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Urteil

2 K 588/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2007:0417.2K588.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger begehrt für seine am 2. Juni 1998 in F. geborene Tochter T. -U. U1. die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen. Er ist togolesischer Staatsangehöriger und verfügt derzeit über eine zuletzt am 12. Dezember 2005 erteilte und bis zum 28. November 2007 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 30 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Der Kläger war mit der Kindesmutter - Frau D. Q. U2. - in der Zeit vom 18. Februar 1999 bis zur Scheidung im Jahr 2004 verheiratet. Er heiratete erneut am 22. Oktober 2004 in Togo die togolesische Staatsangehörige B. E. H. , die derzeit noch in Togo lebt. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland lehnte unter dem 19. Januar 2005 die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung ab, weil der Kläger lediglich im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis sei und die Zeiten für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis frühestens ab dem 15. Juni 2006 erfüllt seien. Der Beklagte hatte für die Tochter des Klägers, bereits in dem Zeitraum von 1. Januar 2003 bis zum 30. Oktober 2004 Unterhaltsvorschussleistungen erbracht, da der Kläger von seiner damaligen Ehefrau seit August 2002 getrennt lebte. Wegen der erneuten Eheschließung des Klägers hatte er die Leistungen mit Bescheid vom 8. November 2004 eingestellt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Der Kläger beantragte unter dem 4. August 2005 erneut die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für seine Tochter. Die Einstellung der Leistungen seien zu Unrecht erfolgt. Eine familiäre Lebensgemeinschaft habe bisher nicht vorgelegen, da seine jetzige Ehefrau bislang nicht in das Bundesgebiet einreisen durfte. Aus dem gesetzgeberischen Zweck folge, dass auch in diesem Fall Unterhaltsvorschussleistungen zu erbringen seien. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2005 lehnte der Beklagte die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen ab. Die Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) lägen nicht vor, da der Kläger verheiratet sei und von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebe. Ein dauerndes Getrenntleben läge nur dann vor, wenn ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Außerdem liege ein dauerndes Getrenntleben nicht vor, wenn es an der häuslichen Gemeinschaft deshalb fehlt, weil ein Ehegatten hier noch keine Einreisegenehmigung hat oder als Ausreisewilliger in sein Heimatland zurückgehalten wird. Den dagegen am 4. November 2005 erhobenen Widerspruch wies der Landrat des Kreises B. mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2006 (zugestellt am 1. März 2006) zurück. Es läge kein dauerndes Getrenntleben im Sinne von § 1567 BGB vor, da die Ehegatten eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollen. Vielmehr seien die Eheleute ja um eine Einreise der Ehefrau bemüht und beabsichtigen, eine häusliche Gemeinschaft zu führen. Der Grund für die räumliche Trennung liege nicht darin, dass ein Ehepartner von dem anderen Ehepartner getrennt leben wolle, sondern weil sie aufgrund der fehlenden Einreisegenehmigung nicht zusammen leben können. Dies sei aber gerade kein Fall des § 1567 BGB. Der Kläger hat am 1. April 2006 Klage erhoben und führt ergänzend aus, dass die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht möglich sei, da die Ehefrau mangels Visum nicht in das Bundesgebiet einreisen könne. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz seien jedoch nur dann nicht mehr zu gewähren, wenn es zu einer neuen Versorgungsgemeinschaft komme. Dies sei jedoch vorliegend gerade nicht der Fall. Der Beklagte könne sich auch nicht auf die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend berufen, da diese nicht mit dem Gesetzeszweck vereinbar seien. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass "noch keine Einreisegenehmigung" vorliege, da der Einreiseantrag der Ehefrau des Klägers abgelehnt worden sei. Im Übrigen sei der Wille, zusammenzuleben, vielmehr seitens der Bundesrepublik Deutschland gebrochen worden. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass es von der Entscheidung der Ausländerbehörde abhängig sein könne, ob ein dauerndes Getrenntleben vorliege oder nicht. Dies widerspreche dem Sinn des Unterhaltsvorschussgesetzes, welches schließlich finanzielle Engpässe bei einer Trennung der Eheleute überbrücken wolle. Unter dem 18. Oktober 2006 weist der Kläger ferner darauf hin, dass bislang kein neuer Einreiseantrag der Ehefrau gestellt worden sei. Danach dürfte von einem Getrenntleben auszugehen sein. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 24. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises B. vom 21. Februar 2006 den Beklagten zu verurteilen, für die Tochter des Klägers Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab Antragstellung zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen bestehe nicht, da es an den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG wegen der Heirat des Klägers fehle. Auch liege kein dauerndes Getrenntleben im Sinne der Vorschrift vor, da die räumliche Trennung der Ehegatten auf die fehlende Einreisegenehmigung der Ehefrau zurückzuführen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die übersandte Ausländerakte. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Zunächst ist die Klage zulässig und der Kläger auch klagebefugt i.S. von § 42 Abs. 2 VwGO. Zwar steht gemäß § 1 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) dem jeweiligen Kind der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass auch der Kläger als der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bzw. als gesetzlicher Vertreter des Kindes, den Anspruch gerichtlich im eigenen Namen geltend machen kann. Dieses Recht des Klägers kann aus der Vorschrift des § 9 Abs. 1 UVG abgeleitet werden, die ein eigenständiges Antragsrecht des oben genannten Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters enthält, vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/91 -, NWVBl 2000 S. 99, m.w.Nw. zur Rspr. und Helmbrecht, UVG, 5. Auflg. 2004, § 9 Rz. 3. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Ablehnung der Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen mit Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2005 und Widerspruchsbescheid des Landrates Aachen vom 21. Februar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat nach der hier maßgeblichen Sach - und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für seine Tochter T. -U. nach § 1 UVG. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG sind nicht erfüllt, weil der Kläger seit dem 22. Oktober 2004 erneut verheiratet ist. Nach dieser Vorschrift muss der Elternteil, bei dem der Anspruchsberechtigte lebt, ledig, verwitwet oder geschieden sein oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt leben. Im Falle der Wiederheirat sind diese den Familienstand eines "Alleinstehenden" bezeichnenden Voraussetzungen nicht mehr gegeben und Leistungen für Kinder in sog. Stiefelternfamilien ausgeschlossen. Aus dem Gesetzeszweck ergibt sich, dass diese Sozialleistung (nur) für die Kinder derjenigen Elternteile erfolgen soll, die Alltag und Erziehung auf sich gestellt, bewältigen müssen, vgl. dazu eingehend: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. Dezember 2000 - 5 C 42/99 -, DVBl 2001, 1697 und zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2004 - 16 A 2275/03 -, NJW-RR 2005 S. 1092 und juris, m.w.Nw. zur Rechtsprechung des OVG NRW und anderer Oberverwaltungsgerichte. Auf Grund dieser in Togo erfolgten Eheschließung, die seit dem Tag der Eheschließung nach der insoweit maßgeblichen Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzbuches zum Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB) wirksam ist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nicht gegeben. Der Kläger lebt auch nicht seit der Eheschließung - bis zu einer etwaigen Einreise seiner Ehefrau in das Bundesgebiet - von seiner Ehefrau dauernd getrennt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Gemäß § 1 Abs. 2 UVG gilt ein Elternteil als dauernd getrennt lebend im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 UVG, wenn im Verhältnis zum Ehegatten ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorliegt oder wenn sein Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Diese Vorschrift hat zum 1. Januar 2000 durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl I, 2074 - 2079 -) die hier maßgebliche Fassung erhalten. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des § 1 Abs. 2 UVG klargestellt, dass der Begriff des dauernden Getrenntleben im Unterhaltsvorschussgesetz in gleicher Weise wie in § 1567 BGB auszulegen ist und darüber hinausgehend lediglich in den genannten Fallbeispielen erweitert wird, d.h. im Übrigen abschließend ist. Dies kann der Gesetzesbegründung entnommen werden, in der es heißt:" In der Rechtsprechung wurde verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass im Unterhaltsvorschussrecht ein anderer Begriff des dauernd Getrenntlebens als im Bürgerlichen Gesetzbuch gelte. Die Vorschrift stellt daher klar, dass die Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend und lediglich durch die in Absatz 2 ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert wird", vgl. BT-Drs. 14/6160, S. 15. Dem haben sich auch verschiedene Obergerichte jedenfalls für die Zeit ab dem 1. Januar 2000 angeschlossen, vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 2. Januar 2006 - 7 S 468/03 - und vom 27. Juni 2005 - 7 S 1032/02 -, jeweils juris; Bayerischer VGH, Urteile vom 25. April 2002 - 12 B 01.2987 -, juris, und vom 26. Mai 2003 - 12 B 03.43 -, FEVS 55, 171; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. November 2003 - 12 LA 400/03 -, juris; Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflg. 2004, § 1 Rz. 13. Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Der nach dieser Vorschrift erforderliche Trennungswille mindestens eines Ehegatten ist vorliegend nicht gegeben, da der Kläger und seine noch in Togo lebende Ehefrau die eheliche Gemeinschaft herstellen wollen. Gemeinsames Ziel des Klägers und seiner Ehefrau ist es, dass die Ehefrau zu dem Kläger in das Bundesgebiet nachreisen kann. Dies ergibt sich zum einen insbesondere aus dem noch Ende 2004 eingeleiteten Visumsverfahren der Ehefrau. Auch nach Ablehnung des Visumsantrages waren und sind die Eheleute weiterhin bemüht, eine Einreise der Ehefrau zu erreichen. So hat der Kläger auf Nachfrage im Erörterungstermin am 8. Februar 2007 dargelegt, dass er regelmäßig telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau habe und sich weiterhin um ihre Einreise bemühe. So habe er noch vor zwei bis drei Monaten über einen Anwalt erneut Kontakt mit der Ausländerbehörde aufgenommen und sich nach den derzeitigen Möglichkeiten einer Visumserteilung erkundigt. Eine Trennung, die die Ehegatten - wie vorliegend auf Grund des Visumsverfahrens bzw. fehlender Einreisevoraussetzungen - hinnehmen müssen, führt jedoch allein nicht zu einem Getrenntleben im Sinne des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB, vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 66.Auflg., § 1567 Rz. 5. Auch liegt kein Ausnahmefall der in § 1 Abs. 2 UVG genannten Fallgestaltungen einer Anstaltsunterbringung (wegen Krankheit, Behinderung oder auf gerichtlicher Anordnung) vor. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift oder deren analoge Anwendung auf Fälle ausländerrechtlicher Zuzugsbeschränkungen, in denen die Eheleute faktisch an einer Herstellung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft über einen längeren Zeitraum gehindert sind, kommt angesichts des nunmehr eindeutigen Wortlautes der Vorschrift und der oben dargelegten Gesetzesbegründung nicht in Betracht, vgl. auch VGH Mannheim, Urteile vom 2. Januar 2006 und 27. Juni 2005; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. November 2003, Bayerischer VGH, Urteile vom 25. April 2002 und 26. Mai 2003; jeweils a.a.O.. Dem steht auch nicht die abweichende Entscheidung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 5. Februar 2002, vgl. Az.: 16 A 376/01, NJW 2002 S. 3564, entgegen, wonach bei der Bestimmung des Begriffes "Getrenntlebens" nicht unbesehen auf die Legaldefinition des § 1567 Abs. 1 BGB mit ihren subjektiven Begriffskomponenten zurückgegriffen werden könne, sondern vielmehr auf die faktische Situation des Kindes abzustellen sei und neben den Fällen einer im Sinne einer vis absoluta schlechterdings unumgänglichen Trennung, etwa bei einer Anstaltsunterbringung, auch solche Trennungsfälle einzubeziehen seien, in denen die Möglichkeit des Zusammenlebens, obwohl theoretisch nicht ausgeschlossen, doch mit erheblichen Erschwernissen verbunden ist und dem einvernehmlich gefassten Lebensplan der Ehepartner in grundlegender Weise widerspricht (dort: Einreisesverbot des Ehemannes), vgl. so auch im Ergebnis: Hessischer VGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 10 ZU 1167/01 -, NDV-RD 2003, 134 sowie Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. März 1999 - 4 L 5154/98 -, NVwZ-RR 1999 S. 764. Die genannte Rechtsprechung bezieht sich jeweils auf Fallgestaltungen, deren streitgegenständlicher Zeitraum vor dem 1. Januar 2000 lag, und auf die die Vorschrift des § 1 Abs. 2 UVG alte Fassung (der einen Verweis auf § 1567 BGB nicht enthielt) anzuwenden war, die wie oben dargelegt durch den Gesetzgeber klarstellend geändert worden ist. Sie setzt sich mit der ab dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung des § 1 Abs. 2 UVG nicht auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).