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Beschluss

21 L 1560/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:1128.21L1560.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 21 K 6671/08 - gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 17. September 2008 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Bescheide formell ordnungsgemäß angeordnet und hinreichend begründet (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Begründung unter Hinweis auf das öffentliche Interesse daran, den durch die zu Unrecht erfolgte Gewährung von Leistungen entstandenen Schaden zu begrenzen, trägt die getroffene Anordnung. Die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse und den Belangen der Antragsteller fällt zu Ungunsten der Antragsteller aus, weil sich der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig darstellt. Die Antragsteller zu 2. und 3. haben zunächst keinen Anspruch auf Weitergewährung der bis August 2008 bewilligten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), nachdem ihre Mutter, die Antragstellerin zu 1., am 24. April 2008 die Ehe mit Herrn W, geb. B, geschlossen hat. Mit der Heirat lagen die Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht mehr vor. Denn die Antragstellerin zu 1. war nicht mehr, wie es § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes voraussetzt, ledig, verwitwet oder geschieden oder lebte von ihrem Ehegatten getrennt. Der Umstand, dass dem Ehemann der Antragstellerin derzeit offenbar ausländerrechtlich der Daueraufenthalt im Bundesgebiet verwehrt ist, führt nicht zu einer anderen Bewertung, da dies kein Getrenntleben im Sinne der Vorschrift zur Folge hat. Durch die mit dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl I S. 2079) erfolgte Neufassung des § 1 Abs. 2 UVG ist eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Begriff des Getrenntlebens in § 1567 BGB in das Gesetz eingefügt worden. Nach der dortigen Definition leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Mit dieser Rechtsänderung ist der früheren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und auch der Kammer, welcher der erkennende Einzelrichter angehört, die gesetzliche Grundlage entzogen worden. Nach dieser Rechtsprechung war unter Geltung der vorherigen Gesetzesfassung für das Unterhaltsvorschussrecht von einem Begriff des Getrenntlebens auszugehen, der von demjenigen des Ehescheidungsrechts in § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB abwich. Vor allem im Hinblick auf den Gesetzeszweck des UVG in Abgrenzung zu demjenigen des zivilrechtlichen Ehescheidungsrechts wurde ein Getrenntleben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG auch dann bejaht, wenn die in § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB über das Auseinanderfallen des Lebensmittelpunktes der Eheleute hinaus weiterhin vorausgesetzten subjektiven Merkmale (erkennbarer Trennungswille und Motiv der Ablehnung der ehelichen Gemeinschaft) nicht gegeben waren, vgl. OVG NW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 16 A 376/01 – NJW 2002, 3567 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2002 - 21 K 4320/01-; so auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. März 1999 - 4 L 5154/98 -. Diese Rechtsprechung hatte zur Konsequenz, dass in Fällen, in denen - wie hier - der alleinerziehende Elternteil zwar eine neue Ehe eingegangen war, ein Zusammenleben im Bundesgebiet aber für eine nicht nur kurze Zeitdauer am Fehlen einer ausländerrechtlichen Aufenthaltserlaubnis scheiterte und daher die Trennung nicht auf dem Willen eines Ehepartners beruhte, ein Getrenntleben als Leistungsvoraussetzung nach dem UVG für gegeben erachtet wurde. Nach der Neufassung des § 1 Abs. 2 UVG ist für ein solche Auslegung jedoch kein Raum mehr. In der auch hier gegebenen Fallkonstellation, in der nach einer Eheschließung im Ausland ein unfreiwilliges Getrenntleben einsetzt, weil der dort lebende Partner mangels Erteilung eines Visums zum Familiennachzug nicht (sofort) einreisen kann, ist wegen des Fehlens des gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verlangenden Trennungswillens also nunmehr kein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG mehr gegeben. Dass es auch gerade das Ziel der Gesetzesänderung war, die angeführte, zu einem anderen Ergebnis kommende Rechtsprechung zu korrigieren, kann der Begründung zum Entwurf des Änderungsgesetzes (BT-Drucksache 14/6160 S. 15) entnommen werden. Dort heißt es: "In der Rechtsprechung wurde verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass im Unterhaltsvorschussgesetz ein anderer Begriff des dauernd Getrenntlebens als im Bürgerlichen Gesetzbuch gelte. Die Vorschrift stellt daher klar, dass die Definition des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend ist und lediglich durch die in Absatz 2 ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert wird." Nach der heutigen Rechtslage reicht also eine räumliche Trennung für die Annahme eines Getrenntlebens der Eheleute nicht aus, wenn die Ehegatten - wie hier - eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollen, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2005 - 16 A 2333/05 -; VGH München, Urteil vom 26. Mai 2003 - 12 B 03.43 -, FEVS 55, 171; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. November 2003 - 12 LA 400/03 -, JA 2004, 103; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 2. Januar 2006 - 7 S 468/03 -, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2008 - 21 K 5140/06 -. Eine analoge Anwendung der in § 1 Abs. 2 UVG bestimmten Ausnahmen von den in § 1567 BGB geregelten Voraussetzungen - nämlich eine krankheits- oder behinderungsbedingte oder auf gerichtlicher Anordnung beruhende Unterbringung eines Ehegatten oder Lebenspartners für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt - scheidet aus. Die genannten Ausnahmetatbestände sind als solche mangels Regelungslücke einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Vielmehr entspricht es auch der Absicht des Gesetzgebers, dass der Anwendungsbereich des § 1567 BGB lediglich um die ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert werden sollte, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 16 E 271/07 -, www.nrwe.de unter Bezugnahme auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Familienförderung, BR-Drucksache 393/01, S. 26. Der Gesetzgeber wollte Kinder in Stiefelternfamilien von Unterhaltsleistungen ausschließen, vgl. BT-Drucksache 8/1952, S. 6: "nicht erforderlich (erscheine), die neue Unterhaltsleistung zu zahlen, wenn der allein erziehende Elternteil einen anderen als den anderen leiblichen Elternteil heiratet"; BT-Drucksache a.a.O. S. 7: "(nach einer Heirat des bisher allein erziehenden Elternteils) "in aller Regel nicht die prekäre Lage wie bei allein stehenden Elternteilen und somit kein hinreichender Grund gegeben, für diesen Fall Unterhaltsleistungen vorzusehen". Im Verfahren zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes wurde auch weiterhin davon ausgegangen, dass für Kinder in Stiefelternfamilien keine Unterhaltsleistungen erbracht werden, BT-Drucksache 12/1523, S. 6: "... Regelung, nach der die durch die Heirat des allein Erziehenden mit einer anderen Person als dem anderen Elternteil des Berechtigten bewirkte Verbesserung der Erziehungssituation den Grund für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wegfallen lässt <§ 1 Abs. 1 Nr. 2>"). Bei der Schaffung des Unterhaltsvorschussgesetzes hat der Gesetzgeber typisierend darauf abgestellt, dass auf der einen Seite die in der Unterhaltsberechtigung des erziehenden Elternteils gegenüber seinem (neuen) Ehepartner zum Ausdruck kommende rechtliche Absicherung der wirtschaftlichen Situation des erziehenden Elternteils mittelbar auch dessen Kindern zugute komme. Wenn die vom Gesetzgeber unterstellte wirtschaftliche Besserstellung von Kindern in einer Stiefelternfamilie im Einzelfall ausbleibt, ist dies in Anbetracht der typisierenden und auf die praktischen Bedürfnisse einer Massenverwaltung Rücksicht nehmenden Betrachtungsweise des Gesetzgebers hinzunehmen. Des weiteren ist die Antragstellerin zu 1. auch verpflichtet, die für ihre Kinder in der Zeit nach dem 24. April 2008 bis zum 31. August 2008 gewährten Leistungen zu erstatten, da die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen in diesem Zeitraum nicht vorgelegen haben und die Antragstellerin jedenfalls fahrlässig die Anzeige unterlassen hat, dass sie bereits am 24. April 2008 geheiratet hatte. Auch insoweit sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Grundlage des Erstattungsanspruchs des Antragsgegners ist § 5 Abs. 1 UVG. Nach dieser Bestimmung hat dann, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden sind, nicht vorgelegen haben, der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat (Nr. 1) [...]. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragstellerin zu 1. hat eine Anzeige nach § 6 Abs. 4 UVG unterlassen. Hiernach sind der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, und der gesetzliche Vertreter des Berechtigten verpflichtet, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Die Antragstellerin hat der zuständigen Stelle, hier also der Unterhaltsvorschusskasse des Antragsgegners, ihre am 24. April 2008 erfolgte Eheschließung nicht angezeigt. Dies geschah auch zumindest fahrlässig. Denn die Antragstellerin zu 1. war wiederholt, so etwa ausdrücklich in den Bewilligungsbescheiden vom 8. März 2007 und vom 17. März 2008, darauf hingewiesen worden, dass sie unter anderem eine Heirat mitzuteilen habe. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Das Prozesskostenhilfegesuch war abzulehnen, weil das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 114 ZPO, 166 VwGO).