Der Bescheid des Beklagten vom 1. April 2008 wird aufgehoben, soweit die festgesetzte Ersatzforderung hinsichtlich der im Zeitraum vom 13. Oktober 2006 bis zum 29. Februar 2008 geleisteten Unterhaltsvorschussleistungen einen Betrag von 1.624.- Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und der Beklagte je zu 1/2. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin wendet sich gegen eine Ersatzforderung des Beklagten für geleistete Unterhaltsvorschussleistungen im Zeitraum vom 13. Oktober 2006 bis zum 29. Februar 2008 in Höhe von insgesamt 2.806,00 EUR. Sie ist Mutter des am 28. August 1999 geborenen Kindes E. M. , dem der Beklagte in der Zeit vom 1. März 2004 bis zum 29. Februar 2008 monatliche Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährte. Die Klägerin war in der Zeit von Dezember 1998 bis zu ihrer Scheidung am 20. Januar 2004 mit dem Kindesvater Herrn B. M. verheiratet, von dem sie seit Januar 2002 getrennt lebte. Am 12. Oktober 2006 heiratete die Klägerin ihren jetzigen Ehemann - Herrn N. E1. -, der seit dem 31. Mai 2007 unter der Anschrift der Klägerin gemeldet war. Seit August 2009 lebt die Klägerin von ihrem Ehemann getrennt. Bei ihrer Antragstellung im April 2004 wurde die Klägerin ausweislich des Antragsformulars auf ihre Mitteilungspflichten bezüglich eingetretener Änderungen, die für die Leistungsgewährung von Bedeutung sind - z. B. Heirat -, hingewiesen und sie bestätigte den Erhalt eines Merkblatts über die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und die Mitteilungspflichten. Mit Bewilligungsbescheid vom 22. April 2004 wies der Beklagte u. a. auf das Bestehen einer Mitteilungspflicht im Hinblick auf relevante Änderungen in den Leistungsvoraussetzungen hin, wobei insbesondere die Heirat des Elternteils, bei dem das Kind lebt, auch wenn es sich bei dem Ehegatten nicht um den anderen leiblichen Elternteil handelt, ausdrücklich erwähnt wurde. Ebenfalls enthielt der Neufestsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. Juli 2005 Hinweise zum Ausschluss und Wegfall des Anspruchs bzw. zu Anzeigepflichten im Falle einer Heirat. Unter dem 7. Dezember 2006 (Eingang bei dem Beklagten am 12. Dezember 2006) beantwortete die Klägerin den von dem Beklagten übersandten Fragebogen zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und gab dabei ihre Heirat im Oktober 2006 sowie ferner an, dass sie von ihrem Ehemann getrennt lebe, da er ein ehemaliger Asylbewerber sei und wegen des noch laufenden Verfahrens derzeit ein Zusammenziehen nicht möglich sei. Ferner sei ihr Ehemann geringfügig beschäftigt. Der Beklagte gewährte in der Folgezeit weiterhin Unterhaltsvorschussleistungen und setzte mit Bescheid vom 19. Juni 2007 die Leistungen für das Kind ab 1. Juli 2007 neu fest. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache der Klägerin im Februar 2008 fiel dem Beklagten auf, dass die Klägerin bereits im Oktober 2006 geheiratet hatte. Die Angaben der Klägerin im Fragebogen vom 7. Dezember 2006 waren übersehen worden. Die Klägerin führte im Rahmen der Anhörung des Beklagten zu der beabsichtigten Erstattungsforderung aus, dass ihr zu keiner Zeit der Wegfall der Leistungsvoraussetzungen aufgrund ihrer Heirat bewusst gewesen sei. Nach ihrer Vorstellung seien die Unterhaltsvorschussleistungen, ebenso wie die Unterhaltsvorschussverpflichtungen, an den Kindesvater gekoppelt gewesen. Das erwähnte Merkblatt befinde sich nicht mehr in ihrem Besitz und sei ihr auch nicht mehr gegenwärtig gewesen. Ihrer Verpflichtung zur Mitteilung sei sie - wenn auch verspätet - im Rahmen des Überprüfungsfragebogens nachgekommen. Sie habe zu keiner Zeit Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Unterhaltszahlungen gehabt und auf die Rechtmäßigkeit dieser Zahlungen vertraut. Dazu habe auch beigetragen, dass sie noch einen Änderungsbescheid im Juni 2007 erhalten habe. Aus ihrer Sicht habe sie immer noch als "geschiedener Elternteil" gegolten. Ihr jetziger Ehemann habe zudem erst seit dem 1. Juni 2007 mit ihr in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ihm ein Zuzug aus ausländerrechtlichen Gründen untersagt gewesen. Im Übrigen habe sie während der ganzen Zeit Leistungen nach dem SGB II erhalten. Mit Einstellungs- und Rückforderungsbescheid vom 1. April 2008 - zugestellt am 7. April 2008 - stellte der Beklagte die Unterhaltsvorschussleistungen zum 12. Oktober 2006 ein und forderte von der Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 UVG die Erstattung von Leistungen für den Zeitraum vom 13. Oktober 2006 bis zum 29. Februar 2008 in Höhe von 2.806,00 EUR. Seit dem Zeitpunkt der Eheschließung hätten die Leistungsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht mehr vorgelegen. Die Klägerin habe entgegen ihrer Verpflichtung aus § 6 Abs. 4 UVG die Eheschließung nicht unverzüglich mitgeteilt. Über ihre Mitwirkungspflichten sei sie durch das Merkblatt und die Belehrungen in den Bescheiden unterrichtet worden. Die Klägerin hätte wissen müssen, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dem stehe nicht entgegen, dass die über den 31. Dezember 2006 erfolgte Leistungsgewährung auf einen Behördenfehler beruhe. Gerade in der behördlichen Massenverwaltung könnten Fehler bzw. fehlerhafte Datenerfassungen oder Leistungsüberzahlungen nicht ausgeschlossen werden. Dem Leistungsempfänger obliege daher stets auch eine eigene Prüfungspflicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der empfangenen öffentlichen Leistungen. Die Klägerin habe auch nicht bis zum 1. Juni 2007 von ihrem derzeitigen Ehemann getrennt gelebt. Ursächlich für die erst im Juni 2007 erfolgte Aufnahme der häuslichen Gemeinschaft seien lediglich ausländerrechtliche Hindernisse gewesen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Einrede des Wegfalls der Bereicherung berufen. Die Klägerin hat am 5. Mai 2008 Klage erhoben und ausgeführt, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass der Leistungsanspruch mit einer erneuten Eheschließung entfalle. Sie habe auf die Rechtmäßigkeit der erhaltenen Leistungen vertraut. Aus ihrem Sprach- und Rechtsverständnis heraus habe sie sich immer noch als geschiedene Ehefrau des Kindesvaters betrachtet und deshalb könne ihr keine fahrlässige Unkenntnis unterstellt werden. Im Übrigen habe sie die erhaltenen Leistungen vollständig für den Lebensunterhalt des Kindes verbraucht. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass sie Leistungen nach dem SGB II erhalten habe und wäre dem Beklagten der Fehler im Überprüfungsverfahren nicht unterlaufen, so hätte sie in dem betreffenden Zeitraum Leistungen nach dem SGB II durch die ARGE im Kreis B. in Anspruch nehmen können. Bei der Gewichtung des Verschuldens sei davon auszugehen, dass das überwiegende Verschulden den Beklagten trifft, da die Überprüfungsbögen gerade dazu dienen, die eingetretenen Änderungen zeitnah rechtlich beachten zu können. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 1. April 2008 insoweit aufzuheben, als mit dem Bescheid eine Erstattung von Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum vom 13. Oktober 2006 bis zum 29. Februar 2008 geltend gemacht wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen für das Ersatzbegehren nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UVG seien erfüllt. Die Klägerin habe erst im Dezember 2006 die Unterhaltsvorschusskasse entgegen der bestehenden Mitteilungsverpflichtungen aus § 6 Abs. 4 UVG über die Eheschließung in Kenntnis gesetzt. Dadurch habe sie die Zahlungen der Unterhaltsleistungen herbeigeführt. Ferner habe die Klägerin aufgrund des ausgehändigten Merkblatts und der detailierten Informationen wissen müssen, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr vorgelegen haben. Sie habe in diesem Zusammenhang zumindest fahrlässig gehandelt, als sie die Unterhaltsleistungen auch für Zeiträume, in denen diese dem Kind nicht mehr zugestanden hätten, entgegen genommen habe. Dem stehe der Behördenfehler bei der Nichtbeachtung der Mitteilung der Eheschließung im Fragebogen nicht entgegen. Dem Leistungsempfänger obliege stets auch eine eigene Prüfungspflicht hinsichtlich einer rechtmäßigen Entgegennahme öffentlicher Mittel. Dem Ersatzanspruch könne auch nicht die Einrede des Wegfalls der Bereicherung entgegen gehalten werden, da es sich bei § 5 Abs. 1 UVG um eine Sondervorschrift handele. Auch auf eine Berufung der unterbliebenen Leistungen nach dem SGB II könne nicht berücksichtigt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der hinsichtlich der Ersatzforderung angegriffene Bescheid des Beklagten vom 1. April 2008 ist rechtswidrig, soweit die Ersatzforderung einen Betrag von 1.624.- Euro übersteigt; im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dem Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der in dem Zeitraum vom 13. Oktober 2006 bis zum 29. Februar 2008 für das Kind E2. geleisteten Unterhaltsvorschussbeträge in Höhe von 1.624.- Euro zu. Der Ersatzanspruch folgt aus § 5 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG). Danach ist der Elternteil, bei dem der Unterhaltsvorschussberechtigte lebt, ersatzpflichtig, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, und soweit er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen nicht erfüllt waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 UVG sind vorliegend erfüllt. Auf Grund der Wiederverheiratung der Klägerin am 12. Oktober 2006 lagen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. Nr. 2 UVG nicht mehr vor. Danach muss u.a. der Elternteil, bei dem der Anspruchsberechtigte lebt, ledig, verwitwet oder geschieden sein oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt leben. Im Falle der Wiederverheiratung sind diese den Familienstand eines "Alleinstehenden" bezeichnenden Voraussetzungen nicht mehr gegeben und Leistungen für Kinder in sog. Stiefelternfamilien ausgeschlossen. Aus dem Gesetzeszweck ergibt sich, dass diese Sozialleistung (nur) für die Kinder derjenigen Elternteile erfolgen soll, die Alltag und Erziehung auf sich gestellt, bewältigen müssen, vgl. dazu eingehend: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. Dezember 2000 - 5 C 42/99 -, DVBl 2001, 1697 und zuletzt: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. September 2004 - 16 A 2275/03 -, NJW-RR 2005 S. 1092 und juris, m.w.Nw. zur Rechtsprechung des OVG NRW und anderer Oberverwaltungsgerichte. Auf Grund der - den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zufolge in Dänemark - geschlossenen Ehe, die seit dem Tag der Eheschließung nach der insoweit maßgeblichen Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzbuches zum Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB) wirksam ist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen entfallen. Die Klägerin lebte auch nicht bis zu dem Einzug des Ehemannes in ihre Wohnung von diesem dauernd getrennt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Gemäß § 1 Abs. 2 UVG gilt ein Elternteil als dauernd getrennt lebend im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 UVG, wenn im Verhältnis zum Ehegatten ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorliegt oder wenn sein Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Diese Vorschrift hat zum 1. Januar 2000 durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl I, 2074 - 2079 -) die hier maßgebliche Fassung erhalten. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des § 1 Abs. 2 UVG klargestellt, dass der Begriff des dauernden Getrenntleben im Unterhaltsvorschussgesetz in gleicher Weise wie in § 1567 BGB auszulegen ist und darüber hinausgehend lediglich in den genannten Fallbeispielen erweitert wird, d.h. im Übrigen abschließend ist. Dies kann der Gesetzesbegründung entnommen werden, in der es heißt:" In der Rechtsprechung wurde verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass im Unterhaltsvorschussrecht ein anderer Begriff des dauernd Getrenntlebens als im Bürgerlichen Gesetzbuch gelte. Die Vorschrift stellt daher klar, dass die Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend und lediglich durch die in Absatz 2 ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert wird", vgl. BT-Drs. 14/6160, S. 15. Dem haben sich auch verschiedene Obergerichte jedenfalls für die Zeit ab dem 1. Januar 2000 angeschlossen, vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 2. Januar 2006 - 7 S 468/03 - und vom 27. Juni 2005 - 7 S 1032/02 -, jeweils juris; Bayerischer VGH, Urteile vom 25. April 2002 - 12 B 01.2987 -, juris, und vom 26. Mai 2003 - 12 B 03.43 -, FEVS 55, 171; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. November 2003 - 12 LA 400/03 -, juris; Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflg. 2004, § 1 Rz. 13; Grube; UVG, 2009, § 1 Rz. 30. Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Der nach dieser Vorschrift erforderliche Trennungswille mindestens eines Ehegatten war vorliegend in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht gegeben, da die Klägerin und ihr Ehemann nach der Heirat unstreitig die eheliche Gemeinschaft herstellen wollten und auch hergestellt haben. Eine Trennung, die die Ehegatten - wie vorliegend auf Grund ausländerrechtlicher Beschränkungen - hinnehmen müssen, führt allein nicht zum Getrenntleben im Sinne des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB, vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68.Auflg. 2009, § 1567 Rz. 5. Auch lag in dem streitgegenständlichen Zeitraum kein Ausnahmefall der in § 1 Abs. 2 UVG genannten Fallgestaltungen einer Anstaltsunterbringung (wegen Krankheit, Behinderung oder auf gerichtlicher Anordnung) vor. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift oder deren analoge Anwendung auf Fälle ausländerrechtlicher Zuzugsbeschränkungen, in denen die Eheleute faktisch an einer Herstellung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft über einen längeren Zeitraum gehindert sind, kommt angesichts des nunmehr eindeutigen Wortlautes der Vorschrift und der oben dargelegten Gesetzesbegründung nicht in Betracht, vgl. VGH Mannheim, Urteile vom 2. Januar 2006 und 27. Juni 2005; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. November 2003, Bayerischer VGH, Urteile vom 25. April 2002 und 26. Mai 2003; jeweils a.a.O. und nunmehr auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 16 E 271/07 -, juris; Grube, UVG, 2009, § 1 Rz. 46; a.A. zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2000 (§ 1 Abs. 2 UVG a.F.): OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 -16 A 376/01, NJW 2002 S. 356; im Ergebnis auch: Hessischer VGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 10 ZU 1167/01 -, NDV-RD 2003, 134 sowie Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. März 1999 - 4 L 5154/98 -, NVwZ-RR 1999 S. 764. Erfüllt sind ferner die weiteren Voraussetzungen für das Ersatzbegehren des Beklagten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 sowie Nr. 2 UVG. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin während des streitgegenständlichen Zeitraums infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Unterhaltsvorschusszahlungen an ihren Sohn nach der Heirat nicht (mehr) erfüllt waren und dass die Klägerin zudem bis zur Abgabe des Überprüfungsbogens im Dezember 2006 fahrlässig eine Anzeige der Heirat nach § 6 Abs. 4 UVG unterlassen und dadurch die Zahlung der Unterhaltsleistungen herbeigeführt hat. Während die Pflichtverletzung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG in der schuldhaften Verursachung der unrechtmäßigen Zahlungen liegt, besteht sie im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG in deren Entgegennahme bzw. Behalten trotz Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis von dem Nichtbestehen des Anspruchs, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. April 1987- 8 B 556/87 -, FamRZ 1987 S.1191 und Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflage 2004, § 5 Rz. 8 f, 10 f sowie Grube, UVG, 2009, § 5 Rz. 7ff, 14 f. Die Klägerin war bereits mit der Antragstellung und erneut mit Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 22. April 2004 sowie mit dem späteren Neufestsetzungsbescheid im Juli 2005 auf ihre Mitteilungspflichten nach § 6 Abs. 4 UVG u.a. für den Fall einer Heirat sowie einen Wegfall der Leistungsvoraussetzungen hingewiesen worden. Bei ihrer Antragstellung war ihr ferner ein Merkblatt zu den Unterhaltsvorschussleistungen ausgehändigt worden. Diese Hinweise konnte die Klägerin verständigerweise nur so verstehen, dass eine Wiederverheiratung die Voraussetzungen für die Gewährung der Unterhaltsvorschussleistungen entfallen lassen. Bereits die Nichtbeachtung dieser Hinweise bzw. von einschlägigen Merkblättern rechtfertigt regelmäßig einen Fahrlässigkeitsvorwurf, vgl. etwa zur fahrlässigen Verletzung der Mitteilungspflicht: OVG Bautzen, Urteil vom 17. November 2005 - 5 B 553/04 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11 November 2003 - 12 LA 400/03 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. September 1993 - 8 A 1490/89 -, FamRZ 1994 S. 855 und zur fahrlässigen Unkenntnis des Nichtbestehens des Anspruches nach einer Heirat: Beschluss vom 22. April 1987 - 8 B 556/87 -, FamRZ 1987 S.1191; sowie Bayerischer VGH, Urteile vom 19. Dezember 2000 - 12 B 98.3388 - und vom 2. Februar 2001 - 12 B 99.1373 -, beide juris; VG München, Urteil vom 6. Juli 2005 - M 6a K 05.179 -, juris; Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflg. § 5 Rz. 7, 9 und Grube, UVG, 2009, § 5 Rz. 15. Für die Bestimmung des Begriffes der Fahrlässigkeit ist von der Vorschrift des § 276 Abs. 2 BGB auszugehen, der insoweit gesetzesübergreifende Bedeutung hat. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, wobei sich das Maß der erforderlichen Sorgfalt nach der persönlichen Einsichts- und Erkenntnisfähigkeit des Betroffenen richtet (sog. individueller Sorgfaltsmaßstab), vgl. etwa OVG Bautzen, Urteil vom 17. November 2005, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Dezember 1995 - 12 A 13057/94, juris (LS) und DAVorm 1996 S.420; OVG NRW, Urteil 21. September 1993 - 8 A 1490/89, a.a.O.; Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflg., § 5 Rz. 7; Grube, UVG, 2009, § 5 Rz. 15. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auf Grund ihrer persönlichen Voraussetzungen nicht in der Lage gewesen wäre, die Auswirkungen einer erneuten Eheschließung auf die Gewährung Unterhaltsvorschussleistungen sowie die gegenüber dem Beklagten bestehenden Mitteilungspflichten zu erfassen, bestehen - auch nach dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck - nicht. Die Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie sich damals zunächst über die Folgen der Heirat keine Gedanken gemacht hat. Erst nach und nach habe sie die Eheschließung dem Meldeamt und der Ausländerbehörde angezeigt. Soweit die Klägerin möglicherweise angesichts der Eheschließung im Ausland und der aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen auf Grund der Stellung ihres Ehemannes als Asylbewerber hinsichtlich der Auswirkungen der Eheschließung auf die Unterhaltsvorschussleistungen unsicher war bzw. eine Fehlvorstellung vorlag, hat sie die ihr obliegende Sorgfalt jedenfalls dadurch verletzt, dass sie sich nicht etwa unmittelbar vor ihrer Heirat oder nach der Eheschließung bei dem Beklagten nach den Auswirkungen der Eheschließung auf den Leistungsanspruch erkundigt hat. Schließlich entbinden auch etwaige mangelnde Sprachkenntnisse oder sprachliche Verständnisschwierigkeiten die Klägerin nicht von der üblichen Sorgfalt bei der Wahrnehmung eigener Rechte bzw. Erfüllung ihrer Obliegenheiten. Dazu gehört es u.a., dass sie zumutbare Anstrengungen unternehmen muss, um die auf Grund von mangelnden Sprachkenntnissen entstehenden Schwierigkeiten bei der Erfassung von behördlichen Bescheiden oder Merkblättern bzw. der ihr obliegenden Pflichten gegenüber Behörden zu überwinden, etwa durch Einschaltung eines Sprachmittlers oder durch klärende Rückfragen bei der Behörde. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Vielmehr ist es ihr auch gelungen, den jährlichen Überprüfungsbogen zu erfassen und zu beantworten. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargelegten damaligen Fehlvorstellungen, dass es zwischen den Leistungen der ARGE und des Jugendamtes/Unterhaltsvorschusskasse keinen Unterschied gebe bzw. alle Sozialleistungen durch einem Leistungsträger erfolgen, beruhten letztlich auf einer fahrlässigen Unkenntnis. Soweit der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid eine über den Betrag von 1.624.- EUR hinausgehende Erstattung begehrt, ist der Bescheid rechtswidrig. Zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte ab Januar 2007 den geltend gemachten Ersatz bzw. den Schadensumfang durch die unterlassene Bearbeitung des von der Klägerin ausgefüllte Überprüfungsbogens in nicht unerheblicher Weise mitverursacht bzw. mitverschuldet hat. Dieses Mitverschulden führt in analoger Anwendung des § 254 BGB im vorliegenden Fall unter Abwägung der gegenseitigen Interessen ab Januar 2007 zu einer Halbierung des Ersatzanspruches des Beklagten. Allerdings trifft die Vorschrift des § 5 Abs. 1 UVG zu der Frage der Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens der Behörde keine Aussage. Die Vorschrift beinhaltet jedoch einen gegen den jeweiligen Elternteil gerichteten Ersatzanspruch, der diesen - bei Vorliegen der Voraussetzungen - zu einem Ersatz der empfangenen Leistungen verpflichtet. Im Gegensatz zu § 5 Abs. 2 UVG begründet sie keinen Anspruch im Rahmen einer Rückabwicklung eines Leistungsverhältnisses, sondern ist vielmehr eine Sondervorschrift im öffentlich-rechtlichen Erstattungs- bzw. Ersatzrecht, die einen quasi-deliktischen (Schadens-) Ersatzanspruch enthält, vgl. etwa Bayerischer VGH, Urteile vom 2. Februar 2002 - 12 B 99.1373 - und vom 19. Dezember 2000 - 12 B 98.3388 -, beide juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Oktober 1998 - 8 K 1047/98 -, juris; Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflage 2004, § 5 Rz. 2, 3 und Grube, UVG, 2009, § 5 Rz. 4; für die vergleichbare Vorschrift des § 47 a BAföG: BVerwG, Urteil vom 25. November 1992 - 11 C 4/92 -, juris. Die Vorschrift räumt der Behörde bei der Geltendmachung der Ersatzforderung sowie hinsichtlich der Höhe der Ersatzforderung zudem keinen Ermessensspielraum ein. Bereits angesichts der Rechtsnatur des Ersatzanspruchs ist ferner eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bereicherungsrechts - §§ 812 ff BGB - ausgeschlossen. Der ersatzpflichtige Elternteil kann dem Ersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG nicht die Einrede des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) entgegenhalten. vgl. etwa: VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Oktober 1998 - 8 K 1047/98 -, juris; OVG NRW, unveröffentlichter Beschluss vom 17. März 2000 - 16 E 77/00 -; Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflage 2004, § 5 Rz. 2, 3 und Grube, UVG, 2009, § 5 Rz. 4; Hauck/Noftz, SGB X, Stand Juni 2006 , § 50 Rz. 6 ff. Hinsichtlich der Berücksichtigung eines behördlichen Mitverschuldens wird teilweise die Auffassung vertreten, dass grundsätzlich ein Mitverschulden von Bediensteten der Behörde an der unrechtmäßigen Leistung die Geltendmachung einer Ersatzforderung nach § 5 Abs. 1 UVG nicht ausschließe, die Schwere des behördlichen Mitverschuldens jedoch unter Umständen bei der Beurteilung des Ausmaßes des fahrlässigen Verhaltens des betreuenden Elternteils von Bedeutung sein könne, vgl. Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflage 2004, § 5 Rz. 5, mit Hinweis auf einen nicht veröffentlichen Beschluss des OVG NRW vom 17. März 2000 - 16 E 77/00 - für den Fall einer Überzahlung nach Ablauf des gesetzlichen Leistungszeitraums. Teilweise werden insoweit die Grundsätze des Mitverschuldens nach der Vorschrift des § 254 BGB entsprechend angewendet und ein behördliches Mitverschulden bei der Bemessung des Ersatzanspruches berücksichtigt, vgl. etwa VG Augsburg, Urteil vom 19. Mai 2009 - Au 3 K 08.1495 -, juris für den Fall einer Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen ohne vorherigen Nachweis sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen durch den Antragsteller. Angesichts der oben dargelegten Rechtsnatur des Ersatzanspruchs nach § 5 Abs. 1 UVG erscheint in besonders gelagerten Fällen - wie vorliegend - die Berücksichtigung einer Mitverantwortlichkeit des behördlichen Leistungsträgers am entstandenen Schaden bzw. an dessen Umfang unter entsprechender Anwendung des § 254 BGB sachgerecht. Die Vorschrift des § 254 BGB beschränkt die Ersatzpflicht des jeweiligen Schädigers, wenn bei der Entstehung oder der Entwicklung des Schadens ein "Verschulden" des Geschädigten mitgewirkt hat. Sie beruht auf dem Rechtsgedanken, dass derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung seines Schadensersatzanspruches hinnehmen muss. Die Vorschrift ist damit eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben und grundsätzlich analog auf öffentlich-rechtliche Schadensersatzansprüche anwendbar, vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Auflage 2009, § 254 Rz. 1. Dem steht nicht entgegen, dass in der Rechtsprechung zu der vergleichbaren Ersatzvorschrift im Recht der Ausbildungsförderung - hier: Ersatzanspruch gegen den Ehegatten oder die Eltern eines Auszubildenden nach § 47 a BAföG - eine analoge Anwendung des § 254 BGB abgelehnt wird, vgl. etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Oktober 2000 - 10 K 2252/00 -, FamRZ 2002, 499. Nach dieser Rechtsprechung erscheint eine Berücksichtigung behördlichen Mitverschuldens entsprechend § 254 BGB im Ausbildungsförderungsrecht nicht sachgerecht, weil der Anspruch nach § 47 a BAföG noch Parallelen zu einem Bereicherungsanspruch im Dreiecksverhältnis aufweist, in dem die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dessen Eltern von der sie eigentlich gesetzlich treffenden Unterhaltspflicht entlastet. Durch den Ersatzanspruch werde diese Unterhaltsentlastung wieder rückgängig gemacht und eine ungerechtfertigte Freistellung ginge zu Lasten der Allgemeinheit. Diese Erwägungen treffen jedoch für das Unterhaltsvorschussgesetz nicht zu, da es sich um eine sog. Unterhaltsausfallleistung für einen gewissen Zeitraum handelt. Die Unterhaltsvorschussleistungen sind nach dem Gesetzeszweck eine Sozialleistung für Fälle, in denen der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Alltag und Erziehung auf sich gestellt, bewältigen muss, und zudem das Kind von dem anderen Elternteil keinen Unterhalt erhält. Die Unterhaltsvorschussleistungen entlasten jedoch den anderen Elternteil nicht von seiner Unterhaltspflicht, sondern vielmehr geht der Unterhaltsanspruch des berechtigten Kindes gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt, kraft Gesetzes gemäß § 7 Abs. 1 UVG für den Leistungszeitraum auf das Land über. Dieser übergegangene Unterhaltsanspruch nach § 7 UVG besteht selbständig neben einem Anspruch aus § 5 UVG, vgl. kein Rangverhältnis: BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 5 B 42/06 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Januar 2008 - 12 BV 06.80 -, juris; OVG Bautzen, Urteil vom 17. November 2005 - 5 B 553/04 a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2010 - 6 B 10/09 -, juris und Grube, UVG, 2009, § 5 Rz. 3. Der Beklagte hat vorliegend durch die nicht ordnungsgemäße Bearbeitung des von der Klägerin im Dezember 2006 zurückgesandten Überprüfungsbogens an der Entstehung des Schadens in den Folgemonaten ab Januar 2007 bzw. an dessen Höhe in nicht unerheblicher Weise mitgewirkt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Fragebogen des Beklagten gerade dazu diente das weitere Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu überprüfen, um etwaige Überzahlungen oder unrechtmäßigen Leistungen zu verhindern. Die Klägerin hat zudem in dem Überprüfungsbogen nicht nur das Kästchen zu "Ich bin verheiratet seit ..." angekreuzt, sondern auch noch ergänzenden Ausführungen zu dem Punkt " Ich lebe von meinem Ehemann dauernd getrennt ..." angefügt. Dass die Bearbeitung des Fragebogens in der Folgezeit nach den Angaben des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Grund des hohen Rücklaufs vom Fragebögen im Zeitraum Ende 2006 nicht erfolgte, steht dem nicht entgegen. Vielmehr ist dies auf die organisatorische Durchführung der jährlichen Überprüfung durch den Beklagten - hier: Anschreiben des gesamten Fallbestandes zu einem Zeitpunkt mit entsprechendem Rücklauf - zurückzuführen. Zudem hat ebenfalls die Neufestsetzung der Unterhaltsvorschussleistungen zum 1. Juli 2007 (vgl. Bescheid vom 19. Juni 2007) nicht dazu geführt, dass der Überprüfungsbogen seitens des Beklagten eingesehen wurde. Zwar hat der Vertreter des Beklagten ausgeführt, dass es sich insoweit lediglich um eine Zahlungsumstellung ohne weitere Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen handelte. Der entsprechende Bescheid wurde jedoch in dem Verwaltungsvorgang unmittelbar hinter dem zuletzt eingegangenen Überprüfungsbogen, der zudem farblich rot gekennzeichnet war, abgeheftet. Angesichts des von dem Vertreter des Beklagten dargelegten Rückstandes bei der Bearbeitung der Überprüfungsbögen hätte ein kurzer Einblick in die Angaben der Klägerin nahe gelegen. Der Beklagte hat insoweit die Sorgfalt außer Acht gelassen, die erforderlich war, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Unter Abwägung und Bewertung der vorliegenden Umstände ist es gerechtfertigt, den Ersatzanspruch ab Januar 2007 um die Hälfte zu kürzen. Für den Zeitraum vom 13. Oktober bis zum 31. Dezember 2006 ergibt sich ein Ersatzanspruch des Beklagten in Höhe von 442.- EUR und für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 29. Februar 2008 in Höhe von 1.182.-EUR, d.h. insgesamt beträgt der Ersatzanspruch 1.624.- EUR. Die Klägerin kann dem Ersatzbegehren des Beklagten nicht entgegenhalten, dass der Beklagte Geldleistungen einfordere, die betragsmäßig der Bedarfsgemeinschaft jedenfalls als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II durch die ARGE im Kreis B zugestanden hätten, da die Unterhaltsvorschussleistungen für ihren Sohn bei der Berechnung dieser Leistungen als Einkommen berücksichtigt worden sind, wie sich auch dem vorgelegten Bescheid der ARGE im Kreis B. vom 28. Januar 2008 entnehmen lässt. Diesem - im Sinne einer "Aufrechnung" bzw. "Verrechnung öffentlicher Leistungen" - geltend gemachten Einwand steht bereits entgegen, dass die Klägerin vorliegend nicht als Leistungsempfängerin in Anspruch genommen worden ist, sondern es sich um eine an die Klägerin gerichtete (Schadens-) Ersatzforderung handelt und die Klägerin zudem die Leistungen nach dem SGB II nicht durch den Beklagten erhalten hat. Ferner handelte es ich bei dem angesprochenen Hilfeanspruch nach dem SGB II um einen Leistungsanspruch des Kindes, welches ferner ebenfalls Leistungsberechtigter nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist. Eine Berücksichtigung dieses Umstandes kann ferner nicht im Rahmen des § 5 Abs. 1 UVG erfolgen. Wie bereits ausgeführt handelt es sich um einen gegen den jeweiligen Elternteil gerichteten Ersatzanspruch, der diesen - bei Vorliegen der Voraussetzungen - zu einem Ersatz der empfangenen Leistungen verpflichtet. Die Vorschrift räumt der Behörde keinen Ermessensspielraum ein. Die Klägerin kann dem Ersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG nach den obigen Ausführungen auch nicht die Einrede des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) entgegenhalten, da die Vorschrift eine Sondervorschrift im öffentlich-rechtlichen Erstattungs- bzw. Ersatzrecht ist, die bereits eine entsprechende Anwendung der §§ 812 ff BGB ausschließt. Es handelt sich nicht um einen Anspruch im Rahmen einer Rückabwicklung eines Leistungsverhältnisses. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1; § 188 S.2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).