Niedersächsischen Landesjugendamtes vom 2. Mai 2001 ist rechtmäßig. 3 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Erstattungsbescheid ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz, abgekürzt UVG) vom 19. Januar 1994 (BGBl. I, S. 166). Noch nicht anwendbar ist die Fassung der Änderung durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I, 2074), das hinsichtlich der in Artikel 5 Nr. 1 geregelten Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes mit Wirkung zum 1. Januar 2000 in Kraft trat (vgl. Art. 8 Abs. 2), während es hier um einen Sachverhalt aus dem Jahre 1999 geht. 4 Nach dieser Regelung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung von Unterhaltsleistungen in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden sind, nicht vorgelegen haben. 5 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zahlung von Unterhaltsleistungen für den Zeitraum von April bis November 1999 nicht vorgelegen haben, da die Klägerin am 3. März 1999 in Nigeria geheiratet hat. 6 Anspruchsvoraussetzung ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG unter anderem, dass das anspruchsberechtigte Kind im Geltungsbereich des UVG bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. Nach § 1 Abs. 2 UVG gilt ein verheirateter Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 auch dann, wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. 7 Der Begriff des dauernd Getrenntlebens im UhVorschG ist in gleicher Weise wie in § 1567 BGB auszulegen. 8 Der Senat schließt sich der bereits durch den 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil v. 10.3.1999 – 4 L 5154/98 – FEVS 51, 526) vorgenommenen Auslegung des Begriffs des dauernd Getrenntlebens an, der wie in der familienrechtlichen Vorschrift des § 1567 BGB zu verstehen ist (so auch Binschus, Überlegungen zum Unterhaltsvorschußgesetz , ZfF 1979, 227, 228; Scholz, Kommentar zum UVG, 2. Aufl. 1992, § 1 Abs. 1 Rn. 10; VG Göttingen, Urteil v. 24.4.2002 – 2 A 2344/00 - ). Der vom OVG Münster vertretenen abweichenden Auffassung (vgl. Urt. v. 5.2.2002 – 16 A 376/01 - NJW 2002, 3564) kann im Hinblick auf die inzwischen erfolgte Klärung dieser Streitfrage durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I, S. 2074), in dem nunmehr ausdrücklich auf § 1567 BGB verwiesen wird, nicht gefolgt werden. 9 In der Begründung des Gesetzentwurfes zu Artikel 5 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung (§ 1 Abs. 2 UVG) heißt es dazu : 10 "In der Rechtsprechung wurde verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass im Unterhaltsvorschussgesetz ein anderer Begriff des dauernd Getrenntlebens als im Bürgerlichen Gesetzbuch gelte. Die Vorschrift stellt daher klar, dass die Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend ist und lediglich durch die in Absatz 2 ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert wird" (vgl. BT-Drucks. 14/6160, S. 15). 11 Nach § 1567 Abs. 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. 12 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der nach dieser Regelung erforderliche Trennungswille fehlte, weil die Klägerin und ihr Ehemann nach der Heirat am ...1999 in Lagos die eheliche Gemeinschaft herstellen wollten. Dies ergibt sich auch aus dem Visumsantrag des Ehemannes der Klägerin, der so schnell wie möglich zu der Klägerin nach Deutschland nachreisen wollte. 13 § 1 Abs 2 UhVorschG erweitert den Begriff des Getrenntlebens. 14 Nach Ansicht des 4. Senats des erkennenden Gerichts (Urteil v. 10.3.1999 , a.a.O.) erweitert § 1 Abs. 2 UVG den Begriff des Getrenntlebens aber, um den Belangen betroffener Kinder, denen die Leistungen nach diesem Gesetz zugute kommen sollen, besser gerecht werden zu können. Die Aufzählung der Fallgruppen in § 1 Abs. 2 UVG sei nicht abschließend, sondern die Regelung sei auf andere, gleichgelagerte Fälle auszudehnen, in denen für voraussichtlich wenigstens sechs Monate der Ehegatte des Elternteils aufgrund "höherer Gewalt" als Miterzieher ausfalle, das Kind also in einer "nicht vollständigen" Familie lebe. 15 Getrenntleben i.S. von § 1 Abs 2 UhVorschG liegt auch vor in Fällen, in denen der alleinerziehende Elternteil und sein Ehegatte die Ehe erstmals noch nicht herstellen können, weil der Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, im Ausland sitzt und noch keine Einreiseerlaubnis besitzt. 16 Jedenfalls sei die Regelung auf solche Fälle auszudehnen, in denen der allein erziehende Elternteil und sein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft noch nicht erstmals hätten herstellen können, weil der Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitze, im Ausland lebe und die Einreiseerlaubnis noch nicht erhalten habe. 17 Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat jedenfalls für die Rechtslage im Zeitraum bis zum 31. Dezember 1999 an. Allerdings ist der Gesetzgeber bei der späteren Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung von einer engeren Auslegung des § 1 Abs. 2 UVG ausgegangen. So heißt es in der bereits zitierten Begründung zum geänderten § 1 Abs. 2 UVG: 18 "Die Vorschrift stellt daher klar, dass die Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend ist und lediglich durch die in Absatz 2 ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert wird" (BT-Drucks. 14/6160 S. 15). 19 Auch bei der Ausdehnung des § 1 Abs. 2 UVG auf gleichgelagerte Fälle, in denen ohne Ehezerrüttung ein Elternteil durch "höhere Gewalt" als Miterzieher ausfällt (vgl. BT-Drucks. 8/2774 S. 12 zur Endfassung des § 1 Abs. 2 UVG durch den Ausschuss für Jugend, Familie und Gesundheit), ist dem in der Vorschrift genannten zeitlichen Rahmen Rechnung zu tragen (vgl. Scholz, a.a.O., § 1 Absatz 2 Rn. 3) . Es ist nämlich – wie das Verwaltungsgericht richtigerweise aus dem Begriff "für voraussichtlich wenigstens sechs Monate" abgeleitet hat – von den zuständigen Behörden eine Prognoseentscheidung zu Beginn des Trennungszeitraumes zu treffen, wie lange die Trennung bestehen wird (so auch 4. Senat, Urteil v. 10.3.1999, a.a.O.). 20 Der Ansicht der Bevollmächtigten der Klägerin, es komme lediglich auf die tatsächliche Dauer der faktischen Trennung an, kann angesichts des bindenden Gesetzeswortlautes nicht gefolgt werden, auch wenn diese Ansicht sicher dem Kindeswohl förderlich wäre. 21 Nach den Ermittlungen des Verwaltungsgerichts war bei der gebotenen Prognoseentscheidung zu Beginn des Trennungszeitraumes davon auszugehen, dass bei einem deutschverheirateten Nigerianer in der Regel vor Ablauf von sechs Monaten ein Visum erteilt wird (vgl. Auskunft der deutschen Botschaft in Lagos vom 12.5.2003 an die Beklagte in diesem Verfahren) und damit die Leistungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. 22 Die Klägerin hat auch zumindest fahrlässig eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen, da sie in den Bewilligungsbescheiden der Beklagten vom 22. Juli 1998 über ihre Mitteilungspflichten ausreichend belehrt wurde und danach zumindest hätte erkennen können, dass sie ihre Heirat der Beklagten hätte mitteilen müssen. 23 Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache im Sinne dieser Vorschrift nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss (vgl. Meyer-Ladewig in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Stand Januar 2002, § 124 Rn. 30). Die von der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage : 24 "Lebt ein alleinerziehender Elternteil, der von seinem ausländischen Ehegatten als Stiefelternteil wegen Einhaltung von Visavorschriften zur Einreise des ausländischen Ehegatten faktisch getrennt lebt, getrennt im Sinne von § 1 Abs. 1 UVG, wenn die Trennung ungewollt länger als sechs Monate dauert, wobei diese möglicherweise im Vergleich zu anderen, vergleichbaren Visaverfahren ungewöhnlich lange ist?" ist nicht mehr klärungsbedürftig, da sie zum einen bereits durch die Entscheidung des 4. Senates des erkennenden Gerichts geklärt ist (Urteil v. 10.3.1999, a.a.O.), zum anderen eine schon außer Kraft getretene Vorschrift betrifft (vgl. dazu Meyer-Ladewig, a.a.O., § 124 Rn. 32). Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetz zur Familienförderung zum 1. Januar 2000 ist die in diesem Verfahren aufgeworfenen Rechtsfrage insoweit geklärt, dass es nach der Neufassung des § 1 Abs. 2 UVG – wie schon nach der Rechtsprechung des 4. Senates zur alten Rechtslage -?nur noch auf ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB (oder die Unterbringung in einer Anstalt) ankommt. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE106960400&psml=bsndprod.psml&max=true